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St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2023 22-5558

27 septembre 2023·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement·PDF·4,635 mots·~23 min·2

Résumé

Baurecht, Umweltrecht, Art. 12 VRP, Art. 7 Abs. 7 und Art. 25 USG, Art. 2 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 1 LSV. Heilung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Erw. 3). Die der Produktionshalle zu Grunde liegende Nutzung bzw. der Anlass für die baulichen Massnahmen ist für die Beurteilung der Notwendigkeit eines Lärmschutznachweises relevant. Grund für die Erweiterung der Produktionshalle ist der Ersatz der bestehenden Fertighobelmaschine durch eine neue Fertighobelmaschine. Die Hobelmaschine stellt eine ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV dar. In Bezug auf die Anschaffung der neuen Fertighobelmaschine ist deshalb Art. 25 USG massgebend. Gemäss dieser Bestimmung kann die Bewilligungsbehörde bei der Errichtung ortsfester Anlagen eine Lärmprognose verlangen. Die erweiterte Produktionshalle muss derart ausgestaltet sein, dass im Rahmen der beabsichtigten Nutzung (Anschaffung und Betrieb neue Fertighobelmaschine) keine übermässigen Lärmimmissionen entstehen. Zum jetzigen Zeitpunkt fehlen konkrete Angaben zur neu anzuschaffenden Maschine, deren Nutzung und zur lärmmindernden Wirkung der erweiterten Produktionshalle. Der rechtserhebliche Sachverhalt kann nicht vollständig festgestellt werden (Art. 12 VRP). Dies hat zur Konsequenz, dass nicht beurteilbar ist, ob eine Überschreitung der Belastungsgrenzwerte ausgeschlossen werden kann und deshalb als Folge auf das Einholen eines Lärmschutznachweises verzichtet werden kann (Erw. 4). Gutheissung des Rekurses.

Texte intégral

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 22-5558 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 18.10.2023 Entscheiddatum: 27.09.2023 BUDE 2023 Nr. 091 Baurecht, Umweltrecht, Art. 12 VRP, Art. 7 Abs. 7 und Art. 25 USG, Art. 2 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 1 LSV. Heilung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Erw. 3). Die der Produktionshalle zu Grunde liegende Nutzung bzw. der Anlass für die baulichen Massnahmen ist für die Beurteilung der Notwendigkeit eines Lärmschutznachweises relevant. Grund für die Erweiterung der Produktionshalle ist der Ersatz der bestehenden Fertighobelmaschine durch eine neue Fertighobelmaschine. Die Hobelmaschine stellt eine ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV dar. In Bezug auf die Anschaffung der neuen Fertighobelmaschine ist deshalb Art. 25 USG massgebend. Gemäss dieser Bestimmung kann die Bewilligungsbehörde bei der Errichtung ortsfester Anlagen eine Lärmprognose verlangen. Die erweiterte Produktionshalle muss derart ausgestaltet sein, dass im Rahmen der beabsichtigten Nutzung (Anschaffung und Betrieb neue Fertighobelmaschine) keine übermässigen Lärmimmissionen entstehen. Zum jetzigen Zeitpunkt fehlen konkrete Angaben zur neu anzuschaffenden Maschine, deren Nutzung und zur lärmmindernden Wirkung der erweiterten Produktionshalle. Der rechtserhebliche Sachverhalt kann nicht vollständig festgestellt werden (Art. 12 VRP). Dies hat zur Konsequenz, dass nicht beurteilbar ist, ob eine Überschreitung der Belastungsgrenzwerte ausgeschlossen werden kann und deshalb als Folge auf das Einholen eines Lärmschutznachweises verzichtet werden kann (Erw. 4). Gutheissung des Rekurses. BUDE 2023 Nr. 91 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement

22-5558

Entscheid Nr. 91/2023 vom 27. September 2023 Rekurrentin

A.___, vertreten durch lic.iur. Christoph Kägi, Rechtsanwalt, St.Jakob- Strasse 37, 9000 St.Gallen

gegen

Vorinstanz Baukommission Z.___ (Gesamtentscheid vom 13. Juli 2022)

Rekursgegnerin

B.___ AG, vertreten durch MLaw Markus Näf, Rechtsanwalt, Stadelhoferstrasse 22, 8001 Zürich

Betreff Baubewilligung (Abbruch Holzlager und Erweiterung Leimholzhalle)

