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St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 02.05.2022 21-11414

2 mai 2022·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement·PDF·3,500 mots·~18 min·2

Résumé

Art. 48 Abs. 2 und 3 VRP. Auch wenn bei der Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Rekursschrift das Nichteintreten vorgängig angedroht wird, bedeutet das noch nicht automatisch, dass bei unbenutzter Nachfrist die angedrohte Säumnisfolge bereits eintritt. Die Rekursbehörde hat diesfalls vorab zu prüfen, ob die (ursprüngliche) Rechtsschrift die Eintretensvoraussetzungen nicht bereits (zumindest teilweise) erfüllt (Erw. 1.2.3). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2022/94 vom 14. November 2022 bestätigt.)

Texte intégral

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 21-11414 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 16.05.2022 Entscheiddatum: 02.05.2022 BUDE 2022 Nr. 036 Art. 48 Abs. 2 und 3 VRP. Auch wenn bei der Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Rekursschrift das Nichteintreten vorgängig angedroht wird, bedeutet das noch nicht automatisch, dass bei unbenutzter Nachfrist die angedrohte Säumnisfolge bereits eintritt. Die Rekursbehörde hat diesfalls vorab zu prüfen, ob die (ursprüngliche) Rechtsschrift die Eintretensvoraussetzungen nicht bereits (zumindest teilweise) erfüllt (Erw. 1.2.3). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2022/94 vom 14. November 2022 bestätigt.) BUDE 2022 Nr. 36 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement

21-11414

Entscheid Nr. 36/2022 vom 2. Mai 2022 Rekurrent

A.___, vertreten durch lic.iur.LL.M. Bruno Bauer, Rechtsanwalt, Kreuzackerstrasse 9, 9000 St.Gallen

gegen

Vorinstanz Baubewilligungskommission Z.___ (Entscheid vom 26. November 2021)

Rekursgegnerin

B.___, vertreten durch lic.iur. Urs Pfister, Rechtsanwalt, Bischofszellerstrasse 53, 9200 Gossau

Betreff Baubewilligung (Umbau ehemalige Poststelle zu fünf Kleinwohnungen und einem Büro sowie Balkonanbauten)

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 36/2022), Seite 2/10

Sachverhalt A. a) Die B.___, Z.___, ist Eigentümerin von Grundstück Nr. 001, Grundbuchkreis Y.___, an der M.___gasse in Z.___. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Stadt Z.___ vom 1. November 1980 in der Kernzone K5. Es ist mit dem Gebäude Vers.-Nr. 002 überbaut. Das Grundstück wird im Nordwesten über die M.___gasse und im Süden über die N.___strasse, beides Kantonsstrassen, erschlossen.

b) Das östlich von Grundstück Nr. 001 gelegene Nachbargrundstück Nr. 003 steht im Eigentum von A.___, Z.___. Zwischen den beiden Grundstücken besteht eine asphaltierte, nicht klassierte Fläche. Zusammen mit der im Osten von Grundstück Nr. 004 gelegenen O.___strasse, einer Gemeindestrasse 3. Klasse, und der nördlich, über das Grundstück Nr. 004 verlaufenden Privatstrasse, bildet diese asphaltierte Fläche eine Art private Rundstrasse.

B. a) Mit Baugesuch vom 12. Oktober 2021 beantragte die B.___ bei der Baubewilligungskommission der Stadt Z.___ die Baubewilligung für die Umnutzung der ehemaligen Poststelle an der M.___gasse. Konkret sollen die Räumlichkeiten der ehemaligen Poststelle im Erdgeschoss durch Grundriss- und Fassadenänderungen in fünf Kleinwohnungen sowie in ein Büro umgebaut werden. Zudem umfasst das Gesuch die Erstellung von sechs Balkonen auf der Ostseite des Gebäudes, wobei drei Balkone neu erstellt werden sollen und für drei Balkone das bestehende Vordach des Untergeschosses als Balkonfläche genutzt und mit einer Absturzsicherung versehen werden soll.

