Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 23-5544 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 25.10.2024 Entscheiddatum: 29.01.2024 BUDE 2024 Nr. 006 Umweltschutzrecht, Art. 12, 39 Abs. 1 USG, Anhang 2 Ziff. 552 LRV. Ist die Bewirtschaftungsbreite und der Wendebereich einer landwirtschaftlichen Fläche derart ungenügend, dass ein Sicherheitsrisiko bei einer emissionsarmen Ausbringtechnik für flüssigen Hofdünger besteht, kann eine Ausnahmebewilligung vom Schleppschlauchobligatorium geboten sein. Dasselbe kann gegeben sein, wenn die landwirtschaftliche Fläche eine sehr schlechte Bodenstruktur aufweist (Erw. 4.2 u. 5.2). Gutheissung des Rekurses. BUDE 2024 Nr. 6 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11
Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement
23-5544
Entscheid Nr. 6/2024 vom 29. Januar 2024 Rekurrent
A.___
gegen
Vorinstanz Z.___ (Entscheid vom 12. Juli 2023)
Grundeigentümer (Miteigentümerin Grundstück Nr. 001 u. 002)
Grundstück Nr. 003
B.____
C.____
Betreff Ausnahmegesuch vom Schleppschlauchobligatorium
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 6/2024), Seite 2/10
Sachverhalt A. a) A.___ und seine Ehefrau B.___ sind Eigentümer der Grundstücke Nrn. 001 und 002. Die Grundstücke liegen gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom 23. Juni 1993 in der Landwirtschaftszone. Das ebenfalls im Zonenplan der Politischen Gemeinde Z.___ gelegene und der Landwirtschaftszone zugeordnete Grundstück Nr. 003 gehört den Eheleuten C.___, Y.___, Kanton Zürich. Die Grundstücke werden vom Landwirtschaftsbetrieb der Eheleute A.___ und B.___ bewirtschaftet. Neben diesen Grundstücken bewirtschaften die Eheleute A.___ mehr als zwei Dutzend weitere Grundstücke auf den Gebieten der Politischen Gemeinden Z.___ und Y.___, Kanton Zürich. Das Betriebszentrum des Landwirtschaftsbetriebs der Eheleute A.___ befindet sich auf dem Grundstück Nr. 004. Ausweislich der Betriebsdaten 2023 und dem zugehörigen Flächenverzeichnis des Agrarinformationssystems SG (Agricola) umfasst der Landwirtschaftsbetrieb der Eheleute A.___ eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 57,85 Hektaren. Hiervon weisen lediglich 7,7 Hektare eine Hangneigung von weniger als 18 Prozent auf.
b) Im Juli 2022 wurden sämtliche landwirtschaftlichen Betriebe des Kantons über die Verpflichtung zum Einsatz eines emissionsmindernden Ausbringverfahrens für den Hofdünger informiert und erhielten ein Merkblatt zugesandt. Zudem erhielten A.___ und B.___ die Mitteilung, dass auch ihr landwirtschaftlicher Betrieb auf Grund der Daten des Jahrs 2022 der Schleppschlauchpflicht unterliege.
B. a) Mit Gesuch vom 26. Juli 2022 beantragten A.___ und B.___ eine Befreiung ihres landwirtschaftlichen Betriebs von der Schleppschlauchpflicht. Zur Begründung führten sie an, die düngbaren Flächen mit einer Hangneigung von unter 18 Prozent seien auf 15 Grundstücke verteilt und auf diesen in sehr viele kleine Teilfächen gestückelt, indem sich diese terrassenartig abwechselten. Ein sinnvoller Einsatz des Schleppschlauchs sei nicht gewährleistet. Zudem seien auch die Zufahrten zu steil.