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 91/2023), Seite 2/12

Sachverhalt A. a) Die B.___ AG, Y.___, ist Eigentümerin von Grundstück Nr. 001 an der S.___strasse 11 in Y.___. Gemäss geltendem Zonenplan X.___ der (damaligen) Politischen Gemeinde W.___ (seit 1. Januar 2009 Teil der fusionierten Gemeinde Z.___) vom 16. Dezember 1996 liegt der nördliche Teil des Grundstücks in der Wohn-Gewerbezone (orange/violette Fläche), der mittlere Teil in der Gewerbe-Industrie- Zone (violette Fläche) und der südliche Teil im übrigen Gemeindegebiet (weisse Fläche). Das Grundstück ist im Bereich der Wohn-Gewerbezone mit den Gebäuden Vers.-Nrn. 002 (Produktionshalle), 003 (Zwischenbau) und 004 (Wohnhaus) überbaut und der Empfindlichkeitsstufe III zugewiesen.

[…] (Ausschnitt Zonenplan kommunale Darstellung Gde; Quelle: Geoportal)

b) Im Zusammenhang mit dem Baugesuch für die Anschaffung einer neuen Späne-Absauganlage verfügte das kantonale Amt für Umwelt (AFU) am 24. April 2019, dass nach erfolgter Bewilligung der Anlage eine Abnahmemessung durchgeführt werden müsse.

c) Im Abnahmebescheid vom 3. März 2020 stellte das AFU fest, dass anlässlich der am 21. Februar 2020 durchgeführten Lärmmessung eine Überschreitung der Planungswerte in der Nacht festgestellt wurde. Die B.___ AG wurde deshalb aufgefordert, Massnahmen zur Lärmreduktion zu definieren.

d) In der Folge arbeitete die B.___ AG ein Massnahmenkonzept aus. In seinem Abnahmebescheid vom 17. März 2021 stellte das AFU fest, dass die von der B.___ AG im Konzept vom 23. September 2020 beschriebenen Massnahmen zum Teil umgesetzt wurden, offen sei noch die Einhausung der beiden Zuführungen. Es führte weiter aus, gemäss Angaben der B.___ AG seien eine Erweiterung der Produktionshalle, der Austausch von Gebäudeteilen aus dem Jahr 1940 sowie die Einhausung der beiden Zuführungen geplant. Das Baugesuch soll bis Mitte Juni 2021 bei der Gemeinde Z.___ eintreffen. Eigentlich sei vorgesehen gewesen, nach Umsetzung der Massnahmen gemäss Konzept vom 23. September 2020 nochmals eine Abnahmemessung durchzuführen. Da eine solche jedoch erst nach der Umsetzung der geplanten und zusätzlichen Massnahmen sinnvoll sei und die Zuständigkeit für den Lärmschutz mit dem Baugesuch bei der Gemeinde Z.___ liege, werde auf eine erneute Abnahmemessung verzichtet.

B. a) Mit Baugesuch vom 27. Juli 2021 beantragte die B.___ AG bei der Gemeinde Z.___ die Bewilligung für den Abbruch des Zwischenbaus (Gebäude Vers.-Nr. 003) sowie die Verlängerung der Produktionshalle (Gebäude Vers.-Nr. 002).

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 91/2023), Seite 3/12

[…] (Ausschnitt Situationsplan)

b) Innert der Auflagefrist vom 6. bis 20. September 2021 erhob A.___, V.___, Einsprache gegen das Bauvorhaben. Sie rügte, durch die Erweiterung des Betriebs würden zusätzliche Lärmimmissionen entstehen, namentlich durch zu erwartenden Mehrverkehr.

c) In der Stellungnahme zur Einsprache vom 11. Oktober 2021 führte die B.___ AG aus, ihre Fertighobelmaschine aus dem Jahr 1993 müsse ersetzt werden. Die heutige Technik bei diesen Holzbearbeitungsmaschinen verlange eine grössere Standfläche für die neue Hobelanlage mit den vor- und nachgelagerten Rollengängen. Durch die bauliche Erweiterung könnten gleichzeitig die Kommissionier- und Lagerplätze optimiert werden. An der durchschnittlichen Jahresproduktion ändere sich durch das Bauvorhaben nichts, wodurch kein Mehrverkehr entstehe. Am 20. September 2020 sei ein Massnahmenkonzept eingereicht worden, welches vom AFU geprüft und gutgeheissen worden sei. Der Abnahmebescheid vom 17. März 2021 bescheinige, dass sie die dominanten Lärmquellen ausfindig gemacht und eliminiert hätten. Durch das vorliegende Baugesuch werde zudem eine wesentliche Abschirmung gegen Nordosten zur Nachbarliegenschaft erreicht, was sich lärmmindernd auswirke.

