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St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 29.04.2024 23-1220, 23-1221, 23-1266

29 avril 2024·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement·PDF·6,706 mots·~34 min·2

Résumé

Planungsrecht, Art. 4 RPG, Art. 2, Art. 8, Art. 10 und Art. 33bis StrG, Art. 36 BV. Vorliegend wurden die Vorgaben zum Mitwirkungsverfahren eingehalten (Erw. 4). Durch die Festlegung einer Gemeindestrasse 3. Klasse als Radweg erfolgt keine Nutzungserweiterung und wird der gesetzlich vorgeschriebene Zweck eingehalten (Erw. 6). Die Festlegung als Radweg überlagert die bestehende Klassierung als Strasse bzw. als Weg. Dabei handelt es sich nicht um eine Klassierung. Es geht lediglich um eine besondere Bezeichnung der nach dem Strassengesetz eingeteilten Strassen und Wege. Die Bezeichnung als Radweg betrifft nicht den Bestand bzw. baulichen Zustand einer Strasse oder eines Wegs als solches. Es erübrigt sich daher, vorliegend auf die geäusserten Bedenken hinsichtlich der Verkehrssicherheit näher einzugehen (Erw. 7). Durch die Klassierung der Strasse besteht bereits eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung. Die Bezeichnung als Radweg begründet keine weitergehende Eigentumsbeschränkung als die bestehende (Erw. 8). Abweisung der Rekurse.

Texte intégral

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 23-1220, 23-1221, 23-1266 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 07.06.2024 Entscheiddatum: 29.04.2024 BUDE 2024 Nr. 038 Planungsrecht, Art. 4 RPG, Art. 2, Art. 8, Art. 10 und Art. 33bis StrG, Art. 36 BV. Vorliegend wurden die Vorgaben zum Mitwirkungsverfahren eingehalten (Erw. 4). Durch die Festlegung einer Gemeindestrasse 3. Klasse als Radweg erfolgt keine Nutzungserweiterung und wird der gesetzlich vorgeschriebene Zweck eingehalten (Erw. 6). Die Festlegung als Radweg überlagert die bestehende Klassierung als Strasse bzw. als Weg. Dabei handelt es sich nicht um eine Klassierung. Es geht lediglich um eine besondere Bezeichnung der nach dem Strassengesetz eingeteilten Strassen und Wege. Die Bezeichnung als Radweg betrifft nicht den Bestand bzw. baulichen Zustand einer Strasse oder eines Wegs als solches. Es erübrigt sich daher, vorliegend auf die geäusserten Bedenken hinsichtlich der Verkehrssicherheit näher einzugehen (Erw. 7). Durch die Klassierung der Strasse besteht bereits eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung. Die Bezeichnung als Radweg begründet keine weitergehende Eigentumsbeschränkung als die bestehende (Erw. 8). Abweisung der Rekurse. BUDE 2024 Nr. 38 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/19

Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement

23-1220/23-1221/23-1266

Entscheid Nr. 38/2024 vom 29. April 2024 Rekurrentin 1

Rekurrent 2

Rekurrenten 3

A.___

B.___

C.___ und D.___

gegen

Vorinstanz Gemeinderat Z.___ (Einspracheentscheide vom 6. Februar 2023)

Rekursgegnerin

E.___ AG,

Betreff Teilplan Fuss-, Wander- und Radwege - Bikerouten und Teilstrassenplan T.___ / S.___

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 38/2024), Seite 2/18

Sachverhalt A. Die E.___ AG, Y.___, plant die Etablierung einer offiziellen Route auf dem X.___ für Mountainbikende. Es soll eine durchgehende Mountainbike-Route von X.___ W.___ über die V.___ und X.___-U.___ nach Z.___ eingeführt werden. Für die Einführung der Mountainbike-Route ist vorgesehen, dass der Teilplan Fuss-, Wander- und Radwege angepasst wird und eine Teilverlegung des T.___ / S.___ vorgenommen wird. Überdies ist die Signalisation als Mountainbike-Route von der Kantonspolizei St.Gallen zu verfügen.

B. a) Vom 9. November bis 8. Dezember 2020 wurden der Teilplan Fuss-, Wander- und Radwege (Bikerouten Gemeinde Z.___) und der Teilstrassenplan Teilverlegung T.___ / S.___, Teilplan Fuss-, Wanderund Radweg (Anpassung Radweg) der Mitwirkung unterstellt. Die Möglichkeit zur Mitwirkung wurde auf der kantonalen Publikationsplattform veröffentlicht. Innerhalb dieser Frist gingen keine Anregungen seitens der Bevölkerung ein.

b) Am 14. Dezember 2020 erliess der Gemeinderat Z.___ den Teilplan Fuss-, Wander- und Radwege (Bikerouten Gemeinde Z.___) sowie den Teilstrassenplan Teilverlegung T.___ / S.___, Teilplan Fuss-, Wander- und Radweg (Anpassung Radweg). Gleichzeitig genehmigte der Gemeinderat das Strassenbauprojekt für die Teilverlegung T.___ / S.___. Der Teilstrassenplan Teilverlegung T.___ / S.___, Teilplan Fuss-, Wander- und Radweg (Anpassung Radweg) sieht namentlich vor, dass in X.___-U.___ der Radweg talwärts Richtung Z.___ über die R.___, eine Gemeindestrasse 1. Klasse, führen soll. Im Dorf zweigt die geplante Route in steilem Winkel von der R.___ nordwestlich in die Q.___, eine Gemeindestrasse 3. Klasse, ab, von wo aus sie weiter über den P.___, einen Weg 2. Klasse, Richtung Tal bzw. Z.___ führt.

[…] (Ausschnitt Plan Routenübersicht)

c) An der Q.___ ist A.___, X.___, Eigentümerin von Grundstück Nr. 001, sind C.___ und D.___, O.___, Eigentümer der Grundstücke Nrn. 002, 003, 004 (vormaliger Eigentümer F.___) und ist B.___, Z.___ N.___, Eigentümer von Grundstück Nr. 005, alle Grundstücke Grundbuch Z.___. Gemäss geltendem Zonenplan M.___ (U.___) vom 13. Juli 1998 liegen die Grundstücke Nrn. 002, 001 003 und 004 in der Landwirtschaftszone, wobei sich südlich je ein Abschnitt der Grundstücke Nrn. 004 und 001 im übrigen Gemeindegebiet befinden. Das Grundstück Nr. 005 liegt sodann gänzlich im übrigen Gemeindegebiet. Die Grundstücke werden über die Q.___ erschlossen, die von der R.___ abzweigt.

