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St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.02.2023 22-8980

10 février 2023·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement·PDF·3,543 mots·~18 min·1

Résumé

Baurecht, Art. 27 VRP. Der Rekurrent vermag hinsichtlich der Vollstreckungsverfügung vom 16. September 2020 weder revisionsähnliche Gründe, noch eine entscheidrelevante Änderung der Sach- bzw. Rechtslage darzulegen (Erw. 3.3 f.). Ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung ist daher zu verneinen. Der angefochtene Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 28. November 2022 ist nicht zu beanstanden (Erw. 3.5). Abweisung des Rekurses. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)

Texte intégral

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 22-8980 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 24.02.2023 Entscheiddatum: 10.02.2023 BUDE 2023 Nr. 018 Baurecht, Art. 27 VRP. Der Rekurrent vermag hinsichtlich der Vollstreckungsverfügung vom 16. September 2020 weder revisionsähnliche Gründe, noch eine entscheidrelevante Änderung der Sach- bzw. Rechtslage darzulegen (Erw. 3.3 f.). Ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung ist daher zu verneinen. Der angefochtene Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 28. November 2022 ist nicht zu beanstanden (Erw. 3.5). Abweisung des Rekurses. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.) BUDE 2023 Nr. 18 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement

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22-8980

Entscheid Nr. 18/2023 vom 10. Februar 2023 Rekurrent

A.___ vertreten durch lic.iur. Daniel Frischknecht, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 7, 9630 Wattwil

gegen

Vorinstanz Gemeinderat Z.___ (Beschluss vom 28. November 2022)

Betreff Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch

Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement

2/9 Sachverhalt A. a) A.___, ist Eigentümer der Grundstücke Nrn. 001, 002 und 003. Alle drei Grundstücke befinden sich gemäss geltendem Zonenplan der ehemaligen Politischen Gemeinde Y.___ (seit 1. Januar 2023 Teil der fusionierten Gemeinde Z.___) vom 3. November 1994 in der Landwirtschaftszone. Am 20. Juni 2002 bewilligte der Gemeinderat Y.___ mit Zustimmung des damaligen Planungsamtes (heute: Amt für Raumentwicklung und Geoinformation [AREG]) ein Gesuch von A.___ für den Bau einer Erschliessungsstrasse für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung mitsamt der Auffüllung von drei Geländemulden mit sauberem Aushubmaterial auf den Grundstücken Nrn. 001, 002, 004, 005.

b) Gestützt auf die raumplanungsrechtliche Teilverfügung des AREG vom 7. Mai 2014 verweigerte der Gemeinderat Y.___ am 14. August 2014 die Bewilligung für ein Gesuch von A.___ vom 18. Dezember 2012 für eine Mehrdeponie gegenüber der Baubewilligung vom 20. Juni 2002 sowie für eine Deponie von ca. 20'000 m3 sauberen Aushubmaterials auf einer Fläche von 6'000 m2 und hiess die dagegen erhobenen Einsprachen gut. Gleichzeitig verpflichtete er A.___ und die B.___ GmbH (in Liquidation), unter Androhung von Strafe und Ersatzvornahme, die bereits ausgeführte, nichtbewilligungsfähige Mehrdeponie auf dem Deponiestandort 2 im Umfang von 600 m3 (fest) innert sechs Monaten ab Rechtskraft der Verfügung abzuführen und der Bauverwaltung Y.___ während der Rückbauarbeiten und nach deren Abschluss die Rapporte derjenigen Deponien vorzuweisen, bei denen sie das Rückbaumaterial ablagern. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Baudepartement (seit 1. Oktober 2021: Bau- und Umweltdepartement) ab, soweit es darauf eintrat und ihn nicht zufolge Rückzugs abschrieb. Gleichzeitig verband es die Anordnung der Wiederherstellung mit der Weisung, der Rück- und Wiederaufbau habe unter baubegleitender Aufsicht eines entsprechenden Fachmanns zu erfolgen. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. Zuletzt wies das Bundesgericht mit Urteil 1C_198/2018 vom 19. Februar 2019 eine Beschwerde der B.___ GmbH und von A.___ gegen den abweisenden Entscheid des Verwaltungsgerichtes B 2016/38 vom 12. März 2018 ab, soweit es darauf eintrat.