d) Mit Beschluss vom 13. Juli 2022 erteilte die Baukommission Z.___ unter Beilage der Verfügungen und Stellungnahmen der betroffenen kantonalen Amtsstellen im Rahmen eines Gesamtentscheids die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen und wies die Einsprache von A.___ ab. In südlicher Richtung erteilte sie eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstands gegenüber der S.___strasse. Zur Begründung führte die Baukommission namentlich aus, der Abnahmebescheid des AFU vom 17. März 2021 bescheinige, dass die dominanten Lärmquellen ausfindig gemacht und eliminiert worden seien. Ausserdem werde durch das Bauvorhaben eine wesentliche Abschirmung gegen Nordosten erreicht, was sich wiederum lärmmindernd auswirke. Somit seien keine Lärmemissionen zu erwarten und auf eine Lärmschutzbeurteilung werde verzichtet. An der Jahresproduktion ändere sich durch das Bauvorhaben nichts, was zu keinem Mehrverkehr durch Lastwagen führe. Wie die Baugesuchstellerin in ihrer Stellungnahme zur Einsprache ausführe, würden durch das Bauvorhaben und damit verbundenen technischen und betrieblichen Verbesserungen gesamthaft wesentliche Verbesserungen der Lärmsituation erreicht.

C. Gegen diesen Beschluss erhob A.___, vertreten durch lic.iur. Christoph Kägi, Rechtsanwalt, St.Gallen, mit Schreiben vom 27. Juli 2022 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement. Mit Rekursergänzung vom 13. August 2022 werden folgende Anträge gestellt:

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 91/2023), Seite 4/12

1. Die Baubewilligung sei zu verweigern. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Vervollständigung des Sachverhaltes zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. Barauslagen und MWSt.). Zur Begründung wird geltend gemacht, der Anspruch der Rekurrenten auf das Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sei verletzt worden. In der angefochtenen Verfügung werde Bezug auf einen Abnahmebescheid des AFU vom 17. März 2021 genommen. Dieser Abnahmebescheid stelle somit eine wesentliche Entscheidgrundlage dar. Dieses Dokument sei ihr aber nicht bekannt und dem Entscheid nicht als Beilage angefügt. Es sei ihr demnach nicht möglich, sich ein vollständiges Bild über die Sachlage zu machen. Überdies sei für das vorliegende Bauvorhaben zwingend ein Lärmschutznachweis zu erstellen, da der Betrieb der Rekursgegnerin unweigerlich mit Lärmimmissionen verbunden sei und es deswegen auch schon Verfahren gegeben habe, so im Jahr 2020 (Verfahren Nr. 20-2235). Der in der Folge ergangene Abnahmebescheid des AFU vom 17. März 2021 zeige angeblich auf, dass der Betrieb mehrere erhebliche Lärmquellen mit sich bringe, welche entschärft werden mussten. Die Tätigkeit der Rekursgegnerin sei offensichtlich mit einigen Lärmemissionen verbunden. Das vorliegende Bauvorhaben beabsichtige eine Vergrösserung der Produktionsfläche, da die bestehende Hobelanlage gemäss Angaben der Rekursgegnerin durch ein grösseres Modell ersetzt werde. Der geplante Anbau sehe zudem ein grosses Tor vor, welches zu ihren Grundstücken ausgerichtet sei. Bei geöffnetem Tor in Kombination mit dem Betrieb der neuen Anlage sei damit unweigerlich wieder mit Lärmemissionen zu rechnen. Gemäss Vorsorgeprinzip seien unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung die Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei. Aufgrund der bisherigen Probleme der Rekursgegnerin mit Lärmemissionen sei es deshalb zwingend, vorgängig einen Lärmschutznachweis einzuholen bzw. als Auflage in die Baubewilligung aufzunehmen.

D. a) Mit Vernehmlassung vom 3. Oktober 2022 beantragt die Rekursgegnerin, vertreten durch MLaw Markus Näf, Rechtsanwalt, Zürich, den Rekurs unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen.