[…]

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 38/2024), Seite 3/18

(Ausschnitt Zonenplan kommunale Darstellung überlagert durch Strassenklassierung Gde; Quelle: Geoportal)

d) Die öffentliche Auflage des Teilplans Fuss-, Wander- und Radwege (Bikerouten Gemeinde Z.___) und des Teilstrassenplans Teilverlegung T.___ / S.___, Teilplan Fuss-, Wander- und Radweg (Anpassung Radweg) erfolgte vom 22. Dezember 2020 bis 20. Januar 2021.

aa) Während der Auflagefrist erhob A.___ am 11. Januar 2021 Einsprache und führte zur Begründung aus, die Situation auf der Q.___ lasse sich nicht mit einer Bikeroute vereinbaren, die Route sei entsprechend anzupassen. Es bestünden Gefahren für Fussgänger und Wanderer. Die Sicherheit der Anwohner und Kinder sei nicht mehr gewährleistet, und das Erreichen der Kapelle auf dem Grundstück Nr. 006 sei gefährlich. Im Weiteren würden die Liegenschaften abgewertet werden, und es würde Ruhestörungen geben. Der Bike-Trail sei teilweise ein Autoparkplatz. Der Zubringer zu den Liegenschaften sei nicht mehr ohne Gefahr möglich.

bb) Weiter reichte F.___ (als Rechtsvorgänger von C.___ und D.___) während der Auflagefrist am 11. Januar 2021 Einsprache gegen das Projekt ein und machte zur Begründung geltend, im Bereich Q.___ sei die Route nicht zu genehmigen. Die Sicherheit der Anwohner und Feriengäste auf dem Grundstück Nr. 002 sowie die Sicherheit der Bikenden sei nicht gewährleistet. Die Situation beim Vorplatz sowie beim Parkplatz sei unübersichtlich. Der Routenverlauf würde nach dem «L.___» durch die Gasse Richtung Wald führen. Die Gasse sei steil, maximal einen Meter breit und von einem Zaun abgegrenzt. Ein Kreuzen sei kaum möglich. Ferner werde das Bauernhaus «L.___» abgewertet.

cc) B.___ erhob am 14. Januar 2021 Einsprache und ersuchte um Anpassung der vorgesehenen Bikeroute, sodass die Q.___ nicht mehr tangiert werde. Die Bikeroute verursache Gefahren für Fussgänger und Wanderer auf der Q.___. Zudem sei die Sicherheit für die Anwohner und Kinder nicht mehr gewährleistet, und das Erreichen der Kapelle werde gefährlich. Überdies werde die Liegenschaft infolge des Bikerwegs abgewertet. Aufgrund des Bikerwegs entstünden Ruhestörungen. Ferner sei teilweise der Autoparkplatz auf dem Biketrail und die Kinder würden auf der Q.___ Velofahren lernen. Schliesslich sei der Zubringer zu den Liegenschaften nicht mehr gefahrlos möglich.

e) Der Gemeinderat Z.___ wies die drei Einsprachen am 29. März 2021 mit separaten Beschlüssen ab.

f) Gegen diese Beschlüsse erhoben B.___ am 7. April 2021, A.___ am 11. April 2021 sowie C.___ und D.___ als Rechtsnachfolger von F.___ am 11. April 2021 Rekurs beim Baudepartement (seit 1. Oktober 2021: Bau- und Umweltdepartement).

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 38/2024), Seite 4/18

g) Am 17. Januar 2022 widerrief der Gemeinderat Z.___ die Einspracheentscheide vom 29. März 2021 zwecks Ausarbeitung einer Projektänderung betreffend den Teilstrassenplan Teilverlegung T.___ / S.___, Teilplan Fuss-, Wander- und Radwege (Anpassung Radweg) auf Ersuchen der E.___ AG.

h) Aufgrund der Vorbringen in den drei Rekursen war davon auszugehen, dass sich diese einzig gegen den Teilstrassenplan Teilverlegung T.___ / S.___, Teilplan Fuss-, Wander- und Radwege (Anpassung Radweg) und nicht auch gegen den Teilplan Fuss-, Wander- und Radwege (Bikerouten Gemeinde Z.___) richteten. Der Teilstrassenplan Teilverlegung T.___ / S.___, Teilplan Fuss-, Wander- und Radwege (Anpassung Radweg) wurde durch den Widerruf der Einspracheentscheide durch die Gemeinde sinngemäss aufgehoben. Deshalb wurden die Rekursverfahren in der Folge am 24. Februar 2022 als gegenstandslos geworden von der Geschäftsliste des Bauund Umweltdepartementes abgeschrieben.

C. a) Für die Projektänderung (Teilstrassenplan Teilverlegung T.___ / S.___, Teilplan Fuss-, Wander- und Radwege [Anpassung Radweg]) wurde vom 16. August bis 14. September 2022 das Mitwirkungsverfahren durchgeführt. Dass die Möglichkeit zur Mitwirkung besteht, wurde auf der kantonalen Publikationsplattform publiziert.

aa) Innerhalb dieser Frist gingen seitens A.___, B.___ und C.___ und D.___ Einwände gegen die vorgesehene Bikeroute ein. In seinem Beschluss vom 19. September 2022 nahm der Gemeinderat Z.___ die Einwendungen im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens zur Kenntnis. Auf eine erneute Änderung des Projekts wurde verzichtet.

bb) Mit Eingabe vom 28. Oktober 2022 erhob B.___ Einsprache gegen den Beschluss des Gemeinderates Z.___ vom 19. September 2022.

b) Am 3. Oktober 2022 erliess der Gemeinderat Z.___ den Teilstrassenplan Teilverlegung T.___ / S.___ (Projektänderung) und den Teilplan Fuss-, Wander- und Radwege, anpassung Radweg (Projektänderung).

Die Festlegung der Radwege wurde insofern angepasst, als nicht mehr der ganze P.___ von X.___-U.___ bis ins Tal nach Z.___ als Radweg bestimmt wurde, sondern stattdessen neu der J.___, ein Weg 2. Klasse, und ergänzend die R.___ Richtung Tal. An der Festlegung der Q.___ und des auf die Q.___ folgenden Abschnitt des P.___s als Radweg änderte sich nichts.