b) Innert der Auflagefrist vom 14. bis 27. Oktober 2021 erhob A.___ Einsprache gegen das Bauvorhaben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, es sei einst, beim Bau des Gebäudes Vers.-Nr. 002, einer Unterschreitung des Grenzabstands zu Gunsten des Grundstücks Nr. 001 zugestimmt worden. Dies sei aber unter den Voraussetzungen erfolgt, dass der Einbahnverkehr an der Grenzlinie auf der Seite des Grundstücks Nr. 001 zu erfolgen habe, ein Durchfahrtsrecht nur zu Gunsten der Post bestehe, die Wegfahrt über die östlich der beiden Grundstücke gelegene O.___strasse zu erfolgen habe, der Eigentümer des Grundstücks Nr. 001 für die Schneeräumung besorgt zu sein habe und die Unterhaltskosten für den Platz zwischen den Grundstücken zu 90% vom Eigentümer des Grundstücks Nr. 001 zu tragen seien. Seitens Eigentümerschaft von Grundstück Nr. 001 werde regelmässig gegen diese Vereinbarungen verstossen, obwohl diese im Grundbuch vermerkt seien. Deshalb forderte der Einsprecher, dass der jetzige Eigentümer des Grundstücks Nr. 001 sich entweder an diese Vereinbarung halte, oder aber die Fassade des bestehenden Gebäudes auf den ordentlichen Grenzabstand zurückzu-

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 36/2022), Seite 3/10

bauen sei. Ausserdem solle untersagt werden, an der Ostfassade zusätzliche Balkone anzubringen, da dadurch den Bewohnerinnen und Bewohnern die Möglichkeit eröffnet werde, Gegenstände von den Balkonen auf die Strasse und den Platz zwischen den Grundstücken Nrn. 001 und 003 zu werfen.

c) Mit Beschluss vom 26. November 2021 erteilte die Baubewilligungskommission der Stadt Z.___ die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen, wobei sie die drei südöstlich gelegenen Balkone nicht bewilligte. Die Baubewilligungskommission begründete ihren Entscheid hinsichtlich dieser drei Balkone damit, dass diese den Grenzabstand nicht einhielten und das Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung lediglich auf wirtschaftlichen Gründen, nämlich der Schaffung von attraktiveren Wohnungen, basiere, was jedenfalls die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht rechtfertige. Auf die Einsprache von A.___ trat die Baubewilligungskommission in öffentlich-rechtlicher Hinsicht nicht ein. Zur Begründung führte die Baubewilligungskommission an, der Einsprecher habe keine Rügen vorgebracht, welche im Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden Bauprojekt stehen würden. Demzufolge könne zumindest in öffentlich-rechtlicher Hinsicht mangels Begründung nicht auf die Einsprache eingetreten werden. Soweit in der Einsprache Ausführungen zu Grundbucheinträgen gemacht worden seien, handle es sich um privatrechtliche Einwände, welche innert 30 Tagen auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen seien.

C. a) Gegen diesen Beschluss erhob A.___ mit Schreiben vom 12. Dezember 2021 – ohne einen Antrag zu stellen – Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement.

b) Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. Dezember 2021 wurde der Rekurrent von der Rechtsabteilung des Bau- und Umweltdepartementes aufgefordert, bis 7. Januar 2022 einen Kostenvorschuss zu leisten und den Rekurs bis zum selben Termin mit einem Antrag, der Darstellung des Sachverhalts und einer Begründung zu ergänzen.

c) Der Kostenvorschuss wurde am 31. Dezember 2021 fristgerecht geleistet. Von der Möglichkeit, den Rekurs zu ergänzen, machte der Rekurrent keinen Gebrauch.

D. a) Mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2022 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung wird geltend gemacht, die Rekursschrift enthalte – soweit diese verständlich sei – keine neuen Tatsachen, die im bisherigen Verfahren nicht bereits berücksichtigt worden seien.

b) Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2022 beantragt die Rekursgegnerin, vertreten durch lic.iur. Urs Pfister, Rechtsanwalt,