Zur Begründung wird geltend gemacht, eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts liege nicht vor. Dem öffentlich aufgelegten Baugesuch seien die Stellungnahme zum Abnahmebescheid sowie das Protokoll der Lärmmessung des AFU vom 12. März 2020, worauf der Abnahmebescheid vom 17. März 2021 basiert habe, beigelegt gewesen. Der Rekurrentin sei die Sachlage daher bekannt gewesen. Der Abnahmebescheid vom 17. März 2021 habe keinen Zusammenhang zu diesem

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 91/2023), Seite 5/12

Baugesuch. Es wäre ihr sodann möglich gewesen, Einsicht in die entsprechenden Unterlagen zu fordern. Es sei rechtsmissbräuchlich, sich im Nachhinein auf die scheinbar fehlende Aktenkenntnis zu berufen. Die Rekurrentin scheine vor allem Bedenken bezüglich des Strassenverkehrs zu haben. Der Abnahmebescheid hätte keine neuen Besorgnisse aufrufen können. Die Rekurrentin habe sich ein umfassendes Bild über das Baugesuch machen können, weshalb sie sich nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs berufen könne. Ein Lärmschutznachweis sei weiter nicht nötig. Die Rekurrentin begründe nicht substantiiert, weshalb ein Nachweis nötig sei. Das von ihr aufgeführte Verfahren sei nicht Gegenstand des Baugesuchs und bereits abgeschlossen. Die neue Anlage werde weniger Lärmemissionen produzieren als die bisherige. Die Hobelmaschine werde auf den aktuellen Stand der Technik angepasst, was zwar mehr Platz benötige, aber zu weniger Emissionen führe. Es sei nicht ersichtlich, warum das geplante Tor zu grösseren Emissionen führen soll, da bis anhin kein Tor vorhanden gewesen sei. Es werde bestritten, dass offensichtliche Probleme mit Lärmemissionen bestehen. In der Vergangenheit seien verschiedene Massnahmen ergriffen worden. Zudem werde es nicht zu einem erhöhten Verkehr führen, da die Jahresproduktion nicht verändert werde. Die Bedenken der Rekurrentin seien unbegründet.

b) Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2022 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird namentlich geltend gemacht, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor. Es wäre an der Rekurrentin gewesen, den Abnahmebescheid des AFU vom 17. März 2021 zu verlangen.

c) Mit Amtsbericht vom 10. November 2022 führt das AFU aus, das Baugesuch enthalte keine Angaben zu den Lärmemissionen der Fertighobelmaschine. Die Vorinstanz habe im vorliegenden Fall darauf verzichtet, eine Lärmprognose einzuholen, sondern den Sachverhalt gestützt auf die bisherigen Abklärungen des AFU selbst beurteilt, welche verschiedene bestehende Lärmquellen des Gesamtbetriebs zum Gegenstand hatten. Tatsächlich seien in der vorliegend angefochtenen Baubewilligung einzig der Erweiterungsbau, der als solcher keine Lärmquelle darstelle und die darin platzierte neue Fertighobelmaschine, welche die ältere gleichartige Anlage ersetze, zu beurteilen. Es könnten aber keine verbindlichen Aussagen getätigt werden, nachdem die Lärmemissionen der Fertighobelmaschine nicht bekannt seien. Aufgrund ihrer Erfahrung mit ähnlichen Maschinen bzw. Betrieben und gestützt auf die bereits vor dem vorliegend zu beurteilenden Bauvorhaben getroffenen Massnahmen sowie die vorliegenden Pläne sei davon auszugehen, dass die neue Fertighobelmaschine in der erweiterten Leimholzhalle für sich allein nicht zu einer Grenzwert-Überschreitung beim rekurrentischen Wohngebäude führen dürfte. Aufgrund der Platzierung der Fertighobelmaschine in einer geschlossenen Halle und der bisherigen Erkenntnisse vor Ort müsse nicht damit gerechnet werden, dass der Betrieb derselben zu einer Überschreitung der Planungswerte auf der rekurrentischen Liegenschaft führe. Vorliegend sei

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 91/2023), Seite 6/12

im Rahmen des Baubewilligungsprozesses eine Lärmprognose hinsichtlich der Fertighobelmaschine nicht zwingend notwendig. Ebenso wenig könne sich eine allfällige geringe Erhöhung des Verkehrslärms entscheidend auf die Bewilligungsfähigkeit auswirken, und zwar weder der Verkehrslärm auf dem Betriebsareal, der als Betriebslärm gelte, noch der Verkehrslärm auf der zuführenden Strasse.

d) Mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 verzichtet die Rekursgegnerin durch ihren Rechtsvertreter auf eine weiterführende Stellungnahme und hält an den gestellten Rechtsbegehren fest.

