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St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.10.2022 22-901

10 octobre 2022·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement·PDF·7,497 mots·~37 min·2

Résumé

Umweltschutzrecht, Baurecht, Art. 1, 7, 11, 13, 15 und 25 Abs. 1 USG, Art. 1 und 40 ABs. 3 LSV, Art. 28 EG-USG, Art. 684 ZGB. Übermässige Lärmimmissionen können gestützt auf Art. 684 des schweizerischen Zivilgesetzbuchs auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden. Bringen Betroffene die Rüge übermässiger Lärmimmissionen wie im vorliegenden Fall vor der Bauverwaltung vor, so haben sie jedoch den öffentlich-rechtlichen Weg gewählt, der eine Beurteilung durch die politische Gemeinde vorsieht. Mit einer solchen öffentlich-rechtlichen Immissions- bzw. sogenannten Lärmklage kann bei der zuständigen Behörde die Überprüfung und Sicherstellung der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Lärmvorgaben verlangt werden. Die Gemeinde darf die Betroffenen stattdessen nicht einfach auf den Zivilrechtsweg verweisen (Erw. 4.2 f.). Ein im Garten aufgestelltes Trampolin für Kinder stellt eine lärmschutzrechtlich relevante Anlage dar und untersteht grundsätzlich den lärmschutzrechtlichen Vorschriften und Anforderungen. Vorliegend wurden die relativ kleinräumigen Verhältnisse sowie der Umstand berücksichtigt, dass im Rahmen der von den Rekursgegnern ausgeübten Tageskinderpflege – anders als bei einer blossen privaten Wohn- und Gartennutzung – für eine noch unbestimmte Zeitdauer bzw. möglicherweise über Jahre hinaus mit einer stets etwa gleichbleibenden Anzahl von Kindern gerechnet werden muss, die altersmässig am Trampolin Interesse haben und dieses täglich nutzen möchten. Damit sind besondere Verhältnisse gegeben, welche bereits gestützt auf das umweltschutzrechtliche Vorsorgeprinzip eine Überprüfung der Lärmsituation erfordert und die allfällige Anordnung lärmreduzierender Massnahmen – wie eine Versetzung des Trampolins an einen anderen Standort innerhalb des Grundstücks und die verbindliche Einschränkung und Festlegung der Zeiten, in welchen das Trampolin den Tagespflegekindern zur Verfügung stehen soll – gerechtfertigt hätten Da hierfür weitere Sachverhaltsabklärungen notwendig waren, wurde die Angelegenheit zum Entscheid über die öffentlich-rechtliche Lärmklage an die Vorinstanz zurückgewiesen (4.3.1 ff.). Gutheissung des Rekurses. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)

Texte intégral

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 22-901 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 23.02.2023 Entscheiddatum: 10.10.2022 BUDE 2022 Nr. 096 Umweltschutzrecht, Baurecht, Art. 1, 7, 11, 13, 15 und 25 Abs. 1 USG, Art. 1 und 40 ABs. 3 LSV, Art. 28 EG-USG, Art. 684 ZGB. Übermässige Lärmimmissionen können gestützt auf Art. 684 des schweizerischen Zivilgesetzbuchs auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden. Bringen Betroffene die Rüge übermässiger Lärmimmissionen wie im vorliegenden Fall vor der Bauverwaltung vor, so haben sie jedoch den öffentlichrechtlichen Weg gewählt, der eine Beurteilung durch die politische Gemeinde vorsieht. Mit einer solchen öffentlich-rechtlichen Immissionsbzw. sogenannten Lärmklage kann bei der zuständigen Behörde die Überprüfung und Sicherstellung der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Lärmvorgaben verlangt werden. Die Gemeinde darf die Betroffenen stattdessen nicht einfach auf den Zivilrechtsweg verweisen (Erw. 4.2 f.). Ein im Garten aufgestelltes Trampolin für Kinder stellt eine lärmschutzrechtlich relevante Anlage dar und untersteht grundsätzlich den lärmschutzrechtlichen Vorschriften und Anforderungen. Vorliegend wurden die relativ kleinräumigen Verhältnisse sowie der Umstand berücksichtigt, dass im Rahmen der von den Rekursgegnern ausgeübten Tageskinderpflege – anders als bei einer blossen privaten Wohn- und Gartennutzung – für eine noch unbestimmte Zeitdauer bzw. möglicherweise über Jahre hinaus mit einer stets etwa gleichbleibenden Anzahl von Kindern gerechnet werden muss, die altersmässig am Trampolin Interesse haben und dieses täglich nutzen möchten. Damit sind besondere Verhältnisse gegeben, welche bereits gestützt auf das umweltschutzrechtliche Vorsorgeprinzip eine Überprüfung der Lärmsituation erfordert und die allfällige Anordnung lärmreduzierender Massnahmen – wie eine Versetzung des Trampolins an einen anderen Standort innerhalb des Grundstücks und die verbindliche Einschränkung und Festlegung der Zeiten, in welchen das Trampolin den Tagespflegekindern zur Verfügung stehen soll – gerechtfertigt hätten Da hierfür weitere Sachverhaltsabklärungen notwendig waren, wurde die Angelegenheit zum Entscheid über die öffentlich-rechtliche Lärmklage an die Vorinstanz zurückgewiesen (4.3.1 ff.). Gutheissung des Rekurses. // © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/19

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.) BUDE 2022 Nr. 96 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/19

Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement

22-901

Entscheid Nr. 96/2022 vom 10. Oktober 2022 Rekurrenten A.___ und B.___

gegen

Vorinstanz Stadtrat Z.___ (Entscheid vom 24. Januar 2022)

Rekursgegner

C.___ und D.___ vertreten durch lic.iur. Karl Güntzel, Rechtsanwalt, Goethestrasse 24, 9008 St.Gallen

Betreff Lärmschutzmassnahmen

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 96/2022), Seite 2/17

Sachverhalt A. a) D.___, Z.___, ist Eigentümer des rund 579 m2 grossen Grundstücks Nr. 001, Grundbuch Z.___, das wie die weitere Umgebung gemäss geltendem Zonenplan der Stadt Z.___ vom 17. Juni 2004 in der Wohnzone W2 liegt. Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus überbaut, das D.___ und C.___ mit ihren zwei Kindern bewohnen.

b) Im Westen grenzt das Grundstück Nr. 001 an den Wendehammer des G.___wegs, einer Gemeindestrasse 3. Klasse. Südöstlich schliesst das ebenfalls mit einem Einfamilienhaus überbaute Grundstück Nr. 002 an und südwestlich gegenüber, auf der anderen Strassenseite, stehen auf Grundstück Nr. 003 ein zweigeschossiges Mehrfamilienhaus mit Attikageschoss und nördlich angebautem offenen Autounterstand sowie nordwestlich davon eine separate Garagenbaute. Das nördlich an den Wendehammer und das Grundstück Nr. 001 angrenzende Grundstück Nr. 004 ist unbebaut. Nordwestlich des Wendehammers steht ein weiteres älteres Einfamilienhaus. Im Nordosten grenzt das Grundstück Nr. 001 je hälftig an die beiden je mit einer Doppeleinfamilienhaus-Hälfte überbauten Grundstücke Nrn. 005 und 006 und das letztere wiederum zur Hälfte an das Grundstück Nr. 002. Das Grundstück Nr. 006 steht im Eigentum von B.___, der das Haus zusammen mit A.___ bewohnt. Südöstlich angrenzend liegt das ebenfalls mit einem Einfamilienhaus überbaute Grundstück Nr. 007; Eigentümerin und Bewohnerin ist E.___, die Mutter von B.___.

