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St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 31.03.2025 24-22

31 mars 2025·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement·PDF·6,167 mots·~31 min·3

Résumé

Baurecht, Umweltrecht, Art. 24 RPG, Art. 137 PBG, Art. 3, 12, 13, Anhang 1 Ziff. 63 NISV, Art. 11 USG. Die Erweiterung der Mobilfunkanlage führt nicht zu einer Gesundheitsgefährdung (Erw. 3 ff.). Die im Standortdatenblatt ausgewiesenen effektiven Sendeleistungen und die damit zusammenhängenden Angaben sind korrekt (Erw. 4.3). Das rekursgegenständliche Bauvorhaben wird innerhalb der Bauzone erstellt. Die Ausnahmebestimmung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen kommt somit nicht zur Anwendung. Das Bauvorhaben befindet sich mindestens 70 m von der Landwirtschaftszone entfernt. Allfällige Auswirkungen wären daher allfällige Strahlungen, die auf die Landwirtschaftszone einwirken. Wie allerdings festgehalten, liegt keine konkrete Gefährdung vor, weshalb die Vorinstanz auch nicht verpflichtet gewesen war, weitere Abklärungen hinsichtlich Zonenkonformität und Standortevaluation vorzunehmen (Erw. 5.4). Abweisung des Rekurses. // Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2025/83 vom 7. November 2025 bestätigt.

Texte intégral

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 24-22 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 21.05.2025 Entscheiddatum: 31.03.2025 BUDE 2025 Nr. 020 Baurecht, Umweltrecht, Art. 24 RPG, Art. 137 PBG, Art. 3, 12, 13, Anhang 1 Ziff. 63 NISV, Art. 11 USG. Die Erweiterung der Mobilfunkanlage führt nicht zu einer Gesundheitsgefährdung (Erw. 3 ff.). Die im Standortdatenblatt ausgewiesenen effektiven Sendeleistungen und die damit zusammenhängenden Angaben sind korrekt (Erw. 4.3). Das rekursgegenständliche Bauvorhaben wird innerhalb der Bauzone erstellt. Die Ausnahmebestimmung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen kommt somit nicht zur Anwendung. Das Bauvorhaben befindet sich mindestens 70 m von der Landwirtschaftszone entfernt. Allfällige Auswirkungen wären daher allfällige Strahlungen, die auf die Landwirtschaftszone einwirken. Wie allerdings festgehalten, liegt keine konkrete Gefährdung vor, weshalb die Vorinstanz auch nicht verpflichtet gewesen war, weitere Abklärungen hinsichtlich Zonenkonformität und Standortevaluation vorzunehmen (Erw. 5.4). Abweisung des Rekurses. // Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2025/83 vom 7. November 2025 bestätigt. BUDE 2025 Nr. 20 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/17

Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement

24-22

Entscheid Nr. 20/2025 vom 31. März 2025 Rekurrentinnen und Rekurrenten

A.___ B.___ C.___ […]

alle vertreten durch A.___

gegen

Vorinstanz Gemeinderat Z.___ (Entscheid vom 5. Dezember 2023)

Rekursgegnerin

D.___ vertreten durch E.___

Betreff Baubewilligung (Erweiterung der bestehenden Mobilfunkanlage mit neuen Antennen)

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 20/2025), Seite 2/16

Sachverhalt A. Die F.___ AG ist Eigentümerin von Grundstück Nr. 001, Grundbuch Z.___, an der M.___strasse in Z.___. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ in der Industriezone. Es ist mit drei Gebäuden ohne Wohnnutzung (Vers.-Nrn. 002, 003 und 004) überbaut.

[Bild Geoportal kommunaler Zonenplan]

B. a) Am 16. November bzw. 14. Dezember 2020 stellte D.___ vertreten durch E.___ ein Baugesuch für den Umbau und die Erweiterung der bestehenden Mobilfunkanlage mit neuen Antennen auf dem Grundstück Nr. 001. Gemäss Baugesuch soll die bestehende Mobilfunkanlage auf dem Gebäude Vers.-Nr. 003 mit neuen Antennen erweitert werden. Die Erweiterung ist grundsätzlich technologieneutral, wobei eine künftige Nutzung der Anlage mit 5G möglich ist.

b) Innert der Auflagefrist vom 8. bis 21. Januar 2021 erhob unter anderem A.___ für sich sowie als Vertreter einer Sammeleinsprache mit 35 Mitgliedern Einsprache. Sie rügten unter anderem die Verletzung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften wie unter anderem die fehlende Zonenkonformität, fehlende Standortevaluation, Verletzung des Vorsorgeprinzips, Gesundheitsgefährdung durch die Mobilfunkstrahlung und Überschreitung der Grenzwerte durch die geplante Anlage sowie die Wertminderung von Liegenschaften und fehlende Haftpflicht.

c) Nach Eingang der Einsprachen wurde das Baugesuch inkl. Standortdatenblatt vom 6. November 2020 dem kantonalen Amt für Umwelt (AFU) zur Prüfung zugestellt. Die Überprüfung des Standortdatenblatts durch das AFU ergab Unstimmigkeiten mit dem OMEN (Orte mit empfindlicher Nutzung), worauf die Bauherrschaft ein überarbeitetes Standortdatenblatt mit Datum vom 27. Mai 2021 erstellte. Mit Eingabe vom 20. März 2023 reichten A.___ und die Mitbeteiligten eine Stellungnahme ein und beantragten ergänzend, es sei aufgrund des neuen Standortdatenblatts ein neues Baugesuch einzureichen und dieses erneut öffentlich aufzulegen. Da das aktualisierte Standortdatenblatt eine stärkere Belastung an den OMEN Nrn. 2, 3 und 9 belegte, wurde das geänderte Standortdatenblatt erneut vom 26. Mai bis 8. Juni 2023 öffentlich aufgelegt. Das aktualisierte, neue Standortdatenblatt vom 27. Mai 2021 wurde durch das AFU erneut überprüft und mit Schreiben vom 10. Juni 2022 für korrekt befunden.