e) Mit Stellungnahme vom 20. Januar 2023 führt die Rekurrentin durch ihren Rechtsvertreter aus, der Abnahmebescheid des AFU vom 17. März 2021 betreffe auch das vorliegende Bauvorhaben. Im Bescheid werde unter Bezug auf die geplante Erweiterung der Produktionshalle vermerkt, dass eine Massnahme noch ausstehend sei. Es wäre an der Vorinstanz gewesen, sich zu dieser angeordneten aber noch nicht umgesetzten Massnahme vorliegend zu äussern. Dies gelte umso mehr vor dem Hintergrund, als die Rekurrentin bereits in ihrer Einsprache auf die Lärmproblematik hingewiesen habe. Entsprechend habe sie ein grosses Interesse an der Klärung, gerade mit Bezug auf die neue Anlage. In den Baugesuchsunterlagen fänden sich hierzu keine Angaben. Es sei die Aufgabe der Vorinstanz, in diesem Punkt verlässliche Angaben zu machen. Dem werde nicht Genüge getan, indem lediglich beiläufig festgehalten werde, es seien keine Lärmemissionen zu erwarten. Die Vorinstanz sei zwingend zu verpflichten, nach Abschluss der Bauarbeiten den Gesamtbetrieb auf Einhaltung der Immissionsgrenzwerte zu überprüfen.

E. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).

1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2. Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 91/2023), Seite 7/12

PBG). Der erstinstanzliche Einsprache- und Baubewilligungsentscheid erging am 13. Juli 2022. Mithin sind vorliegend grundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben «Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG» vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden. Im Übrigen gelangen weiterhin das Baugesetz und das entsprechende Baureglement zur Anwendung.

3. Die Rekurrentin rügt, ihr Anspruch auf das Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sei verletzt worden. In der angefochtenen Verfügung werde Bezug auf einen Abnahmebescheid des AFU vom 17. März 2021 genommen. Dieses Dokument sei ihr aber nicht bekannt und dem Entscheid nicht als Beilage angefügt.

3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein Verfahrensrecht und setzt ein hängiges Verwaltungsverfahren voraus (M. ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Abhandlungen zum schweizerischen Recht, Heft 637, Bern 2000, S. 206 f.). Er dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönliches Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Sein Umfang richtet sich primär nach kantonalem Recht und subsidiär nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101). Zu den wesentlichen Inhalten gehören die Orientierung und die Möglichkeit zur Äusserung vor Erlass einer Verfügung, das Recht auf Akteneinsicht, das Recht auf Teilnahme am Beweisverfahren und der Anspruch auf Prüfung und auf einen begründeten Entscheid.

Nach der Rechtsprechung ist der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur und führt bei seiner Verletzung grundsätzlich zur Aufhebung des betreffenden Entscheids und zur Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz. Gemäss Bundesgericht kann ein solcher Verfahrensmangel durch die Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren nur geheilt werden, wenn der Rechtsmittelinstanz die volle Überprüfungsbefugnis zusteht und sie von diesem Recht tatsächlich Gebrauch macht (BGE 126 I 72, 110 Ia 82). Zurückhaltung ist jedoch am Platz, wenn es um die Beurteilung von Ermessensfragen geht und der Vorinstanz ein erheblicher Beurteilungsspielraum zukommt. Wenn hingegen die unterbliebene Anhörung nachgeholt werden kann und die Rechtsmittelbehörde mit derselben Kognition entscheidet, wird eine Heilung zugelassen (CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen – dargestellt an den Verfahren vor Verwaltungsgericht, St.Gallen 2003, N 990).

3.2 Wie aus der angefochtenen Verfügung hervorgeht, stützte sich die Vorinstanz unter anderem auf den Abnahmebescheid des AFU vom 17. März 2021. Weder die Vorinstanz noch die Rekursgegnerin bestreiten, dass der Rekurrentin dieser nicht vorgelegen hat. Dass sie im Rahmen des Einspracheverfahrens nicht aktiv nach dem Dokument

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 91/2023), Seite 8/12

verlangt hat, welches dann zu einem späteren Zeitpunkt als wesentliche Entscheidgrundlage diente, kann ihr nicht vorgehalten werden. Es wäre an der Vorinstanz gewesen, ihr den Abnahmebescheid vor Ergehen der angefochtenen Verfügung zur Kenntnis zu bringen. Insofern liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Rekursinstanz verfügt vorliegend aber über volle Kognition (Art. 46 VRP). Zudem hatte die Rekurrentin die Möglichkeit, sich im Rahmen des Rekursverfahrens dazu zu äussern. Der Abnahmebescheid war dem Amtsbericht des AFU beigelegt, der der Rekurrentin zur Stellungnahme zugestellt wurde. Im Rahmen der Stellungnahme vom 20. Januar 2023 hat sich die Rekurrentin zum Abnahmebescheid äussern können. Unter diesen Umständen ist eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs und keine Rückweisung an die Vorinstanz angezeigt.

