Skip to content

St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 01.03.2021 19-4507

1 mars 2021·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement·PDF·9,068 mots·~45 min·3

Résumé

Art. 11 USG, Art. 12 USG, Art. 15 USG, Art. 16 USG, Art. 19 USG, Art. 23 USG, Art. 13 LSV, Art. 40 Abs. 3 LSV. Strittig ist, ob das 11-Uhr-Läuten, das Ein- und Ausläuten des Sonntags sowie die nächtlichen Stunden- und Viertelstundenschläge mit dem Lärmschutzrecht vereinbar sind (Erw. 2). Die Einzelfallbeurteilung ergibt, dass das 11-Uhr-Geläut sowie das Ein- und Ausläuten keine erheblich störende Einwirkung nach Art. 15 USG darstellen (Erw. 3.2) und auch im Rahmen der Vorsorge keine weiteren Massnahmen notwendig sind (Erw. 3.3 ff.). Die nächtlichen Viertelstundenschläge erweisen sich als sanierungsbedürftig, nicht so aber die Stundenschläge (Erw. 5). Weil die Rekursgegnerin den Verzicht auf die nächtlichen Viertelstundenschläge anerboten und anerkannt hat, erübrigt sich diesbezüglich eine weitergehende Prüfung (Erw. 6). Somit sind lediglich hinsichtlich des nächtlichen Stundenschlags weitere Massnahmen im Rahmen der Vorsorge zu prüfen (Erw. 7.1). Es kann der Vorinstanz – als Vollzugsbehörde mit relativ grossem Ermessensspielraum – nicht vorgeworfen werden, dass sie bei der Interessensabwägung der Beibehaltung der Stundenschläge den Vorrang eingeräumt hat (Erw. 7.7). // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)

Texte intégral

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 19-4507 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 17.03.2021 Entscheiddatum: 01.03.2021 BDE 2021 Nr. 21 Art. 11 USG, Art. 12 USG, Art. 15 USG, Art. 16 USG, Art. 19 USG, Art. 23 USG, Art. 13 LSV, Art. 40 Abs. 3 LSV. Strittig ist, ob das 11-Uhr-Läuten, das Einund Ausläuten des Sonntags sowie die nächtlichen Stunden- und Viertelstundenschläge mit dem Lärmschutzrecht vereinbar sind (Erw. 2). Die Einzelfallbeurteilung ergibt, dass das 11-Uhr-Geläut sowie das Ein- und Ausläuten keine erheblich störende Einwirkung nach Art. 15 USG darstellen (Erw. 3.2) und auch im Rahmen der Vorsorge keine weiteren Massnahmen notwendig sind (Erw. 3.3 ff.). Die nächtlichen Viertelstundenschläge erweisen sich als sanierungsbedürftig, nicht so aber die Stundenschläge (Erw. 5). Weil die Rekursgegnerin den Verzicht auf die nächtlichen Viertelstundenschläge anerboten und anerkannt hat, erübrigt sich diesbezüglich eine weitergehende Prüfung (Erw. 6). Somit sind lediglich hinsichtlich des nächtlichen Stundenschlags weitere Massnahmen im Rahmen der Vorsorge zu prüfen (Erw. 7.1). Es kann der Vorinstanz – als Vollzugsbehörde mit relativ grossem Ermessensspielraum – nicht vorgeworfen werden, dass sie bei der Interessensabwägung der Beibehaltung der Stundenschläge den Vorrang eingeräumt hat (Erw. 7.7). // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.) BDE 2021 Nr. 21 finden Sie im angehängten PDF-Dokument © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/25

Kanton St.Gallen Baudepartement

19-4507

Entscheid Nr. 21/2021 vom 1. März 2021 Rekurrenten

Stockwerkeigentümergemeinschaft A.___, bestehend aus:  B.___ AG  C.___  D.___  E.___  F.___  G.___  H.___  I.___  J.___  K.___  L.___  M.___  N.___  O.___  P.___  Q.___  R.___  S.___ B.___ AG E.___ F.___ I.___ J.___ M.___ N.___ P.___ T.___ Q.___ alle vertreten durch lic.iur. Werner Rechsteiner, Rechtsanwalt, Unterer Graben 1, 9001 St.Gallen

gegen

Vorinstanz Gemeinderat Z.___ (Verfügung vom 22. Mai 2019) vertreten durch lic.iur. Jürg Bereuter, Rechtsanwalt, Vadianstrasse 44, 9001 St.Gallen