b) Mit Verfügung vom 12. Juli 2023 hiess der Gemeinderat Z.___ das Ausnahmegesuch teilweise gut. Auf dem Grundstück Nr. 004 wurden vier Teilflächen über insgesamt 66,81 Are von der Schleppschlauchpflicht ausgenommen und dies mit entsprechenden Planbeilagen visualisiert. Im Übrigen wurde das Ausnahmegesuch abgewiesen. Nach Auffassung des Gemeinderates Z.___ könnten die restlichen dem Obligatorium unterstellten Flächen auf dem Grundstück Nr. 004 durchaus mit einem Schleppschlauchgerät bewirtschaftet werden. Dies gelte auch für die Grundstücke Nrn. 003, 001 und 002. Klarstellend wurde schliesslich festgehalten, dass die Grundstücke Nrn. 005 - 012 nach den aktuellen Begebenheiten keine schleppschlauchpflichtigen Flächen enthalten würden.
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C. Gegen diesen Beschluss erhob A.___ Länzlinger schriftlich Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement. Der Rekurs ging am 21. Juli 2023 ein. Es wird folgender Antrag gestellt:
Auf den Flächen 002, 003 und 001 ist eine Ausnahme vom Schleppschlauchobligatorium aus oben erwähnten Gründen zu bewilligen. Zur Begründung wird insbesondere geltend gemacht, die grosse Distanz der Grundstücke Nrn. 002, 003 und 001 zum Hof sei nicht berücksichtigt worden. Dies mache eine Güllung mit dem Fass nötig. Die Platzverhältnisse für ein 8'000 Liter-Güllefass und einen Traktor seien eng, teilweise seien die landwirtschaftlichen Flächen eher nass und damit mit einem Güllefass nicht befahrbar. In Hofnähe, wo nicht mit dem Güllefass, sondern mit Verschlauchung gefahren werden könne, sei die Situation anders.
D. a) Mit Schreiben vom 14. September 2023 verzichtet die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung und verweist darauf, dass die Verfügung im Anschluss und auf Grundlage einer fachlichen Überprüfung durch den Kontrolldienst für umweltschonende und tierfreundliche Qualitätsproduktion (Kontrolldienst KUT AG), Flawil, erfolgt sei.
b) Mit Amtsbericht vom 23. Oktober 2023 führt das Amt für Umwelt aus, die Distanz vom Hof und die Tatsache, dass auf einem Betrieb mit zwei verschiedenen Ausbringungssystemen Gülle ausgebracht werden müsse, seien keine Befreiungsgründe. Um ein Gülleverbot zu berücksichtigen, müsse dieses schriftlich belegt sein und ausgewiesen werden, welche Grundstücksfläche hiervon konkret betroffen sei. Im Rahmen eines Augenscheins sei zu prüfen, ob weitere Teilflächen wegen Nässe oder des Geländeabfalls nicht mit einem Schleppschlauchverteiler begüllt werden könnten. Die gegebenenfalls betroffenen Flächen seien genau abzugrenzen, um festzustellen, ob hernach wegen einer zu kleinen Restfläche das gesamte Grundstück aus der Schleppschlauchpflicht zu entlassen sei.
E. a) Das Bau- und Umweltdepartement führte am 13. November 2023 in Anwesenheit des Rekurrenten, eines Vertreters der Vorinstanz sowie zwei Vertretern des Amtes für Umwelt einen Augenschein durch.
b) Mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 erklärte die Vorinstanz, dass sie an der Verfügung vom 12. Juli 2023 festhalte und diese nicht widerrufe. Auf eine Vernehmlassung zum Augenscheinprotokoll wurde verzichtet. Auch die weiteren Verfahrensbeteiligten reichten keine Stellungnahmen ein.
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F. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).