[…] (Ausschnitt Plan Routenübersicht)

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 38/2024), Seite 5/18

c) Die öffentliche Auflage der Projektänderung erfolgte vom 11. Oktober bis 9. November 2022.

aa) Während der Auflagefrist erhob B.___ am 30. Oktober 2022 Einsprache gegen die Projektänderung und wiederholte zur Begründung seine Vorbringen der Einsprache vom 14. Januar 2021.

bb) A.___ reichte am 31. Oktober 2022 Einsprache gegen die Projektänderung ein und begründete ihre Einsprache mit denselben Gründen wie ihre Einsprache vom 11. Januar 2021.

cc) Am 6. November 2022 erhoben C.___ und D.___ Einsprache gegen die Projektänderung und machten in der Begründung das Gleiche geltend wie bereits F.___ in seiner Einsprache vom 11. Januar 2021. Sie regten ergänzend an, dass eine finanzielle Beteiligung der Gemeinde am Strassenunterhalt geprüft werden müsse, da die Strasse durch die Bikeroute mehr beansprucht werde.

d) Mit Beschlüssen vom 6. Februar 2023 wies der Gemeinderat Z.___ die Einsprachen von B.___, A.___ und C.___ und D.___ (als Rechtsnachfolger von F.___) gegen den Teilstrassenplan Teilverlegung T.___ / S.___, Teilplan Fuss-, Wander- und Radweg (Anpassung Radweg) ab und trat auf die Einsprachen gegen die Projektänderung nicht ein.

Zur Begründung der Beschlüsse wurde im Wesentlichen ausgeführt, auf die Einsprachen gegen die Projektänderung könne nicht eingetreten werden. Im Rahmen einer Einsprache gegen eine Projektänderung könne nur gegen die geänderten Teile Einsprache erhoben werden. Die Anträge und Rügen würden sich einzig auf die Q.___, wo keine Änderungen vorgenommen worden seien, beziehen. Da die Einsprechenden in der Einsprache gegen die Projektänderung dieselben Argumente wie in der ersten Einsprache vorbringen würden, werden sämtliche Argumente materiell behandelt. Selbst wenn auf die Einsprachen gegen die Projektänderung eingetreten werden könnte, wären diese abzuweisen. Die Q.___ sei im rechtskräftigen Strassenplan als Gemeindestrasse 3. Klasse enthalten. Es handle sich um eine öffentliche Strasse, welche für das Befahren mit Fahrrädern geeignet sei. Radfahren sei auf der Q.___ erlaubt. Der P.___ sei sodann als Weg 2. Klasse im rechtskräftigen Strassenplan enthalten. Es handle sich um einen öffentlichen Weg. Diese Route werde bereits heute von Bikenden befahren. Mit dem Teilplan soll rechtlich klargestellt werden, dass ein Befahren mit Mountainbikes erlaubt sei. Die Ausschilderung einer offiziellen Bikeroute soll dazu dienen, klare Verhältnisse zu schaffen und unerlaubtes wildes Biken auf hierfür nicht vorgesehenen Wanderwegen zu reduzieren. Ob eine Zunahme der Frequenzen zu erwarten sei, hänge nicht allein von der Markierung ab, sondern vom Bekanntheitsgrad des gesamten Gebiets bzw. einzelner Teilgebiete, von der technischen Ausrüstung sowie vom Können und vom Verhalten der Radfahrerinnen und Radfahrer. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich Radfahrerinnen und Radfahrer rücksichtslos

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 38/2024), Seite 6/18

verhielten, dies sei aber auch beim motorisierten Verkehr festzustellen. Die Q.___ werde von den Anwohnenden und Bewirtschaftern der landwirtschaftlichen Grundstücke mit Motorfahrzeugen befahren. Die durch Radfahrerinnen und Radfahrer verursachten Auswirkungen auf die angrenzenden Liegenschaften seien nicht grösser als jene durch Motorfahrzeuglenkerinnen und –lenker. Die Q.___ sei flach abfallend. Aufgrund der scharfen Kurve beim Einbiegen von der R.___ müsse die Geschwindigkeit stark reduziert werden. Die Radfahrerinnen und Radfahrer würden somit von der R.___ mit geringem Tempo in die Q.___ einbiegen und aufgrund des flachen Strassenverlaufs nicht schnell wieder an Tempo gewinnen. Die Strassenführung sei übersichtlich. Die Sicherheitsbedenken seien unbegründet. Der von der E.___ AG angeregte Einbau von Hindernissen wäre unzweckmässig und sei zur Gewährleistung der Sicherheit nicht erforderlich. Das über die Wiese verlaufende Teilstück des P.___s zwischen dem Grundstück Nr. 002 und dem Wald sei zwar relativ steil und teilweise eng. Bikende hätten sich jedoch – wie alle Verkehrsteilnehmenden – rücksichtsvoll zu verhalten und ihre Geschwindigkeit so anzupassen, dass sie innerhalb der überblickbaren Strecke – bzw. wo das Kreuzen schwierig sei, auf halbe Sichtweite – halten können.

Die Befürchtungen, wonach es aufgrund des Radwegs zu einer Wertverminderung der Liegenschaften oder Ruhestörungen kommen werde, seien unbegründet. Fahrräder verursachten im Unterschied zu Motorfahrzeugen nur sehr geringe Lärmimmissionen und stiessen keine Abgase aus. Aufgrund des flachen Strassenverlaufs sei auch nicht mit Lärmbelästigungen durch Bremsgeräusche zu rechnen.

D. a) Mit Eingabe vom 17. Februar 2023 reichte B.___ gegen diesen Beschluss Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement ein. Er stellt folgende Anträge:

Anträge: 1. Es sei der Beschluss Nr. 60/2023 des Gemeinderats Z.___ vom 06. Februar 2023 aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Prozessualer Antrag: 3. Es seien die Verfahren Rekurs C.___ und D.___ und Rekurs A.___ mit dem vorliegenden Verfahren zu vereinigen. Zur Begründung wird ausgeführt, es sei kein geeignetes Mitwirkungsverfahren durchgeführt worden. Er habe faktisch gar nicht mitwirken können, weil er vom Projekt erst nach dem Mitwirkungsverfahren Kenntnis erhalten habe. Dadurch sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Sodann werde er in seiner Eigentumsgarantie