d) Mit Beschluss vom 5. Dezember 2023 erteilte der Gemeinderat Z.___ die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen und wies die Einsprache von A.___ sowie die weiteren Einzeleinsprachen und Sammeleinsprachen ab, soweit er darauf eintrat. Als Begründung

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führte er unter anderem aus, das Bauvorhaben sei zonenkonform und es bestehe keine rechtliche Grundlage für die von den Einsprechenden geforderte Standortevaluation. Ferner werde dem Gesundheitsschutz durch die Grenzwerte der eidgenössischen Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (SR 814.710; abgekürzt NISV) genügend Rechnung getragen. Die projektierte Mobilfunkanlage halte den Immissionsgrenzwert und den Anlagegrenzwert ein und die Einhaltung der Grenzwerte werde durch die verfügten Abnahmemessungen und das verfügte Qualitätssicherungssystem sichergestellt.

C. Gegen diesen Beschluss erhob A.___ für sich sowie als Vertreter von B.___, C.___ und […] mit Schreiben vom 23. und 27. Dezember 2023 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement. Mit Rekursergänzung vom 30. Januar 2024 werden folgende Anträge gestellt:

1. Der Entscheid des Gemeinderats Z.___ sei aufzuheben und die Baugesuche vom 8. Januar 2021 und vom 26. Mai 2023 seien abzuweisen. 2. Eventualiter seien die vorgenannten Verfügungen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanzen zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin(nen). 4. Es sei den Rekurrenten eine Entschädigung von CHF 500 zulasten der Rekursgegnerin(nen) zuzusprechen zur Deckung der Unkosten. Verfahrensanträge: 1. Es sei ein unabhängiges Gutachten zur Frage einzuholen, zu welchen elektrischen Feldstärken es voraussichtlich am OKA kommt, auf Basis von Messungen sowie auf Basis von Berechnungen der zukünftigen Belastungen. 2. Es sei ein unabhängiges Gutachten zur Frage einzuholen, zu welchen elektrischen Feldstärken es voraussichtlich am OMEN 2 kommt. 3. Es sei ein unabhängiges Gutachten zur Frage einzuholen, zu welchen elektrischen Feldstärken es voraussichtlich am OMEN unter den direkt benachbarten Dachfenstern und Dachverglasungen kommt. Zur Begründung wird unter anderem geltend gemacht, es sei zu erwarten, dass die hier umstrittene Mobilfunkanlage aufgrund ihrer Strahlungen zu einer Gesundheitsschädigung führe. Die Verstärkung der Anlage sowie die Anwendung des Korrekturfaktors seien rechtswidrig. Es liege im Weiteren eine Verletzung von Art. 11 Abs. 3 und 13

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Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (SR 814.01; abgekürzt USG) vor. Solange die gesundheitlichen Auswirkungen durch 5G nicht eingehend erforscht worden seien, seien sie der Bevölkerung nicht zumutbar. Es fehlten die gesetzlichen Grundlagen für die Versorgung mit ultraschnellen Geschwindigkeiten. Ferner sei das Standortdatenblatt fehlerhaft und eine Neuberechnung sei notwendig. Schliesslich hätte das geplante Bauvorhaben nachweislich negative Auswirkungen auf die sich in der Nähe befindende Landwirtschaftszone. Daher müsse geprüft werden, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 24 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (SR 700; abgekürzt RPG) erfüllt seien. Eine solche Prüfung sei seitens der Vorinstanz nicht ernsthaft vorgenommen worden.

D. a) Mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2024 teilt die Vorinstanz mit, dass sie an ihrem Entscheid festhält und sie auf eine Stellungnahme verzichtet.

b) Mit Amtsbericht vom 4. April 2024 führt das AFU zusammenfassend aus, dass die geplante Mobilfunkanlage die geltenden Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung einhalte.

E. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).

1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2. Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Der erstinstanzliche Einsprache- und Baubewilligungsentscheid erging am 5. Dezember 2023. Mithin sind vorliegend grundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben «Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG» vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden. Im Übrigen

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gelangen weiterhin das Baugesetz und das entsprechende Baureglement zur Anwendung.

3. Die Rekurrentinnen und Rekurrenten machen zusammenfassend geltend, die Erweiterung der Mobilfunkanlage führe zu einer Gesundheitsgefährdung. Die nichtionisierende Strahlung sei – wie zahlreiche Studien zeigen würden – bereits unterhalb der geltenden Grenzwerte gesundheitsschädlich. Die Erweiterung der bestehenden Mobilfunkanlage führe zu einer rechtswidrigen Verstärkung der Anlage – insbesondere auch durch die Anwendung des Korrekturfaktors, welche zusätzlich das Vorsorgeprinzip verletze. Die adaptiven Antennen würden unzulässig privilegiert, obwohl für die Einführung des Korrekturfaktors wissenschaftliche Erläuterungen fehlen würden. Ferner verletze die Vorinstanz ihr rechtliches Gehör, indem sie die Argumente bezüglich der zu erwartenden Schäden nicht einmal prüfe.

