Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 23-1064 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 14.06.2024 Entscheiddatum: 07.05.2024 BUDE 2024 Nr. 041 Umweltrecht, Art. 51 GNG. Sondernutzungskonzessionen ohne zeitliche Begrenzung sind gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung verfassungswidrig, ansonsten dem Gemeinwesen die Möglichkeit verwehrt bliebe, sich von Zeit zu Zeit zu vergewissern, ob die Nutzung mit dem öffentlichen Interesse noch im Einklang steht, womit es sich seiner Gewässerhoheit entäussern würde. Dabei rechtfertigt der Investitionsschutz die Aufrechterhaltung überkommener Rechte nur bis zur Amortisation der getätigten Investitionen, längstens aber für eine Dauer von 80 Jahren. Entsprechende altrechtliche Konzessionen, so genannte ehehafte Rechte, die noch ohne zeitliche Begrenzung erteilt wurden, müssen daher nachträglich befristet werden, wobei sie unter Gewährung einer angemessenen Übergangsfrist entschädigungslos aufgelöst werden können. Damit erweist sich Art. 51 GNG mit Blick auf BGE 145 II 140 Erw. 6.4 namentlich für Anlagen, die älter als 80 Jahre alt sind, als verfassungswidrig, womit er für diese Fälle nicht mehr anwendbar ist. Damit hat das zuständige Amt für Wasser und Energie das vorliegende, bisher ohne Konzession anerkannte Wasserrecht zu Recht befristet. Abweisung des Rekurses. Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2024/102 vom 8. Mai 2025 aufgehoben. BUDE 2024 Nr. 41 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12
Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement
23-1064
Entscheid Nr. 41/2024 vom 7. Mai 2024 Rekurrenten
A.___,
gegen
Vorinstanz Amt für Wasser und Energie (Verfügung vom 31. Januar 2023)
Betreff Befristung der Nutzung einer ohne Konzession anerkannten Wasserkraftanlage an einem öffentlichen Gewässer (Wasserrecht Nr. 0001)
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Sachverhalt A. a) A.___, Z.___, sind je zur Hälfte Eigentümer des 1'067 m2 grossen Grundstücks Nr. 0002, Grundbuch Z.___. Dieses liegt gemäss geltendem Zonenplan der Stadt Z.___ vom 25. Februar 1980 in der Landwirtschaftszone. Es ist mit einer 108 m2 grossen Remise/Garage und einem über 100-jährigem, 34 m2 grossen Turbinenhaus überbaut. Im letzteren ist ein Kraftwerk integriert, das mit Wasser aus dem nahen Dorfbach Z.___ angetrieben wird. Das Wasser für die Stromproduktion wird dabei in einen etwa 100 m langen Kanal abgeleitet. Am Ende des Kanals beginnt die Druckleitung mit einer Länge von etwa 250 m. Nach der Zentrale wir das Wasser über einen rund 550 m langen Stollen in den Dorfbach zurückgeführt. Dabei entsteht im Dorfbach eine Restwasserstrecke von über 800 m. Die Turbine weist ein maximales Schluckvermögen von 280 I/s auf. Die minimale turbinierbare Wassermenge beträgt 50 I/s, die mittlere 198 I/s. Die Restwassermenge wurde auf 7 I/s festgelegt. Dies ergibt eine Bruttoleistung von 29,4 kW. Die jährliche Produktion beläuft sich auf ungefähr 100'000 kWh.
b) Das Grundstück Nr. 0002 gehört zum Weiler Y.___, der auf der gegenüberliegenden Bachseite an der Strasse zwischen Z.___ und X.___ liegt, wo schon vor 200 Jahren Getreide gemahlen wurde. Nachdem die Mühle im Jahr 1919 zum zweiten Mal abgebrannt war, wurde der Mühlebetrieb eingestellt und das abgeleitete Wasser fortan im dafür neu erstellten Turbinenhaus zur Stromproduktion genutzt.