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 38/2024), Seite 7/18

verletzt. Er sei mit der Abtretung von Eigentumsrechten nicht einverstanden. Er habe keine Zustimmung zum angefochtenen Projekt erteilt und eine Dienstbarkeit zu Gunsten der Gemeinde bestehe nicht. Die Deklaration als Bikeweg entspreche nicht dem Zweck einer Gemeindestrasse 3. Klasse. Die Eröffnung einer Bikeroute sei nicht von einem derart grossen öffentlichen Interesse, dass eine diesbezügliche Beschränkung des Eigentums gerechtfertigt wäre. Bei der Erweiterung der Nutzung der Q.___ handle es sich um eine Umnutzung der Strasse, welche den Zweck einer Gemeindestrasse 3. Klasse übersteige. Im Weiteren sei fraglich, wer bei einem Unfall auf der offiziellen, von der Gemeinde bewilligten Bikeroute bei ungenügendem Unterhalt der Q.___ auf seinem Grundstück haften würde. Es sei wahrscheinlich, dass es zu einem starken Publikumsandrang auf der Bikeroute komme. Die E-Bikes, die zu höheren Geschwindigkeiten beitrügen, dürften dabei eine zunehmende Rolle spielen. Das Einbiegen von der R.___ vermöge nur eine geringe Reduktion der Geschwindigkeiten zu bewirken. Dass das Befahren mit Fahrrädern erlaubt sei, bewirke noch nicht, dass auch offiziell eine Bikeroute zugelassen werden soll. Fussgängerinnen und Fussgänger auf der Q.___ würden durch den Fahrradverkehr gestört. Emissionen wie z.B. Bremsgeräusche, Luft- und Staubbelastung oder sogar Littering nähmen unweigerlich zu. Die Anwohnerinnen und Anwohner seien sich gewohnt, dass sie zu Fuss die Kapelle ungestört erreichen könnten. Durch den Bike-Verkehr werde das Quartier unnötig gestört. Seine Liegenschaft würde bei einer eingetragenen Bikeroute eine Wertverminderung erfahren. Seine Interessen würden die öffentlichen Interessen an der Bikeroute über die Q.___ überwiegen. Eine sorgfältige Interessenabwägung habe nie stattgefunden. Die Vorinstanz habe sich nur mit einem Teil und sehr oberflächlich mit den Argumenten auseinandergesetzt. In diesem Zusammenhang sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Die Eigentumsbeschränkung durch die Bikeroute erweise sich als unverhältnismässig.

b) Gegen den Beschluss des Gemeinderates vom 6. Februar 2023 erhob auch A.___ mit Eingabe vom 19. Februar 2023 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement. Es wird folgender Antrag gestellt:

Das Planverfahren bezüglich einer Bikerroute W.___ – Z.___ M.___ – Z.___ Dorf ist im Weiler U.___, Bereich Q.___ nicht zu bewilligen. Die Bikerroute ist in diesem Bereich neu zu überarbeiten und so anzupassen, dass die Q.___ nicht tangiert wird. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Rekurrentin um Vereinigung ihres Rekursverfahrens mit jenen von C.___ und D.___ sowie B.___. Zur Begründung macht sie geltend, gemäss Protokollauszug sei vom 9. November bis 8. Dezember 2020 ein Mitwirkungsverfahren durchgeführt worden. Die Mitwirkung sei nur auf der Homepage der Gemeinde Z.___ und der Publikationsplattform bekannt gemacht worden. Als unmittelbar betroffene Anstösserin und als Eigentümerin des Grundstücks Nr. 001 hätte sie von Beginn an direkt angeschrieben

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werden müssen. Sie fordere, dass die Q.___ nicht ins Routenverzeichnis der Mountainbikenden aufgenommen werde und bei der Einfahrt in die Q.___ ein Fahrverbot für Fahrräder und Motorfahrräder angebracht werde. Im Weiteren stellten E-Bikes Motorfahrzeuge dar. Sie dürften daher die Q.___ als Gemeindestrasse 3. Klasse nicht passieren. Sollte die Q.___ ins Bikerverzeichnis aufgenommen werden, würden vermehrt Bikende über diese Strasse ins Tal fahren. Ferner spielten viele Kinder auf der praktisch unbefahrenen und flachen Q.___. Ein Biketrail würde die Kinder gefährden. Schliesslich würde durch das erhöhte Aufkommen von Bikenden ihre Privatsphäre gestört, ihre Liegenschaft entwertet und das Vermieten der beiden Mietwohnungen schwierig bis unmöglich.

c) Mit Eingabe vom 20. Februar 2023 erhoben zudem C.___ und D.___ Rekurs gegen den Beschluss des Gemeinderates vom 6. Februar 2023 beim Bau- und Umweltdepartement. Sie stellen folgenden Antrag:

Der Teilplan Fuss-, Wander- und Radwege (Bikerouten Gemeinde Z.___) W.___ - Z.___ M.___ - Z.___ Dorf (Beschluss 61/2023) ist im Bereich Q.___ nicht zu genehmigen. Der Routenverlauf ist so anzupassen, dass die Q.___ nicht als offizielle Bikeroute geführt wird. Dies aus mehreren Gründen. Die Rekurrenten ersuchen in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum, dass der Rekurs mit den Rekursen von B.___ und A.___ behandelt werde. Sie bringen vor, die Anrainer hätten keine Gelegenheit gehabt, sich an den beiden Mitwirkungsverfahren zu beteiligen. Die Q.___ und der P.___ seien die einzige Möglichkeit, auf einem Wanderweg ins Dorf zu gelangen. Klare Verhältnisse zu schaffen, wie es die Vorinstanz festhalte, würde bedeuten, dass die Route wie bis anhin über die R.___ geführt werde und für die Q.___ und den P.___ ein Bikefahrverbot erlassen werden. Was die Auswirkungen betreffe, sei der Gemeinde zu widersprechen. Die Bikenden seien ab der Kapelle bis zum Haus «L.___» deutlich schneller unterwegs als Autos, die wegen der knappen Wegbreite langsam fahren müssten, um nicht die Rückspiegel abzuschlagen. Auch seien die Autofahrer ausschliesslich Einheimische, die um die Gefahr spielender Kinder oder Landwirtschaftsfahrzeuge wüssten. Die Bikenden würden hingegen das Gefälle geniessen und hätten keine Chance, auf halbe Sichtweite bei den zwei gefährlichen Stellen beim Haus «L.___» zu bremsen. Auch bezüglich Lärm und Staub seien mehr Emissionen festzustellen als durch Autos. Ihre Befürchtung, dass es zu einer Wertverminderung der Liegenschaft komme, sei berechtigt. Die Vorinstanz halte in formeller Hinsicht fest, dass auf die Einsprache vom 6. November 2022 nicht eingetreten werden könne. Da aber das Rekursverfahren seitens der Gemeinde abgeschrieben wurde, habe sich der Kanton noch gar nicht mit dem Inhalt ihres Rekurses befasst.