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 36/2022), Seite 4/10

Gossau, auf den Rekurs sei nicht einzutreten; eventualiter sei der Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, Gegenstand des Einsprache- und Rekursverfahrens könnten ausschliesslich Einwendungen sein, welche sich auf das Baugesuch bezögen. Das bestehende Gebäude Vers.-Nr. 002 sei rechtmässig bewilligt worden. Gegenteiliges werde weder vom Rekurrenten vorgebracht, noch sei dies der Rekursgegnerin als Rechtsnachfolgerin der Schweizerischen Post bekannt. Da der Grenzabstand gegenüber Grundstück Nr. 003 durch den Umbau und die Umnutzung des Gebäudes keine Änderungen erfahre, sei die sinngemässe Rüge des Rekurrenten, dass das Bauvorhaben gegen die "Vereinbarung aus dem Jahr 1963" verstosse, unzutreffend. Das Postgebäude werde nun auch nicht nach aussen (in Richtung des Grundstücks des Rekurrenten) erweitert, weil die drei vor der Südostfassade geplanten Balkone von der Vorinstanz nicht bewilligt worden seien. Ausserdem sei auch das Vordach am Postgebäude rechtmässig bestehend. Abgesehen davon sei der Einwand, das bestehende Vordach sei ohne Baubewilligung erstellt worden, mit Blick auf den Umstand, dass die Baubewilligung für das Gebäude im Jahr 1963 erteilt worden sei, definitiv verspätet. Dennoch wäre die teilweise Nutzung des bestehenden Vordachs als Terrassenfläche für drei Kleinwohnungen, selbst wenn dieses baurechtswidrig sein sollte, von der Bestandes- und Erweiterungsgarantie gedeckt. Zusammenfassend ergebe sich, dass der Rekurrent keine Begründung vorbringe, gegen welche öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften die Umnutzung der Räumlichkeiten im Erdgeschoss auf Grundstück Nr. 001 in fünf Kleinwohnungen und in ein Büro verstossen sollte. Die Einwendungen des Rekurrenten würden zudem nicht das Baugesuch, welches Gegenstand des Gesamtentscheids vom 26. November 2021 gewesen sei, betreffen. Entsprechend sei auf den Rekurs mangels Begründung nicht einzutreten.

E. a) Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Februar 2022 schloss die Rechtsabteilung des Bau- und Umweltdepartementes den Schriftenwechsel ab und kündigte als nächsten Verfahrensschritt die Ausfertigung des Rekursentscheids an.

b) Mit Schreiben vom 7. Februar 2022 zeigt lic.iur.LL.M. Bruno Bauer, Rechtsanwalt, St.Gallen, dem Bau- und Umweltdepartement an, dass er inzwischen den Rekurrenten vertrete. Er ersucht um Zustellung der Verfahrensakten und behält sich eine Ergänzung des Rekurses vor.

c) Mit Schreiben vom 8. Februar 2022 übermittelt der zuständige juristische Sachbearbeiter der Rechtsabteilung dem Rechtsvertreter die gewünschten Verfahrensakten. Gleichzeitig teilt er ihm mit, es werde im Rahmen des Entscheids darüber zu befinden sein, ob und inwieweit auf eine allfällige weitere Stellungnahme überhaupt noch eingetreten werden könne, nachdem der Rekurrent innert Frist den Rekurs nicht ergänzt habe.

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d) Mit Eingabe vom 28. Februar 2022 stellt der Vertreter des Rekurrenten folgende Anträge:

1. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 26. November 2021 betreffend das Baugesuch 58853 sei aufzuheben und dem Bauvorhaben sei die Baubewilligung zu verweigern. 2. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. Barauslagen und MWST) zu Lasten der Gesuchstellerin, eventualiter der Vorinstanz. Zur Zulässigkeit seiner Stellungnahme bringt er vor, diese sei – unabhängig von der Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels – als Ausfluss des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101) im Rahmen des allgemeinen Replikrechts erlaubt. Er führt weiter aus, der Rekurrent habe die Frist zur Rekursergänzung nur deshalb ungenutzt verstreichen lassen, weil aus dem Schreiben der Rekursinstanz vom 22. Dezember 2021 die Notwendigkeit zur Rekursergänzung sowie die Säumnisfolgen für einen Laien schlecht ersichtlich und nicht deutlich verständlich gewesen seien. Die tabellarische Darstellung, in welche die Aufforderung zur Rekursergänzung in kleinerem Schriftgrad als der darüberstehende Fliesstext eingebettet sei, habe zur Folge, dass juristisch Unkundige der Aufforderung zur Rekursergänzung zu wenig Gewicht beimessen und ihnen die Säumnisfolgen zu wenig deutlich würden. Das Verpassen der Frist zur Rekursergänzung allein könne aber ohnehin nicht zur Folge haben, dass auf den Rekurs nicht eingetreten werde. Vielmehr habe die Rekursinstanz in einem solchen Fall zu prüfen, ob nicht bereits die ursprüngliche Rekurseingabe die Eintretensvoraussetzungen erfülle. Dabei dürften bei Laien keine hohen Anforderungen an die Qualität und die Ausgestaltung der Rekursbegründung gestellt werden. Dasselbe gelte für den Antrag, welcher unter Beizug der Begründung und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben durch Auslegung zu ermitteln sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei eine Begründung des Rechtsmittels ausreichend, wenn Argumente vorgebracht würden, dass ein Entscheid oder eine Verfügung auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung beruhten und aus der Rechtsmittelschrift ersichtlich sei, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet werde. Seien diese Anforderungen gegeben und werde dennoch ein Nichteintretensentscheid ausgefällt, stelle das überspitzten Formalismus dar. Zur Begründung seines Rekurses habe der Rekurrent in der ursprünglichen Rekurseingabe sinngemäss und zusammengefasst vorgebracht, dass die Vorinstanz den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt und auch das Recht fehlerhaft angewendet