B. a) Mit Beschluss vom 16. September 2020 ordnete der Gemeinderat Y.___ die Ersatzvornahme an. In den Erwägungen führte der Gemeinderat aus, dass mit Urteil des Bundesgerichtes 1C_198/2018 vom 19. Februar 2019 rechtskräftig über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands entschieden worden sei. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen sei die Androhung der Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen, gemäss Ziff. 7 des Beschlusses des Gemeinderates vom 14. August 2014. Aufgrund der Abklärungen der C.___ AG vom 20. Februar 2020 habe sich ergeben, dass noch rund 410 m3, mit Unsicherheit von ca. +/- 40 m3, abzutragen seien. Entsprechend erliess der Gemeinderat folgende Anordnungen:

1. Zur Beseitigung der rechtswidrigen Deponie Y.___ (gemäss rechtskräftigem Entscheid des Gemeinderates Y.___ vom 14. August 2014) wird die Ersatzvornahme angeordnet. 2. Der Gemeinderat beauftragt die D.___ AG zur Ausführung der rechtskräftig verfügten Wiederherstellungsmassnahmen im Umfang von noch rund 410 m3 (mit Unsicherheit von ca. +/- 40 m3). Mit den Wiederherstellungsarbeiten ist innert 30 Tagen seit Rechtskraft der vorstehenden Verfügung, spätestens ab Eingang des angeordneten Kostenvorschusses, zu beginnen.

3/9 Die Kosten für die Wiederherstellungsarbeiten, welche sich schätzungsweise auf Fr. 49'767.10 (inkl. MWSt.) belaufen, werden A.___ auferlegt. 3. Mit der baubegleitenden Aufsicht der Wiederherstellungsarbeiten wird die E.___ AG beauftragt. Die Kosten für die baubegleitende Aufsicht der Wiederherstellungsarbeiten von schätzungsweise Fr. 15'500.00 (exkl. MWSt.; inkl. MWSt. rund Fr. 16'693.50) werden A.___ auferlegt. 4. A.___ wird verpflichtet, innert 10 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung einen Kostenvorschuss für die Ersatzvornahme inkl. baubegleitender Aufsicht in der Höhe von Fr. 66'460.60 (inkl. MWSt.) auf das Konto Nr. ____ bei der Bank F.___, zugunsten Politische Gemeinde Y.___ der Gemeinde Y.___ zu bezahlen (Art. 160 Abs. 1 PBG). Der Gemeinde steht an den Grundstücken Nrn. 001, 002 und 003, Grundbuch Y.___, ohne Eintrag im Grundbuch ein gesetzliches Grundpfandrecht zu, das allen eingetragenen Pfandrechten vorgeht (Art. 160 Abs. 2 PBG). 5. A.___ bezahlt die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.00.

b) Den dagegen von A.___ am 23. September 2020 erhobenen Rekurs wies das Bau- und Umweltdepartement mit Entscheid Nr. 81/2022 vom 6. September 2022 ab, soweit es darauf eintrat.

c) Gegen den Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes vom 6. September 2022 erhob A.___ durch seinen Rechtsvertreter am 12. September 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. Das Beschwerdeverfahren wurde unter der Nr. B 2022/166 eingeschrieben.

C. a) Mit Schreiben vom 19. September 2022 gelangte A.___ an den Gemeindepräsidenten der Politischen Gemeinde Y.___. Darin wird ausgeführt, dass die der damaligen Wiederherstellungsverfügung vom 14. August 2014 zugrundeliegenden Berechnungen falsch gewesen seien. Entsprechend erwarte er den Widerruf der Vollstreckungsverfügung vom 16. September 2020.

b) Mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 teilte der Gemeinderat Y.___ mit, dass die Vorbringen hinsichtlich der falschen Berechnung den Sachentscheid über die Wiederherstellung vom 14. August 2014 betreffen würde. Der Sachentscheid sei jedoch mit Urteil des Bundesgerichtes 1C_198/2018 vom 19. Februar 2019 in Rechtskraft erwachsen, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen würden. Mit der Verfügung vom 16. September 2020 habe die Ersatzvornahme angeordnet werden müssen. Die Rechtmässigkeit dieser Verfügung sei derzeit vor dem Verwaltungsgericht strittig, weshalb sich der Gemeinderat Y.___ hierzu nicht äussere.

c) Mit Schreiben vom 9. November 2022 teilte A.___ mit, dass sich der Gemeinderat offensichtlich hinter dem Bundesgerichtsurteil vom 19. Februar 2019 verschanze und dabei die geänderten Verhältnisse ignoriere. A.___ setzte dem Gemeinderat eine letztmalige Frist an, um die Vollstreckungsverfügung vom 16. September 2020 zu korrigieren.

