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St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 17.02.2026 25-3847

17 février 2026·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement·PDF·2,664 mots·~13 min·6

Résumé

Umweltschutzrecht, Art. 12, Art. 39 Abs. 1 USG, Anhang 2 Ziff. 552 LRV: Als Massnahme der vorsorglichen Emissionsbegrenzung verlangt Art. 3 Abs. 2 LRV für das Ausbringen von flüssigem Hofdünger gemäss Anhang 2 Ziff. 552, dass Gülle und flüssige Vergärungsprodukte durch geeignete Verfahren möglichst emissionsarm ausgebracht werden. In Anhang 2 Ziff. 552 Abs. 2 LRV werden jene Verfahren bestimmt, die als geeignet gelten (Erw. 3.1). Damit legt das Verordnungsrecht verbindlich fest, dass diese Verfahren zur Einhaltung der Emissionsbegrenzungen anzuwenden sind, und qualifiziert diese als wirtschaftlich tragbar (Erw. 3). Der Rekurs wird abgewiesen. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)

Texte intégral

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 25-3847 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 18.03.2026 Entscheiddatum: 17.02.2026 BUDE 2026 Nr. 009 Umweltschutzrecht, Art. 12, Art. 39 Abs. 1 USG, Anhang 2 Ziff. 552 LRV: Als Massnahme der vorsorglichen Emissionsbegrenzung verlangt Art. 3 Abs. 2 LRV für das Ausbringen von flüssigem Hofdünger gemäss Anhang 2 Ziff. 552, dass Gülle und flüssige Vergärungsprodukte durch geeignete Verfahren möglichst emissionsarm ausgebracht werden. In Anhang 2 Ziff. 552 Abs. 2 LRV werden jene Verfahren bestimmt, die als geeignet gelten (Erw. 3.1). Damit legt das Verordnungsrecht verbindlich fest, dass diese Verfahren zur Einhaltung der Emissionsbegrenzungen anzuwenden sind, und qualifiziert diese als wirtschaftlich tragbar (Erw. 3). Der Rekurs wird abgewiesen. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.) BUDE 2026 Nr. 9 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement

25-3847

Entscheid Nr. 9/2026 vom 17. Februar 2026 Rekurrentin

Betriebsgemeinschaft A.___ und B.___

Vorinstanz Gemeinderat Z.___ (Entscheid vom 13. Mai 2025)

Betreff Ausnahmegesuch (Schleppschlauchobligatorium)

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 9/2026), Seite 2/8

Sachverhalt A. a) A.___ und B.___ sind je zur Hälfte Miteigentümer der Grundstücke Nrn. 001 und 002. Darüber hinaus ist C.___ Eigentümer der Grundstücke Nrn. 003 und 004. B.___ ist Eigentümer von Grundstück Nr. 005 und die Ortsgemeinde Z.___ von Grundstück Nr. 006. Alle vorgenannten Grundstücke sind im Grundbuch Z.___ eingetragen und liegen gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom 20. Oktober 1992 in der Landwirtschaftszone.

b) A.___ und B.___ bilden eine landwirtschaftliche Betriebsgemeinschaft im Sinn von Art. 10 der eidgenössischen landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (SR 910.91; abgekürzt LBV). Das Betriebszentrum der Betriebsgemeinschaft befindet sich auf dem Grundstück Nr. 003. Insgesamt umfasst der Betrieb eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 26 Hektaren.

c) Die vorgenannten Grundstücke Nrn. 001, 002, 003, 004 und 005 sowie vom Grundstück Nr. 006 der Ortsgemeinde Z.___ eine Teilfläche von 204 Aren werden von der Betriebsgemeinschaft A.___ und B.___ ausweislich der Betriebsdaten 2024 und dem zugehörigen Flächenverzeichnis des Agrarinformationssystems SG (Agricola) als Kunstwiesen (ohne Weiden) und übrige Dauerwiesen (ohne Weiden) kultiviert und bewirtschaftet. Die Flächen weisen eine Hangneigung von weniger als 18 Prozent auf und betragen insgesamt mehr als 13 Hektare.