c) Dem Einfamilienhaus auf Grundstück Nr. 001 ist nach Südwesten ein überdachter Sitzplatz vorgelagert. Nach Westen und Süden erstreckt sich eine Rasenfläche, welche mit einzelnen Sitzgelegenheiten möbliert ist; im nordwestlichen Teil steht ein grösserer Strauch. Im Gartenbereich südlich des Hauses sind ein Kletterturm sowie ein Wasserbassin aufgestellt. Auf der Nordostseite steht ganzjährig ein Trampolin mit einem Durchmesser von rund 3,5 m und mit einem Abstand zur Hauswand (ab Rand gemessen) von rund 1 m; der Abstand zum Grundstück Nr. 006 beträgt ebenfalls rund 1 m. Das dortige Wohnhaus hält zur gemeinsamen Grenze einen Abstand von rund 7,6 m ein. Im übrigen nordöstlichen Gartenteil befindet sich ein Hasenstall mit Auslauf.

Der Gartenbereich auf Grundstück Nr. 006 liegt leicht erhöht und wird entlang der Grenze zu den Grundstücken Nrn. 001 und 005 mit einer Thujahecke abgeschlossen; zum Grundstück Nr. 002 hin ist er offen und mit einer kleinen Böschung abfallend. Der Gartenbereich des Grundstücks Nr. 005 ist nicht eingefriedet. In seiner südwestlichen Ecke steht ebenfalls ein Trampolin.

d) C.___ betreut im Rahmen eines mit dem Verein S geschlossenen Vertragsverhältnisses als Tagespflegemutter seit dem Jahr 2014

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regelmässig Kinder im Alter von bis zu zwölf Jahren, aktuell von Montag bis Freitag jeweils drei bis fünf Kinder in der Zeit zwischen 13.15 und 18.00 Uhr (ein Kind am Mittwoch bereits ab 12.00 Uhr). Die eigenen Kinder sind neun und 13 Jahre alt.

B. a) Mit telefonischer Kontaktnahme vom 14. Juni 2021 sowie mit E-Mail vom 15. Juni 2021 erkundigte sich A.___ beim Bauamt der Stadt Z.___, ob für die regelmässige Betreuung von sechs oder teilweise mehr Kindern im Garten der Liegenschaft Nr. 001 eine Erlaubnis vorliege. B.___ sei darüber nie informiert worden. Sie hätten seit Jahren unter übermässigem Lärm zu leiden. Dieser sei so laut, dass er bei geschlossenen Fenstern im Haus zu hören sei. Im E-Mail wird dabei insbesondere auf die Nutzung des Trampolins hingewiesen. Am 15. Juli 2021 reichten A.___ und B.___ ein von drei Parteien des Mehrfamilienhauses auf Grundstück Nr. 003 sowie von E.___ mitunterzeichnetes Schreiben nach, in welchem sie die "Kindertagesstätte" als "nicht bei der Stadt Z.___ angemeldet" bezeichnen und sich gegen ein "Weiterführen mit dem Lärm" aussprechen.

b) Am 26. Oktober 2021 stellte der Stadtrat Z.___ den an der Eingabe vom 15. Juli 2021 Beteiligten sowie C.___ und D.___ und dem Sozialamt der Stadt Z.___ einen Beschlussentwurf zur Stellungnahme zu. Im Entwurf wurde zum einen festgestellt, dass die Betreuung von Tagespflegekindern auf Grundstück Nr. 001 nicht baubewilligungspflichtig sei und zum andern D.___ als Grundstückeigentümer verpflichtet, das heute vorhandene Trampolin aus dem südöstlichen Bereich des Grundstücks zu entfernen. Es sei ihm freigestellt, das Gerät an einen anderen, weniger empfindlichen Standort auf dem Grundstück – beispielsweise auf die West- oder Südwestseite – zu verschieben. In den Erwägungen wurde festgehalten, dass das Trampolin die hauptsächlich störende Lärmquelle sei und als solche ausgerechnet in kurzer Distanz zum Gartensitzplatz des Grundstücks Nr. 006 stehe, obwohl dafür andere und weit weniger lärmempfindliche Standorte zur Verfügung stünden. Im Sinn des Vorsorgeprinzips sei deshalb die Versetzung des Trampolins anzuordnen.

c) Mit Stellungnahme vom 10. November 2021 sprachen sich A.___, B.___ sowie E.___ gegen den Entwurf aus. Sie begrüssten zwar die angeordnete Versetzung des Trampolins, bezweifelten jedoch sowohl die Umsetzung der Versetzung als auch eine ausreichende Kontrolle und Einhaltung der im Entwurf genannten Nutzungszeiten und rügten überdies, der Lärm sei entgegen der Annahme im Entwurf nicht nur bis 17.30 Uhr, sondern von Montag bis Samstag sowie auch an Feier- und Sonntagen abends teilweise bis 20.00 Uhr zu hören. Sie könnten seit Jahren bei schönem Wetter den Garten nicht mehr nutzen, weil der Lärm so laut sei, dass man schreien müsste, um sich unterhalten zu können. Der Lärm sei auch bei geschlossenen Fenstern zu hören. C.___ und D.___ liessen sich zum Entwurf mit Schreiben vom 11. November 2021 vernehmen. Sie führten aus, es

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sei auch in ihrem Interesse, dass festgestellt werde, dass die Betreuung von Tagespflegekindern – entgegen der Darstellung der Anzeiger liege keine Kindertagesstätte vor – keine Baubewilligung erfordere. Sie bestritten jedoch übermässige Lärmimmissionen und beantragten den Verzicht auf die Versetzung des Trampolins. In zwei weiteren Schreiben vom 24. und 28. November 2021 nahmen sie sodann Stellung zur erst nachträglich zugestellten Eingabe von B.___ und Mitunterzeichnenden vom 15. Juli 2021 sowie zur Stellungnahme von A.___ und B.___ vom 10. November 2021. Letztere wiederum liessen sich am 30. November 2021 nochmals schriftlich vernehmen.