3.1 Das USG schützt den Menschen und seine natürliche Umwelt gegen schädliche und lästige Einwirkungen (Art. 1 Abs. 1 USG). Für den Schutz von Menschen vor nichtionisierender Strahlung (NIS), die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat die NISV erlassen. Diese regelt insbesondere die Emissionsbegrenzungen sowie die Immissionsgrenzwerte für Mobilfunksendeanlagen und drahtlose Teilnehmeranschlüsse, unabhängig von der verwendeten Mobilfunktechnologie (3G [UMTS], 4G [LTE] oder 5G [New Radio]). Nicht geregelt wird darin die durch die Mobiltelefone selber erzeugte Strahlung (Art. 2 Abs. 2 Ingress und Bst. d NISV, kritisch dazu M. RÖSSLI, Gesundheitsgefährdungsabschätzung: Auswirkungen von nichtionisierender Strahlung auf Menschen, in: URP 2021, S. 117 ff., S. 129 f.). Zum Schutz vor den wissenschaftlich erhärteten, thermischen Wirkungen der Strahlung von Mobilfunkanlagen sieht die NISV Immissionsgrenzwerte (IGW) vor, die überall eingehalten sein müssen, wo sich Menschen aufhalten können. Hierbei handelt es sich um sogenannte Orte für kurzfristigen Aufenthalt (abgekürzt OKA; vgl. Art. 13 Abs. 1 und Anhang 2 NISV). Der IGW beträgt zwischen 28 und 61 V/m (Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 1 NISV; abrufbar unter <www.bafu.admin.ch> «Elektrosmog: Die Grenzwerte im Überblick», «Themen», «Thema Elektrosmog und Licht», «Fachinformationen», «Massnahmen Elektrosmog», «Grenzwerte»). Zusätzlich setzte der Bundesrat zur Konkretisierung des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 Abs. 2 USG Anlagegrenzwerte (AGW) fest (Art. 3 Abs. 6 und Art. 4 Abs. 1 sowie Anhang 1 Ziff. 64 NISV). Die AGW weisen keinen direkten Bezug zu nachgewiesenen Gesundheitsgefährdungen auf, sondern wurden nach Massgabe der technischen und betrieblichen Möglichkeiten sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit festgelegt, um das Risiko schädlicher Auswirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst gering zu halten. Mit den AGW hat der Bundesrat im Hinblick auf nachgewiesene Gesundheitsgefährdungen eine Sicherheitsmarge geschaffen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 1C_375/2020 vom 5. Mai 2021 Erw. 3.2.2 mit Hinweihttp://www.bafu.admin.ch/

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sen). An OMEN im Sinn von Art. 3 Abs. 3 NISV haben Mobilfunkanlagen im massgebenden Betriebszustand den AGW für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke von 5,0 V/m einzuhalten, soweit sie weder ausschliesslich in Frequenzbereichen von 900 MHz und darunter noch ausschliesslich um 1'800 MHz und darüber senden (Anhang 1 Ziff. 64 f. NISV; BUDE Nr. 42/2024 vom 13. Mai 2024 Erw. 6.1).

3.2 Die bisher in der Schweiz eingesetzten Mobilfunkantennen weisen eine Abstrahlcharakteristik auf, die räumlich konstant ist oder nur innerhalb begrenzter Bereiche manuell oder ferngesteuert bei Bedarf angepasst werden kann. Insbesondere im Frequenzband von 3,5 GHz bis 3,8 GHz gelangen seit kurzem und in Zukunft vermehrt adaptiv betriebene Antennen oder Antennensysteme zum Einsatz, die ihre Senderichtung und/oder ihr Antennendiagramm automatisch in kurzen zeitlichen Abständen ohne Veränderung der Montagerichtung anpassen können (sog. beamforming). Dadurch soll die Strahlung bevorzugt in jene Richtungen übertragen werden, wo sie durch die Endgeräte angefordert wird. Richtungen, in denen keine Endgeräte Daten anfordern, werden tendenziell weniger bestrahlt (VerwGE B 2021/50 vom 16. November 2021 Erw. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

3.3 Am 17. April 2019 hat der Bundesrat eine Änderung der NISV verabschiedet, mit der die Beurteilung von adaptiven Antennen geregelt werden soll. Gemäss der revidierten Ziff. 63 von Anhang 1 NISV (Stand am 1. Juni 2019) galt auch bei adaptiven Antennen als massgebender Betriebszustand der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung. Zusätzlich sollte aufgrund der speziellen Eigenschaften von adaptiven Antennen die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme berücksichtigt werden. Mit Schreiben vom 17. April 2019 («Mobilfunk und Strahlung: Aufbau der 5G-Netze in der Schweiz») und 31. Januar 2020 («Informationen zu adaptiven Antennen und 5G») stellte das Bundesamt für Umwelt (BAFU) den Kantonen sodann einen Nachtrag zur Vollzugsempfehlung betreffend adaptiver Antennen in Aussicht (VerwGE B 2021/123 vom 13. Dezember 2021 Erw. 5.2). Gleichzeitig empfahl es ihnen, die Strahlung von adaptiven Antennen bis zur Publikation des Nachtrags wie bei konventionellen (statischen) Antennen nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf Antennendiagramme zu beurteilen, die für jede Senderichtung den maximal möglichen Antennengewinn berücksichtigen (sog. «worst case»-Szenario). Dadurch werde deren tatsächliche Strahlung überschätzt, und die Beurteilung sei für die betroffene Bevölkerung auf der sicheren Seite. Der Nachtrag vom 23. Februar 2021 zur Vollzugshilfe zur NISV («Adaptive Antennen» zur Vollzugsempfehlung) beschreibt, wie die Variabilität der adaptiven Antennen bei ihrer Beurteilung berücksichtigt werden kann. Damit ist klar, wie der massgebende Betriebszustand zu berechnen ist. Die Berechnung basiert auf einem umhüllenden Antennendiagramm, welches alle möglichen Antennendiagramme miteinbezieht, die bei einer adaptiven Antenne theoretisch auftreten können. Da diese Antennendiagramme in der Realität nie