1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Der Rekurs ist darauf angelegt, die Schleppschlauchverpflichtung für einzelne Grundstücke abzuwenden. Damit besteht ein selbständiges Anfechtungsrecht eines Miteigentümers der betroffenen Grundstücke. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
1.3 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VRP muss der Rekurs einen Antrag sowie eine Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung enthalten. Innert der Rekursfrist reichte der Rekurrent ein Schreiben ein, in welchem er gegenüber seinem Ausnahmegesuch vom 26. Juli 2022 nicht mehr die Befreiung seines gesamten Betriebs und der zugehörigen landwirtschaftlichen Flächen vom Schleppschlauchobligatrium beantragt, sondern lediglich eine Ausnahme für die Grundstücke Nrn. 002, 003 und 001. Entsprechend ist vorliegend auch nur zu prüfen, ob für diese Grundstücke eine Ausnahme zu bewilligen und die entsprechende Dispositivziffer der Verfügung – Dispositivziffer Nr. 3 – der Verfügung vom 12. Juli 2023 aufzuheben bzw. abzuändern ist.
2. 2.1 Am 1. Januar 2024 ist Ziff. 552 der eidgenössischen Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (SR 814.318.142.1; abgekürzt LRV) in Kraft getreten. Gestützt auf Art. 12 und Art. 39 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (SR 814.01; abgekürzt USG) vom 7. Oktober 1983 verlangt Ziff. 551 neu, dass Ganzjahresbetriebe (ohne Sömmerungsbetriebe) Gülle und flüssige Vergärungsprodukte auf ihren düngbaren landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Schleppschlauchverteilern oder anderen zulässigen emissionsmindernden Verfahren ausbringen. Davon ausgenommen sind Landwirtschaftsflächen mit einer Hangneigung von über 18 Prozent. Insgesamt von der Verpflichtung ausgenommen sind zudem Betriebe, deren geeignete düngbare Fläche weniger als drei Hektaren beträgt (Ziff. 552 Abs. 1 LRV). Als geeignete Verfahren gelten die bandförmige Ausbringung
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mit Schleppschlauch- oder Schleppschuhverteilern, das Schlitzdrillverfahren mit offenem oder geschlossenem Schlitz oder die Ausbringung mit Breitverteilern im Ackerbau, sofern die ausgebrachten flüssigen Hofdünger innerhalb von wenigen Stunden in den Boden eingearbeitet werden (Ziff. 552 Abs. 2 LRV).
2.2 Gestützt auf Art. 25 Abs. 1 Bst. c des Einführungsgesetzes zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (sGS 672.1; abgekürzt EG-USG) sind die Gemeinden für die Umsetzung und den Vollzug der LRV im Bereich der Düngerausbringung bei Tierhaltungsbetrieben zuständig und damit auch für die Behandlung von Gesuchen zur Gewährung einer Ausnahme. Hierfür sieht Ziff. 552 Abs. 3 LRV zudem vor, dass im Einzelfall technisch oder betrieblich begründete Ausnahmen zu gewähren sind.
2.3 Das Bundesamt für Umwelt (abgekürzt BAFU) hat als Aufsichtsbehörde die Vollzugshilfe «Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft» (abrufbar unter www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/wasser/publikationen-studien/publikationen-wasser/naehrstoffe-verwendung-duengern-landwirtschaft.html; im Folgenden Vollzugshilfe) publiziert, um die umweltrechtlichen Vorgaben der LRV zu konkretisieren und eine einheitliche Vollzugspraxis zu fördern. Unter Ziff. 3.7.1 hält die Vollzugshilfe des BAFU fest, dass die gemäss Ziff. 552 LRV festgelegte Hangneigung von 18 % sich mit dem Kriterium für die Auszahlung von Hangbeiträgen nach Art. 43 der eidgenössischen Direktzahlungsverordnung (SR 910.13; abgekürzt DZV) decke. Zur Identifizierung der betroffenen Flächen könnten daher dieselben Datengrundlagen und Verzeichnisse verwendet werden wie für die Auszahlung von Hangbeiträgen.