C. An seiner Sitzung vom 24. Januar 2022 fällte der Stadtrat Z.___ folgenden Beschluss:

1. Es wird festgestellt, dass die Betreuung von Tagespflegekindern auf Grundstück Nr. 001 nicht baubewilligungspflichtig ist. 2. B.___ und A.___ und Mitbeteiligte werden auf den Zivilrechtsweg verwiesen. 3. Auf die Erhebung ausseramtlicher Kosten wird verzichtet. In der Begründung führt der Stadtrat aus, dass mit der Baubewilligung des Wohnhauses auf Grundstück Nr. 001 alle objektiv mit der Wohnnutzung im Zusammenhang stehenden Zwecke erlaubt und mitbewilligt seien, so unter anderem der Aufenthalt im Innen- wie Aussenbereich und dies bei unbeschränktem und offenem Personenkreis. Die Wohnnutzung umfasse auch die Einladung von externen Personen in unbestimmter Zahl und für unbestimmte Zeit, womit aus baurechtlicher Sicht die Betreuung von vorliegend bis zu fünf Tagespflegekindern unter der Woche jeweils am Nachmittag als mit dem Wohnhaus mitbewilligt gelte. Auch fest installierte Kinderspielgeräte auf Wohnliegenschaften seien im Übrigen nach Art. 136 Abs. 2 Bst. b des Planungsund Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) nicht baubewilligungspflichtig. Beim Wohnhaus handle es sich sodann um eine ortsfeste Anlage nach Art. 2 Abs. 2 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung (SR 814.41; abgekürzt LSV), welcher jeder durch ihre bestimmungsgemässe Nutzung erzeugte Schall zuzurechnen sei. Für Lärm, der überwiegend durch menschliches Verhalten verursacht werde, sich auf wenige Stunden am Tag bzw. in der Nacht konzentriere oder sogenannten Informationsgehalt enthalte, fehlten konkrete Belastungsgrenzwerte und sei eine Beurteilung im Einzelfall vorzunehmen. Lärm, der von seinem Charakter her der üblichen Geräuschkulisse entspreche – wie sich unterhaltende Personen oder spielende Kinder in einem Wohnquartier – werde als weniger oder nicht störend empfunden. Kinderlärm, auch im Freien, sei von Nachbarn in Wohngebieten allgemein zu dulden. Lärm spielender Kinder gehöre zu Wohngebieten, weshalb auch der Lärm von Kinderspielplätzen in aller Regel von der Rechtsprechung nicht als störend beurteilt werde. Vorliegend seien deshalb

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aus öffentlich-rechtlicher Sicht keine Lärmschutzmassnahmen angezeigt. Den Nachbarn stehe es jedoch frei, eine Klage auf dem Zivilrechtsweg zu erheben.

D. Gegen diesen Beschluss erhoben A.___ und B.___ mit Schreiben vom 7. Februar 2022 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement und beantragten sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses.

Zur Begründung führen die Rekurrenten aus, dass Lärm – auch alltäglicher Lärm, der keine Hörschäden verursache – die Gesundheit beeinträchtigen könne. Ausschlaggebend seien Lautstärke und Dosis. Sie selbst würden zwischen 3.40 und 4.00 Uhr aufstehen und gegen 14.30/45 Uhr nach Hause kommen, wo jedoch täglich bis etwa 18.30 Uhr Lärm gemacht werde, der bereits auf dem Heimweg durchs Quartier und auch im Haus zu hören sei. Der permanente Lärm und Stress habe dazu geführt, dass es ihnen in den letzten Jahren gesundheitlich immer schlechter gegangen sei. Es könne aber nicht sein, dass sie nach dem Kauf ihres Hauses neu einen Kinderspielplatz auf dem Nachbargrundstück dulden müssten. Es sei auch nicht verständlich, weshalb ihnen die Rekursgegner in keiner Weise entgegenkommen und nicht einmal das Trampolin versetzen würden, das in einem Abstand von nur rund 5 m zu ihrem Lebensmittelpunkt – d.h. Gartensitzplatz, Wohnzimmer, Küche, Schlafzimmer – aufgestellt sei. Bei einem Standort in der nordwestlichen Ecke des Grundstücks wäre niemand gestört. Hätten die Rekursgegner das Trampolin versetzt, so wären alle glücklich und ruhig gewesen. Der Verweis auf den (Zivil-)Rechtsweg sei nicht akzeptabel, da der soziale Dienst der Stadt Z.___ die Vergabe der Kinderbetreuung mache und die Seite aller Betroffenen beachten müsste; dies sei bisher jedoch unterblieben.

E. a) Mit Schreiben vom 4. März 2022 verzichtet die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung.

b) Mit Vernehmlassung vom 4. April 2022 beantragen die Rekursgegner, vertreten durch lic.iur. Karl Güntzel, Rechtsanwalt, St.Gallen, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung wird geltend gemacht, es sei nicht klar, was die Rekurrenten genau anfechten würden. Aufgrund ihrer Ausführungen seien sie mit dem Beschluss der Vorinstanz vom 24. Januar 2022 nicht einverstanden. In diesem werde verständlich und überzeugend begründet, dass und weshalb die Betreuung von Tagespflegekindern jeweils nachmittags von Montag bis Freitag zwischen 13.15 bis längstens 18.00 Uhr in der Wohnzone zonenkonform sei und keiner (Bau-)Bewilligung bedürfe. Ebenso resultiere aus der Tatsache, dass die betreuten Kinder bei gutem Wetter und unter Aufsicht teilweise im Garten spielten, keine übermässige Lärmbelästigung, die eine Einschränkung erfordere. Die Rekurrenten könnten sodann aus ihrer ungewöhnlichen Arbeitszeit keinen Anspruch auf weitgehende Ruhe im Quartier und in ihrer direkten Nachbarschaft am Nachmittag

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ableiten. Die Wohnzone sei keine Ruhe- oder Kurzone. Es würden sodann auch die Ruhezeiten gemäss Polizeireglement der Stadt Z.___ eingehalten. Es werde in aller Form bestritten, dass die Kinder der Rekursgegner oder die betreuten Kinder übermässigen Lärm verursachten, geschweige denn Lärm, der krank mache. Die entsprechenden Ausführungen der Rekurrenten änderten daran nichts, weil erstens keine aktuellen Lärmwerte bekannt seien und zweitens die Gerichtspraxis sogar Lärm von Kinderspielplätzen in aller Regel nicht als störend beurteile. Dass fünf weitere Personen die ursprüngliche Eingabe und die Forderung der Rekurrenten unterstützten, sei zu relativieren, da diese Personen zum einen nur die Eingabe vom 15. Juli 2021 und nicht die ursprüngliche Eingabe unterzeichnet hätten und zum andern eine dieser Personen die Mutter des Rekurrenten sei. Die Tagespflege werde sodann nur am Nachmittag und, wie sich aus der Entschädigung ergebe, auch nicht des Verdiensts wegen ausgeübt. Diese Tätigkeit für die Allgemeinheit biete nur einen kleinen Zusatzerwerb. Die Aussagen der Rekurrenten seien schmerzhaft und beleidigend, und eine Lösung sei bisher nicht möglich gewesen, weil es bis jetzt nicht um den Standort des Trampolins gegangen sei, sondern darum, die Tätigkeit von C.___ als Betreuerin von Tageskindern zu verhindern respektive zu beenden. Es sei sodann völlig unglaubwürdig, dass allein das Versetzen des Trampolins nun plötzlich alle Einwände der Rekurrenten gegen die Betreuung von Tageskindern beenden würde. Selbst wenn das Trampolin an einem anderen Ort stehen würde (und somit näher an andern Liegenschaften), wären die fröhlich spielenden Kinder im Garten der Rekurrenten weiterhin zu hören.

F. a) Das Bau- und Umweltdepartement führt am 3. Mai 2022 in Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten sowie einer Fachspezialistin Lärm als Vertreterin des Amtes für Umwelt einen Augenschein durch. Dabei wird auch über die Möglichkeit einer einvernehmlichen Lösung gesprochen, ohne dass jedoch einzelne Punkte – insbesondere die Frage eines möglichen Alternativstandorts für das Trampolin und die Einschränkung der Nutzungszeiten – konkret geregelt werden können. Es wird deshalb auf Ersuchen der Rekursgegner vereinbart, dass den Beteiligten seitens der Rekursinstanz gleichzeitig mit der Zustellung des Augenschein-Protokolls ein entsprechender Vorschlag unterbreitet wird.

b) Mit Schreiben vom 30. Mai 2022 stellt die verfahrensleitende Mitarbeiterin der instruierenden Rechtsabteilung den Beteiligten das Protokoll sowie einen Vorschlag für eine gütliche Verfahrenserledigung zur Stellungnahme zu. Der Vorschlag sieht vor, dass die Vorinstanz den angefochtenen Beschluss vom 24. Januar 2022 widerruft und in einem neuen Beschluss nur über die Lärmklage entscheidet, wobei das Trampolin verschoben und in Absprache mit den Rekursgegnern die Nutzungszeiten im Rahmen der Tagespflege konkret und verbindlich festlegt werden sollen.