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 21/2021), Seite 2/24

Rekursgegnerin

Kirchgemeinde Z.___

Betreff Lärmklage (Glockengeläut)

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 21/2021), Seite 3/24

Sachverhalt A. a) Die Kirchgemeinde Z.___ ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. 001, Grundbuch Z.___, an der U.___strasse (Gemeindestrasse 1. Klasse) im Zentrum von Z.___. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom 29. Januar 1993 in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA). Es ist mit einem Kirchengebäude samt Glockenturm (Vers.-Nr. 002), einer Aufbahrungshalle (Vers.-Nr. 003) und einem Gerätehaus (Vers.-Nr. 004) überbaut.

b) Gegenüber der Kirche, auf Grundstück Nr. 005, befindet sich das Wohn- und Geschäftshaus U.___strasse (Vers.-Nr. 006). Das Grundstück Nr. 005 ist der Kernzone K4 zugewiesen. Gemäss dem Baureglement der Gemeinde Z.___ vom 19. Januar 2007 ist die K4 der Empfindlichkeitsstufe III (ES III) zugeordnet.

B. a) Mit Schreiben vom 16. Februar 2015 gelangten die Stockwerkeigentümergemeinschaft A.___ (nachfolgend STWEG A.___) sowie einige einzelne Eigentümer bzw. Mieter an den Gemeinderat Z.___ und beantragten die Durchführung einer Lärmmessung, da das Läuten bzw. das Schlagen der Kirchenglocken zu laut sei.

b) Am 18. und 24. Mai 2015 führte das damalige Amt für Umwelt und Energie (AFU [heute Amt für Umwelt]) im Auftrag des Gemeinderates vor Ort eine Lärmmessung durch. Als Messort wurde die Terrasse der Wohnung von E.___ ausgewählt. Der Standort liegt im 3. Obergeschoss an der U.___strasse, horizontal gemessen etwa 54 m vom Kirchturm entfernt. Das AFU mass den Lärmpegel des 11-Uhr- Läutens sowie das Ausläuten des Sonntags. Am 10. November 2015 mass das AFU am gleichen Messort auch noch den nächtlichen Stundenschlag. Das AFU stellte folgende Pegel fest:

 11-Uhr-Läuten (Läutdauer drei Minuten): Unter Berücksichtigung der Zeitkorrektur resultiere ein Pegel von 56,3 dB(A).  Ein- und Ausläuten des Sonntags (Läutdauer elf Minuten): Unter Berücksichtigung der Zeitkorrektur resultiere ein Pegel von 68,1 dB(A).  Nächtlicher Stundenschlag: 72,6 dB(A) am Ohr.

Das AFU wies darauf hin, dass das Geläut von Kirchenglocken dem Alltagslärm zugeordnet werde, für welchen in der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41; abgekürzt LSV) keine Belastungsgrenzwerte festgelegt seien. Es müsse daher im Einzelfall geprüft werden, ob die Lärmimmissionen übermässig d.h. schädlich oder lästig seien. Das 11-Uhr-Läuten halte die Grenze zur Schädlichkeit/Lästigkeit wahrscheinlich ein. Beim Ein- und Ausläuten des Sonntags werde dagegen die Grenze angesichts der langen Dauer von

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 21/2021), Seite 4/24

elf Minuten wahrscheinlich überschritten. Im Sinne der Vorsorge empfahl das AFU den Beizug eines Glockenspezialisten und zeigte verschiedene Massnahmen zur Reduktion der Lautstärke auf (Auskleidung der Glockenstube, Läuten von weniger Glocken, Reduktion der Anschlagstärke sowie Reduktion der Läutdauer). Beim nächtlichen Stundenschlag verwies das AFU auf die Vollzugshilfe zur Beurteilung von Alltagslärm des Bundesamtes für Umwelt aus dem Jahr 2014 (nachfolgend BAFU-Vollzugshilfe). Die vom BAFU empfohlenen Maximalpegel am Ohr seien deutlich überschritten. Das AFU empfahl daher von 22.00 bis 6.00 Uhr auf den Zeitschlag zu verzichten.