B. a) Mit Gesuch vom 17. April 2025 beantragten A.___ und B.___ für ihre landwirtschaftliche Betriebsgemeinschaft eine Befreiung von der Schleppschlauchpflicht. Bereits zuvor, am 7. April 2025, hatte der Schweizer Bauernverband Agriexpert für dieses Gesuch eine schriftliche Begründung bei der Gemeinde Z.___ eingereicht und geltend gemacht, die finanzielle Situation des Betriebs sei momentan angespannt. Der Betrieb verfüge über keine eigenen Einrichtungen für das Ausbringen von flüssigem Hofdünger. Daher hätten bisher alle Arbeiten an Lohnunternehmer vergeben werden müssen. Aufgrund dickflüssiger Jauche müsse zudem vor dem Ausbringen die Flüssigkeit separiert und ein Güllezusatz hinzugegeben werden, damit das Ausbringen mit einem Schleppschlauch möglich sei. Bei einer Anschaffung von eigenen Gerätschaften für das Ausbringen mit einem emissionsmindernden Verfahren könnten die bisherigen Maschinen nicht umgerüstet werden, sodass ein neues Jauchefass und ein neuer Traktor angeschafft werden müssten, was die Investitionskosten zusätzlich erhöhe. Aufgrund einer angespannten finanziellen Situation seien die Investitionskosten für ein emissionsminderndes Ausbringverfahren momentan nicht tragbar, weshalb eine befristete Befreiung für sechs Jahre (bis Ende 2030) beantragt werde. Der Anhang 2 der eidgenössischen Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 9/2026), Seite 3/8

(SR 814.318.142.1; abgekürzt LRV) sehe in diesem Sinn technisch und betrieblich begründete Ausnahmen vor.

b) Mit Beschluss vom 13. Mai 2025 lehnte der Gemeinderat Z.___ eine Befreiung der Betriebsgemeinschaft von der Schleppschlauchpflicht ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine angespannte finanzielle Situation stelle kein Befreiungsgrund dar. Auch das Argument «dicke Gülle» zähle nicht.

C. Gegen diesen Beschluss erhoben A.___ und B.___ für ihre Betriebsgemeinschaft mit Schreiben vom 26. Mai 2025 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement und erklärten, auf eine Befreiung vom Schleppschlauch-Obligatorium zu bestehen. Momentan könne sich der Betrieb kein Fass mit Schleppschlauch und keinen neuen Traktor leisten. Dies alles sei jetzt einfach nicht drin. Sie forderten, dass alle Kosten, die im Verfahren entstünden, zulasten der Gemeinde Z.___ gehen sollen.

D. a) Mit Schreiben vom 18. Juli 2025 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung und verweist auf ihren Beschluss vom 13. Mai 2025.

b) Mit Amtsbericht vom 3. September 2025 führt das Amt für Umwelt (AFU) aus, dass ein Ausnahmegrund gemäss der Vollzugshilfe «Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft« nicht vorliege. Auch gemäss der Vollzugshilfe des Bundes und des Merkblatts des Kantons St.Gallen stelle die wirtschaftliche Tragbarkeit keinen Befreiungsgrund dar.

E. a) Da vom Befreiungsantrag der Rekurrentin auch Grundstücke betroffen sind, die im Miteigentum von C.___ und der Ortsgemeinde Z.___ stehen, wurden diese mit Schreiben vom 24. November 2025 in das Rekursverfahren als Verfahrensbeteiligte einbezogen und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

b) Mit Eingabe vom 26. November 2025 teilt die Ortsgemeinde Z.___ mit, auf eine Vernehmlassung zu verzichten.

c) Mit Eingabe vom 14. Januar 2026 stellt C.___ klar, dass es ihm egal sei, wie die Rekurrentin die Gülle auf seinem Grundstück ausbringe. Würde eine Befreiung gewährt, müsste nicht mehr diskutiert werden, ob auf seinem Grundstück ein Gülleseparator installiert werde.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 9/2026), Seite 4/8

F. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).