d) Mit Beschluss vom 28. November 2022 trat der Gemeinderat Y.___ auf das Begehren von A.___, die Vollstreckungsverfügung zu widerrufen, nicht ein und auferlegte ihm Verfahrenskosten

4/9 von Fr. 1'500.–. Das Nichteintreten begründete der Gemeinderat damit, dass sich A.___ mit seinen Ausführungen zu den angeblich fehlerhaften Berechnungen durch den damaligen Baukontrolleur (Deponieumfang, Höhenfehler, Setzungen, unberücksichtigter Aushub, usw.) auf die rechtskräftige Sachverfügung vom 14. August 2014 beziehe. Die vom Bundesgericht bestätigte Sachverfügung könne im Vollstreckungsverfahren jedoch nicht infrage gestellt werden.

D. a) Gegen diesen Beschluss erhob A.___, vertreten durch lic.iur. Daniel Frischknecht, Rechtsanwalt, Wattwil, mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement. Es werden folgende Anträge gestellt:

1. Der Entscheid der Rekursgegnerin vom 28. November 2022 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Streitsache sei bis zum rechtskräftigen Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons St.Gallen – derzeit dort unter Fall-Nr. B 2022/166 pendent – zu sistieren. 3. Dem Rekurrenten sei zur Ergänzung der Begründung des Rekurses nach Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons St. Gallen eine Frist von 30 Tagen anzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Sistierungsantrag wird damit begründet, dass es keinen Sinn mache die Angelegenheit zu beurteilen, solange das Verwaltungsgericht in der Sache noch nicht entschieden habe. Inhaltlich macht der Rekurrent geltend, dass gegenüber dem früheren Erkenntnisverfahren eine völlig neue Situation vorliege. Seit dem bundesgerichtlichen Entscheid habe sich vor Ort folgendes geändert: Die Zwischendeponie sei geräumt worden und über 200 m3 Deponiematerial sei weggeführt und deponiert worden. Das Restmaterial sei am bewilligten Ort deponiert und die Deponie rekultiviert worden. Schliesslich sei die Deponie angesät worden. Dies alles sei zwischen September 2019 und Sommer 2020 erfolgt. Schliesslich lägen seit dem Bundesgerichtsentscheid auch neue Akten und Tatsachen vor. Entsprechend sei das vorliegende Verfahren als Revisionsgesuch im Sinn von Art. 81 VRP zu behandeln.

b) Mit Schreiben vom 14. Dezember 2022 weist der zuständige Sachbearbeiter der instruierenden Rechtsabteilung des Bau- und Umweltdepartementes den Sistierungsantrag ab.

c) Mit Schreiben vom 23. Dezember 2022 teilt der Rekurrent dem Gemeinderat Y.___ mit, dass die Ausführungen im Beschluss vom 28. November 2022 vollumfänglich bestritten seien und wiederholt wiederum die Gründe, warum sich die Verhältnisse vor Ort zwischenzeitlich geändert hätten.

d) Per 1. Januar 2023 fusionierten die Politischen Gemeinden X.____, Y.___, Z.___ und zur Einheitsgemeinde Z.___, weshalb neu der Gemeinderat Z.___ als Vorinstanz geführt wird.

e) Mit Rekursergänzung vom 2. Januar 2023 führt der Rekurrent die behaupteten Revisionsgründe weiter bzw. erneut aus.

f) Mit Schreiben vom 12. Januar 2023 stellt die Vorinstanz die Vorakten zu ohne einen Antrag zu stellen.

5/9 g) Mit Urteil B 2022/166 vom 23. Januar 2023 weist das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Rekurrenten gegen die Vollstreckungsverfügung vom 16. September 2022 ab, soweit es darauf eintrat. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei einzig und allein die Vollstreckungsverfügung vom 16. September 2020 sowie die darin aufgeführten weiteren Modalitäten (Kostentragung, Kostenvorschuss). Soweit sich die Beschwerde gegen die Rechtmässigkeit der am 14. August 2014 verfügten Wiederherstellungsmassnahmen und damit gegen den zu vollstreckenden, formell rechtskräftigen Sachentscheid richte, könne darauf im Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden. In der Sache hält das Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer die Wiederherstellungsverfügung vom 14. August 2014 noch nicht erfüllt hat und daher zurecht der Vollstreckungsweg beschritten worden sei.

E. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).

1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt.