Entsprechend der Vollzugshilfe (vgl. Ziff. 3.7.1) hat der Kanton St.Gallen für die entsprechenden Hanglagen, den grundsätzlich mit einem emissionsmindernden Ausbringverfahrens zu begüllenden Kulturen und unter Ausschluss von Einzelflächen von weniger als 25 Aren eine Karte bereitgestellt, aus der ersichtlich ist, welche landwirtschaftlichen Flächen von der Schleppschlauchpflicht betroffen sind. Gemäss Ziff. 552 Abs. 1 LRV wurden diejenigen Betriebe ausgenommen, deren schleppschlauchgeeigneten Flächen insgesamt drei Hektaren nicht erreichten. Im Hinblick auf die Möglichkeit einer technisch oder betrieblich bedingten Ausnahme gemäss Ziff. 552 Abs. 3 LRV und das Interesse einer gleich gerichteten Handhabung der Ausnahmegesuche erarbeiteten die Vereinigung der St.Galler Gemeindepräsidien (abgekürzt VSGP) gemeinsam mit dem St.Galler Bauernverband, dem Amt für Umwelt und dem Landwirtschaftsamt eine Kriterienliste, die in aktualisierter Form am 1. Februar 2023 herausgegeben wurde (abrufbar unter Publikationen | Merkblätter | Formulare | sg.ch, im Folgenden Kriterienliste SG).
http://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/wasser/publikationen-studien/publikationen-wasser/naehrstoffe-verwendung-duengern-landwirtschaft.html http://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/wasser/publikationen-studien/publikationen-wasser/naehrstoffe-verwendung-duengern-landwirtschaft.html http://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/wasser/publikationen-studien/publikationen-wasser/naehrstoffe-verwendung-duengern-landwirtschaft.html https://www.sg.ch/umwelt-natur/landwirtschaft/jahresberichte-merkblaetter-formulare.html https://www.sg.ch/umwelt-natur/landwirtschaft/jahresberichte-merkblaetter-formulare.html
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 6/2024), Seite 6/10
3. Der Rekurrent macht geltend, die Begüllung seines Grundstücks Nr. 002 mit dem hofeigenen Güllefass bedürfe grösster Mühe, weil die Fläche überall abfalle und bereits der Einsatz der Weitwurfdüse gefährlich sei. Die Vorinstanz hält dagegen, eine Ausnahme nach dem Kriterienkatalog SG sei nicht gegeben. Ihre Ablehnung stützte sie dabei auf eine in ihrem Auftrag vom Kontrolldienst KUT AG basierend auf dem Datenmaterial in Agricola erstellten Beurteilungsmatrix, nach der die Fläche nach dem Kriterienkatalog SG nicht ausgenommen werden könne.
3.1 Ziff. 552 Abs. 3 LRV sieht vor, dass im Einzelfall technisch oder betrieblich begründete Ausnahmen zu gewähren sind. Gemäss Ziff. 3.7.3 der Vollzugshilfe kommen Ausnahmen grundsätzlich dann in Frage, (a) wenn emissionsmindernde Ausbringverfahren aus Sicherheitsgründen nicht anwendbar sind, (b) aufgrund der Zufahrt die Erreichbarkeit nicht möglich ist oder (c) wenn der Einsatz wegen knapper Platzverhältnisse nicht möglich ist. Eine unmögliche Erreichbarkeit aufgrund der Zufahrt gemäss Bst. b sei beispielsweise anzunehmen bei abgelegenen oder schwer zugänglichen Flächen, die mit emissionsmindernden Ausbringverfahren nicht zugänglich seien. Nach Ziff. 3.4 Kriterienliste SG ist in den Bergregionen ein Zufahrtsweg mit Breiten von unter 2,5 m unzureichend und als eine erschwerte Zufahrt zu erachten. Die Beurteilung der Zugänglichkeit von Flächen ohne direkte Zufahrt könne unter dem Aspekt der Sicherheit nicht pauschal beantwortet werden, sodass bei unklarer Situation ein Augenschein vor Ort nötig sei.