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c) Mit Eingabe vom 22. Juni 2022 erklären die Rekurrenten, mit dem Vorschlag einverstanden zu sein. Die Rekursgegner lassen sich mit Schreiben vom 23. Juni 2022 vernehmen. Unter anderem rügen sie, dass der unterbreitete Vorschlag eine Bevorzugung der Rekurrenten darstelle und deshalb abgelehnt werde. Angesichts der deutlichen Parteinahme zugunsten der Rekurrenten im Nachgang zum Rekursaugenschein sei vorweg zu prüfen und zu entscheiden, ob die verfahrensleitende Juristin das Verfahren noch unvoreingenommen weiterbearbeiten könne. Unklar sei sodann, weshalb das AFU beigezogen worden sei. Der Vorwurf übermässigen Lärms werde bestritten; keiner der behaupteten Vorwürfe sei belegt oder bewiesen. Zudem sei nicht einmal klar, welches Rechtsbegehren im Rekurs gestellt werde, weshalb auf diesen gar nicht eingetreten werden könne. Auch sei die Parteistellung von A.___ unklar.

G. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes zur Behandlung des Rekurses ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), jene zum Entscheid über die Ausstandspflicht einer juristischen Mitarbeiterin oder eines juristischen Mitarbeiters der instruierenden Rechtsabteilung aus Art. 7bis Abs. 1 Bst. e VRP.

1.2 Der Rekurs wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 47 Abs. 1 VRP). In Bezug auf die Erfüllung der Formerfordernisse nach Art. 48 VRP hingegen rügen die Rekursgegner, es sei nicht klar, welches Rechtsbegehren überhaupt gestellt werde, womit es an einer zentralen Voraussetzung fehle, um auf den Rekurs eintreten zu können. Die Verfahrensleitung hätte den Rekurrenten hierfür eine Nachfrist ansetzen müssen.

1.2.1 Nach Art. 48 Abs. 1 VRP ist der Rekurs der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Er muss einen Antrag sowie eine Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung enthalten und ist zu unterzeichnen. Fehlen Antrag, Darstellung des Sachverhalts, Begründung oder Unterschrift, fordert die Rekursinstanz den Rekurrenten oder die Rekurrentin unter Ansetzung einer Frist auf, den Rekurs zu ergänzen (Art. 48 Abs. 2 VRP). Mit der Aufforderung zur Ergänzung ist anzudrohen, dass nach unbenützter Frist auf den Rekurs nicht eingetreten werde (Art. 48 Abs. 3 VRP).

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1.2.2 Die Rekurrenten haben in der Tat keine expliziten Anträge gestellt. An eine Laienbeschwerde dürfen jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Der Inhalt des Antrags, soweit er sich nicht von selbst versteht, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dazu ist neben dem Wortlaut vor allem auch die Begründung heranzuziehen. Ohne einen triftigen Grund darf daher nicht auf einen dem Rechtsuchenden nachteiligen Inhalt geschlossen werden (VerwGE B 2011/256 vom 12. April 2012 Erw. 1.3, B 2011/264 vom 1. Mai 2012 Erw. 1 sowie B 2011/190 und 2011/195 vom 25. August 2012 Erw. 1.1; CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, 2. Aufl., St. Gallen 2003, N 916; STAUB/GÜNTHARDT, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRP], Zürich/St.Gallen 2020, Art. 48 N 5).

1.2.3 In ihrer Rekursschrift vom 7. Februar 2022 (vgl. insbesondere Ziffn. 1 und 5 der Ausführungen) wenden sich die Rekurrenten ausdrücklich sowohl gegen die fehlende Versetzung des Trampolins – wie sie im ersten und den Beteiligten als Entwurf zur Stellungnahme zugestellten Beschlussentwurf der Vorinstanz noch vorgesehen war – als auch gegen den Verweis auf den (Zivil-)Rechtsweg. Zudem machen sie allgemein eine übermässige Lärmbelästigung geltend. Diese Vorbringen sind nach Treu und Glauben als Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses vom 24. Januar 2022 zu interpretieren.

1.3 Die Rekursgegner stellen im Weiteren in Frage, ob auf den Rekurs, soweit er von A.___ erhoben worden ist, überhaupt einzutreten sei, nachdem sich das Grundstück Nr. 006 nur im Eigentum von B.___ befindet.

1.3.1 Zur Erhebung des Rekurses ist nach Art. 45 Abs. 1 VRP berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung oder des Entscheids ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut. Die Auslegung der kantonalen Rekursberechtigung richtet sich nach der Rechtsprechung zu Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) und hat die bundesrechtlichen Mindestanforderungen zu wahren, um den Zugang zum Bundesgericht nicht zu vereiteln (vgl. u.a. GEISSER/ZOGG, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRP], Zürich/St.Gallen 2020, Art. 45 N 4).

Vorausgesetzt werden sowohl eine formelle als auch eine materielle Beschwer der rekurrierenden Partei. Diese gilt als formell beschwert, wenn sie bereits am erstinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und mit ihren Begehren ganz oder teilweise unterlegen ist. Die materielle Beschwer erfordert eine spezifische Nähe zur Streitsache und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn ihre tatsächliche oder rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (GEISSER/ZOGG, a.a.O., Art. 45 N 5, 6 f., 9 mit Verweisen). Auch nur obligatorisch berechtigte Personen

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können grundsätzlich legitimiert sein, sofern sie aufgrund ihrer spezifischen Beziehung zum betroffenen Grundstück die allgemeinen Anforderungen an die Rechtsmittelbefugnis erfüllen (GEISSER/ZOGG, a.a.O., Art. 45 N 27; CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., N 422).

1.3.2 Vorliegend ergibt sich, dass A.___ zwar nicht (Mit-)Eigentümerin des Grundstücks Nr. 006 ist, die Liegenschaft aber offensichtlich zusammen mit B.___ bewohnt und demzufolge von der geltend gemachten Lärmbelästigung in tatsächlicher Hinsicht unmittelbar betroffen ist. Sie hat sich sodann bereits am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt und der angefochtene Entscheid wurde ihr ebenfalls eröffnet. Aus der Gutheissung des Rekurses bzw. aus allfälligen Massnahmen zur Lärmbegrenzung würde sie aufgrund der direkten Nachbarschaft einen konkreten Nutzen ziehen. Insgesamt ist folglich auch in Bezug auf A.___ sowohl die formelle als auch die materielle Beschwer und damit die Rechtsmittelbefugnis zu bejahen und auf den Rekurs einzutreten, soweit dieser auch von ihr erhoben worden ist.

1.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rekursvoraussetzungen nach Art. 47 und 48 VRP erfüllt sind und sowohl B.___ als auch A.___ rekursberechtigt sind. Auf den Rekurs ist demnach einzutreten.