B. a) Der Kanton St.Gallen stellte in Nachachtung des im Jahr 2009 hinsichtlich der Sanierungspflicht von bestehenden Wasserkraftwerken revidierten Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (SR 814.20; abgekürzt GSchG; in Kraft seit 1. Januar 2011) bei insgesamt 72 Anlagen fest, dass 85 Anlageteile sanierungsbedürftig sind. Die betroffenen Kraftwerkbetreibenden wurden mit Schreiben vom Oktober 2014 über den Sanierungsbedarf ihrer Anlage/n informiert.
b) Beim Kraftwerk Y.___ besteht der Sanierungsbedarf insbesondere wegen der eingeschränkten freien Fischwanderungsmöglichkeit. Die Ämter für Wasser und Energie (AWE) und für Natur, Jagd und Fischerei (ANJF) erliessen deshalb am 18. Januar 2023 die folgende Verfügung betreffend Sanierungspflicht und Beseitigung der negativen Auswirkungen der Wasserkraftanlage am Z.___-er Dorfbach – Wasserrecht Nr. 0001:
1. Sanierungsziele und Massnahmen Die Sanierungsmassnahmen zur Ermöglichung des Fischaufstiegs, zur Wiederherstellung des Fischabstiegs und zur Gewährleistung des Fischschutzes sind nach den Ausführungen im Sachverhalt und in den Erwägungen, soweit verhältnismässig, umzusetzen. Es
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sind verschiedene Varianten zu prüfen und deren Verhältnismässigkeit aufzuzeigen. Als Referenzvariante ist auch der Rückbau der Anlagen inklusive Produktionsausfall zu prüfen. Der Kraftwerkbetreiber schlägt eine wirtschaftliche und realisierbare Bestvariante vor. Die Planung hat in engem Kontakt mit den betroffenen Fachstellen des Kantons St.Gallen zu erfolgen. Dabei ist neben einem im Kraftwerkbau erfahrenen Ingenieurunternehmen auch ein Büro für Fischökologie beizuziehen. 2. Planungsgrundlagen Die im Rahmen der strategischen Planung erarbeiteten Grundlagen stehen für die weitere Planung der Sanierungsmassnahmen zur Verfügung. 3. Frist für die Planung der Sanierungsmassnahmen Die Frist für die Planung der erforderlichen Massnahmen gemäss Ziff. II wird auf den 31. Dezember 2024 festgelegt. 4. Frist für die Umsetzung der geeigneten Sanierungsmassnahmen Die Frist für die Umsetzung der geeigneten Massnahmen gemäss Ziff. II wird auf den 31. Dezember 2028 festgelegt.
5. Wirkungskontrolle Im Rahmen des Projekts ist eine geeignete Kontrolle vorzuschlagen, welche die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen prüft.