1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2. Eine Verfügung oder ein Entscheid als Anfechtungsgegenstand sind Prozessvoraussetzung, ohne die auf die Rechtsmittel der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege nicht eingetreten werden kann. Sie bilden somit zugleich den Anlass und die Begrenzung des Wirkungsbereichs der Verwaltungsrechtspflege. Gegenstand des Verfahrens kann mithin nur sein, was vom erstinstanzlichen Entscheid erfasst wurde (GVP 1978 Nr. 4). Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Rekurses ist der Beschluss der Vorinstanz vom 13. Mai 2025. Wenngleich das Befreiungsgesuch auf die wirtschaftliche Tragbarkeit des Betriebs insgesamt gestützt wird und auf den Grundstückplan aus agriGIS verweist, der alle von der Rekurrentin bewirtschafteten landwirtschaftlichen Nutzflächen ausweist, ist die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz auf die ihrem Gemeindegebiet unterliegenden Grundstücke begrenzt. Entsprechend erfasst der Beschluss der Vorinstanz vom 13. Mai 2025 auch lediglich diejenigen von der Rekurrentin bewirtschafteten Flächen, die unter die örtliche Zuständigkeit der Gemeinde Z.___ fallen. In der Folge bilden nur die von der Rekurrentin auf dem Gemeindegebiet Z.___ bewirtschafteten Nutzflächen den Gegenstand des vorliegenden Rekurses.

3. Die Rekurrentin rügt, durch ihre angespannte finanzielle Situation seien die Kosten für das Ausbringen mit einem emissionsmindernden Ausbringverfahren momentan nicht mehr tragbar. Der Betrieb selbst verfüge über keine eigenen Einrichtungen für das Ausbringen für flüssigen Hofdünger, wie dies seit 2024 vorgeschrieben sei. Bislang seien die Arbeiten an einen Lohnunternehmer übergeben worden. Zwar sei es denkbar, eigene Maschinen und Gerätschaften für das Ausbringen mit einem emissionsmindernden Verfahren zu kaufen. Da allerdings auch das Jauchefass und voraussichtlich der Traktor nicht nachgerüstet werden könnten, zöge die Umrüstung weitere Folgekosten nach sich. Dies alles sei aktuell nicht finanzierbar.

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3.1 Gestützt auf Art. 12 und Art. 39 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (SR 814.01; abgekürzt USG) vom 7. Oktober 1983 ist am 1. Januar 2024 Ziff. 552 des 2. Anhangs der Luftreinhalte- Verordnung in Kraft getreten. Als Massnahme zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung verlangt Art. 3 Abs. 2 LRV für das Ausbringen von flüssigem Hofdünger im Anhang 2 Ziff. 552, dass Gülle und flüssige Vergärungsprodukte durch geeignete Verfahren möglichst emissionsarm auszubringen sind. Von dieser Verpflichtung ausgenommen werden lediglich Landwirtschaftsflächen mit einer Hangneigung von über 18 Prozent sowie Betriebe, deren geeignete düngbare Fläche weniger als drei Hektaren beträgt (Anhang 2 Ziff. 552 Abs. 1 LRV). Als geeignete Verfahren anerkannt werden gemäss Abs. 2 die bandförmige Ausbringung mit Schleppschlauch- oder Schleppschuhverteilern (Bst. a), das Schlitzdrillverfahren mit offenem oder geschlossenem Schlitz (Bst. b) oder die Ausbringung mit Breitverteilern im Ackerbau, sofern die ausgebrachten flüssigen Hofdünger innerhalb von wenigen Stunden in den Boden eingearbeitet werden (Bst. c). Zudem sieht Anhang 2 Ziff. 552 Abs. 3 LRV vor, dass auf schriftliches Gesuch hin im Einzelfall technisch oder betrieblich begründete Ausnahmen gewährt werden können.