c) Daraufhin holte die Kirchgemeinde bei einem Unternehmen für Kirchentechnik eine Offerte mit möglichen schalldämmenden Massnahmen ein. Sodann wurde eine Arbeitsgruppe gebildet, in welcher die verschiedenen Massnahmen diskutiert wurden. Die Arbeitsgruppe wurde sodann von einem externen Lärmfachmann begleitet. Darüber hinaus führte die Kirchgemeinde zwei öffentliche Informationsveranstaltungen zum Thema Glockenlärm und den möglichen Massnahmen durch.

d) Am 18. Oktober 2016 passte die Kirchgemeinde ihre Läutordnung an. Unter anderem wurde die zeitliche Dauer des Ein- und Ausläutens des Sonntags von elf auf sieben Minuten reduziert.

e) Weil bis ins Jahr 2019 trotz zahlreicher Versuche keine einvernehmliche Lösung zwischen der Kirchgemeinde und den Anwohnern zustande gekommen ist, entschied der Gemeinderat in der Sache. Mit Verfügung vom 22. Mai 2019 führte der Gemeinderat aus, dass das tägliche 11-Uhr-Läuten, das Ein- und Ausläuten des Sonntags sowie die nächtlichen Stunden- und Viertelstundenschläge Gegenstand der Klage seien. Das dreiminütige 11-Uhr-Geläut stelle aufgrund der kurzen Dauer keine lästige Lärmimmission dar. Durch die zeitliche Reduktion des Ein- und Ausläutens des Sonntags auf neu sieben Minuten habe die Kirchgemeinde die Empfehlungen des AFU bereits umgesetzt. Weitere Massnahmen zur Lärmreduktion seien bei den beanstandeten Glockenläuten tagsüber nicht notwendig. Schwieriger erscheine die Ausgangslage bei den Stunden- und Viertelstundenschlägen während der Nacht. Der gemessene Maximalpegel am Ohr betrage 72,6 dB(A) und führe somit zu mehreren Aufwachreaktionen. Der Anspruch auf Umsetzung von lärmreduzierenden Massnahmen sei daher grundsätzlich legitim. Auf der anderen Seite stünden die öffentlichen Interessen am Fortbestand eines jahrhundertealten Brauchs. Der viertelstündliche Glockenschlag stelle eine Tradition dar, welche bei einem grossen Teil der Bevölkerung von Z.___ fest verankert sei. Dies sei bei den öffentlichen Informationsveranstaltungen durch die Bevölkerung offen kommuniziert worden. Sodann seien nur Lärmklagen von den Bewohnern der STWEG A.___ eingegangen. Dies obwohl in ähnlicher Distanz auch noch weitere Wohnliegenschaften bestünden. Die aufgeführten Aufwachreaktionen in der Lärmmessung vom 10. November 2015 würden sich auf die BAFU-Vollzugshilfe stützen. Das BAFU habe aber in seiner Stellungnahme zuhanden des

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 21/2021), Seite 5/24

Bundesgerichtes im Rahmen des Verfahrens zum Entscheid 1C_383/2016 vom 13. Dezember 2017 eingeräumt, dass viele Zusammenhänge zwischen Schlafqualität und Lärm noch nicht wissenschaftlich geklärt seien. Gemäss dem BAFU könne aus der der Vollzugshilfe zugrundeliegenden Studie keine einheitlichen Schlüsse auf die generelle Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von nächtlichen Glockenschlägen gezogen werden. Die Abwägung zwischen den entgegenstehenden Interessen falle im vorliegenden Fall somit nicht leicht. Es seien offensichtlich unterschiedliche Lösungsansätze vertretbar. Aufgrund der Ausführungen räume der Gemeinderat den öffentlichen Interessen an der Beibehaltung des nächtlichen Glockenschlags das höhere Gewicht ein. Das Dispositiv der Verfügung lautete daher wie folgt:

1. Die Reduktion der Läutdauer beim Ein- und Ausläuten des Sonntages, der Trauer- und Hochzeitsgottesdienste sowie der Verzicht der beiden Vorläuten der Sonntagsgottesdienste wird zur Kenntnis genommen und begrüsst. 2. Ansonsten wird die Klage im Sinne der Erwägungen vollumfänglich abgewiesen. C. Gegen die Verfügung erhoben die STWEG A.___, bestehend aus der B.___ AG, C.___, D.___, E.___, F.___, G.___, H.___, I.___, K.___, L.___, M.___, N.___, O.___, P.___, Q.___, R.___, und S sowie einige einzelne Stockwerkeigentümer bzw. Mieter – namentlich die B.___ AG, E.___, F.___, I.___, J.___, M.___, N.___, P.___, T und Q.___, – alle vertreten durch lic.iur. Werner Rechsteiner, Rechtsanwalt, St.Gallen, mit Schreiben vom 6. Juni 2019 Rekurs beim Baudepartement. Es werden folgende Anträge gestellt:

1. Der Entscheid des Gemeinderates Z.___ vom 22. Mai 2019 sei aufzuheben. 2. Die Kirchgemeinde Z.___ sei anzuweisen, die Stunden- und Viertelstundenschläge der Glocken der Kirche von 22:00 bis 6:00 Uhr einzustellen. 3. Die Kirchgemeinde Z.___ sei anzuweisen, die Lautstärke beim 11- Uhr-Läuten und beim Ein-/Ausläuten samstags und sonntags entsprechend dem Protokoll Lärmmessung des Amtes für Umwelt und Energie, St.Gallen, vom 2. Juni 2015 mit geeigneten Massnahmen zu reduzieren, so dass die Immissionsgrenzwerte gemäss Beurteilung des Amtes für Umwelt und Energie eingehalten werden. 4. Die Kirchgemeinde Z.___ sei anzuweisen, die Läutdauer beim 11- Uhr-Läuten und beim Ein-/Ausläuten samstags und sonntags entsprechend dem Protokoll Lärmmessung des Amtes für Umwelt und Energie, St.Gallen, vom 2. Juni 2015 zu reduzieren (Zeitreduk-

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 21/2021), Seite 6/24

tion), so dass die Immissionsgrenzwerte gemäss Beurteilung des Amtes für Umwelt und Energie eingehalten werden. 5. Eventualiter sei die Kirchgemeinde Z.___ anzuweisen, die Viertelstundenschläge der Glocken der Kirche von 22:00 bis 6:00 Uhr einzustellen. 6. Subeventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung wird – ergänzt durch die Eingabe vom 8. Juli 2019 – geltend gemacht, dass die Rekursgegnerin höchstens die Läutdauer reduziert hätte. Damit seien aber nicht alle vom AFU empfohlenen Massnahmen umgesetzt worden. Neben der Reduktion der Läutdauer habe das AFU den Beizug eines Glockenspezialisten zwecks Findung bester Massnahmen zur Lautstärkenreduktion wie z.B. bauliche Massnahmen in der Glockenstube, Läuten von weniger Glocken oder die Reduktion der Anschlagstärke bzw. leisere Glockenklöppel empfohlen. Weiter habe die Vorinstanz lediglich zur Kenntnis genommen, dass die Rekursgegnerin die Läutdauer beim Ein- und Ausläuten des Sonntags und bei den Trauer- und Hochzeitsgottesdiensten angeblich verkürzt und auf die beiden Vorläuten der Sonntagsgottesdienste verzichtet habe. Die Rekursgegnerin sei jedoch nicht zu Massnahmen verpflichtet worden, so dass diese jederzeit wieder rückgängig gemacht werden könnten. Mit Verweis auf die Lärmmessungen des AFU halten die Rekurrenten fest, dass die nächtlichen Glockenschläge sanierungspflichtig seien. Die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht geprüft, ob technische Sanierungsmassnahmen möglich und zielführend seien. Auch habe sich die Vorinstanz nicht näher mit betrieblichen Massnahmen wie einer Beschränkung des nächtlichen Zeitschlagens auseinandergesetzt. Damit habe die Vorinstanz die Abwägung zwischen den öffentlichen und privaten Interessen nicht bzw. nicht vollständig vorgenommen.