6. [Gebühr] Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C. Am 31. Januar 2023 erliess das AWE betreffend Befristung der Nutzung Wasserkraftanlage an öffentlichem Gewässer, Wasserrecht Nr. 0001 folgende Verfügung:
1. Die ohne Konzession anerkannte Wasserkraftanlage «KW Y.___» am Z.___-er Dorfbach in Z.___ (kantonales Wasserrechtsverzeichnis Nr. 0001) darf bis längstens am 31. Dezember 2028 auf der Grundlage der bisherigen Anerkennung weiter betrieben werden. 2. Verzichtet die Anlageinhaberin auf den Betrieb ihrer Nutzungsanlage nach dem 31. Dezember 2028, hat sie beim AWE bis spätestens am 31. Dezember 2026
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ein vollständiges und bewilligungsfähiges Baugesuch für den Rückbau der Nutzungsanlage zur Vorprüfung einzureichen. 3. Sollten die Eigentümer des KW Y.___ die Wasserkraftanlage im Rahmen der bestehenden bzw. einer erneuerten oder erweiterten Wasserkraftanlage über das in Ziff. 1 des Verfügungsdispositivs genannte Datum hinaus betreiben wollen, haben sie dem AWE ebenfalls bis spätestens am 31. Dezember 2026 ein entsprechendes, vollständiges und bewilligungsfähi-ges Wasserrechtskonzessions- und Baugesuch zur Vorprüfung einzureichen. Darin sind die Massnahmen zur Wiederherstellung der freien Fischwanderung nach der entsprechenden Sanierungsverfügung aufzuzeigen. 4. Auf die Erhebung von amtlichen Kosten wird verzichtet. Zur Begründung wird vorgebracht, dass die ohne Konzession anerkannten unbefristeten Wasserrechte mit Blick auf die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung mit Gewährung einer angemessenen Übergangsfrist durch eine Konzession abzulösen oder aufzuheben seien. Mithin sei auch die vorliegende, ohne Konzession anerkannte Wasserkraftanlage am Z.___-er Dorfbach in einen Zustand zu überführen, in dem das geltende Recht berücksichtigt werde. Die vorliegende Anlage sei prioritär anzugehen, weil sie einen Sanierungsbedarf nach Art. 9 des Bundesgesetzes über die Fischerei (SR 923.0; abgekürzt BGF) aufweise.
D. Gegen diese Verfügung erhoben A.___ mit Schreiben vom 10. Februar 2023 «Einsprache» bzw. Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement. Es werden folgende Anträge gestellt:
1. Die Verfügung sei aufzuheben, beziehungsweise dahingehend anzupassen, dass kein unzulässiger Eingriff in unser Eigentum erfolgt, welches durch das wohlerworbene, durch den Kanton St.Gallen seit dessen Gründung durchgängig in mehreren Verwaltungsakten anerkannte, ununterbrochen genutzte, im Wasserrechtsregister wie auch im Grundbuch korrekt eingetragene, private, ehehafte Wasserrecht geschützt wird. Eventualiter sei, 2. Der Bestand des ehehaften Wasserrechts weiterhin anzuerkennen und auf eine Neukonzessionierung zu verzichten, denn alle durch neuere Gesetzgebung geforderten Bestimmungen sind auch ohne diesen maximalen Eingriff in unsere verfassungsmässig garantierten Grundrechte verfüg- und umsetzbar.
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3. Eingriffe in das ehehafte Wasserrecht, soweit sie basierend auf einer fairen Abwägung gegenläufiger Rechtsnormen sinnvoll, gerechtfertigt und verhältnismässig sind, in dem Umfang zu entschädigen, in welchem sie in dieses wohlerworbene Eigentum, Bestandesrecht und den Vertrauensschutz eingreifen. 4. Besteht der Kanton St.Gallen darauf, dass ehehafte private Wasserrecht durch eine Konzession nach neuster Gesetzgebung abzulösen, so darf diese Verfügung zur Löschung des ehehaften Wasserrechts erst bei Erteilung oder Verweigerung der Neukonzessionierung erfolgen, wogegen uns zudem Rechtsmittel zugestanden werden müssen. 