2. Am 1. Oktober 2017 ist das PBG in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Der vorliegend angefochtene erstinstanzliche Entscheid erging am 24. Januar 2022. Mithin sind vorliegend grundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben „Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG“ vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden. Im Übrigen gelangen weiterhin das Baugesetz und das entsprechende Baureglement zur Anwendung.

3. Mit Eingabe vom 23. Juni 2022 stellen die Rekursgegner ein Ausstandsbegehren gegenüber der zuständigen Verfahrensleiterin der Rechtsabteilung, F.___.

3.1 Die Rekursgegner führen aus, dass ihr Rechtsvertreter am Rekursaugenschein vom 3. Mai 2022 zwar – nachdem nach einiger Zeit absehbar gewesen sei, dass es zu keiner Einigung kommen würde – vorgeschlagen habe, dass die verfahrensleitende Juristin den Beteiligten schriftlich einen Vorschlag unterbreiten könne. Damit sei aber nicht ein Mediationsverfahren vorgeschlagen, geschweige denn verlangt worden. Der in der Folge unterbreitete Vorschlag stelle nun keinen Kompromiss, sondern eine Bevorzugung der Rekurrenten dar. Die rechtlichen Ausführungen im Schreiben vom 30. Mai 2022 stimmten zwar mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid überein; die nachfolgenden Ausführungen seien hingegen subjektiv und nicht er-

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härtet und sollten offensichtlich stimmig für einen Kompromiss machen. Die Aussagen der Rekurrenten zum Lärm würden als Tatsache berücksichtigt, obschon sonst niemand im Quartier von sich aus vorstellig geworden sei und sich die Mitunterzeichneten der Eingabe vom 15. Juli 2021 nicht am Rekursverfahren beteiligt hätten.

3.2 Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) gewährleistet in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen unter anderem den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie als Teilgehalt dieses Grundrechts den Anspruch auf Unbefangenheit nichtgerichtlicher Behörden (vgl. BGE 140 I 326 Erw. 5.2; Entscheide des Bundesgerichtes 1C_325/2018 vom 15. März 2019 Erw. 3.2, 9C_773/2018 vom 3. April 2019 Erw. 2, je mit weiteren Hinweisen).

3.2.1 Auf kantonaler Stufe wird die in Art. 29 Abs. 1 BV enthaltene Garantie in Art. 4 Bst. a der Kantonsverfassung (sGS 111.1) übernommen und der Ausstand von Behördenmitgliedern sowie öffentlichen Angestellten und amtlich bestellten Sachverständigen in Art. 7 VRP konkretisiert. Treffen diese Personen Anordnungen, bereiten sie solche vor oder wirken sie daran mit, so haben sie nach Art. 7 Bst. c VRP von sich aus in den Ausstand zu treten, wenn sie aus anderen (als den in Bst. a, b und bbis aufgezählten und vorliegend nicht erfüllten) Gründen befangen erscheinen.

3.2.2 Befangenheit ist grundsätzlich gegeben, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten subjektiven Verhalten der betroffenen Person oder in funktionellen oder organisatorischen und damit objektiven Gegebenheiten begründet sein (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., N 192). Ein strikter Nachweis der Befangenheit ist nicht erforderlich, es genügt die Glaubhaftmachung. Auf rein individuelle, subjektive Eindrücke eines Verfahrensbeteiligten darf aber nicht abgestellt werden. Vielmehr sind nur die objektiv festgestellten Umstände zu berücksichtigen. Unwesentlich ist, ob tatsächlich eine Befangenheit vorliegt oder nicht (C. REITER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRP], Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 7-7bis N 24 f. mit Hinweisen; CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., N 191).

Aussöhnungsversuche und Vergleichsgespräche führen in der Regel nicht zu einer Befangenheit. Auch ist der Vorwurf der Befangenheit grundsätzlich unbegründet, wenn im verwaltungsinternen Verfahren seitens der Behörde die Erfolgsaussichten erörtert werden. Entsprechende Äusserungen dürfen aber nicht den Eindruck erwecken, die Verwaltungsbehörde habe sich ihre Meinung in Bezug auf ein konkretes Verfahren bereits definitiv gebildet (vgl. REITER, a.a.O., Art. 7-7bis N 25 ff. mit Hinweisen).

3.3 Vorliegend ist zum einen zu berücksichtigen, dass F.___ als juristische Mitarbeiterin der instruierenden Rechtsabteilung über keine

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Entscheidbefugnis verfügt. Sie leitet das Verfahren in formeller Hinsicht, hat Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen und bei einer erfolglosen Verständigung unter den Verfahrensbeteiligten einen Entscheidentwurf zu erstellen, wobei dieser abteilungsintern durch ihren Vorgesetzten einer Überprüfung unterzogen wird, bevor er der Vorsteherin des Bau- und Umweltdepartementes vorgelegt wird. Es entspricht jedoch der bewährten und in der Rechtsprechung auch anerkannten Praxis des Bau- und Umweltdepartementes, dass im Rahmen der Verfahrensführung zu einer einvernehmlichen Lösung zwischen den Verfahrensbeteiligten beigetragen wird. Entsprechend kann im Umstand, dass F.___ – zumal auf Aufforderung seitens der Rekursgegner selbst und im ausdrücklichen Einverständnis aller Beteiligten – einen schriftlichen Vorschlag für eine einvernehmliche Erledigung des Rekursverfahrens unterbreitet hat, kein Grund für eine Befangenheit erblickt werden. Der im Schreiben vom 30. Mai 2022 enthaltene Vorschlag lässt aber auch in inhaltlicher Hinsicht nicht auf eine Befangenheit der Verfahrensleiterin schliessen. Vielmehr stützt er sich – wie aus dem Schreiben selbst klar ersichtlich ist – auf die festgestellten tatsächlichen Verhältnisse (wie die umliegende Bebauung und die Entfernung der Nachbarhäuser zum heutigen odereinem alternativen Standort des Trampolins), die Ausführungen seitens der Rekursgegner (unter anderem zur Bedeutung und zum Gebrauch des Trampolins und zur Organisation der Kinderbetreuung) sowie die Beurteilung der Vertreterin des Amtes für Umwelt (welche an der Begehung selbst unwidersprochen geblieben war) und wurde unter anderem auch festgehalten, dass die speziellen Arbeitszeiten der Rekurrenten und eine allfällig erhöhte Lärmempfindlichkeit rechtlich nicht massgebend sein könnten. Wenn der aus der Abwägung der verschiedenen Feststellungen und Ausführungen der Beteiligten sich ergebende Vorschlag von einem Teil der Betroffenen in der Folge als nicht annehmbar empfunden wird, so ergibt sich dadurch noch keine Befangenheit der Verfahrensleitung. Zu beachten ist schliesslich, dass sowohl das Protokoll des Augenscheins als auch der Vorschlag zur gütlichen Erledigung des Verfahrens den Beteiligten ausdrücklich zur Stellungnahme zugestellt worden waren.

3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass F.___ keine Befangenheit vorgeworfen werden kann, die zum Ausstand nach Art. 7 Bst. c VRP verpflichten würde. Das Ausstandsbegehren ist folglich abzuweisen.

4. In Frage steht, ob die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass die Betreuung von Tagespflegekindern auf Grundstück Nr. 001 nicht baubewilligungspflichtig sei, und ob sie die Rekurrenten zu Recht auf den Zivilrechtsweg verwiesen hat.