3.2 Das Bundesamt für Umwelt (abgekürzt BAFU) hat als Aufsichtsbehörde in ihrer Vollzugshilfe «Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft» die umweltrechtlichen Vorgaben der LRV konkretisiert, um eine einheitliche Vollzugspraxis zu fördern. Unter Ziff. 3.7.3 wird festgehalten, dass eine Ausnahme grundsätzlich nur dann in Frage komme, wenn auf bestimmten Flächen emissionsmindernde Ausbringverfahren aus Sicherheitsgründen nicht anwendbar sind, so zum Beispiel auf Flächen mit schlechter Bodenstruktur (Bst. a), wenn aufgrund der Zufahrt die Erreichbarkeit nicht möglich ist, etwa bei abgelegenen oder schwer zugänglichen Flächen (Bst. b) oder wenn der Einsatz wegen knapper Platzverhältnisse nicht möglich ist, beispielsweise aufgrund bestehender fester Bauten wie Mauern oder Masten oder aufgrund der Geometrie der Fläche (Bst. c).

3.3 Gestützt auf Art. 25 Abs. 1 Bst. c des Einführungsgesetzes zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (sGS 672.1; abgekürzt EG-USG) sind die Gemeinden für die Umsetzung und den Vollzug der LRV im Bereich der Düngerausbringung bei Tierhaltungsbetrieben zuständig und damit auch für die Behandlung von Gesuchen zur Gewährung einer technisch oder betrieblich begründeten Ausnahme im Einzelfall gemäss Art. 3 Abs. 2 LRV i.V.m. Anhang 2 Ziff. 552 Abs. 3 LRV. Im Interesse einer gleichgerichteten Handhabung erarbeitete das Amt für Umwelt des Bau- und Umweltdepartementes und das Landwirtschaftsamt des Volkswirtschaftsdepartementes gemeinsam mit der Vereinigung der St.Galler Gemeindepräsidien und dem St.Galler Bauernverband eine Kriterienliste für einzelbetriebliche Ausnahmegesuche. Die Kriterienliste vom 21. März 2023 wurde am 8. November 2023 aktualisiert (abrufbar unter www.sg.ch/umwelt-natur/umwelt/kundengruppen/landwirtschaft/duengung-und-umwelt.html, im Folgenden http://www.sg.ch/umwelt-natur/umwelt/kundengruppen/landwirtschaft/duengung-und-umwelt.h http://www.sg.ch/umwelt-natur/umwelt/kundengruppen/landwirtschaft/duengung-und-umwelt.h

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 9/2026), Seite 6/8

Kriterienliste SG). Als Ausnahmegrund für eine gesamtbetriebliche Befreiung wird eine baldige Pensionierung des Betriebsinhabers angeführt, sofern der Betrieb weniger als 5 ha schleppschlauchpflichtige Fläche umfasst (vgl. Ziff. 1.1). Eine weitere Ausnahme war bis Ende des Jahres 2024 vorgesehen, wenn wegen Lieferschwierigkeiten die Ausbringtechnik nicht rechtzeitig bis zur Einführung des Obligatoriums zum 1. Januar 2024 geliefert werden konnte, der Betrieb hingegen einen vor Ende 2023 abgeschlossenen Kaufvertrag nachweisen konnte (vgl. Ziff. 1.2.).