2. Die Rekursberechtigung ist ebenfalls gegeben (Art. 45 VRP), so dass grundsätzlich auf den Rekurs eingetreten werden kann. Zumal die Ausführungen des Rekurrenten ausufernd und wiederholend sind, ist vorab zu klären, was vorliegend überhaupt Anfechtungs- bzw. Streitgegenstand ist. Dies auch vor dem Hintergrund, dass nach der Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) die Begründung bloss die Überlegungen nennen muss, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr (Rekurs)Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (Urteil des Bundesgerichtes 1C_37/2018 vom 6. Juli 2018 Erw. 2).

2.1 Anfechtungsgegenstand ist stets eine Verfügung, die ein bestimmtes Rechtsverhältnis regelt. Streitgegenstand (im Anfechtungsverfahren) ist das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, allerdings nur insoweit, als es im Verfahren noch umstritten ist (CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen - dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl., St.Gallen 2003, Rz. 478 und 579). Mit dem Rekurs können alle Mängel der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden (Art. 46 Abs. 1 VRP). Eine Verfügung oder ein Entscheid als Anfechtungsgegenstand sind aber immer Prozessvoraussetzung, ohne die auf die Rechtsmittel der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege nicht eingetreten werden kann. Sie bilden somit zugleich den Anlass und die Begrenzung des Wirkungsbereichs der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege. Ausserhalb des in der Verfügung oder im Entscheid geregelten Rechtsverhältnisses liegende Rechtsbegehren sind grundsätzlich unzulässig (A. KÖLZ, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 86 zu §§ 19-28, S. 321 f.; F. GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 f.). Gegenstand des Verfahrens kann nur sein, was vom erstinstanzlichen Entscheid erfasst wurde (GVP 1978 Nr. 4). Sprengt die mit dem Rekursantrag aufgestellte Rechtsbehauptung den durch die erstinstanzliche Verfügung gesteckten Rahmen, ist darauf nicht einzutreten (KÖLZ, a.a.O., N 86 zu §§ 19-28, S. 322).

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2.2 Anfechtungsgegenstand ist der Beschluss vom 28. November 2022 mit welchem die Vorinstanz auf den Antrag um Widerruf der Vollstreckungsverfügung vom 16. September 2020 nicht eingetreten ist. Streitgegenstand des vorliegenden Rekurses ist somit einzig und alleine die Frage, ob die Vorinstanz auf den Antrag um Widerruf der Vollstreckungsverfügung zu Recht nicht eingetreten ist. Soweit sich der Rekurs gegen die Rechtmässigkeit der Wiederherstellungsverfügung vom 14. August 2014 und damit gegen den zu vollstreckenden, formell rechtskräftigen Sachentscheid richtet, kann darauf im vorliegenden Rekursverfahren von vornherein nicht eingetreten werden. Entsprechend sind die vom Rekurrenten geltend gemachten Revisionsgründe von vornherein nicht zu hören. Sodann wären die behaupteten Revisionsgründe ohnehin im Rahmen eines entsprechenden Gesuchs beim Bundesgericht direkt vorzubringen. Denn das Revisionsgesuch ist bei der Instanz zu stellen, welche zuletzt in der Sache entschieden hat und somit die Verfügung erlassen oder den Entscheid gefällt hat, welcher in Rechtskraft erwachsen ist (B. F. SCHÄRER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 82 N 3). Obwohl der Rekurrent – selbst praktizierender Rechtsanwalt – von einem rechtskundigen Rechtsanwalt vertreten ist, fehlt aber ein explizierter Antrag um Revision des Bundesgerichtsurteils 1C_198/2018 vom 19. Februar 2019. Entsprechend erübrigt sich eine Überweisung ans Bundesgericht. Das Gleiche gilt auch für die Behauptung des Rekurrenten, er habe die Revision bereits mit Schreiben vom 20. August 2020 beantragt. Dieses Schreiben war wiederum an die falsche Instanz adressiert und hatte auch keinen entsprechenden Antrag. Der Rekurrent verlangte darin lediglich, dass auf weitere Massnahmen in Zusammenhang mit der Deponie zu verzichten sei.

2.3 Auf den Rekurs ist somit nur insoweit einzutreten, als damit die Rechtmässigkeit des Nichteintretensentscheids vom 28. November 2022 beanstandet wird. Auf die darüber hinaus gehenden Rügen ist dagegen nicht einzutreten.