3.2 Die im Rahmen des Rekursaugenscheins erfolgte Besichtigung vor Ort zeigte eindrücklich auf, dass das vom Betriebszentrum rund 1,5 km entfernte und abgelegene Grundstück Nr. 002 wegen der knappen Platzverhältnisse und der fehlenden Befestigung nur schwer erreichbar ist. Auch die Bewirtschaftungsbreite und der Wendebereich auf dem Grundstück Nr. 002 selbst sind wegen der knappen Platzverhältnisse ungenügend und begründen ein Sicherheitsrisiko. Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und in Abwägung der Interessen ist vorliegend dem Sicherheitsaspekt Vorrang einzuräumen, sodass die Bewirtschaftung mit einer emissionsarmen Ausbringtechnik nicht gefordert werden kann.
3.3 Nach dem Gesagten ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz für das Grundstück Nr. 002 gemäss Ziff. 552 Abs. 3 LRV i.V.m. Ziff. 3.7.3 Bst. b der Vollzugshilfe aufgrund der Abgelegenheit des Grundstücks, der schweren Zugänglichkeit und der knappen Platzverhältnisse eine Ausnahme von der Schleppschlauchpflicht zu bewilligen und das Grundstück Nr. 002 aus dem Schleppschlauchobligatorium zu entlassen.
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4. Zudem verlangt der Rekurrent, auch das Grundstück Nr. 003 aus der Verpflichtung zum Einsatz von Schleppschlauchgeräten auszunehmen. Das Grundstück sei im westlichen Bereich abfallend und nass. Auch stellten die Telefonstangen ein Hindernis dar. Schliesslich dürfe die nördliche landwirtschaftliche Fläche aufgrund einer Vereinbarung mit dem Verpächter nicht begüllt werden.
4.1 Ziff. 3.7.1 der Vollzugshilfe stellt ausdrücklich klar, dass Ausgangspunkt für die Ermittlung der unter das Obligatorium fallenden Fläche lediglich die «düngbaren Flächen» sind. Zudem kommt eine Ausnahme im Sinn von Ziff. 552 Abs. 3 LRV grundsätzlich dann gemäss Ziff. 3.7.3 der Vollzugshilfe in Frage, wenn auf bestimmten Flächen emissionsmindernde Ausbringverfahren aus Sicherheitsgründen nicht anwendbar sind, so zum Beispiel auf Flächen mit sehr schlechter Bodenstruktur. Nach der Kriterienliste SG wird zur Befahrbarkeit von nassen Flächen unter Ziff. 4 zwar klargestellt, dass nasse Flächen an sich kein Ausnahmegrund für eine Befreiung von Einzelflächen begründeten, allerdings wird unter den zugehörigen Bemerkungen ausgeführt, dass dauernasse Flächen ein Sicherheitsrisiko beim Befahren darstellen. Allenfalls sei eine Besichtigung vor Ort oder der Beizug einer Fachperson nötig, um das Düngemanagement bzw. die Bewirtschaftungsart zu hinterfragen bzw. zu besprechen.