E.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 38/2024), Seite 9/18

a) Mit Schreiben vom 14. März 2023 verzichtet die Rekursgegnerin auf eine zusätzliche Vernehmlassung zu den drei Rekursen und verweist auf ihre Stellungnahmen im Rahmen des Einspracheverfahrens.

b) Mit Vernehmlassung vom 27. März 2023 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Rekurse und verweist zur Begründung auf die angefochtenen Beschlüsse vom 6. Februar 2023.

c) Im Rahmen der koordinierten Vernehmlassung vom 2. Juni 2023 äussert sich das kantonale Tiefbauamt (TBA) zum Einen in einem Amtsbericht zu den drei Rekursen und zum Anderen zur Genehmigungsfähigkeit des Teilstrassenplans Teilverlegung T.___ / S.___, Teilplan Fuss-, Wander- und Radweg (Anpassung Radweg) samt Projektänderung.

F. a) Das Bau- und Umweltdepartement führte am 1. September 2023 in Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten sowie eines Vertreters des TBA und zwei Vertretern der Kantonspolizei St.Gallen einen Augenschein durch.

b) Mit Eingabe vom 25. Oktober 2023 lassen sich die Rekurrenten in einer gemeinsamen Stellungnahme zum Augenscheinprotokoll vernehmen. Sie präzisieren das Protokoll in zwei Punkten. Die Q.___ werde von den umliegenden Bauern kaum noch befahren, da die heutigen Landmaschinen zu breit dafür seien. Weiter werde die Q.___ zwar bereits heute von Bikenden benutzt. Dabei handle es sich aber um ortskundige Bikende. Die Touristen, die vom K.___ kämen, würden grösstenteils dem signalisierten Weg, also der R.___, folgen. Durch die neue Routenführung würde die Frequenz auf der Q.___ extrem zunehmen.

Sodann sei es zumutbar für die Bikenden, den letzten Teil der Bikeroute auf der R.___ zurückzulegen. Hierzu müsse nicht das einzige flache Strässchen in U.___, auf dem Kinder spielten, an dem Menschen lebten und eine Kapelle stehe, dem Biketourismus geopfert werden. Es gelte abzuwägen, wie viel Lebensqualität in U.___ aufgegeben werden soll zu Gunsten eines Bike-Massentourismus, der dem M.___ im Gegensatz zum K.___ keine Wertschöpfung bringe.

G. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 38/2024), Seite 10/18

1.1 Die Rekursverfahren stehen im gleichen sachlichen Zusammenhang. Sie werfen dieselben Sachverhalts- und Rechtsfragen auf. Es ist somit zweckmässig, sie – wie auch von den Rekurrenten beantragt – verfahrensrechtlich zu vereinigen und durch einen einzigen Entscheid zu erledigen (VerwGE B 2015/96 und B 2015/97 vom 26. Oktober 2016 Erw. 1; GVP 1972 Nr. 30).

1.2 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).

1.3 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigungen sind gegeben (Art. 45 VRP). Auf die Rekurse ist einzutreten.

2. Gegenstand der vorliegenden Rekursverfahren sind die Einspracheentscheide der Vorinstanz vom 6. Februar 2023, in welchen die von den Rekurrenten erhobenen Einsprachen gegen den am 14. Dezember 2020 erlassenen Teilstrassenplan Teilverlegung T.___ / S.___, Teilplan Fuss-, Wander- und Radweg (Anpassung Radweg) und gegen die Projektänderung vom 3. Oktober 2022 abgewiesen wurden.

3. Der Rekurrent 2 bemängelt, die Vorinstanz habe sich nur mit einem Teil und sehr oberflächlich mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt. Dadurch sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.

3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BUDE Nr. 92/2022 vom 10. Oktober 2022 Erw. 4.1). Nach der Rechtsprechung muss die Begründung des angefochtenen Entscheids so abgefasst sein, dass gegebenenfalls eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids ermöglicht wird. Dies ist möglich, wenn sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können; in diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Allerdings bedeutet dies nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (VerwGE B 2018/52 vom 27. Februar 2019 Erw. 2.2.3 mit Hinweisen).

3.2 Wie aus dem angefochtenen Beschluss hervorgeht, hat sich die Vorinstanz insbesondere zu den vom Rekurrenten 2 geäusserten Si-

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cherheitsbedenken, den befürchteten Ruhestörungen, zur Zweckbestimmung von Gemeindestrassen 3. Klasse und der gelten gemachten Wertverminderung seines Grundstücks geäussert. Die Vorinstanz hat mithin die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen, dargelegt. Wie der Rekurrent 2 mit seinem eingereichten Rekurs selbst zeigt, war eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung möglich. Eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

4. Die Rekurrenten machen geltend, das Mitwirkungsverfahren sei ungenügend durchgeführt worden.

4.1 Die Pflicht, ein Mitwirkungsverfahren im Sinn von Art. 4 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (SR 700; abgekürzt RPG) bzw. Art. 33bis des Strassengesetzes (sGS 732.1; abgekürzt StrG) durchzuführen, richtet sich an die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden. Diese haben dafür zu sorgen, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken kann. Die Bestimmung hat somit zum übergeordneten Ziel, die demokratische Legitimation von Plänen zu stärken. Damit die Bevölkerung bei der Planung mitwirken kann, muss sie genügend informiert sein. Information und Mitwirkung bilden folglich notwendigerweise eine Einheit. Art. 4 RPG und Art. 33bis StrG enthalten Mindestanforderungen bezüglich Umfang und Ausgestaltung der Mitwirkungsrechte der Bevölkerung. Der Behörde kommt bei der Form und Art der Information der Bevölkerung ein gewisser Handlungsspielraum zu. Sie hat die Bevölkerung jedoch in einer Art zu informieren, mit welcher der von der Planung berührte Personenkreis üblicherweise erreicht wird. Denkbar sind beispielsweise Berichterstattungen in den Medien, Orientierungsveranstaltungen oder die öffentliche Auflage von Entwürfen. Information und Mitwirkung ermöglichen die notwendige Breite der Interessenabwägung, bilden eine wichtige Grundlage für den sachgerechten Planungsentscheid und tragen damit zu einer qualitativ guten Planung bei. Die Mitwirkung soll die Planungsbehörden in ihrer Aufgabe unterstützen, eine den Anforderungen des Gesetzes und den Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechende Raumordnung zu schaffen (BDE Nr. 7/2020 vom 16. März 2020 Erw. 4.1 mit Hinweisen, bestätigt durch VerwGE B 2020/58 und B 2020/72 vom 22. Oktober 2020 Erw. 4; BDE Nr. 56/2021 vom 10. September 2021 Erw. 4.2 mit Hinweisen).