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 36/2022), Seite 6/10

habe. Entsprechend seien die Eintretensvoraussetzungen gegeben und es sei auf den Rekurs des Rekurrenten einzutreten.

e) Mit Eingabe vom 15. März 2022 nimmt die Rekursgegnerin zu den Einwänden des Rekurrenten Stellung. Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).

1.2 Nach Art. 47 Abs. 1 VRP ist der Rekurs innert vierzehn Tagen seit der Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids der Rekursinstanz einzureichen. Er muss einen Antrag, eine Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung enthalten und ist zu unterzeichnen (Art. 48 Abs. 1 VRP). Fehlen Antrag, Darstellung des Sachverhalts, Begründung oder Unterschrift, so fordert die Rekursinstanz oder ein von ihr beauftragtes Organ den Rekurrenten unter Ansetzung einer Frist auf, den Rekurs zu ergänzen (Art. 48 Abs. 2 erster Satz VRP). Mit der Aufforderung zur Ergänzung ist anzudrohen, dass nach unbenützter Frist auf den Rekurs nicht eingetreten werde (Art. 48 Abs. 3 VRP).

1.2.1 Innert gesetzlicher Frist muss mindestens die Rechtsmittelerklärung im engeren Sinn schriftlich eingereicht werden. Gemeint ist damit die Willenserklärung, dass gegen eine bestimmte Verfügung oder einen Entscheid Rekurs erhoben wird. Antrag, Sachverhaltsdarstellung, Begründung und Unterschrift hingegen sind lediglich relative Gültigkeitserfordernisse, die auch nachträglich, auf behördliche Fristansetzung hin, beigebracht werden können (BDE Nr. 38/2008 vom 24. Juni 2008 Erw. 1.2 mit Hinweisen).

1.2.2 Eine Begründung ist ausreichend, wenn Argumente vorgebracht werden, nach denen ein Entscheid oder eine Verfügung auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung beruht. Wenn sich die Vorbringen aber nicht auf den angefochtenen Entscheid beziehungsweise dessen Motive beziehen, genügt die Begründung den Anforderungen nicht. Da auf Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid hin lediglich die verfahrensrechtliche Frage geprüft werden kann, ob die Vorinstanz auf den Rekurs zu Recht nicht eingetreten ist, fehlt es in diesen Fällen an einer sachbezogenen Begründung, wenn sich die Partei in ihrer Eingabe nur mit der materiellen Seite des Falls auseinandersetzt und nicht mit der Frage befasst, warum die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf das Rechtsmittel eingetreten ist (VerwGE B 2016/208 vom 24. November 2016 Erw. 1 mit Hinweisen). Zwar dürfen insbesondere bei Laien keine grossen Anforderun-

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gen an die Qualität und die Ausgestaltung der Rekursbegründung gestellt werden. Aber auch die Rekursbegründung eines Laien muss sich zumindest mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen, und es wird ein gewisses Mindestmass an Sorgfalt vorausgesetzt. So hat der Rekurrent darzulegen, in welchen Punkten die Sachverhaltsfeststellung unrichtig sein soll, und er hat auch anzugeben, aus welchen Gründen die Beweiswürdigung der Vorinstanz seiner Ansicht nach fehlgeht (S. STAUB/J. GÜNTHARDT, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRP], Zürich/St.Gallen 2020, Art. 48 N 7).