3. Mit Schreiben vom 9. November 2022 stellte der Rekurrent bei der Vorinstanz den sinngemässen Antrag, die Vollstreckungsverfügung vom 16. September 2020 in Wiedererwägung zu ziehen und zu widerrufen.

3.1 Gemäss Art. 27 VRP sind Wiedererwägungsgesuche zulässig, begründen aber keinen Anspruch auf eine Stellungnahme der Behörde in der Sache und hemmen den Fristenlauf nicht. Ein Anspruch auf materielle Wiedererwägung besteht jedoch, wenn sich die Verhältnisse (Sach- oder Rechtslage) seit dem Erlass der ursprünglichen Verfügung erheblich geändert haben oder wenn vom Gesuchsteller wichtige Tatsachen oder Beweise geltend gemacht werden, die ihm zur Zeit der ersten Entscheidung nicht bekannt waren oder von ihm nicht geltend gemacht werden konnten (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 575 mit Hinweisen). Ausnahmsweise kann unrichtige Rechtsanwendung ein Rückkommen auf urteilsähnliche Verfügungen rechtfertigen, sofern der Verfügung schwerwiegende materielle Fehler anhaften und die unveränderte Weitergeltung der Verfügung zu einem stossenden und dem Gerechtigkeitsgefühl zuwiderlaufenden Ergebnis führen würde. Die st.gallische Praxis geht somit davon aus, dass ein Rechtsanspruch auf Wiedererwägung dann besteht, wenn ein klassischer Revisionsgrund im Sinn von Art. 81 VRP vorliegt (sog. "revisionsähnliche Gründe", auch: "Rücknahme"). Insofern handelt es sich um einen aus Art. 29 BV abgeleiteten Minimalanspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch, mit dem die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung geltend gemacht wird, was bedeutet, dass die Verfügung schon zum Zeitpunkt ihres Erlasses fehlerhaft gewesen ist. Daneben besteht ausnahmsweise auch dann Anspruch auf Wiedererwägung, wenn seit dem Erlass der aufzuhebenden oder der zu ändernden Verfügung Änderungen des entscheidrelevanten Sachverhalts oder der massgeblichen Rechtslage eingetreten sind, die dazu führen, dass der ursprüngliche Entscheid mit der aktuellen Sach- oder Rechtslage nicht mehr im Einklang steht (sog. "Anpassung"). Dieser Anspruch

7/9 auf Wiedererwägung geht über die klassischen Revisionsgründe hinaus, da ein Rückkommensgrund im Gegensatz zu diesen in einer erst nachträglich eingetretenen Fehlerhaftigkeit der Verfügung liegt (T. TSCHUMI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 27 N 11 ff.; BDE Nr. 95/2020 vom 12. Oktober 2020 Erw. 3). Die Fehlerhaftigkeit muss von einer gewissen Bedeutung, wesentlich oder erheblich sein. Das Zurückkommen auf eine Verfügung kommt nur aus wichtigen Gründen in Frage. Erheblich oder wesentlich ist die ursprüngliche oder nachträgliche Fehlerhaftigkeit im Allgemeinen dann, wenn angenommen werden kann, dass unter Berücksichtigung der richtigen Rechts- oder Sachlage ein anderer Entscheid zu erwarten wäre oder ernstlich in Betracht fällt (VerwGE B 2022/10 vom 17. Juni 2022 Erw. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Ein Wiedererwägungsgesuch in diesem Sinn – sprich ein Gesuch um Rücknahme bzw. Anpassung – stellt ein ausserordentliches Rechtsmittel dar. Für die Zulässigkeit des Gesuchs genügt es, dass die Umstände, die einen verfassungsmässigen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, substantiiert behauptet werden. Ob neue, rechtserhebliche Tatsachen vorliegen, ist dabei im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen zu behandeln. Fehlen Hinweise auf derartige Fehler, reduziert sich die Wiedererwägung auf einen blossen Rechtsbehelf (R. WIEDERKEHR/K. PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts – Eine systematische Analyse der Rechtsprechung, Bern 2020, Rz. 3895).

3.2 Mit Beschluss vom 28. November 2022 trat die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, da der Rekurrent keine Gründe hierfür vorgebracht hätte. Vielmehr habe sich der Rekurrent mit seinen Ausführungen auf die Sachverfügung bezogen, welche im Vollstreckungsverfahren aber nicht infrage gestellt werden könne. Gründe für einen verfassungsmässigen Anspruch auf Wiedererwägung der Vollstreckungsverfügung seien somit – so die sinngemässe Begründung der Vorinstanz – nicht ersichtlich. Der Beurteilung der Vorinstanz kann aus nachfolgenden Gründen gefolgt werden.