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alle zur selben Zeit abgestrahlt werden, überschätzen die Berechnungen basierend auf umhüllenden Antennendiagrammen die Strahlung in der Umgebung der Anlage. Diese Überschätzung wird mit einem Faktor korrigiert (daher Korrekturfaktor). Dieser Korrekturfaktor soll sicherstellen, dass adaptive Antennen insgesamt nicht strenger beurteilt werden als konventionelle Antennen. Er beruht auf wissenschaftlichen statistischen Studien. An Orten, an denen Mobilfunkdaten nachgefragt werden, können aufgrund des Korrekturfaktors kurzzeitig höhere Immissionen entstehen. Gemäss den genannten statistischen Studien kommt dies aber nur selten und sehr kurzzeitig vor. Da die Strahlung aber im Vergleich zu konventionellen Antennen in andere Richtungen reduziert wird, wird die Strahlenbelastung in der Funkzelle insgesamt, d. h. über die Fläche und die Zeit gemittelt, bei gleicher Datenmenge nicht höher sein als bei konventionellen Antennen. Auf diese Weise werden das bestehende Schutzniveau und der Grundsatz der Vorsorge beibehalten. Der Anlagegrenzwert muss im massgebenden Betriebszustand eingehalten sein. Der massgebende Betriebszustand seinerseits muss jederzeit – und nicht nur im 6-Minuten-Mittel – eingehalten sein. Rechtlich betrachtet ist damit auch der Anlagegrenzwert jederzeit eingehalten. Aufgrund der Art und Weise, wie der massgebende Betriebszustand bei adaptiven Antennen gemäss Vollzugshilfe festgelegt wird, kann es sein, dass kurzfristig Sendeleistungen abgestrahlt werden, die über der massgebenden Sendeleistung liegen. Um sicher zu stellen, dass dies nur während einer kurzen Zeit möglich ist, müssen adaptive Antennen, für die ein Korrekturfaktor beansprucht wird, zwingend mit einer automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet werden. Diese sorgt dafür, dass die für die Berechnung verwendete Sendeleistung gemittelt über eine Zeitspanne von 6 Minuten nie überschritten wird. Ein Mittelwert über 6 Minuten wird international und auch in der Schweiz bereits bei den Grenzwerten angewandt, die für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung zentral sind (Immissionsgrenzwerte). Gemäss Anh. 2 Ziff. 11 NISV gilt der lmmissionsgrenzwert für den über eine Dauer von 6 Minuten gemittelten Effektivwert der elektrischen Feldstärke (vgl. Amtsbericht AFU).

3.4 Der Schutz vor nichtionisierender Strahlung ist durch das Bundesrecht im Bereich des vorsorglichen Immissionsschutzes somit abschliessend geregelt. Die Kantone und Gemeinden können demgemäss in diesem Zusammenhang keine darüber hinaus gehenden Bedingungen anordnen. Soweit die gesetzlichen Vorschriften (insbesondere die Strahlengrenzwerte) eingehalten sind, kann die Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage nicht mit der Begründung verweigert werden, das allgemeine, im Bereich des Immissionsschutzes durch Art. 11 USG konkretisierte Vorsorgeprinzip sei verletzt. Der Erlass der AGW erfolgte gerade in der Absicht, im Interesse der Rechtssicherheit festzulegen, was zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung erforderlich ist (vgl. zum Ganzen VerwGE B 2019/22 vom 16. August 2019 Erw. 3.3, 3.5 und 4.1; VerwGE B 2014/55 vom 27. Oktober 2015 Erw. 3.4.1 und 4.1). Das Bundesgericht hat mehrfach bestätigt, dass die festgelegten AGW als vorsorgliche Emissionsbegrenzungen gemäss bisherigem Wissensstand verfassungs- und gesetzeskonform

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sind (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 1C_518/2018 vom 14. April 2020 Erw. 5, 1C_681/2017 vom 1. Februar 2019 Erw. 4.3, 1C_348/2017 vom 21. Februar 2018 Erw. 4.3 ff., 1C_576/2016 vom 27. Oktober 2017 Erw. 3.5.2 mit Hinweisen, sowie BGE 126 II 399 Erw. 4). Im Leitentscheid 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 (Erw. 5.5 ff.) hat sich das Bundesgericht auch eingehend mit der von den Rekurrentinnen und Rekurrenten vorgebrachten Newsletter-Sonderausgabe vom Januar 2021 der beratenden Expertengruppe für nichtionisierende Strahlung (BERENIS, abrufbar unter <www.bafu.admin.ch>, «Themen», «Thema Elektrosmog und Licht», «Newsletter») sowie der Bioinitiative auseinandergesetzt. Auch ging das Bundesgericht auf die von den Rekurrentinnen und Rekurrenten ins Feld geführte Pulsation und Variabilität ein. Es sah jedoch keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen (so auch die neusten Urteile des Bundesgerichtes 1C_542/2021 vom 21. September 2023 Erw. 4.4 mit Verweis auf andere Entscheide; 1C_532/2021). Auch das Verwaltungsgericht hielt im neusten Urteil B 2023/131 vom 24. April 2024 fest, dass die bestehende vorsorgliche Begrenzung mit AGW nach wie vor ausreicht, um die Exposition der Bevölkerung tief zu halten und das Risiko für allfällige Gesundheitsfolgen zu verringern. Von einer Gesetzes- oder Verfassungswidrigkeit der in der NISV festgelegten AGW könne nicht ausgegangen werden (Erw. 5.2.1). Die Rüge erweist sich somit als unbegründet.

3.5 Das Gleiche gilt für die von den Rekurrentinnen und Rekurrenten gerügte Anwendung des Korrekturfaktors. Mit der Mittelung der Strahlung über sechs Minuten erfolgt zwar eine Abkehr von der bisherigen Immissionsprognose, wonach die AGW nie überschritten werden dürfen. Zumal aber adaptive Antennen eine andere Abstrahlcharakteristik haben, ist die in der NISV vorgesehene Mittelung nicht von vornherein zu beanstanden. Denn werden adaptive Antennen gleichbehandelt wie konventionelle Antennen, so wird deren tatsächliche Strahlung überschätzt (sog. «worst case»-Szenario). Mit der automatischen Leistungsbegrenzung wird (nur, aber immerhin) verhindert, dass die über einen Zeitraum von sechs Minuten gemittelte Sendeleistung die bewilligte Sendeleistung überschreitet. Damit liegen auch Leistungsspitzen immer noch deutlich unter den IGW. Da unterhalb der Immissionsgrenzwerte kein kausaler Zusammenhang für unerwünschte gesundheitliche Auswirkungen nachgewiesen ist, bleibt der vorsorgliche Gesundheitsschutz auch mit der Einführung des Korrekturfaktors gewahrt. Vor diesem Hintergrund wie auch unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass Bundesrecht für die rechtsanwendenden Behörde anzuwenden ist (Art. 190 der Bundesverfassung; SR 101), dass die Grenzwerte wie auch die Korrekturfaktoren in der NISV durch den selben (Bundes)Verordnungsgeber erlassen wurden und die Mittelung im Umweltrechtschutzrecht (so etwa beim Lärm) nicht unbekannt ist, bestehen keine Gründe für eine weitergehende Überprüfung der NISV (so auch Urteil des Verwaltungsgerichtes Solothurn VWBES.2022.378 vom 19. Oktober 2023 Erw. 8.4 ff.; Urteil des Verwaltungsgerichtes Zürich VB.2022.00242 vom 23. März 2023 Erw. 5.4.1 ff).