D. a) Die Vorinstanz und die Rekursgegnerin verzichten auf Vernehmlassung und Antragsstellung.

b) Mit Amtsbericht vom 8. November 2019 hält das AFU zusammengefasst fest, dass das 11-Uhr-Läuten (Läutdauer drei Minuten) sowie das inzwischen praktizierte Ein- und Ausläuten des Sonntags (Läutdauer sieben Minuten) mit dem Lärmschutzrecht des Bundes vereinbar seien. Hingegen würden die nächtlichen Viertelstundenschläge das Lärmschutzrecht verletzen. Auch wenn der nächtliche Stundenschlag allein beibehalten werden könnte, empfehle das AFU zwischen 22.00 und 6.00 Uhr auf den Zeitschlag gänzlich zu verzichten.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 21/2021), Seite 7/24

c) Mit Stellungnahme vom 4. Dezember 2019 halten die Rekurrenten fest, dass die Verkürzung der Läutdauer betreffend Ein- und Ausläuten des Sonntags – von welchem auch das AFU ausgehe – nicht rechtskräftig verfügt worden sei.

E. Nachdem auch ein vom zuständigen Sachbearbeiter der instruierenden Rechtsabteilung in die Wege geleiteter Vergleichsvorschlag nicht zustande kam, führte das Baudepartement am 20. August 2020 in Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten sowie einer Fachspezialistin für Lärmschutz des AFU einen Augenschein durch. Die Vorinstanz zog neu lic.iur. Jürg Bereuter, Rechtsanwalt, St.Gallen, als Rechtsvertreter bei. Der Augenschein fand am gleichen Ort statt, an welchem das AFU im Jahr 2015 die Lärmmessungen vorgenommen hatte. Beim Augenschein konnten die Beteiligten das 11-Uhr-Läuten sowie Viertelstunden- und Stundenschläge hören.

F. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).

1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2. Strittig ist, ob das 11-Uhr-Läuten, das Ein- und Ausläuten des Sonntags sowie die nächtlichen Stunden- und Viertelstundenschläge mit dem Lärmschutzrecht vereinbar sind.

2.1 Kirchenglocken sind eine mit einer Baute (Kirchturm) dauerhaft verbundene ortsfeste Einrichtung, d.h. eine Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (SR 814.01; abgekürzt USG) und Art. 2 Abs. 1 LSV, deren Emissionen grundsätzlich den Lärmschutzvorschriften des USG unterliegen (BGE 126 II 366 Erw. 2b). Da die Kirche samt ihrem Läutwerk unbestrittenermassen schon vor dem Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 bestanden hat und keine Erweiterung der Anlage vorgesehen ist, untersteht sie nicht den Vorschriften für Neuanlagen (Art. 25 USG, Art. 7 LSV). Indessen ist die Sanierung der ortsfesten Anlage anzuordnen, wenn sie den Vorschriften des USG nicht genügt (Art. 16 USG) bzw. wenn sie

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 21/2021), Seite 8/24

wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte (im Folgenden IGW) beiträgt (Art. 13 Abs. 1 LSV). Zu diesen Vorschriften zählen auch die in Art. 11 Abs. 2 und 3 USG enthaltenen Bestimmungen zum sog. Vorsorgeprinzip. Danach sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Abs. 2). Wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, sind die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen (Abs. 3). Solche Begrenzungen werden gemäss Art. 12 Abs. 2 USG durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf das Umweltschutzgesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben. Schutzmassnahmen nach Art. 12 Abs. 2 USG sind nicht erst zu ergreifen, wenn die Umweltbelastung schädlich oder lästig wird, sondern es müssen gestützt auf das Vorsorgeprinzip schon sämtliche unnötigen Emissionen vermieden werden (Urteil des Bundesgerichtes 1C_297/2009 vom 18. Januar 2010 Erw. 2.1).