4. Die Rekurrentin macht geltend, für das vorliegende Bauvorhaben sei zwingend ein Lärmschutznachweis zu erstellen, da der Betrieb der Rekursgegnerin unweigerlich mit Lärmemissionen verbunden sei und es deswegen auch schon Verfahren gegeben habe.

4.1 Sowohl die Rekursgegnerin als auch die Vorinstanz vertreten den Standpunkt, es sei kein Lärmschutznachweis (Lärmprognose) erforderlich.

4.2 Die Rekursgegnerin ist ein Holzverarbeitungsbetrieb und plant eine Erweiterung ihrer Produktionshalle (Gebäude Vers.-Nr. 002). Das Gebäude liegt in der Wohn-Gewerbezone, welche der Empfindlichkeitsstufe III (Art. 43 Abs. 1 Bst. d der eidgenössischen Lärmschutz- Verordnung [SR 814.41; abgekürzt LSV]) zugeordnet ist. Die massgebenden Belastungsgrenzwerte ergeben sich aus Ziff. 2 Anhang 6 LSV. Dass der Betrieb grundsätzlich lärmrelevant ist, ist unbestritten. Zwar kreuzte die Rekursgegnerin im Baugesuchsformular an, dass keine Betriebseinrichtungen, Maschinen und Anlagen, die Aussenlärm oder Erschütterungen erzeugen, Gegenstand seien. Allerdings ist auch die der Produktionshalle zu Grunde liegende Nutzung bzw. der Anlass für die baulichen Massnahmen für die Beurteilung der Notwendigkeit eines Lärmschutznachweises relevant.

4.3 Wie die Rekursgegnerin in ihrer Stellungnahme zur Einsprache ausgeführt hat, ist der Grund für die Erweiterung der Produktionshalle der Ersatz der bestehenden Fertighobelmaschine durch eine neue Fertighobelmaschine. Die Hobelmaschine stellt eine ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (SR 814.01; abgekürzt USG) und Art. 2 Abs. 1 LSV dar. In Bezug auf die Anschaffung der neuen Fertighobelmaschine ist deshalb Art. 25 USG massgebend. Gemäss dieser Bestimmung kann die Bewilligungsbehörde bei der Errichtung ortsfester Anlagen eine Lärmprognose verlangen. Wie aus der Botschaft zum USG sinngemäss hervorgeht, steht es der Bewilligungsbehörde frei, vom Gesuchsteller bzw. von der Gesuchstellerin eine Immissionsprognose zu verlangen oder die zu erwartenden Immissionen selbst zu beurteilen (BBI 1979 III

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 91/2023), Seite 9/12

800). Art. 36 Abs. 1 LSV spezifiziert dahingehend, dass die Vollzugsbehörde die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen zu ermitteln hat oder deren Ermittlung anordnet, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist. Die Frage, ob Grund zur Annahme besteht, dass die Belastungsgrenzwerte überschritten werden, verlangt somit eine vorweggenommene Würdigung der Lärmsituation. Dabei dürfen – jedenfalls im Kontext von Art. 25 Abs. 1 USG – keine hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung der Belastungsgrenzwerte gestellt werden (Urteil des Bundesgerichtes 1C_534/2011 vom 29. Mai 2012 Erw. 2.4; BGE 137 II 30 Erw. 3.4). Es reicht bereits aus, wenn eine Überschreitung der Belastungsgrenzwerte möglich erscheint, d.h. beim aktuellen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden kann (BGE 137 II 30 Erw. 3.4). Es sind dabei immer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichtes 1C_498/2019 vom 21. Oktober 2020 Erw. 4.2). Erscheint eine Überschreitung der Belastungsgrenzwerte möglich, so ist die Behörde zur Durchführung eines Beweis- und Ermittlungsverfahrens nach den Art. 36 ff. LSV und den Anhängen 2-7 LSV verpflichtet, ohne dass ihr insoweit ein Ermessensspielraum zustünde (BGE 137 II 30 Erw. 3.4 S. 36 f.; Urteil des Bundesgerichtes 1A.180/2006 vom 9. August 2007 Erw. 5.5).