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3.6 Gemäss oben Ausgeführtem werden die umweltrechtlichen Vorgaben eingehalten. Die Erweiterung der Mobilfunkanlage führt daher auch nicht zu einem rechtswidrigen Zustand. Im Weiteren hat sich die Vorinstanz im rekursgegenständlichen Einspracheentscheid mit den von den heutigen Rekurrentinnen und Rekurrenten gerügten Gesundheitsgefährdung auseinandergesetzt und kam schliesslich zum Schluss, dass dem Gesundheitsschutz durch die in der NISV enthaltenen Grenzwerte genügend Rechnung getragen werde. Es liegt somit auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Rügen erweisen sich daher als unbegründet.

4. Die Rekurrentinnen und Rekurrenten beanstanden zudem die Fehlerhaftigkeit des Standortdatenblatts.

4.1 Gemäss Art. 137 PBG werden Baugesuche der Baubehörde eingereicht, auf deren Gebiet die Baute oder Anlage errichtet werden soll. Die dazugehörige Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (sGS 731.11; abgekürzt PBV) enthält nähere Vorschriften über die notwendigen Unterlagen, die Form des Gesuchs und die Prüfungsmodalitäten desselben. Danach verwenden Gesuchstellende für das Baugesuch das Formular des Bau- und Umweltdepartementes (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 PBV). Das Baugesuch muss die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen wie Situationsplan, Grundriss, Ansichten, Schnitte und Kanalisationspläne enthalten (Art. 21 Abs. 1 Satz 2 PBV). Welche Unterlagen und Angaben für die Beurteilung notwendig sind, hängt vom konkreten Bauvorhaben ab. Um die Baubewilligungsverfahren von Mobilfunkanlagen zu vereinfachen, erarbeitete das damalige Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (heute BAFU) im Jahr 2002 eine entsprechende Vollzugsempfehlung. Diese wurde im Laufe der Zeit mehrfach angepasst (abrufbar unter <www.bafu.admin.ch> «Thema Elektrosmog und Licht», «Fachinformationen», «Massnahmen Elektrosmog», «Mobilfunk: Vollzugshilfen»). Zentrales Element der Vollzugsempfehlungen ist das Standortdatenblatt (Anhang 1). Es wird vom Anlageinhaber ausgefüllt. Mit dem Standortdatenblatt gibt das für die Anlage verantwortliche Unternehmen der zuständigen Behörde die technischen Daten einer geplanten Anlage und die in der Umgebung der Anlage zu erwartende Strahlung bekannt. Den Zusatzblättern 2 und 3a können sowohl die Typenbezeichnung als auch die Frequenz entnommen werden. Da die Mobilfunkkonzessionen technologieneutral ausgestaltet sind, können die Betreiberinnen die verwendete Technologie zur Erbringung ihrer Leistungen – bei Einhaltung der massgebenden Grenzwerte – auch frei wählen (BDE Nr. 39/2021 vom 5. Mai 2021 Erw. 2 mit weiteren Hinweisen). Alle für die Berechnung der Feldstärke notwendigen Informationen finden sich im Standortdatenblatt (BUDE Nr. 13/2024 vom 13. Februar 2024 Erw. 6ff.).

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4.2 Die Rekurrentinnen und Rekurrenten bringen vor, der OKA sei am falschen Ort eingetragen worden. Vorliegend werde in den Baugesuchsunterlagen der OKA in einer horizontalen Distanz von 2,5 m zur Sendeanlage beschrieben. Auf dem älteren Standortdatenblatt betrage die horizontale Distanz noch 0 Meter, auch wenn die Situation auf dem Dach mit dem Umbau der Antennenpanels unverändert bleiben würde. Durch den geringeren Abstand werde die Feldstärke verändert. Aus diesem Grund sei die Prognose neu zu erstellen, damit sichergestellt sei, dass die Strahlenwerte den lmmissionsgrenzwert zu keinem Zeitpunkt überschreiten können. Weiter gehe die Rekursgegnerin von einem Höhenunterschied von 4,6 m zwischen Unterkant Antenne und OKA aus. Dies sei nicht korrekt. Die Höhe der Antenne über der Höhenkote 0 betrage gemäss Plänen 17,78 m, die Dachoberfläche habe eine Höhe von 11,83 m. Die Höhe über Boden zur Berechnung des Immissionsgrenzwerts betrage 1,5 m. Somit sei die Höhendifferenz: 17,78 m – 11,83 m – 1,5 m = 4,45 m. Im Weiteren sei die Abstandangabe beim OMEN Nr. 2 unzutreffend. Die elektrische Feldstärke am OMEN Nr. 2 werde im Standortdatenblatt auf der Basis eines horizontalen Abstands von 55 m errechnet. Allerdings befände sich der OMEN Nr. 2 in einer Distanz von weniger als 24 m zum Sendemasten. Dadurch werde die elektrische Feldstärke verändert. Ferner sei der Arbeitsplatz zwischen dem Standortdach und dem OMEN Nr. 2 nicht als separates OMEN ausgewiesen worden. Da dieser OMEN direkt an die Antenne angrenze, sich also in unmittelbarer Nähe befinde, sei dieser auch zu berechnen. Da sich bei diesem OMEN mehrere Oblichter befänden, welche naturgemäss aus Glas, Acryl oder Kunststoff bestehen, und sämtliche Personen laut NISV geschützt sein müssten, sei unter den vorliegenden Gegebenheiten vom Dämpfungsfaktor von Glas auszugehen (Faktor 1 statt Faktor 31,62). Dies führe zu völlig anderen Feldstärkebeiträgen als beim OMEN Nr. 1B angegeben worden seien. Beim OMEN Nr. 1B werde für die Dämpfung der Gebäudehülle mit dem Dämpfungsfaktor 31,62 für Eisenbeton gerechnet. Allerdings weise dieses Dach einen langen, quer durch das Gebäude verlaufenden Lichteinlass auf, so dass die Prognose für diesen OMEN neu zu erstellen sei. Es sei daran erinnert, dass aufgrund von Reflexionen unter Oblichtern die Strahlung teilweise höher ausfalle als oberhalb.