1.2.3 Wie bereits ausgeführt, ist bei der Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Rekursschrift das Nichteintreten vorgängig anzudrohen (Art. 48 Abs. 3 VRP). Nach der Rechtsprechung bedeutet dies allerdings noch nicht automatisch, dass bei unbenutzter Nachfrist die angedrohte Säumnisfolge bereits eintritt. Die Rekursbehörde hat diesfalls vorab zu prüfen, ob die (ursprüngliche) Rechtsschrift die Eintretensvoraussetzungen nicht bereits (zumindest teilweise) erfüllt (STAUB/GÜNTHARDT, a.a.O., Art. 48 N 14).

1.2.4 Vorliegend trat die Vorinstanz auf die Einsprache des Rekurrenten nicht ein. Zur Begründung führte sie an, es seien keine Rügen vorgebracht worden, welche im Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Bauprojekt stünden. Demzufolge könne in öffentlich-rechtlicher Hinsicht – mangels Begründung – nicht auf die Einsprache eingetreten werden. Der Rekurrent erhob gegen diesen Entscheid mit Schreiben vom 12. Dezember 2021 mit dem Titel "Rekurs-Einsprache, gegen Baugesuch an Süd + Nordseite, Parzelle 59 + 60" fristgerecht Rekurs. Die Rekurseingabe enthielt allerdings keinerlei (auch nur sinngemässen) Antrag. Ebenso setzte sich der Rekurrent in dieser Eingabe nicht mit dem Nichteintretensentscheid der Vorinstanz auseinander. Entsprechend wurde er mittels verfahrensleitender Anordnung vom 22. Dezember 2021 von der Rechtsabteilung unter Androhung der Säumnisfolge des Nichteintretens aufgefordert, bis 7. Januar 2022 einerseits einen Kostenvorschuss zu leisten und andererseits den Rekurs bis zum selben Termin mit einem Antrag, der Darstellung des Sachverhalts und einer Begründung zu ergänzen. Der Rekurrent hat daraufhin zwar den Kostenvorschuss geleistet, es jedoch unterlassen, die im zweiten Teil der verfahrensleitenden Anordnung geforderte Ergänzung des Rekurses nachzureichen. Erst nachdem den Parteien am 2. Februar 2022 mitgeteilt wurde, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei und als Nächstes der Rekursentscheid folge, gelangte der Rechtsvertreter des Rekurrenten an die Rekursinstanz, informierte diese über seine Neumandatierung und verlangte Akteneinsicht. Mit Eingabe vom 28. Februar 2022 bringt der Rechtsvertreter vor, aus dem Schreiben der Rekursinstanz vom 22. Dezember 2021 seien die Notwendigkeit zur Rekursergänzung sowie die Säumnisfolgen für einen Laien nicht verständlich genug und aufgrund der tabellarischen Darstellung zudem schlecht ersichtlich gewesen. Allein aus diesem Grund habe der Rekurrent keine Rekursergänzung eingereicht.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 36/2022), Seite 8/10

1.2.5 Bei der verfahrensleitenden Anordnung vom 22. Dezember 2021 handelt es sich um ein Standardschreiben der Rechtsabteilung, das dem Empfänger einerseits den Rekurseingang bestätigt und ihn andererseits über die weiteren Verfahrensschritte und die dafür vorgesehenen Fristen informieren soll. Vorliegend wurde der Rekurrent im ersten Tabellenabschnitt darüber informiert, dass bis 7. Januar 2022 ein Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– zu leisten sei. Im zweiten Tabellenabschnitt war folgender Verfahrensschritt abgedruckt:

1.2.6 Dadurch, dass der Rekurrent in der Folge den Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt hat, zeigt sich, dass er die verfahrensleitende Anordnung erhalten und zumindest den ersten Verfahrensschritt (Aufforderung zur Leistung des Kostenvorschusses) ohne Weiteres verstanden hatte. Die nunmehr erhobene Rüge, die tabellarische Darstellung, in welche die Aufforderung zur Rekursergänzung in kleinerem Schriftgrad als der darüberstehende Fliesstext eingebettet sei, habe zur Folge, dass juristisch Unkundige der Aufforderung zur Rekursergänzung zu wenig Gewicht beimessen würden und für sie die Säumnisfolgen zu wenig erkennbar seien, ist unter diesen Umständen von vornherein nicht nachvollziehbar. Aber selbst wenn der Rekurrent den zweiten Verfahrensschritt (die Bitte um Nachreichung eines Antrags, der Darstellung des Sachverhalts und einer Begründung bis zum 7. Januar 2022) tatsächlich nicht verstanden haben sollte, wäre es ihm zuzumuten gewesen, entweder beim zuständigen Sachbearbeiter der Rekursinstanz nachzufragen, oder aber einen Rechtsvertreter zu konsultieren. Dass diese Mandatierung erst lange nach Ablauf der Frist zur Nachreichung der Rekursbegründung erfolgt ist, liegt allein im Verantwortlichkeitsbereich des Rekurrenten. Der Rechtsvertreter des Rekurrenten stellt in seiner Eingabe vom 28. Februar 2022 einzig auf die angebliche Unverständlichkeit der verfahrensleitenden Anordnung ab. Diese Begründung scheint indessen gesucht. Objektiv nachvollziehbare Gründe, die allenfalls für eine Wiederherstellung der Frist sprächen, bringt der Rekurrent keine vor. Nachdem solche auch nicht ersichtlich sind, ist die Rekursergänzung vom 28. Februar 2022 verspätet, weshalb darauf im Folgenden nicht einzutreten ist.

1.2.7 Somit bleibt zu prüfen, ob allenfalls die Rekurseingabe des Rekurrenten vom 12. Dezember 2021 die Eintretensvoraussetzungen bereits erfüllte. Zur Begründung seines Rekurses bringt der Rekurrent sinngemäss vor, am 16. März 1963 sei im Zug des Neubaus des Postgebäudes auf Grundstück Nr. 001 unter diversen Bedingungen eine Vereinbarung betreffend das Verschieben des Grenzabstands zu Gunsten von Grundstück Nr. 001 eingegangen worden. Zu einem späteren Zeitpunkt sei ohne Baubewilligung und ohne Näherbaurecht ein

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Vordach am Postgebäude erstellt worden. Heute parkierten Lastwagen der Rekursgegnerin, der Rechtsnachfolgerin der Schweizerischen Post, auf Grundstück Nr. 001. Dadurch werde ihm das Parkieren und die Zu- und Wegfahrt vom eigenen Grundstück verunmöglicht. Mit diesen Vorbringen beschränkt sich die Eingabe vom 12. Dezember 2021 einzig auf materielle Ausführungen, die nicht einmal in Zusammenhang mit dem Baugesuch stehen. Ausführungen dazu, in welchen Punkten die Sachverhaltsfeststellung oder die Beweiswürdigung der Vorinstanz im angefochtenen Nichteintretensentscheid seiner Ansicht nach fehlgeht oder weshalb diese zu Unrecht nicht auf seine Einsprache eingetreten ist, finden sich in der Eingabe keine. Entsprechend beziehen sich sämtliche Vorbringen nicht auf den angefochtenen Entscheid beziehungsweise dessen Motive. Der Rekurrent versäumt es, sich mit der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen. Stattdessen wiederholt er mehr oder weniger stereotyp seine bereits in der Einspracheschrift enthaltenen Ausführungen. Damit genügt die Rekurseingabe den oben erwähnten Anforderungen an eine Rekursbegründung nicht, weshalb auf den Rekurs mangels Begründung nicht einzutreten ist.

2. 2.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 2'500.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten zu überbinden.

2.2 Der vom Rekurrenten am 31. Dezember 2021 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist anzurechnen.

3. Die Rekursgegnerin und der Rekurrent stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.

3.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).

3.2 Die Rekursgegnerin obsiegt mit ihren Anträgen. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75) ermessensweise auf Fr. 2'750.–

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zuzüglich 4% Barauslagen, insgesamt also Fr. 2'860.– festzulegen; sie ist vom Rekurrenten zu bezahlen.

3.3 Da der Rekurrent mit seinen Anträgen unterliegt, hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Sein Begehren ist deshalb abzuweisen. Entscheid 1. Auf den Rekurs von A.___, Z.___, wird nicht eingetreten.

2. a) A.___ bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 2'500.–.

b) Der am 31. Dezember 2021 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.

3. a) Das Begehren der B.___, Z.___, um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird gutgeheissen. A.___ entschädigt die B.___ ausseramtlich mit insgesamt Fr. 2'860.–.

b) Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungsrätin

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