4.1 Ausgelöst wurde das Verfahren durch die erst telefonische und anschliessend per Mail vom 15. Juni 2021 erfolgte Kontaktnahme der Rekurrenten mit der Vorinstanz, anlässlich welcher sie auf übermässigen Lärm insbesondere durch die Nutzung des im Garten der Rekursgegner stehenden Trampolins hinwiesen und sich in

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diesem Zusammenhang nach der Bewilligung für die durch C.___ ausgeübte Betreuung von Tagespflegekindern erkundigten. Am 15. Juli 2021 reichten sie ein Schreiben nach, in welchem sie die "Kindertagesstätte" als "nicht bei der Stadt Z.___ angemeldet" bezeichneten und sich gegen ein "Weiterführen mit dem Lärm" aussprechen.

4.2 Wie sich aus den bei den Vorakten liegenden Unterlagen ergibt, ist die durch C.___ seit dem Jahr 2014 ausgeübte Betreuung von Tagespflegekindern über das Sozialamt der Stadt Z.___ bzw. den Verein S ordentlich zugelassen und geregelt. Grundlage bildet die Verordnung über die Aufnahme von Pflege- und Tagespflegekindern (sGS 912.3). Die im angefochtenen Beschluss der Vorinstanz aufgeworfene Frage, ob die Betreuung darüberhinaus auch baubewilligungspflichtig ist, kann an dieser Stelle offen bleiben. So ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedenfalls selbst eine eigentliche Kindertagesstätte mit bis zu 20 Kindern im Garten auch in der Wohnzone ohnehin grundsätzlich zonenkonform und bewilligungsfähig (vgl. u.a. Urteile des Bundesgerichtes 1C_148/2010 vom 6. September 2010 und 1C_521/2015 vom 9. August 2016 Erw. 4.5). Auslöser für die Intervention der Rekurrenten bei der Vorinstanz waren zudem offensichtlich die von ihnen als übermässig empfundenen Lärmimmissionen, die mit der Trampolinnutzung zusammenhängen. Ihre Eingaben sind deshalb in erster Linie als sogenannte öffentlich-rechtliche Immissions- bzw. Lärmklage zu qualifizieren, mit welcher bei der zuständigen Behörde die Überprüfung und Sicherstellung der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Lärmvorgaben verlangt werden kann. Eine solche Lärmklage durfte vorliegend grundsätzlich unabhängig davon erhoben werden, ob der behauptete Lärm Folge einer rein privaten Nutzung des Gartens und des Trampolins ist oder ob er im Rahmen der amtlich geregelten Betreuungstätigkeit erzeugt wird. An der Möglichkeit, eine Lärmklage einzureichen, ändert im Übrigen auch der Umstand nichts, dass das Trampolin selbst zumindest gemäss Art. 136 PBG nicht baubewilligungspflichtig sein dürfte.

4.3 Übermässige Lärmimmissionen können auch auf dem Zivilrechtsweg gestützt auf Art. 684 des schweizerischen Zivilgesetzbuchs (SR 210) geltend gemacht werden. Vorliegend haben die Rekurrenten ihre Rüge jedoch der Bauverwaltung vorgetragen und damit den öffentlich-rechtlichen Weg gewählt. Dieser sieht vor, dass Lärmklagen von der politischen Gemeinde beurteilt werden (Art. 28 des Einführungsgesetzes zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung, sGS 672.1). Die Vorinstanz hat folglich die öffentlich-rechtliche Lärmklage der Rekurrenten, indem sie diese im angefochtenen Beschluss lediglich auf den Zivilrechtsweg verwiesen hat, in formeller Hinsicht nicht erledigt. Der Beschluss wäre bereits aus diesem Grund aufzuheben und die Angelegenheit zur Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Aus den Erwägungen ergibt sich jedoch, dass die Vorinstanz aus öffentlich-rechtlicher Sicht Lärmschutzmassnahmen vorliegend ohnehin für nicht angezeigt hält und sie die Lärmklage in der Sache somit abgewiesen hätte. Aus verfahrensökonomischen

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Gründen ist auf die materielle Beurteilung der rekurrentischen Vorbringen nachstehend näher einzugehen.

4.3.1 Das Bundesgesetz über den Umweltschutz (SR 814.01; abgekürzt USG) hält allgemein fest, dass Einwirkungen wie Lärm, die unter anderem durch den Betrieb oder den Bau von Anlagen erzeugt werden und schädlich oder lästig werden könnten, im Sinn der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen sind (Art. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 USG). Art. 11 Abs. 1 USG sieht vor, dass unter anderem Lärmemissionen durch Massnahmen an der Quelle begrenzt werden. Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind sodann Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Neue ortsfeste Anlagen dürfen im Weitern nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen (Art. 25 Abs. 1 USG). Planungswerte liegen nach Art. 23 USG unter den Immissionsgrenzwerten für Lärm, die gemäss Art. 15 USG so festzulegen sind, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Art. 7 Abs. 1 LSV wiederholt, dass Lärmemissionen neuer ortsfester Anlagen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden müssen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Bst. a), und dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten (Bst. b).

Die Beurteilung der Lärmimmissionen ortsfester Anlagen erfolgt grundsätzlich anhand der vom Bundesrat in den Anhängen 3 bis 9 zur LSV festgelegten Belastungsgrenzwerte (Art. 40 Abs. 1 LSV). Sekundäremmissionen wie der auf menschliches Verhalten zurückzuführende Lärm – wie Unterhaltungen, Zurufe oder Lachen – sind demgegenüber gesondert zu betrachten. Für diese Art von Immissionen fehlen Belastungsgrenzwerte, und es ist im Einzelfall aufgrund der Erfahrung zu entscheiden, ob eine unzumutbare Störung der Anwohner vorliegt. Die Beurteilung richtet sich nach Art. 15 USG, wobei Art. 19 und 23 USG mitzuberücksichtigen sind (Art. 40 Abs. 3 LSV). Entsprechende Anlagen dürfen höchstens geringfügige Störungen verursachen. Anhaltspunkte sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens, aber auch die Lärmempfindlichkeit und die Lärmvorbelastung der Zonen, in welchen die Immissionen entstehen. Zur Beurteilung der Zulässigkeit der fraglichen Immissionen ist dabei – auch über Zonengrenzen hinweg – das Immissionsniveau in der vom Lärm betroffenen Zone massgebend. Abzustellen ist zudem nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen; vielmehr ist eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit vorzunehmen (Art. 13 Abs. 2 USG; vgl. u.a. BGE 146 II 17 Erw. 6.2 f.; Urteil des Bundesgerichtes 1C_219/2018 vom 9. November 2018 Erw. 9.2; GVP 2005 Nr. 26 Erw. 3.c.dd).