4.3 Im Amtsbericht des AFU vom 4. April 2024 wird festgehalten, dass die NIS-Fachstelle des Kantons St.Gallen das Standortdatenblatt vom 27. Mai 2021 überprüft habe und zum Schluss gekommen sei, dass sowohl der lmmissionsgrenzwert als auch der Anlagegrenzwert an allen massgebenden Orten eingehalten sei und die Bestimmungen der NISV erfüllt seien. Grundlage für die Berechnung der Strahlung bilde die Vollzugsempfehlung des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL zur NISV «Mobilfunk- und WLL-Basisstationen» aus dem Jahr 2002. Am 23. Februar 2021 habe das BAFU seine Vollzugsempfehlung um den Nachtrag «Adaptive Antennen» ergänzt. Um sicherzustellen, dass wirklich alle relevanten OMEN berücksichtigt werden, benutzen sowohl die Mobilfunkbetreiberin als auch die NIS-

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Fachstelle zur Berechnung ein Computerprogramm. Solche Programme würden die Generierung einer Feldstärkekarte auf jeder beliebigen Höhe ermöglichen, aufgrund derer dann die massgebenden OMEN identifiziert werden können. Für den OKA (01a) in einem Abstand von gut 2,5 m zum Antennenmast werde ein Wert von 17,45 V/m erhalten, im Standortdatenblatt sei 17,42 V/m berechnet worden. In einem Abstand von 0 m zum Antennenmast betrage die Feldstärke 19,92 V/m (01e). Obwohl beim Antennenmasten die Befeldung etwas höher liege, könne mit genügender Sicherheit bestimmt werden, dass der IGW eingehalten sei, auch wenn der OKA nur in der unmittelbaren Nähe des Mastens im Standortdatenblatt ausgewiesen worden sei. Unterhalb des langen Glasfensters auf dem Dach des Standortgebäudes werde ein Wert von 3,76 V/m ohne Dämpfung (01c) erhalten. Dieser Wert dürfte in Realität jedoch wesentlich kleiner sein, da nur ein Teil der Befeldung durch das Glasfenster gelange. Werde der OMEN Nr. 2 anstatt in einem Abstand von 55 m in einem Abstand von knapp 24 m zum Masten gewählt, werde eine Feldstärke von 3,95 V/m (02a) erhalten. Weiter betrage die Befeldung unterhalb des höchstbelasteten Oblichts 4,05 V/m (01d). Auch hier dürfte der Wert in Realität kleiner sein, da auch hier nur ein Teil der Befeldung durch das Oblicht gelange. Der AGW im Standortgebäude werde somit nicht überschritten. Im Amtsbericht wird somit abschliessend festgehalten, dass die rekursgegenständliche Erweiterung der Mobilfunkanlage die geltenden Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung einhalte. Ein Amtsbericht ist die Auskunft einer Behörde oder Amtsstelle über bestimmte Tatsachen oder Verhältnisse, über welche die betreffende Behörde auf Grund ihrer Tätigkeit besondere Sachkunde besitzt. Amtsstellen kommt die Aufgabe zu, mit ihrer Sachkunde Tatsachen festzustellen, Erfahrungssätze ihres Fachgebiets mitzuteilen und Tatsachen auf Grund ihres Fachwissens zu würdigen. Gemäss Rechtsprechung wird von Amtsberichten im allgemeinen nur abgewichen, wenn dafür stichhaltige Gründe – wie offensichtliche Mängel oder Widersprüche – vorliegen (vgl. Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2006/I/8). Die Ausführungen des AFU in seinem Amtsbericht sind nachvollziehbar und es sind keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen würden, vom Amtsbericht abzuweichen. Die im Standortdatenblatt ausgewiesenen effektiven Sendeleistungen und die damit zusammenhängenden Angaben der Rekursgegnerin sind demnach korrekt. Folglich liegt auch keine Fehlerhaftigkeit des Standortdatenblatts vor und es erübrigt sich im Weiteren – wie von den Rekurrentinnen und Rekurrenten beantragt –, ein Gutachten einzuholen. Die Rügen der Rekurrentinnen und Rekurrenten sind demnach unbegründet und die Anträge zur Einholung eines Gutachtens abzuweisen.

5. Die Rekurrentinnen und Rekurrenten bemängeln ferner, es gäbe keine gesetzliche Grundlage für die Versorgung mit ultraschnellen Geschwindigkeiten. Weiter seien die Voraussetzungen für die Bewilligung nahe der Landwirtschaftszone gemäss Art. 24 RPG nicht erfüllt.

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5.1 Nach Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG setzt die Erteilung einer Baubewilligung voraus, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Abweichend davon können nach Art. 24 RPG Bewilligungen zur Errichtung oder Zweckänderung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen erteilt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (Bst. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Bst. b). Weitere Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen richten sich nach Art. 24a bis 24d RPG sowie nach Art. 37a RPG (BUDE Nr. 42/2024 vom 13. Mai 2024 Erw. 5.1).