4.4 Vor diesem Hintergrund muss die erweiterte Produktionshalle somit derart ausgestaltet sein, dass im Rahmen der beabsichtigten Nutzung (Anschaffung und Betrieb neue Fertighobelmaschine) beim Grundstück der Rekurrentin keine übermässigen Lärmimmissionen entstehen. Die Erweiterung der Produktionshalle muss also darauf ausgelegt sein, dass sie die darin durch den Betrieb der Fertighobelmaschine entstehenden Lärmemissionen ausreichend dämmt, sodass die Fertighobelmaschine die Planungswerte beim Gebäude Vers.- Nr. 005 auf dem Grundstück Nr. 006 der Rekurrentin einhält. Um die Notwendigkeit des Einholens eines Lärmschutznachweises abschätzen zu können, sind mithin konkrete Angaben zur Hobelmaschine (Betrieb, Lärmemissionen) sowie zur baulichen Ausgestaltung der Erweiterung der Produktionshalle erforderlich.

[…] (Ausschnitt Grundriss Produktionshalle; gelb: Abbruch; rot: Erweiterung)

4.4.1 In Bezug auf die Fertighobelmaschine weist die Rekursgegnerin in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass die neue Maschine zu weniger Lärmemissionen führe. Allerdings finden sich in den Akten keine Angaben zur neuen Anlage. Es fehlen insbesondere Angaben zu den Lärmemissionen, die durch deren Betrieb entstehen, und zu den Betriebszeiten. Hinsichtlich der vorgesehenen baulichen Erweiterung der Produktionshalle hält die Rekursgegnerin fest, diese hätte eine lärmmindernde Wirkung. Grundsätzlich dürfte diese Feststellung zutreffen. Allerdings befinden sich auch hierzu in den Vorakten keine Angaben bzw. Abklärungen dazu, in welchem Mass die baulichen Massnahmen

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 91/2023), Seite 10/12

Lärmemissionen reduzieren werden. Im Weiteren ist auch nicht festgelegt, ob während des Betriebs der Fertighobelmaschine das neue Tor auf der Westseite der geplanten Erweiterung geöffnet oder geschlossen ist. Dieser Aspekt ist aber unter lärmschutzrechtlichen Gesichtspunkten ebenfalls relevant. Je nachdem, ob das Tor während der Produktion geöffnet ist oder nicht, ist die Lärmsituation anders zu beurteilen. Die Vorinstanz verfügte auch nicht als Auflage, dass das Tor während des Betriebs der Hobelmaschine geschlossen zu sein habe. Selbst wenn die Rekursgegnerin das Tor während den Betriebszeiten geschlossen hätte, ist zu berücksichtigen, dass für Zufahrten das Tor jeweils geöffnet werden muss. Dies wurde in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt.

[…] (Ausschnitt Ansicht West)

4.4.2 Wie vorstehend hervorgeht, fehlen zum jetzigen Zeitpunkt konkrete Angaben zur neuen Hobelmaschine, deren Nutzung und zur lärmmindernden Wirkung der erweiterten Produktionshalle. Ob sich die Nutzung der Produktionshalle durch die neue Maschine und die bauliche Erweiterung im Vergleich zur jetzigen tatsächlich nicht intensiviert, lässt sich mangels entsprechender Angaben somit nicht feststellen. Ebenso wenig lässt sich überprüfen, wie die Lärmemissionen der neuen Hobelmaschine einzustufen sind. Seitens der Vorinstanz wurden diesbezüglich keine Abklärungen vorgenommen. Der rechtserhebliche Sachverhalt kann zum jetzigen Zeitpunkt somit nicht vollständig festgestellt werden (Art. 12 VRP). Dies hat zur Konsequenz, dass nicht beurteilbar ist, ob eine Überschreitung der Belastungsgrenzwerte ausgeschlossen werden kann und deshalb als Folge auf das Einholen eines Lärmschutznachweises verzichtet werden kann. Dies umso weniger, als die Sachlage nicht derart offensichtlich ist, dass auch ohne weitere Angaben und Abklärungen das Einholen einer Lärmprognose als verzichtbar angesehen werden kann. Das AFU führt in seinem Amtsbericht zwar aus, dass aufgrund seiner Erfahrung mit ähnlichen Maschinen bzw. Betrieben, den bereits vor dem vorliegend zu beurteilenden Bauvorhaben getroffenen Massnahmen sowie den vorliegenden Pläne davon ausgegangen werden könne, dass die neue Anlage in der erweiterten Halle für sich allein nicht zu einer Grenzwertüberschreitung führen dürfte. Es gestand aber selbst ein, dass keine verbindlichen Angaben gemacht werden können, nachdem die Lärmemissionen der Fertighobelmaschine nicht bekannt seien. Eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung, ob basierend auf den vorliegenden Akten auf eine Lärmprognose verzichtet werden kann, ist auch deshalb geboten, weil in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Anschaffung einer neuen Späne-Absauganlage Überschreitungen der Planungswerte festgestellt wurden und noch nicht sämtliche Massnahmen gemäss Massnahmenkonzept vom 23. September 2020 umgesetzt wurden. Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, wurde ein Teil der Massnahmen im Hinblick auf den nun strittigen Umbau der Produktionshalle aufgeschoben.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 91/2023), Seite 11/12