4.2 Der Teilstrassenplan Teilverlegung T.___ / S.___, Teilplan Fuss-, Wander- und Radweg (Anpassung Radweg) wurde vom 9. November bis 8. Dezember 2020 der Mitwirkung unterstellt. Dass die Bevölkerung in diesem Zeitraum Gelegenheit zur Mitwirkung erhält, wurde auf der kantonalen Publikationsplattform publiziert. In der Publikation wurde darauf hingewiesen, dass während dieser Zeitspanne der Planerlass auf der Gemeinde eingesehen werden kann. Bei der kantonalen Publikationsplattform als amtliches Publikationsorgan handelt es sich um ein Medium, über welches die Bevölkerung üblicherweise erreicht wird. Durch die öffentliche Auflage der Planentwürfe bei

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der Gemeinde bestand die Möglichkeit, sich über das Vorhaben zu informieren. Es bestand keine Verpflichtung für die Vorinstanz, im Rahmen der Mitwirkung jede betroffene Grundeigentümerin bzw. jeden betroffenen Grundeigentümer direkt anzuschreiben. Die Vorgaben zum Mitwirkungsverfahren wurden somit nicht verletzt.

4.3 Die Mitwirkung zur Projektänderung des Teilstrassenplans Teilverlegung T.___ / S.___, Teilplan Fuss-, Wander- und Radweg (Anpassung Radweg) erfolgte vom 16. August bis 14. September 2022. Die Möglichkeit zur Mitwirkung wurde wiederum auf der kantonalen Publikationsplattform aufgeschaltet. Im Rahmen der Mitwirkung zur Projektänderung äusserten sich die Rekurrenten. Ihre Einwände wurden im Beschluss des Gemeinderates vom 19. September 2022 behandelt. Da sich die Rekurrenten somit im Rahmen der Mitwirkung zur Projektänderung geäussert hatten, ist die gerügte Verletzung von Art. 4 RPG bzw. Art. 33bis StrG unbegründet.

5. Die Rekurrenten richten sich in materieller Hinsicht mit ihren Vorbringen gegen eine Bikeroute entlang der Q.___ und des P.___s. Zu beachten gilt jedoch, dass der Teilstrassenplan Teilverlegung T.___ / S.___, Teilplan Fuss-, Wander- und Radweg (Anpassung Radweg) samt Projektänderung im Bereich ihrer Grundstücke lediglich die Festlegung der Q.___ und des P.___s als Radweg beinhaltet. Nicht Gegenstand der Rekursverfahren ist die offizielle Signalisation als Bikeroute. Hierfür ist der Erlass einer Verkehrsanordnung durch die Kantonspolizei St.Gallen notwendig. Die Vorbringen der Rekurrenten können somit nachfolgend einzig im Licht der Festlegung der Q.___ und des P.___s als Radweg im Teilplan Fuss-, Wander- und Radwege geprüft werden.

6. Der Rekurrent 2 moniert, die Deklaration der Q.___ als Bikeweg entspreche nicht dem Zweck einer Gemeindestrasse 3. Klasse. Die Nutzungserweiterung übersteige deren Zweck. Die Rekurrentin 1 bringt zudem vor, E-Bikes stellten Motorfahrzeuge dar, die eine Gemeindestrasse 3. Klasse nicht passieren dürften.

6.1 Das Strassengesetz gilt für öffentliche Strassen. Die Öffentlichkeit einer Strasse hängt davon ab, ob sie dem Gemeingebrauch gewidmet ist. Öffentlich kann eine Strasse also nur durch Widmung zum Gemeingebrauch werden. Die Widmung erfolgt durch Öffentlicherklärung (G. GERMANN, Kurzkommentar zum st.gallischen Strassengesetz vom 12. Juni 1988, St.Gallen 1989, Art. 1 N 1). Strassen im Sinn dieses Gesetzes sind nach Art. 1 Abs. 2 StrG auch Wege, soweit keine besonderen Bestimmungen gelten. Gemäss Art. 2 StrG dienen Strassen dem allgemeinen Verkehr, dazu gehören der Fahrzeugverkehr und in der Regel auch Fussgänger- und Radverkehr, und liegen Wege abseits von öffentlichen Strassen und dienen nicht dem Motorfahrzeugverkehr. Strassen und Wege sind grundsätzlich verschiedene Widmungskategorien. Die Entscheidung betreffend die Bezeichnung

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als Strasse oder Weg ist von wesentlicher Bedeutung, da damit die grundsätzliche Widmung festgelegt wird. Die Einteilung der Strassen und Wege in verschiedene Klassen ist eine Verfeinerung dieser grundsätzlichen Widmung (G. GERMANN, a.a.O., Art. 2 N 1 f.).

6.2 Gemeindestrassen werden gemäss Art. 8 StrG in drei unterschiedliche Klassen eingeteilt. Nach Art. 8 Abs. 3 StrG dienen Gemeindestrassen 3. Klasse der übrigen Erschliessung sowie der Landund der Forstwirtschaft. Sie stehen dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr nicht offen.

6.3 Die Q.___ ist im Gemeindestrassenplan als Gemeindestrasse 3. Klasse klassiert und damit dem Gemeingebrauch gewidmet. Die zulässige Nutzung der Q.___ richtet sich demnach nach dem Strassengesetz. Öffentlich klassierte Strassen dienen dem allgemeinen Verkehr, wozu auch der Radverkehr gehört. Die Nutzung der Q.___ durch Radfahrerinnen und Radfahrer ist daher bereits zum heutigen Zeitpunkt zulässig. Zwar ist die Q.___ als Gemeindestrasse 3. Klasse nicht für den allgemeinen Motorfahrzeugverkehr vorgesehen, diese Einschränkung gilt aber nicht für Radfahrerinnen und Radfahrer. Sodann stellen E-Bikes entgegen der von der Rekurrentin 1 vertretenen Ansicht keine Motorfahrzeuge, sondern Motorfahrräder dar (Art. 18 der eidgenössischen Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [SR 741.41; abgekürzt VTS]), die die Q.___ somit ebenfalls passieren dürfen. Durch die Festlegung der Q.___ als Radweg erfolgt keine Nutzungserweiterung und wird der gesetzlich vorgeschriebene Zweck einer Gemeindestrasse 3. Klasse eingehalten (vgl. auch nachfolgend Erw. 7).

7. Die Rekurrenten machen geltend, die Festlegung der Q.___ und des P.___s als Bikeroute stelle ein Sicherheitsrisiko dar, namentlich sei die Abzweigung von der Q.___ in den P.___ unübersichtlich und die Q.___ sei auch ein Spielplatz für Kinder. Sodann sei der P.___ zu steil, und aufgrund der Einzäunung sei ein Kreuzen kaum möglich.