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4.3.2 Das Trampolin im Garten der Rekursgegner stellt eine neue ortsfeste Anlage gemäss Art. 7 Abs. 7 USG dar. Damit unterliegt es – auch wenn es sich dabei um ein in der heutigen Zeit gerade in privaten Gärten sehr häufig aufgestelltes und beliebtes Kinderspielgerät handelt, das auf relativ kleinem Platz Bewegung erlaubt – wie jede andere Anlage auch grundsätzlich den lärmschutzrechtlichen Vorschriften und Anforderungen. Die Vorinstanz führt nun im angefochtenen Entscheid aus, dass "Kinderlärm" bzw. der Lärm spielender Kinder auch im Aussenbereich zu Wohngebieten gehöre und von den Nachbarn allgemein zu dulden sei; entsprechend werde er von der Rechtsprechung in aller Regel nicht als störend beurteilt. Dies trifft grundsätzlich zu (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichtes 1C_148/2010 vom 6. September 2010); Kinderlärm ist aber jedenfalls nicht grundsätzlich vom Anwendungsbereich des Umweltschutzgesetzes ausgenommen (BGE 123 II 74 Erw. 3.a). Die Vorinstanz übersieht zudem, dass es sich beim vorliegend umstrittenen Trampolin um eine grössere Anlage handelt, welche gleichzeitig auch von mehreren Kindern benutzt werden kann und wird, und dass diese Nutzung selbstredend zu einer Konzentration und damit auch einer Erhöhung der dabei erzeugten Lärmemissionen in Form von Rufen, Kreischen, Jauchzen, Lachen usw. führt (vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichtes Zürich vom 21. Januar 2016, VB.2015.00116, Erw. 4.3, 5.1 und 5.5; Entscheid des Obergerichtes Obwalden vom 6. Dezember 1999, AbR 1998/99 Nr. 11, Erw. 8.c, bezüglich einer Immissionsklage nach Art. 684 ZGB). Bereits aus diesem Grund hätte die Vorinstanz prüfen müssen, ob nicht aufgrund der konkreten Umstände gestützt auf Art. 25 Abs. 2 USG Massnahmen an der Quelle – wie die im Entscheidentwurf noch vorgesehene Versetzung des Trampolins – notwendig und möglich wären. Dies wäre vorliegend umso mehr angebracht gewesen, als die Nutzung des Trampolins nicht wie bei einer rein privaten, familiären Nutzung mit der Zeit (bzw. mit dem steigenden Alter der eigenen Kinder) abnimmt, sondern im Rahmen der Tageskinderpflege für eine noch unbestimmte Zeitdauer bzw. möglicherweise über Jahre hinaus mit einer stets etwa gleichbleibenden Anzahl von Kindern gerechnet werden muss, die altersmässig am Trampolin Interesse haben und dieses täglich nutzen möchten. Hinzu kommen die relativ kleinräumigen Verhältnisse: Das Grundstück der Rekursgegner umfasst rund 579 m2 mit einer Gartenanlage von rund 399 m2; die Nachbarhäuser im Osten und Süden sind lediglich rund 7,6 m bzw. 4 m von der je gemeinsamen Grenze entfernt. Mit Blick darauf wie auch auf die fortdauernde Nutzung im Rahmen der Tageskinderbetreuung wäre sodann als weitere Massnahme von der Vorinstanz auch die verbindliche Einschränkung und Festlegung der Zeiten zu prüfen gewesen, in welchen das Trampolin den Tagespflegekindern zur Verfügung stehen soll (vgl. dazu ebenfalls Entscheid des Verwaltungsgerichtes Zürich vom 21. Januar 2016, VB.2015.00116, Erw. 5.1 f. und 5.5 ff.; Entscheid des Obergerichtes Obwalden vom 6. Dezember 1999, AbR 1998/99 Nr. 11, Erw. 8.d). Der Verweis der Rekursgegner auf die Einhaltung der allgemeinen Regeln nach Polizeireglement der Stadt Z.___ vom 9. August 2010 ist diesbezüglich unzureichend. So setzt das Reglement in Art. 7 lediglich eine

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Mittagsruhe für die Werktage von 12.00 bis 13.00 Uhr sowie eine Nachtruhe von 22.00 bis 6.00 Uhr fest und enthält es darüberhinaus in Art. 8 nur ein allgemeines Verbot, wonach während der Ruhezeiten Tätigkeiten und Veranstaltungen, die die Erholung und Ruhe erheblich stören, untersagt sind. Eine solch allgemein gehaltene und zeitlich maximal ausgedehnte Festlegung vermag den durch die Tageskinderpflege geschaffenen besonderen und vor allem auch langfristig andauernden Verhältnissen nicht zu genügen; dies anders als bei der Beurteilung der privaten Nutzung des Gartens ausserhalb der Betreuungszeiten (d.h. durch eigene Kinder wie Kinder, die auf Besuch sind), welche sich im Übrigen auch nach der allgemeinen nachbarschaftlichen Übung und Übereinkunft ausrichten wird und darf.

4.3.3 Eine Beschränkung der Nutzungszeiten war auch im Rahmen des Rekursaugenscheins vom 3. Mai 2022 angesprochen worden, ohne dass hierüber jedoch eine konkrete Einigung gefunden werden konnte. Wie bereits erwähnt, können jedenfalls die speziellen Arbeitszeiten der Rekurrenten und sich daraus oder aus gesundheitlichen Beschwerden – wie häufigen Migräneanfällen – ergebende besondere Ruhebedürfnisse nicht massgebend sein und lässt sich beispielsweise eine Trampolinnutzung an Nachmittagen nicht generell ausschliessen. Vielmehr ist bei der Festlegung von Nutzungszeiten auch auf den konkreten Ablauf der Tagesbetreuung Rücksicht zu nehmen (vgl. dazu die Aussagen der Rekursgegnerin am Augenschein) und auch die Möglichkeit einer allfälligen künftigen Ausweitung der Betreuungszeiten abzuklären und zu berücksichtigen. Ebenfalls ohne konkretes Ergebnis thematisiert wurde sodann ein möglicher Alternativstandort für das Trampolin, nachdem die Rekurrenten eine Versetzung in den vorderen westlichen Gartenteil verlangen. Diesbezüglich schliesst der Einwand der Rekursgegner, aufgrund der dort herrschenden Windverhältnisse wäre eine verstärkte Befestigung notwendig, eine Versetzung jedenfalls nicht von vornherein aus, dies ebensowenig wie das Vorhaben, die bestehende Umzäunung des Gartens – mit dem Ziel eines besseren Gartenzugangs für die beiden eigenen Hunde – durch eine stabilere Einfriedung zu ersetzen, womit zur Gewährleistung der Sichtverhältnisse bei der Grundstückszufahrt eine Verkleinerung des westlichen Gartenteils einhergehen würde. Wie von den Rekursgegnern vorgebracht ist hingegen davon auszugehen, dass die Emissionen aus der Benutzung des Trampolins für die Rekurrenten auch bei dessen Versetzung in den westlichen Grundstücksteil hörbar bleiben; allerdings wären Intensität und Lautstärke diesfalls reduziert und kann auch am neuen Standort zusätzlich eine Beschränkung der Nutzungszeiten gerechtfertigt sein. Der heutige Standort des Trampolins jedenfalls scheint aus lärmtechnischer Sicht am problematischsten zu sein, liegt er doch am nächsten zur Hauptwohnseite eines der Nachbarhäuser und führt gemäss Einschätzung der Vertreterin des AFU am Augenschein die Reflexion an der fast unmittelbar angrenzenden Hauswand der Rekursgegner zu einer Lärmverstärkung von rund 3 dB(A). Im vorderen westlichen Gartenabschnitt hingegen würde das Trampolin sowohl zum Haus der Rekursgegner als auch zu den Nachbarlie-

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genschaften einen grösseren Abstand einhalten oder – wie insbesondere beim Wohnhaus auf Grundstück Nr. 002 ausschlaggebend – nicht auf ihrer Hauptwohnseite zu liegen kommen. Die entsprechenden Aussagen der Fachspezialistin Lärm werden von den Rekursgegnern in ihrer Stellungnahme vom 23. Juni 2022 allerdings in Zweifel gezogen und unter anderem vorgebracht, dass die Hauswand schallabsorbierend ausgestaltet sei.