5. Die Frist für den Betrieb im anerkannten Umfang für die rechtmässig erstellte Wasserkraftanlage gemäss aktuellem Stand vom 31.12.2028 auf den 31.12.2030 zu verlängern, wie sie der Kanton und Bund dies als Frist festgelegt hat, ab wann alle Anlagen die neusten Rechtsvorschriften erfüllen müssen. Zur Begründung wird geltend gemacht, der genannte Bundesgerichtsentscheid sei hier nicht anwendbar. Anders als im dort zu überprüfenden Fall gehe es hier um eine seit langem unveränderte Wassernutzung. Die Komponenten von Wehr, Kanal, Druckleitung, Turbinenhaus, Fallschacht, Rücklaufkanal in Nagelfluh oder im Rundbogen mit Ziegel gemauert seien noch original. Aus diesem Grund soll die Kraftanlage in der neuen Schutzverordnung denn auch als Schutzgegenstand aufgenommen werden. Der Bach selbst habe bloss ein geringes ökologisches Potential, da er mitten durch die Stadt Z.___ fliesse und weitgehend verbaut, eingedohlt und begradigt sei. Der Kanton St.Gallen habe das private Wasserrecht seit seiner Gründung ununterbrochen anerkannt und damit eine Vertrauensbasis geschaffen, dass das Wasserkraftwerk rechtmässig erstellt worden sei und weiterhin im bestehenden Umfang und Aufbau anerkannt bleibe. Mit Blick darauf hätten sie ihre Investitionen in die Liegenschaft getätigt. Falls der Kanton auf eine Ablösung durch eine Konzession bestehe, müsse die Löschung des ehehaften Wasserrechts mit der Konzessionierung koordiniert erfolgen, ansonsten im Fall deren Verweigerung eine komplett entschädigungslose Enteignung vorläge, wogegen ihnen dann kein Rechtsmittel mehr offen stünde. Weiter bestreiten die Rekurrenten, dass das Kraftwerk sanierungsbedürftig sei bzw. dass der Bach für Fische durchlässig gemacht werden könne. Dazu komme, dass der Bach für Fische auch nicht genügend Wasser führe und die Wassertemperatur im Sommer ohnehin zu hoch sei. Das Kraftwerk sei für sie kein Renditeobjekt. Ihnen ginge es vielmehr um die Erhaltung eines Zeitzeugen, wobei sie die nötigen Investitionen im Vertrauen auf die bisherigen behördlichen Zusicherungen getätigt hätten. Sollte ihnen eine Neukonzessionierung zu tragbaren Konditionen verweigert oder der Weiterbetrieb des Kraftwerks durch zu strenge Auflagen verunmöglicht oder gar der Rückbau verfügt werden, müssten sie für ihre Investitionen entschädigt werden.
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E. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 4. April 2023, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen und stellt klar, dass es sich beim im Grundbuch angemerkten Wasserrecht Nr. 0001 um kein selbständiges und dauerndes privates Nutzungsrecht an einem öffentlichen Gewässer handle. Falsch sei auch, dass der vorliegende Fall nicht mit dem Sachverhalt des massgebenden Bundesgerichtsentscheids vergleichbar sei.
F. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).
1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
2. Die Rekurrenten wehren sich dagegen, dass ihr Wasserrecht Nr. 0001 nicht mehr ohne Konzession anerkannt werden soll.
2.1 Die vorliegende Nutzungsanlage wird aktuell nach Art. 51 Ziff. 1 des Gesetzes über die Gewässernutzung (sGS 751.1; abgekürzt GNG) ohne Konzession anerkannt, wie sie am 1. Januar 1860 bestanden hat, womit sie auch keiner Wasserzinspflicht unterliegt (siehe dazu auch die Botschaft zum Gesetzesentwurf vom 24. März 1959 über die Gewässernutzung, ABl 1959, 301 ff. S. 323 unten). Die entsprechenden Hinweise im Grundbuch auf ein Wasserrecht mit der Nummer des kantonalen Wasserrechtsverzeichnisses bedeuten indes nicht, dass es sich dabei darüber hinaus um ein selbständiges und dauerndes privates Nutzungsrecht an einem öffentlichen Gewässer handle, das grundbuchlich gesichert wäre. Die entsprechende Anmerkung bezweckt einzig die Information über das ohnehin bestehende Rechtsverhältnis, die Rechtslage selbst wird dadurch nicht geändert (vgl. Art. 962 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; SR 210).