7.1 Gemäss Art. 10 StrG legt die politische Gemeinde nach Anhören der zuständigen Stelle des Kantons und der interessierten privaten Fachorganisationen Fuss-, Wander- und Radwegnetze im Strassenplan fest. In Bezug auf das Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (SR 704; abgekürzt FWG) ist das Strassengesetz das kantonale Einführungsgesetz. Art. 4 Abs. 1 Bst. a FWG sieht vor, dass die Kantone dafür sorgen, dass bestehende oder vorgesehene Fuss- und Wanderwegnetze in Plänen festgehalten werden. Ergänzend wird dies im Strassengesetz auch für das Radwegnetz vorgeschrieben. Die Festlegung der Fuss-, Wander- und Radwegnetze hat im Strassenplan der politischen Gemeinde zu erfolgen. Sachgemäss ist das Planverfahren anzuwenden. Die Festlegung im Strassenplan bedeutet nicht, dass sämtliche Angaben in einem einzigen Plan festzuhalten sind. Der Strassenplan kann aus verschiedenen Teilplänen bestehen; z.B. können Fuss-, Wander- und Radwegnetze in einem gesonderten Plan

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festgehalten werden. Die Wegnetze werden nach Benutzungsart bezeichnet, wobei auch Mehrfachnutzungen möglich sind. Dabei handelt es sich nicht um eine Klassierung. Es geht lediglich um eine besondere Bezeichnung der nach dem Strassengesetz eingeteilten Strassen. Diese überlagert den Strassenplan (G. GERMANN, a.a.O., Art. 10 N 1 f.).

7.2 Die Q.___ ist eine Gemeindestrasse 3. Klasse und der P.___ ein Weg 2. Klasse. Das angefochtene Projekt sieht vor, dass sowohl die Q.___ als auch der P.___ im Teilplan Fuss-, Wander- und Radwege als Radwege bezeichnet werden. Die Festlegung als Radweg überlagert die bestehende Klassierung als Strasse bzw. als Weg der Q.___ und des P.___s. Die Bezeichnung als Radweg stellt – wie vorstehend ausgeführt – keine neue Klassierung dar, sondern lediglich eine besondere Bezeichnung einer bereits klassierten Strasse bzw. eines bereits klassierten Wegs, und führt nicht zu einer Erweiterung der bereits zulässigen Nutzungsmöglichkeiten. Die Bezeichnung als Radweg betrifft somit nicht den Bestand bzw. baulichen Zustand einer Strasse oder eines Wegs als solches. Es erübrigt sich daher, vorliegend auf die geäusserten Bedenken hinsichtlich der Verkehrssicherheit näher einzugehen. Sollte sich im Lauf der Zeit herausstellen, dass der bestehende Ausbau der Q.___ und des P.___s keine sichere Verkehrsführung mehr erlaubt, wäre in einem Planverfahren ein Ausbau der Q.___ und des P.___s samt breiterer Klassierung zu prüfen bzw. zu realisieren. Ob dies dereinst der Fall sein wird, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschätzen und ist daher völlig offen. Anzumerken bleibt jedoch, dass die Q.___ – wie bereits erwähnt – eine Gemeindestrasse 3. Klasse ist. Öffentlich-rechtliche klassierte Strassen stellen keine Spielplätze für Kinder dar, sondern sind für den vorgesehenen Zweck (Art. 2 StrG) freizuhalten.

8. Der Rekurrent 2 rügt weitergehend eine Verletzung seiner Eigentumsgarantie. Die Eigentumsbeschränkung erweise sich als unverhältnismässig. Er sei mit der Abtretung von Eigentumsrechten nicht einverstanden. Überdies habe er keine Zustimmung zum angefochtenen Projekt erteilt und eine Dienstbarkeit zu Gunsten der Gemeinde bestehe nicht.

8.1 Die Einschränkung der Eigentumsgarantie bedarf einer gesetzlichen Grundlage und muss durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 der Bundesverfassung [SR 101; abgekürzt BV]).

8.2 Die Q.___, die nicht abparzelliert ist und teilweise auf dem Grundstück des Rekurrenten 2 verläuft, soll als Radweg bezeichnet werden. Sie ist bereits zum heutigen Zeitpunkt als Gemeindestrasse 3. Klasse klassiert und damit dem Gemeingebrauch gewidmet. Durch die Klassierung der Q.___ besteht bereits eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung (G. GERMANN, a.a.O., Art. 12 N 1). Wie vorstehend erwähnt, stellt die Bezeichnung der Q.___ als Radweg lediglich

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eine Überlagerung der bestehenden Klassierung als Gemeindestrasse 3. Klasse dar, und keine eigentliche Neuklassierung. Die Bezeichnung der klassierten Q.___ als Radweg begründet daher keine weitergehende Eigentumsbeschränkung als die bestehende. Die Eigentumsgarantie des Rekurrenten 2 wird durch die Festlegung der Q.___ als Radweg mithin nicht (zusätzlich) tangiert. Grundlage für die Bezeichnung der Q.___ als Radweg ist Art. 10 StrG. Es ist nicht erforderlich, die Festlegung als Radweg auf der Q.___ ergänzend mit einer Dienstbarkeit zu sichern.

9. Weiter bringen die Rekurrenten vor, durch die zunehmende Anzahl von Bikenden als Folge der Festlegung als Bikeroute würden übermässige Immissionen, namentlich Lärm, Staub und Abfälle, entstehen und ihre Grundstücke an Wert verlieren.

In Bezug auf die gerügte Lärmbelastung ist zu berücksichtigen, dass bereits heute mit dem Fahrrad über die Q.___ gefahren werden darf und diese Strecke unbestrittenermassen auch von Radfahrerinnen und Radfahrern genutzt wird. Zwar ist es nicht von der Hand zu weisen, dass die Anzahl der Radfahrerinnen und Radfahrer auf der Q.___ künftig zunehmen könnte. In welchem Ausmass dies allenfalls sein wird, ist noch offen. Im Zusammenhang mit der vorgebrachten Lärmbelastung sind auch die örtlichen Gegebenheiten zu beachten. Radfahrerinnen und Radfahrer, die auf der R.___ talabwärts fahren, müssen stark abbremsen, um in die Q.___ einbiegen zu können. Die Geschwindigkeit wird folglich tief sein, wodurch auf der Q.___ selbst, keine starken Bremsmanöver erforderlich sind. Überdies sind Fahrräder, da sie keine Motorengeräusche verursachen, viel leiser als beispielsweise Personenwagen oder landwirtschaftliche Fahrzeuge, die ebenfalls entlang der Q.___ fahren. Die Grundstücke der Rekurrenten, die im übrigen Gemeindegebiet und in der Landwirtschaftszone liegen, sind überdies der Empfindlichkeitsstufe III (Immissionsgrenzwert für Strassenlärm gemäss Ziff. 2 Anhang 3 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung [SR 814.41; abgekürzt LSV]: 65 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht) zugeordnet. Es ist vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, dass durch eine allfällige Zunahme der Anzahl Radfahrerinnen und Radfahrer übermässige Lärmimmissionen entstehen.