5.2 Die Rekurrentinnen und Rekurrenten rügen mit Verweis auf eine Studie der Universität Neuenburg, die geplante Mobilfunkanlage habe nachweislich negative Auswirkungen auf die Landwirtschaftszone, indem sie dort wohnende Insekten störe. Die Mobilfunkantenne strahle, wie von der Rekursgegnerin selbst deklariert, über viele hundert Meter. Die Strahlung sei nahe der Antenne am grössten, womit sie auch in der Landwirtschaftszone sehr gross sei. Die Vorinstanz hätte ebenfalls prüfen müssen, ob eine Bewilligung nach Art. 24 RPG (Ausnahmebewilligung) möglich sei. Sie hätte eine vollständige Interessenabwägung vornehmen müssen. Da keine Grenzwerte für Tiere und Pflanzen existieren, hätte ebenfalls das Risiko für einen Schaden abgeschätzt und unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips die Antenne im Einzelfall beurteilt werden müssen. Zuletzt hätte die Vorinstanz ihre Erwägungen im Entscheid darlegen müssen, um das rechtliche Gehör zu wahren. Dazu werde auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichtes 1C_668/2017 vom 31. Oktober 2018 Erw. 6.3) verwiesen. Demnach seien Bauten, welche direkt oder ganz nahe an die Grenze zu einer anderen Zone gestellt werden sollen als jener, in der sie liegen, auch einer Prüfung der Zonenkonformität unter Einbezug ihrer Auswirkungen auf die Umgebung zu unterziehen. Vorliegend soll die Antenne zwar nicht unmittelbar an die Landwirtschaftszone zu stehen kommen, aber das Standortgebäude selbst grenze unmittelbar an die Landwirtschaftszone und die Antenne überrage das sie tragende Gebäude deutlich und gut sichtbar. Dass die umgebaute, mit neuen Antennen und stark strahlende Antenne auch die Landwirtschaftszone beeinflusse, sei somit unstrittig. Es sei daher eine entsprechende Standortevaluation zu verlangen.

5.3 Das Grundstück auf welchem die bestehende Mobilfunkanlage erweitert werden soll, liegt in der Industriezone. Im Süden und im Südwesten grenzt das Baugrundstück an die Landwirtschaftszone. Wie bereits erwähnt, soll die NISV Menschen vor schädlichen oder lästigen nichtionisierenden Strahlen schützen (Art. 1 NISV). Entsprechend gelten die von der NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte überall, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen der NISV (Anlagegrenzwerte) greifen an OMEN, also namentlich in Räumen, in denen sich Menschen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Art. 3 Abs. 3 Bst. a NISV). Somit sind die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV in erster

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Linie auf den Schutz von Menschen und nicht von Tieren oder Pflanzen zugeschnitten. In Bezug auf Haustiere geht der Schutz von Tieren dabei teilweise im Schutz der Menschen auf. Bei Nutz- und Wildtieren besteht demgegenüber eine andere Ausgangslage. Nach der Rechtsprechung werden namentlich frei lebende Wildtiere wie Vögel oder Fledermäuse von den Immissions- und Anlagegrenzwerten der NISV nicht erfasst, da sie sich im gesamten Luftraum aufhalten können. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die NISV keine abschliessende Regelung für den Schutz von Nutz- und Wildtieren gegen nichtionisierende Strahlung enthält. Fehlt eine abschliessende Verordnungsregelung, so ist im Einzelfall zu klären, ob Immissionen übermässig sind. Die Einzelfallbeurteilung hat sich an die materiellen Grundsätze für die verordnungsmässige Festsetzung der Immissionsgrenzwerte zu halten (Art. 13-15 USG). Danach sind die Immissionsgrenzwerte so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaft und Lebensräume nicht gefährden. Fehlen belastbare Hinweise auf eine konkrete Gefährdung, besteht für eine Herabsetzung der Strahlung von Mobilfunkanlagen kein Raum (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichtes 1C_375/2020 vom 5. Mai 2021 Erw. 3.2 f. mit Hinweisen; BUDE Nr. 54/2022 vom 21. Juni 2022 Erw. 9.2).

5.4 Mit ihren Ausführungen verkennen die Rekurrentinnen und Rekurrenten, dass die strittige Mobilfunkanlage innerhalb der Bauzone erstellt werden soll. Die Ausnahmebestimmung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen kommt somit vorliegend von vornherein nicht zur Anwendung, weshalb auch keine Standortgebundenheit nachzuweisen ist. Infrastrukturanlagen wie Mobilfunkantennen sind in der Bauzone dagegen grundsätzlich zonenkonform (BGE 133 II 321 Erw. 4.3.2; VerwGE B 2020/34 vom 14. September 2020 Erw. 4.2). Im Weiteren ist für den Bau einer Mobilfunkanlage innerhalb der Bauzone kein Bedürfnisnachweis erforderlich, und wird auch vom kantonalen und kommunalen Recht kein solcher verlangt (Urteil des Bundesgerichtes 1C_547/2022 vom 19. März 2024 Erw. 4.4 mit weiteren Hinweisen). Was vorliegend den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt in der benachbarten Landwirtschaftszone anbelangt, sind stichhaltige Hinweise auf eine konkrete Gefährdung nicht ersichtlich. Entsprechend ist davon auszugehen, dass das Verordnungsrecht auch den gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand wiedergibt, wonach für Pflanzen und Tiere keine Gefährdung vorliegt, wenn die für Menschen geltenden Grenzwerte – so, wie es vorliegend der Fall ist – eingehalten sind. Für die Anordnung von zusätzlichen Emissionsbegrenzungen besteht somit kein Anlass. In dem von den Rekurrentinnen und Rekurrenten genannten Bundesgerichtsurteil ging es um einen Bau von drei Einfamilienhäusern, welche direkt auf die Zonengrenze zu stehen kommen sollten bzw. an manchen Stellen der Fassade die Zonengrenze sogar überragen würden. Das Bundesgericht kam hier zum Schluss, dass das Bauprojekt mit gewissen Auswirkungen auf das Agrarland verbunden sein dürfte und dies daher von der Baubehörde abzuklären sei. Das rekursgegenständliche Bauvorhaben befindet sich

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auf dem Gebäude Vers.-Nr. 003 im nördlichen Bereich des Gebäudes und ist somit mindestens rund 70 m von der Landwirtschaftszone entfernt. Allfällige Auswirkungen wären daher allfällige Strahlungen, die auf die Landwirtschaftszone einwirken. Wie oben allerdings festgehalten, liegt keine konkrete Gefährdung vor, weshalb die Vorinstanz somit auch nicht verpflichtet gewesen war, weitere Abklärungen hinsichtlich Zonenkonformität und Standortevaluation vorzunehmen. Die Rüge erweist sich somit als unbegründet.