2.2 Als so genanntes wohlerworbenes Recht steht das vorliegende Wassserrecht unter dem Schutz der Eigentumsgarantie und des Vertrauensschutzes. Wohlerworbene Rechte weisen eine erhöhte
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Rechtsbeständigkeit auch gegenüber nachträglichen Gesetzesänderungen auf, was aber nicht heisst, dass sie in ihrem Bestand absolut geschützt sind. Aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses, gestützt auf eine gesetzliche Grundlage und unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, darf gleichwohl in sie eingegriffen werden. Bei Eingriffen in die «Substanz» des Rechts stellt sich aber grundsätzlich die Frage der Entschädigung (BGE 145 II 145 Erw. 4).
2.3 Wohlerworbene Rechte entstehen durch Gesetz, verwaltungsrechtlichen Vertrag bzw. Konzession oder wie hier durch die Geschichte. Im letzteren Fall spricht man von «ehehaften» Rechten. Diese haben ihren Ursprung in einer Rechtsordnung, die nicht mehr besteht. Sie können nach neuem Recht nicht mehr begründet werden, aber unter der neuen Rechtsordnung weiterbestehen (vgl. BGE 127 II 69 Erw. 4b S. 74). In der Regel handelt es sich um Rechte, die vormals dem Privatrecht zugewiesen wurden, heute aber zum öffentlichen Recht gehören, ohne sich indessen reibungslos in dieses einzuordnen (BGE 145 II 140 Erw. 5 mit Hinweisen). Den ehehaften Rechten hat zwischenzeitlich allerdings «die Stunde geschlagen» (HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/ St.Gallen 2020, N 1240 mit Hinweisen). Sondernutzungskonzessionen ohne zeitliche Begrenzung werden heute gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nämlich als verfassungswidrig erachtet, ansonsten dem Gemeinwesen die Möglichkeit verwehrt bliebe, sich von Zeit zu Zeit zu vergewissern, ob die Nutzung mit dem öffentlichen Interesse noch im Einklang steht, womit es sich seiner Gewässerhoheit entäussern würde. Dabei rechtfertigt der Investitionsschutz die Aufrechterhaltung überkommener Rechte nur bis zur Amortisation der getätigten Investitionen, längstens aber für eine Dauer von 80 Jahren. Entsprechende altrechtliche Konzessionen, die noch ohne zeitliche Begrenzung erteilt wurden, müssen daher nachträglich befristet werden, wobei sie unter Gewährung einer angemessenen Übergangsfrist entschädigungslos aufgelöst werden können (BGE 145 II 140 Erw. 6.4).
2.4 Ehehafte Wasserrechte sind somit nach 80 Jahren den heute geltenden Vorschriften zu unterstellen, und zwar grundsätzlich entschädigungslos. Will der Berechtigte die Wassernutzung weiterführen, bedarf er hierfür einer Konzession nach heutigem Recht, zu den geltenden Konzessionsbedingungen. Um eine solche zu erhalten, muss er alle für Neuanlagen geltenden Vorschriften des Umwelt- und Gewässerschutzrechts einhalten, insbesondere die Restwasservorschriften nach Art. 31 GSchG, wobei Ausnahmen nach Art. 32 GSchG möglich sind. Die Anpassung an das heutige Recht hat bei erster Gelegenheit zu erfolgen und ist jedenfalls Voraussetzung für die Erneuerung der Wasserkraftanlagen. Bau- und Ausnahmebewilligungen dürfen daher erst erteilt werden, wenn eine Konzession erteilt worden ist (BGE 145 II 140 Erw. 6.5). Immerhin besteht ein Anspruch darauf, wenn der Kanton – wie hier – von seinem Vorzugsrecht keinen Gebrauch macht und keine Gefährdung öffentlicher Interessen zu befürchten sind (Art. 19 Abs. 1 GNG).