4.2 C.___ sind Eigentümer des Grundstücks Nr. 003. Die Bewirtschaftung der landwirtschaftlich nutzbaren Fläche erfolgt durch den Landwirtschaftsbetrieb der Eheleute A.___, wobei die Eigentümer als Verpächter durch eine Vereinbarung sichergestellt haben, dass auf dem nördlichen Grundstücksbereich weder Gülle noch Mist ausgebracht wird. Die vereinbarungsgemäss nicht güllbare landwirtschaftliche Nutzfläche des Grundstücks Nr. 003 ist damit von vornherein keine «betroffene Fläche» im Sinn von Ziff. 3.7.1 der Vollzugshilfe, die der Schleppschlauchpflicht unterliegen könnte. Ausweislich des der Vereinbarung zugrundeliegenden Plans ist das Gülleverbot der Verpächterin im nördlichen Grundstücksbereich auf mindestens 9,5 Are zu vermassen. Anlässlich des Rekursaugenscheins musste zudem festgestellt werden, dass der dem Obligatorium unterstellte westliche und südliche Grundstücksbereich über eine Fläche von mindestens 8 Are sehr nass ist und zudem auch eine äusserst schlechte Bodenstruktur aufweist. Die Vertreter des Amtes für Umwelt sprachen sich aus diesen Gründen für eine Ausnahme der betroffenen Fläche vom Schleppschlauchobligatorium aus. Gemäss Ziff. 3.7.3 Bst. a der Vollzugshilfe ist bei einer sehr schlechten Bodenstruktur eine Ausnahme von der Schleppschlauchverpflichtung vorgesehen und damit auch vorliegend zu gewähren. Unter Abzug dieser Bodenfläche von 8 Aren und unter Berücksichtigung des zu beachtenden Gülleverbots, das über eine Fläche von 9,5 Are einzuhalten ist, verbleibt auf dem Grundstück Nr. 003 eine düngbare Teilfläche von weniger als 20 Aren. Eine solche Teilfläche ist gemäss
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Ziff. 3.7.1 der Vollzugshilfe in der heutigen Praxis als nicht mit emissionsmindernden Systemen begüllbar zu erachten.
4.3 Nach dem Gesagten ist auch das Grundstück Nr. 003 insgesamt aus dem Schleppschlauchobligatorium zu entlassen.
5. Der Rekurrent verlangt schliesslich eine Ausnahme bezüglich Grundstück Nr. 001. Er begründet dies damit, dass auf dem Grundstück Nr. 001 im östlichen Bereich zwischen Wiesenbord und Waldrand aufgrund der engen Platzverhältnisse mit dem Güllefass nicht gewendet werden könne. Bislang gülle er den östlichen Bereich mit der Weitwurfdüse von der Strasse aus. Auch der westliche Grundstücksbereich müsse von der Strasse aus gegüllt werden, weil auch diese Fläche aufgrund Nässe nicht befahrbar sei. Für die verbleibende Restfläche in der Mitte sei der Einsatz des Schleppschlauchs kaum sinnvoll.
5.1 Wie bereits ausgeführt, kommt die gemäss Ziff. 552 Abs. 3 LRV im Einzelfall vorgesehene Ausnahme vom Schleppschlauchobligatorium in Anwendung von Ziff. 373 Bst. a der Vollzugshilfe bei Flächen mit sehr schlechter Bodenstruktur in Betracht, sollte dadurch die Sicherheit bei der emissionsmindernden Ausbringung nicht gewährleistet sein (s.o. Erw. 4.1). Gemäss Ziff. 373 Bst. c der Vollzugshilfe ist zudem ein Ausnahmetatbestand im Einzelfall wegen knapper Platzverhältnisse gegeben, etwa wenn die Geometrie einer besonders kleinen Fläche (knappe Bewirtschaftungsbreite/ Wenderaum) den Einsatz von emissionsmindernden Systemen nicht zulässt.
5.2 Beim Rekursaugenschein konnte festgestellt werden, dass das Grundstück insbesondere im westlichen und südlichen Bereich aufgrund Beschattung dauerhaft nass ist, sodass die Befahrbarkeit des Grundstücks mit einem Güllefass kaum möglich ist. Zudem nimmt gegen Osten die Hangneigung zu, sodass sich die begüllbare Fläche verschmälert und keine hinreichende Wendemöglichkeit im östlichen Bereich gegeben ist. Entgegen der vorläufigen Einschätzung im Amtsbericht vom 23. Oktober 2023 stellten die Vertreter des Amtes für Umwelt im Rahmen des Rekursaugenscheins fest, dass aufgrund der geschilderten örtlichen Begebenheiten, der schlechten, weil dauerhaft nassen Bodenstruktur und der fehlenden Wendemöglichkeit im Osten, das Grundstück mit dem Schleppschlauchsystem nur unter erheblichen und nicht hinnehmbaren Sicherheitsrisiken begüllt werden könnte. Das Güllemanagement an sich war dagegen nicht zu beanstanden.