Was die erwähnte Staubentwicklung betrifft, so ist die Q.___ bis zur Kapelle asphaltiert. Auf dem Asphalt ist eine Staubentwicklung ausgeschlossen. Ab der Kapelle bis zum P.___ ist die Q.___ chaussiert (Grünstreifen in der Mitte; siehe Fotos Dokumentation Rekursaugenschein). Selbst im chaussierten Bereich ist nicht erkennbar und wird von den Rekurrenten auch nicht aufgezeigt, inwiefern sich durch vorbeifahrende Radfahrerinnen und Radfahrer, deren Geschwindigkeit selbst talabwärts aufgrund der vorerwähnten örtlichen Gegebenheiten gering sein wird, eine derartige Staubentwicklung resultieren soll, dass sie übermässige Auswirkungen auf die Rekurrenten hätte. Soweit die Rekurrenten zurückbleibende Abfälle befürchten, wäre es im Fall von

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solchen Problemen an der Gemeinde, entsprechende Schritte einzuleiten. Ohnehin ist nicht die Bezeichnung als Radweg im Teilplan Fuss- , Wander- und Radwege Ursache für das allfällige Hinterlassen von Abfall. Insgesamt zeigen die Rekurrenten nicht substantiiert auf, inwiefern sie durch die Bezeichnung als Radweg im Teilplan Fuss-, Wander- und Radwege von übermässigen Immissionen betroffen sein sollen. Die pauschalen Vermutungen der Rekurrenten, dass die Anzahl der Radfahrerinnen und Radfahrer stark steigen wird und dies zu übermässigen Immissionen sowie Wertverlust ihrer Grundstücke führt, genügt nicht.

10. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Begründungspflicht nicht verletzt wurde, die Vorgaben des Mitwirkungsverfahrens eingehalten wurden und auch in materieller Hinsicht keine Gründe vorliegen, die der Festlegung der Q.___ und des P.___s als Radweg im Teilplan Fuss-, Wander- und Radwege entgegenstehen. Die Rekurse erweisen sich deshalb als unbegründet und sind abzuweisen.

11. 11.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 4'500.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten je zu gleichen Teilen den Rekurrenten 1, 2 und 3 aufzuerlegen. Die Rekurrenten 3 haben ihren Anteil unter solidarischer Haftung zu bezahlen (Art. 96bis VRP).

11.2 Die von den Rekurrenten 3 am 1. März 2023 und von der Rekurrentin 1 und dem Rekurrenten 2 am 3. März 2023 geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 1'800.– sind anzurechnen und im darüber hinausgehenden Betrag von jeweils Fr. 300.– zurückzuerstatten.

12. Der Rekurrent 2 stellt ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.

12.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).

Nicht anwaltlich vertretene Verfahrensbeteiligte haben grundsätzlich mangels eines besonderen Aufwands keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO). Dass ihnen gleichwohl ersatzfähige Kosten für

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Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf deshalb einer besonderen Begründung. Eine Umtriebsentschädigung erfolgt somit nur ausnahmsweise, insbesondere wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, wenn der getätigte Aufwand erheblich ist und zwischen dem betrieblichen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht. Nicht anwaltlich vertretenen Personen spricht das Bau- und Umweltdepartement lediglich eine Umtriebsentschädigung ohne Bezugnahme auf den Anwalts- oder einen anderen Branchentarif zu, und zwar praxisgemäss in der Höhe von Fr. 300.– bis Fr. 500.– (vgl. VerwGE B 2013/178 vom 12. Februar 2014 Erw. 4.3 ff. und 5 ff., zusammengefasst in: Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2014/I/6).

12.2 Da der Rekurrent 2 mit seinen Anträgen unterliegt, hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Sein Begehren ist deshalb abzuweisen. Entscheid 1. a) Der Rekurs Nr. 23-1220 von A.___, X.___-U.___, wird abgewiesen.

b) Der Rekurs Nr. 23-1221 von B.___, Z.___ N.___, wird abgewiesen.

c) Der Rekurs Nr. 23-1266 von C.___ und D.___, beide O.___, wird abgewiesen.

2. a) A.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– auferlegt.

Der am 3. März 2023 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet und im darüber hinausgehenden Betrag von Fr. 300.–. zurückerstattet.

b) B.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– auferlegt.

Der am 3. März 2023 von B.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet und im darüber hinausgehenden Betrag von Fr. 300.–. zurückerstattet.

c) C.___ und D.___ wird unter solidarischer Haftung eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– auferlegt.

Der am 1. März 2023 von C.___ und D.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet und im darüber hinausgehenden Betrag von Fr. 300.–. zurückerstattet.

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3. Das Begehren von B.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungsrätin

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden BUDE 2024 Nr. 038 Planungsrecht, Art. 4 RPG, Art. 2, Art. 8, Art. 10 und Art. 33bis StrG, Art. 36 BV. Vorliegend wurden die Vorgaben zum Mitwirkungsverfahren eingehalten (Erw. 4). Durch die Festlegung einer Gemeindestrasse 3. Klasse als Radweg erfolgt keine Nutzungserweiterung und wird der gesetzlich vorgeschriebene Zweck eingehalten (Erw. 6). Die Festlegung als Radweg überlagert die bestehende Klassierung als Strasse bzw. als Weg. Dabei handelt es sich nicht um eine Klassierung. Es geht lediglich um eine besondere Bezeichnung der nach dem Strassengesetz eingeteilten Strassen und Wege. Die Bezeichnung als Radweg betrifft nicht den Bestand bzw. baulichen Zustand einer Strasse oder eines Wegs als solches. Es erübrigt sich daher, vorliegend auf die geäusserten Bedenken hinsichtlich der Verkehrssicherheit näher einzugehen (Erw. 7). Durch die Klassierung der Strasse besteht bereits eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung. Die Bezeichnung als Radweg begründet keine weitergehende Eigentumsbeschränkung als die bestehende (Erw. 8). Abweisung der Rekurse.

2026-05-12T19:40:24+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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