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2.5 Nach dem Gesagten erweist sich Art. 51 GNG namentlich für Anlagen, die älter als 80 Jahre alt sind, als verfassungswidrig, womit er für diese Fälle nicht mehr anwendbar ist. Die Vorinstanz hat demzufolge das bis anhin unbefristete und unentgeltliche Wasserrecht Nr. 0001, das seit mehr als 100 Jahren ausgeübt wird, grundsätzlich zu Recht einer Befristung unterworfen. Daran ändert auch der Hinweis der Rekurrenten auf das (undatierte) Gutachten von Thomas Sägesser zuhanden des Schweizerischen Verbands der Kleinwasserkraft Swiss Small Hadro nichts. Das Bundesgericht hat sich im erwähnten Grundsatzentscheid seinerseits mit verschiedenen Rechtsgutachten auseinandergesetzt und sich dabei ausführlich zum Spannungsfeld der Eigentumsgarantie, dem Vertrauensschutz und der Beständigkeit von ehehaften Rechten sowie deren Enteignung auseinandergesetzt. Bezüglich der konkreten Frist ist entscheidend, dass das Kraftwerk vor mehr als 80 Jahren gebaut wurde und nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung somit grundsätzlich als amortisiert zu gelten hat. Später, konkret im Jahr 1991, kam – soweit bekannt – lediglich ein neuer Generator hinzu, der nach über 30 Jahren Betrieb ebenfalls nicht mehr ins Gewicht fällt; Elektromechanik gilt nach 25 Jahren ebenfalls als amortisiert (www.swissmallhydro.ch/wp-content/uploads/2015/10/ Handbuch_KWK_2012.pdf). Allein der Umstand, dass die Rekurrenten beim Kauf der Liegenschaft Y.___ im Jahr 2009 dem Wasserrecht inklusiv des im Baurecht verpachteten Kraftwerks und den damit verbundenen Baurechtszinsen einen Wert von Fr. 120'000.– beigemessen und sodann für den Erwerb des im Baurecht verpachteten Kraftwerks per Ende des Jahres 2021 Fr. 36'000.– bezahlt haben, hat keinen Einfluss darauf, dass die über 100-jährige Anlage bereits seit langem amortisiert ist und das Wasserrecht somit entschädigungslos zu befristen ist.
2.6 Gegen die Anwendung von BGE 145 II 140 auf den vorliegenden Fall spricht auch nicht, dass der historische Gesetzgeber bei jener Anlage fälschlicherweise von einer bereits bestehenden Konzession ausgegangen ist. Tatsächlich war dort stattdessen ein Recht in Form eines beschränkten dinglichen Rechts (Personalservitut) an einem (heute öffentlichen) Gewässer zu überprüfen. Damit handelt es sich dort – wie hier – um ein Sondernutzungsrecht an einem öffentlichen Gewässer, womit die Interessenlage gleich zu beurteilen war wie bei den altrechtlichen, unbefristet erteilten Konzessionen (BGE 145 II 140 Erw. 6.3).
2.7 Weiter bringen die Rekurrenten gegen die Befristung des Wasserrechts vor, dass für den Z.___-er Dorfbach gar kein Sanierungsbedarf bestehe, zumal dieser selbst nach den Beseitigungen der künstlichen Hindernisse nicht fischgängig gemacht werden könne. Sodann handle es sich bei der vorliegenden Anlage um ein eigentliches Schutzobjekt, das in die neue Schutzverordnung aufgenommen werden soll. Diese Einwände sind im vorliegenden Zusammenhang aber sachfremd, zumal die Schutzwürdigkeit nicht entscheidend ist für die Frage, ob das ehehafte Recht durch eine Konzession abgelöst werden
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muss. Die stillgelegte Anlage bzw. Teile davon könnten durchaus auch stehen gelassen und denkmalpflegerisch unterhalten werden. Einreden, dass der Bach gar nicht sanierungsbedürftig oder -fähig sei, hätten gegen die Verfügung des AWE und ANJF vom 18. Januar 2023 betreffend Sanierungspflicht/Beseitigung der negativen Auswirkungen der Wasserkraftanlage am Z.