3.3 Inwiefern die Vorinstanz beim Beschluss über die Vollstreckungsverfügung durch Arglist oder strafbare Handlung beeinflusst worden ist (Art. 81 Abs. 1 Bst. a VRP), wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, dass sich die Vorinstanz in einem offenkundigen Irrtum über entscheidende Tatsachen befunden hätte (Art. 81 Abs. 1 Bst. b VRP). Ebenso wenig ersichtlich ist, dass die Vorinstanz wesentliche Tatsachen oder Beweismittel nicht gekannt hat (Art. 81 Abs. 1 Bst. c VRP). Die Vorbringen des Rekurrenten zielen einzig und alleine darauf ab, – wie bereits in den Vorverfahren – die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Sachentscheids zu belegen (Gutachten G.___ zur damaligen Aushubmenge, Umfahrungsprojekt Bütschwil-Wattwil als Beispiel für Abweichungen zwischen Auflageprojekte und Ausführungsprojekten, natürliches Setzungsmass als Naturkonstante, neue Baubewilligungsakten für die Koffern und Einkiesung, eigenes Deponiematerial der Vorinstanz). Hierauf ist aber – wie bereits eingangs festgehalten – nicht einzugehen, da der Sachentscheid nicht Verfahrensgegenstand bildet. Revisionsähnliche Gründe, welche eine Rücknahme der Vollstreckungsverfügung vom 16. September 2022 nahelegen, sind somit nicht ersichtlich.

3.4 Der Rekurrent vermag auch nicht zu belegen, dass sich die Sach- und Rechtslage seit Erlass der Vollstreckungsverfügung vom 16. September 2020 erheblich geändert hätte. Der Rekurrent macht wiederum bloss geltend, dass sich die Verhältnisse seit dem Bundesgerichtsurteil vom 19. Februar 2019 geändert hätten. Diese Rügen liegen wiederum ausserhalb des Verfahrensgegenstands. Soweit der Rekurrent in seinen Ausführungen die Fehlerhaftigkeit der Vollstreckungsverfügung vom 16. September 2020 rügt, so handelt es sich bloss um eine Wiederholung der Rügen, welche schon im Rekursverfahren und im Beschwerdeverfahren vorgebracht worden sind (fehlerhafter Volumenvergleich basierend auf den Höhenaufnahmen aus den Jahren 2012 und 2020, Fehler in den zugrundeliegenden Plandaten [infolge fehlenden Massstabs, fehlender Angabe der Himmelsrichtung usw.], Höhengenauigkeit von 0,5 m des [alten] digitalen Terrainmodells der amtlichen Vermessung [DTM-AV] sowie das nicht berücksichtigte natürliche Setzungsmass [jeweils beurteilt in VerwGE B 2022/166 vom 23. Januar 2023 Erw. 7.2]). Mitnichten handelt

8/9 es sich somit um eine nachträglich geänderte Sach- und Rechtslage, geschweige denn um eine gewichtige Fehlerhaftigkeit, welche der Rekurrent nicht im Rahmen der ordentlichen Rechtsmittel hätte geltend machen können. Somit liegen diesbezüglich auch keine Gründe für eine Anpassung vor.

3.5 Es ist somit festzuhalten, dass der Rekurrent hinsichtlich der Vollstreckungsverfügung vom 16. September 2020 weder revisionsähnliche Gründe, noch eine entscheidrelevante Änderung der Sach- bzw. Rechtslage darzulegen vermag. Damit sind keine Gründe für eine Rücknahme bzw. Anpassung ersichtlich. Ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung ist daher zu verneinen und der angefochtene Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 28. November 2022 nicht zu beanstanden. Der Rekurs erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

4. 4.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten zu überbinden.

4.2 Der vom Rekurrenten am 20. Dezember 2022 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– ist anzurechnen.

5. Der Rekurrent stellt ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.

5.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; abgekürzt ZPO) finden sachgemässe Anwendung (Art. 98ter VRP).

5.2 Da der Rekurrent mit seinen Anträgen unterliegt, hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Sein Begehren ist deshalb abzuweisen.

9/9 Entscheid 1. Der Rekurs von A.___ wird – soweit darauf eingetreten werden kann –abgewiesen.

2. a) A.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– auferlegt.

b) Der am 20. Dezember 2022 von A.___ geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.– wird angerechnet.

3. Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungsrätin

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