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt hat. Der angefochtene Gesamtentscheid der Baukommission Z.___ vom 13. Juli 2022 ist deshalb aufzuheben und die Sache ist zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Rekurs erweist sich als begründet und ist im Sinn der Erwägungen gutzuheissen. Im Übrigen ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der erneuten Entscheidfindung auch dem Vorsorgeprinzip Rechnung zu tragen ist (Art. 11 USG).

6. 6.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten der Rekursgegnerin zu überbinden.

6.2 Der von der Rekurrentin am 11. August 2022 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist zurückzuerstatten.

7. Rekurrentin, Rekursgegnerin und Vorinstanz stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.

7.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).

7.2 Die Rekurrentin obsiegt mit ihren Anträgen. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75; abgekürzt HonO) ermessensweise auf Fr. 2'750.– plus die beantragten 4 % Barauslagen, insgesamt also auf Fr. 2'860.–, zuzüglich Mehrwertsteuer, festzulegen.

7.3 Da die Rekursgegnerin mit ihren Anträgen unterliegt, hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen.

7.4 Die Vorinstanz hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen 2004,

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 91/2023), Seite 12/12

S. 176). Sie bringt keine Gründe vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen. Ihr Begehren ist daher abzuweisen. Entscheid 1. a) Der Rekurs von A.___, V.___, wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.

b) Der Gesamtentscheid der Baukommission Z.___ vom 13. Juli 2023 wird aufgehoben. Die Streitsache wird zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Baukommission Z.___ zurückgewiesen.

2. a) Der B.___ AG, Y.___, wird eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– auferlegt.

b) Der am 11. August 2022 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird zurückerstattet.

3. a) Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird gutgeheissen. Die B.___ AG entschädigt A.___ ausseramtlich mit Fr. 2'860.– zuzüglich Mehrwertsteuer.

b) Das Begehren der B.___ AG um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

c) Das Begehren der Politischen Gemeinde Z.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungsrätin

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden BUDE 2023 Nr. 091 Baurecht, Umweltrecht, Art. 12 VRP, Art. 7 Abs. 7 und Art. 25 USG, Art. 2 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 1 LSV. Heilung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Erw. 3). Die der Produktionshalle zu Grunde liegende Nutzung bzw. der Anlass für die baulichen Massnahmen ist für die Beurteilung der Notwendigkeit eines Lärmschutznachweises relevant. Grund für die Erweiterung der Produktionshalle ist der Ersatz der bestehenden Fertighobelmaschine durch eine neue Fertighobelmaschine. Die Hobelmaschine stellt eine ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV dar. In Bezug auf die Anschaffung der neuen Fertighobelmaschine ist deshalb Art. 25 USG massgebend. Gemäss dieser Bestimmung kann die Bewilligungsbehörde bei der Errichtung ortsfester Anlagen eine Lärmprognose verlangen. Die erweiterte Produktionshalle muss derart ausgestaltet sein, dass im Rahmen der beabsichtigten Nutzung (Anschaffung und Betrieb neue Fertighobelmaschine) keine übermässigen Lärmimmissionen entstehen. Zum jetzigen Zeitpunkt fehlen konkrete Angaben zur neu anzuschaffenden Maschine, deren Nutzung und zur lärmmindernden Wirkung der erweiterten Produktionshalle. Der rechtserhebliche Sachverhalt kann nicht vollständig festgestellt werden (Art. 12 VRP). Dies hat zur Konsequenz, dass nicht beurteilbar ist, ob eine Überschreitung der Belastungsgrenzwerte ausgeschlossen werden kann und deshalb als Folge auf das Einholen eines Lärmschutznachweises verzichtet werden kann (Erw. 4). Gutheissung des Rekurses.

22-5558 — St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2023 22-5558 — Swissrulings