4.3.4 Insgesamt ist festzustellen, dass zum einen das Trampolin eine lärmschutzrechtlich durchaus relevante Anlage darstellt und zum andern mit der Tageskinderpflege bis auf Weiteres andauernde und – im Vergleich zur blossen privaten Wohn- und Gartennutzung – besondere Verhältnisse gegeben sind, welche bereits gestützt auf das umweltschutzrechtliche Vorsorgeprinzip eine Überprüfung der Lärmsituation und die allfällige Anordnung lärmreduzierender Massnahmen rechtfertigen. Da hierfür weitere Sachverhaltsabklärungen notwendig sind, ist die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz als für die öffentlich-rechtliche Beurteilung der Lärmklage zuständige Instanz es unterlassen hat, über diese zu entscheiden und im Rahmen des Vorsorgeprinzips lärmreduzierende Massnahmen zu prüfen und allenfalls anzuordnen. Der Beschluss des Stadtrates Z.___ vom 24. Januar 2022 ist deshalb aufzuheben und die Angelegenheit zur Abklärung des Sachverhalts und zum Entscheid über die Lärmklage an den Stadtrat zurückzuweisen. Der Rekurs erweist sich damit als begründet und ist im Sinn der Erwägungen gutzuheissen.

6. 6.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'500.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten den Rekursgegnern zu überbinden.

6.2 Der von den Rekurrenten am 25. Februar 2022 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist zurückzuerstatten.

7. Die Rekursgegner stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.

7.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).

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7.2 Da die Rekursgegner mit ihren Anträgen unterliegen, haben sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen. Entscheid 1. Das Ausstandsbegehren von C.___ und D.___, Z.___, wird abgewiesen.

2. a) Der Rekurs von A.___ und B.___, Z.___, wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.

b) Der Beschluss des Stadtrates Z.___ vom 24. Januar 2022 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Abklärung des Sachverhalts und zum Entscheid über die öffentlich-rechtliche Lärmklage an den Stadtrat Z.___ zurückgewiesen.

3. a) C.___ und D.___ bezahlen unter solidarischer Haftung eine Entscheidgebühr von Fr. 3'500.–.

b) Der am 25. Februar 2022 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird zurückerstattet.

4. Das Begehren von C.___ und D.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungsrätin

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden BUDE 2022 Nr. 096 Umweltschutzrecht, Baurecht, Art. 1, 7, 11, 13, 15 und 25 Abs. 1 USG, Art. 1 und 40 ABs. 3 LSV, Art. 28 EG-USG, Art. 684 ZGB. Übermässige Lärmimmissionen können gestützt auf Art. 684 des schweizerischen Zivilgesetzbuchs auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden. Bringen Betroffene die Rüge übermässiger Lärmimmissionen wie im vorliegenden Fall vor der Bauverwaltung vor, so haben sie jedoch den öffentlich-rechtlichen Weg gewählt, der eine Beurteilung durch die politische Gemeinde vorsieht. Mit einer solchen öffentlich-rechtlichen Immissions- bzw. sogenannten Lärmklage kann bei der zuständigen Behörde die Überprüfung und Sicherstellung der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Lärmvorgaben verlangt werden. Die Gemeinde darf die Betroffenen stattdessen nicht einfach auf den Zivilrechtsweg verweisen (Erw. 4.2 f.). Ein im Garten aufgestelltes Trampolin für Kinder stellt eine lärmschutzrechtlich relevante Anlage dar und untersteht grundsätzlich den lärmschutzrechtlichen Vorschriften und Anforderungen. Vorliegend wurden die relativ kleinräumigen Verhältnisse sowie der Umstand berücksichtigt, dass im Rahmen der von den Rekursgegnern ausgeübten Tageskinderpflege – anders als bei einer blossen privaten Wohn- und Gartennutzung – für eine noch unbestimmte Zeitdauer bzw. möglicherweise über Jahre hinaus mit einer stets etwa gleichbleibenden Anzahl von Kindern gerechnet werden muss, die altersmässig am Trampolin Interesse haben und dieses täglich nutzen möchten. Damit sind besondere Verhältnisse gegeben, welche bereits gestützt auf das umweltschutzrechtliche Vorsorgeprinzip eine Überprüfung der Lärmsituation erfordert und die allfällige Anordnung lärmreduzierender Massnahmen – wie eine Versetzung des Trampolins an einen anderen Standort innerhalb des Grundstücks und die verbindliche Einschränkung und Festlegung der Zeiten, in welchen das Trampolin den Tagespflegekindern zur Verfügung stehen soll – gerechtfertigt hätten Da hierfür weitere Sachverhaltsabklärungen notwendig waren, wurde die Angelegenheit zum Entscheid über die öffentlich-rechtliche Lärmklage an die Vorinstanz zurückgewiesen (4.3.1 ff.). Gutheissung des Rekurses. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Umweltschutzrecht, Baurecht, Art. 1, 7, 11, 13, 15 und 25 Abs. 1 USG, Art. 1 und 40 ABs. 3 LSV, Art. 28 EG-USG, Art. 684 ZGB. Übermässige Lärmimmissionen können gestützt auf Art. 684 des schweizerischen Zivilgesetzbuchs auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden. Bringen Betroffene die Rüge übermässiger Lärmimmissionen wie im vorliegenden Fall vor der Bauverwaltung vor, so haben sie jedoch den öffentlich-rechtlichen Weg gewählt, der eine Beurteilung durch die politische Gemeinde vorsieht. Mit einer solchen öffentlich-rechtlichen Immissions- bzw. sogenannten Lärmklage kann bei der zuständigen Behörde die Überprüfung und Sicherstellung der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Lärmvorgaben verlangt werden. Die Gemeinde darf die Betroffenen stattdessen nicht einfach auf den Zivilrechtsweg verweisen (Erw. 4.2 f.). Ein im Garten aufgestelltes Trampolin für Kinder stellt eine lärmschutzrechtlich relevante Anlage dar und untersteht grundsätzlich den lärmschutzrechtlichen Vorschriften und Anforderungen. Vorliegend wurden die relativ kleinräumigen Verhältnisse sowie der Umstand berücksichtigt, dass im Rahmen der von den Rekursgegnern ausgeübten Tageskinderpflege – anders als bei einer blossen privaten Wohn- und Gartennutzung – für eine noch unbestimmte Zeitdauer bzw. möglicherweise über Jahre hinaus mit einer stets etwa gleichbleibenden Anzahl von Kindern gerechnet werden muss, die altersmässig am Trampolin Interesse haben und dieses täglich nutzen möchten. Damit sind besondere Verhältnisse gegeben, welche bereits gestützt auf das umweltschutzrechtliche Vorsorgeprinzip eine Überprüfung der Lärmsituation erfordert und die allfällige Anordnung lärmreduzierender Massnahmen – wie eine Versetzung des Trampolins an einen anderen Standort innerhalb des Grundstücks und die verbindliche Einschränkung und Festlegung der Zeiten, in welchen das Trampolin den Tagespflegekindern zur Verfügung stehen soll – gerechtfertigt hätten Da hierfür weitere Sachverhaltsabklärungen notwendig waren, wurde die Angelegenheit zum Entscheid über die öffentlich-rechtliche Lärmklage an die Vorinstanz zurückgewiesen (4.3.1 ff.). Gutheissung des Rekurses. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)

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