___-er Dorfbach; Wasserrecht Nr. VI/24 vorgebracht werden müssen. Diese Verfügung ist aber zwischenzeitlich – wie gesagt – unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Rekurrenten sind demzufolge verpflichtet, bis Ende des Jahres 2024 Variantenstudien zum Fischauf- und -abstieg sowie zum Fischschutz in Auftrag zu geben und deren Verhältnismässigkeit zu prüfen. Erst dann wird gestützt auf die entsprechenden Ergebnisse zu entscheiden sein, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Konzession erteilt werden kann. Kommt dazu, dass der Umstand allein, dass das vorliegende Wasserrecht nicht mehr auf «ewig» dauern darf, grundsätzlicher Natur ist und nicht von den Ergebnissen dieser Variantenstudien abhängt. Aus diesem Grund besteht für die Befristung des ehehaften Rechts auch kein Koordinationsbedarf mit der Erteilung einer allfälligen Konzession, wie das von den Rekurrenten behauptet wird. Bedingungslose ehehafte Rechte sind grundsätzlich entweder in eine Konzession zu überführen oder zu löschen. Eine Koordinationspflicht bestand dagegen für die rechtskräftige Sanierungsverfügung vom 18. Januar 2023, weil Verfahren über die Sanierungen beeinträchtigter Fliessgewässer nach Art. 40 ff. des Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (sGS 752.2; abgekürzt GSchVG) mit jenen über die Anordnung und Durchsetzung von Massnahmen zugunsten der Fischerei bei bestehenden Anlagen abzustimmen sind (Art. 40sexies GSchVG). Aus diesem Grund haben das AWE und das ANJF die Verfügung denn auch gemeinsam erlassen.
2.8 Die Rekurrenten verlangen sodann, die Frist für den Betrieb des Wasserkraftwerks ohne Konzession von Ende des Jahres 2028 bis Ende 2030 zu verlängern. Das Datum vom 31. Dezember 2030 wird in Art. 83a GSchG und Art. 9c Abs. 4 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01; abgekürzt VBGF) als Stichtag festgelegt. Dabei handelt es sich um die Frist für Sanierungsmassnahmen nach Art. 39a und 43a GSchG und Art. 9 BGF. All dies ist nicht Thema der vorliegend zu überprüfenden Verfügung. Hier geht es allein um die Befristung eines bisherigen ehehaften Rechts. In diesem Zusammenhang bringen weder die Rekurrenten etwas vor, noch ist sonst ersichtlich, weshalb die Frist bis Ende des Jahres 2028 zu knapp bemessen sein soll. Davon abgesehen, dass diese mit fünf bzw. mittlerweile noch vier Jahren grosszügig bemessen ist, haben die Rekurrenten akzeptiert, dass die Planung für die erforderlichen Sanierungsmassnahmen bis Ende des Jahres 2024 abgeschlossen und die geeigneten Sanierungsmassnahmen ebenfalls bis 31. Dezember 2028 umgesetzt sein müssen. Damit steht der Ablösung durch eine Konzession bzw. der Stilllegung der Anlage ebenfalls per Ende des Jahres 2028 auch mit Blick auf eine allfällige Sanierung nichts im Wege.
3.
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Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das bisher ohne Konzession anerkannte Wasserrecht zu Recht per Ende des Jahres 2028 befristet hat. Der Rekurs erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen.
4. 4.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten den Rekurrenten zu überbinden.
4.2 Der von den Rekurrenten am 27. Februar 2023 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist anzurechnen.
5. Die Vorinstanz verlangt die Abweisung unter Kostenfolge.
5.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).
5.2 Die Vorinstanz hat aber grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St.Gallen 2004, S. 176). Sie bringt keine Gründe vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen. Ihr Begehren ist daher abzuweisen. Entscheid 1. Der Rekurs von A.___, Z.___, wird abgewiesen.
2. a) A.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– auferlegt.
b) Der am 27. März 2023 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.
3. Das Begehren des Amtes für Wasser und Energie um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.
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Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungsrätin
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