3.4 Zutreffend hat die Vorinstanz festgestellt, dass die Kriterienliste eine ungenügende wirtschaftliche Tragbarkeit nicht als Ausnahmegrund für eine gesamtbetriebliche Befreiung vorsieht und das Argument «dicke Gülle» – wie in der Kriterienliste ausdrücklich unter Ziff. 2.1 festgehalten – nicht für die Befreiung eines Betriebs aus der Pflicht herangezogen werden kann. Gerätschaften zur Ausbringung flüssigen Hofdüngers sind rechtlich als eine stationäre Anlage im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Bst. c LRV einzuordnen. Stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 LRV und allenfalls die in den Anhängen 2 bis 4 LRV festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten. Für Anlagen nach Anhang 2 sind die in diesem Anhang festgelegten Anforderungen zu beachten (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a LRV). Im Anhang 2 Ziff. 552 Abs. 2 zur LRV werden diejenigen Verfahren bestimmt, welche als geeignete Verfahren gelten (s.o. Erw. 3.1). Damit legt das Verordnungsrecht verbindlich fest, dass diese Verfahren zur Einhaltung der Emissionsbegrenzungen anzuwenden sind und bestimmt damit auch, dass diese als wirtschaftlich tragbar gelten. Der rechtlichen Einordnung des AFU, dass durch die Verankerung der Verfahren im Anhang 2 Ziff. 552 Abs. 2 zur LRV diese bereits als wirtschaftlich tragbar festgesetzt worden sind und deshalb auch keiner Prüfung der wirtschaftlichen Tragbarkeit im Einzelfall bedürfen, ist daher zuzustimmen. Dementsprechend sieht die Vollzugshilfe des BAFU auch nur grundstücksbezogene Ausnahmetatbestände vor, nämlich wenn die zu düngende Fläche aufgrund der Bodenstruktur oder der Lage oder Topografie für ein emissionsminderndes Ausbringverfahren nicht geeignet ist, und knüpft nicht an Wirtschaftlichkeitsaspekte an.

4. Die Rekurrentin bringt zudem vor, gestützt auf das Vorsorgeprinzip nach Art. 4 LRV sei eine Ausnahme von der Schleppschlauchpflicht zu gewähren. Die Wirtschaftlichkeit sei ein wichtiges Thema und Anliegen der LRV. Das Vorsorgeprinzip sehe vor, dass Emissionen so weit zu begrenzen seien, als dies technisch und betrieblich möglich, aber auch wirtschaftlich tragbar sei. Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit sei auf einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche abzustellen.

4.1 Art. 4 LRV sieht gestützt auf Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG vor, dass für Emissionen, für die diese Verordnung keine Emissionsbegrenzung festlegt oder eine bestimmte Begrenzung als nicht

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anwendbar erklärt, von der Behörde die Emissionen so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

4.2 Wie vorstehend unter Erw. 3.1 ausgeführt, sind im Anhang 2, Ziff. 552 zur LRV dagegen konkrete Emissionsbegrenzungsmassnahmen vorgegeben. Eine Berufung auf Art. 4 LRV geht damit von vornherein fehl. Zudem wäre ohnehin zu beachten, dass nach Art. 4 LRV zwar die wirtschaftliche Tragbarkeit zu prüfen ist, diese hingegen nicht nach den individuellen Gegebenheiten eines Betriebs ermittelt wird, sondern anhand eines mittleren, wirtschaftlich gesunden Betriebs der betreffenden Branche. Der Massstab ist damit ein objektivierter Standartbetrieb (vgl. CH. JÄGER, in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich/Basel/Genf 2016, N 4.200 m.w.H.)

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rüge der Rekurrentin sich nicht als stichhaltig erweist. Der Rekurs erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen.

6. 6.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin zu überbinden.

6.2 Der von A.___ und C.___ am 17. Juni 2025 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist anzurechnen

7. Die Vorinstanz stellt ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.

7.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).

7.2 Die Vorinstanz obsiegt zwar mit ihren Anträgen. Jedoch hat die Vorinstanz grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St.Gallen 2004, S. 176). Sie bringt keine Gründe vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen. Ihr Begehren ist daher abzuweisen.

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Entscheid 1. Der Rekurs der Betriebsgemeinschaft A.___ und B.___ bestehend aus A.___ und B.___, wird abgewiesen, soweit auf diesen eingetreten wird.

2. a) Der Betriebsgemeinschaft A.___ und B.___ bestehend aus A.___ und B.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– auferlegt.

b) Der am 17. Juni 2025 von A.___ und C.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.

3. Das Begehren der Politischen Gemeinde Z.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungsrätin

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