6. Ferner machen die Rekurrentinnen und Rekurrenten geltend, es seien Abnahmebemessungen für die OMEN nötig. Selbst bei einer Einhaltung der Anlagegrenzwerte sei gestützt auf die Vollzugsempfehlung durch die Baubewilligungsbehörde für die OMEN Nrn. 3 und 5 eine Abnahmemessung anzuordnen, weil der Anlagegrenzwert zu mehr als 80% ausgeschöpft werde. Diese soll innert drei Monate nach Inbetriebnahme stattfinden.

6.1 Laut Art. 12 NISV überwacht die Behörde die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen (Abs. 1). Sie führt Messungen oder Berechnungen zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwerts nach Anhang 1 durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das BAFU empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden (Abs. 2). Mobilfunkanlagen müssen bei den OMEN den in der NISV festgelegten AGW bei maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung (Anhang 1 Ziff. 63 Abs. 1 NISV) einhalten. Dieser sog. massgebende Betriebszustand tritt in der Realität nur selten auf und ist auch nicht ohne weiteres während der Zeit der Messung herbeizuführen. Um die Einhaltung der AGW überprüfen zu können, wird daher beim realen Betrieb der Anlage eine Abnahmemessung durchgeführt. Das Messergebnis der elektrischen Feldstärke wird dann auf den massgebenden Betriebszustand hochgerechnet (vgl. BAFU, Erläuterungen zur Messmethode für adaptive Antennen vom 30. Juni 2020, Ziff. 1, und BAFU, Erläuterungen zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der NISV vom 23. Februar 2021, Ziff. 5.5).

6.2 In der rekursgegenständlichen Baubewilligung wird in Ziffer 12 als Bedingung festgehalten, dass die Baugesuchstellerin verpflichtet werde bei den OMEN Nrn. 3 und 5 (gemäss Standortdatenblatt vom 27. Mai 2021) unmittelbar nach Inbetriebnahme der Erweiterung der Mobilfunkanlage eine Abnahmemessung durchzuführen. Diese Bedingung ist von der Rekursgegnerin einzuhalten, womit den umweltrechtlichen Vorgaben Rechnung getragen wird und sich die Rüge als unbegründet erweist.

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rügen der Rekurrentinnen und Rekurrenten nicht stichhaltig sind. Der Rekurs erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen.

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8. 8.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Rekurrentinnen und Rekurrenten die amtlichen Kosten unter solidarischer Haftung zu bezahlen (Art. 96bis VRP).

8.2 Der von A.___ und B.___ am 29. Januar 2024 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist anzurechnen.

9. Die Rekurrentinnen und Rekurrenten stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.

9.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; abgekürzt ZPO) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).

Nicht anwaltlich vertretene Verfahrensbeteiligte haben grundsätzlich mangels eines besonderen Aufwands keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO). Dass ihnen gleichwohl ersatzfähige Kosten für Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf deshalb einer besonderen Begründung. Eine Umtriebsentschädigung erfolgt somit nur ausnahmsweise, insbesondere wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, wenn der getätigte Aufwand erheblich ist und zwischen dem betrieblichen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht. Nicht anwaltlich vertretenen Personen spricht das Bau- und Umweltdepartement lediglich eine Umtriebsentschädigung ohne Bezugnahme auf den Anwalts- oder einen anderen Branchentarif zu, und zwar praxisgemäss in der Höhe von Fr. 300.– bis Fr. 500.– (vgl. VerwGE B 2013/178 vom 12. Februar 2014 Erw. 4.3 ff. und 5 ff., zusammengefasst in: Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2014/I/6).

9.2 Da die Rekurrentinnen und Rekurrenten mit ihren Anträgen unterliegen, haben sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen.

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Entscheid 1. Der Rekurs von A.___, B.___, C.___ und […] wird abgewiesen.

2. a) A.___, B.___, C.___ und […] wird unter solidarischer Haftung eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– auferlegt.

b) Der am 29. Januar 2024 von A.___ und B.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.

3. Das Begehren von A.___, B.___, C.___ und [..] um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungspräsidentin

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden BUDE 2025 Nr. 020 Baurecht, Umweltrecht, Art. 24 RPG, Art. 137 PBG, Art. 3, 12, 13, Anhang 1 Ziff. 63 NISV, Art. 11 USG. Die Erweiterung der Mobilfunkanlage führt nicht zu einer Gesundheitsgefährdung (Erw. 3 ff.). Die im Standortdatenblatt ausgewiesenen effektiven Sendeleistungen und die damit zusammenhängenden Angaben sind korrekt (Erw. 4.3). Das rekursgegenständliche Bauvorhaben wird innerhalb der Bauzone erstellt. Die Ausnahmebestimmung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen kommt somit nicht zur Anwendung. Das Bauvorhaben befindet sich mindestens 70 m von der Landwirtschaftszone entfernt. Allfällige Auswirkungen wären daher allfällige Strahlungen, die auf die Landwirtschaftszone einwirken. Wie allerdings festgehalten, liegt keine konkrete Gefährdung vor, weshalb die Vorinstanz auch nicht verpflichtet gewesen war, weitere Abklärungen hinsichtlich Zonenkonformität und Standortevaluation vorzunehmen (Erw. 5.4). Abweisung des Rekurses. // Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2025/83 vom 7. November 2025 bestätigt.

2026-05-12T19:34:41+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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