5.3 Aufgrund der Besichtigung vor Ort konnte die schlechte Bodenstruktur ohne Zweifel festgestellt werden. Die Erkenntnisse der Vertreter des Amtes für Umwelt vor Ort und deren nachfolgenden Vermassung, wonach mindestens 53 Are der Grundstücksfläche als nicht mit einem Schleppschlauchgerät begüllbar erachtet werden, sind
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nicht zu beanstanden. Die verbleibende restliche Teilfläche weist weniger als 25 Are aus und ist damit gemäss Ziff. 3.7.1 der Vollzugshilfe als in der heutigen Praxis nicht mit emissionsmindernden Systemen begüllbar zu erachten.
6. Ergänzend wird in Bezug auf das ebenfalls vom Landwirtschaftsbetrieb des Rekurrenten bewirtschaftete Grundstück Nr. 004, welches nur teilweise vom Schleppschlauchobligatorium befreit wurde, auf folgendes hingewiesen: Das bewirtschaftete Grundstück Nr. 004 liegt teilweise in den Grundwasserschutzzonen S1 und S2. Gemäss Ziff. 222 Abs. 1 Bst. d der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (SR 814.201; abgekürzt GSchV) und Ziff. 3.3.1 des Anhangs 2.6 der eidgenössischen Chemikalien- Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81; abgekürzt ChemRRV) dürfen in der Grundwasserschutzzone S 2 flüssige Hof- und Recyclingdünger nicht verwendet werden. Somit dürfen diese Flächen nicht begüllt werden und können damit auch nicht dem Schleppschlauchobligatorum unterstellt werden. Gemäss der bereitgestellten Karte zum Schleppschlauchobligatorium (abrufbar unter Geoportal, Schleppschlauchobligatorium Kt SG, Stand 31.12.2023) werden beim Grundstück Nr. 004 auch in der Grundwasserschutzzone S 2 gelegene Flächen der Schleppschlauchpflicht unterstellt. Dies obwohl – wie ausgeführt – diese Flächen grundsätzlich nicht begüllt werden dürfen. Es ist klarzustellen, dass mit der fehlerhaften Kennzeichnung keine Ausnahme vom Gülleverbot erteilt wurde. Die schleppschlauchpflichtige Fläche des landwirtschaftlichen Betriebs des Rekurrenten und seiner Ehefrau ist ohne die Fläche der Schutzzone S 2 zu ermitteln.
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass für die Grundstücke Nrn. 002, 1352 und 001 eine Ausnahme vom Schleppschlauchobligatorium nach Ziff. 552 Abs. 3 LRV zu bewilligen ist. Die angefochtene Ziff. 3 der Verfügung der Vorinstanz vom 12. Juli 2023 erweist sich als rechtsfehlerhaft und ist deshalb aufzuheben und abzuändern. Der Rekurs erweist sich als begründet und ist im Sinn der Erwägungen gutzuheissen.
8. 8.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'500.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die amtlichen Kosten der Politischen Gemeinde Z.___ aufzuerlegen. Auf deren Erhebung ist jedoch zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).
8.2 Der vom Rekurrenten am 3. August 2023 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist zurückzuerstatten.
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9. Ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten stellt weder der Rekurrent noch die Vorinstanz, sodass hierüber nicht zu befinden ist.
Entscheid 1. a) Der Rekurs von A.___ wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.
b) Der Beschluss des Gemeinderates Z.___ vom 12. Juli 2023 wird bezüglich Ziff. 3 aufgehoben und abgeändert. Die Grundstücke Nrn. 002, 1352 und 001 werden im Sinn der Erwägungen von der Verpflichtung einer emissionsmindernden Ausbringung gemäss Ziff. 552 LRV befreit.
2. a) Auf die Erhebung der amtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 3'500.– bei der Politischen Gemeinde Z.___ wird verzichtet.
b) Der am 3. August 2023 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird zurückerstattet.
Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungsrätin
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