2.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 USG legt der Bundesrat die IGW fest, anhand derer die Schädlichkeit oder Lästigkeit von Einwirkungen zu beurteilen ist. Die IGW für Lärm sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15 USG). Fehlen Belastungsgrenzwerte, wie dies für die von Kirchenglocken ausgehenden Lärmimmissionen der Fall ist, so ist eine Einzelfallbeurteilung nach den Kriterien der Art. 15, 19 und 23 USG vorzunehmen (Art. 40 Abs. 3 LSV). Für das Ausmass der Störung sind akustische, physiologische und psychologische Faktoren massgebend. Zu den physiologischen Faktoren zählt beispielsweise die aktuelle Tätigkeit des Lärmbetroffenen wie Schlaf, Arbeit oder Freizeit, zu den psychologischen Faktoren seine Einstellung zur Lärmquelle. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind konkret fünf Element in die durch die Vollzugsbehörde vorzunehmende Beurteilung einzubeziehen. Es sind dies die Lärmempfindlichkeit und die Lärmvorbelastung, der Charakter des Lärms sowie Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens (J. SCHÄLLI, Alltags- und Freizeitlärm im Umweltrecht – Eine rechtliche Einführung mit Erläuterungen zur aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtes, URP 2019, S. 617). Es ist dabei nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit vorzunehmen (BGE 126 II 366 Erw. 2c; Urteil des Bundesgerichtes 1C_297/2009 vom 18. Januar 2010 Erw. 2.1).

2.3 Zur Beurteilung können Vollzugshilfen der Fachbehörden des Bundes und der Kantone (BAFU, «Cercle Bruit»), wie auch fachlich genügend abgestützte ausländische bzw. private Richtlinien eine Entscheidungshilfe bieten (Urteil des Bundesgerichtes 1C_297/2009 vom 18. Januar 2010 Erw. 2.1). In Zusammenhang mit Alltagslärm ist vor allem die vom BAFU im Jahr 2014 herausgegebene BAFU-

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 21/2021), Seite 9/24

Vollzugshilfe zu nennen. Gemäss der BAFU-Vollzugshilfe (S. 16) erfolgt die Quantifizierung der Störwirkung des Lärms durch verbale Beschreibungen, welche einen direkten Zusammenhang mit der Beschreibung der Planungsgrenzwerte (PW), der Immissionsgrenzwerte (IGW) und der Alarmwerte (AW) haben. Zur Einhaltung der PW dürfen die Lärmimmissionen "höchstens geringfügig stören". Um die IGW nicht zu überschreiten dürfen die Lärmimmissionen "nicht erheblich stören". Die AW liegen in der Regel um 5 bis 15 dB(A) über den IGW, so dass als Beschreibung "sehr stark störend" gewählt werden kann. Das massgebende Gesundheitskriterium zur Beurteilung der Störwirkung ist die Belästigung bzw. die Störung des Wohlbefindens (am Tag) bzw. die Störung des Schlafs (in der Nacht). Die BAFU-Vollzugshilfe hält davon ausgehend vier Störungskategorien fest:

Störungskategorie Verbale Beschreibung der Störung Entspricht Belastungsgrenzwert 3 Sehr stark störend Alarmgrenzwert überschritten 2 Erheblich störend Zwischen IGW und AW 1 Störend Zwischen PW und IGW 0 Höchstens geringfügig störend PW eingehalten

2.4 Zu beachten ist jedoch, dass die Lärmschutzvorschriften des USG in erster Linie auf Geräusche zugeschnitten sind, die als unerwünschte Nebenwirkungen einer bestimmten Tätigkeit auftreten. Diese können grundsätzlich mit geeigneten Massnahmen an der Quelle reduziert werden, ohne dass dadurch die entsprechenden Tätigkeiten als solche in Frage gestellt werden. Daneben gibt es jedoch auch Geräusche, welche den eigentlichen Zweck einer bestimmten Aktivität ausmachen. Dazu gehören beispielsweise das Läuten von Kirchen- oder Kuhglocken, das Musizieren sowie das Halten von Reden mit Lautverstärkern an Anlässen in der Öffentlichkeit. Solche Lärmemissionen können nicht völlig vermieden und in der Regel auch nicht in der Lautstärke wesentlich reduziert werden, ohne dass zugleich der Zweck der sie verursachenden Tätigkeit vereitelt würde. Derartige Lärmemissionen als unnötig und unzulässig zu qualifizieren, würde implizieren, die betreffende Tätigkeit generell als unnötig zu betrachten. Die Rechtsprechung hat im Allgemeinen solche Emissionen zwar aufgrund des USG beurteilt, aber zugleich unter Berücksichtigung des Interesses an der lärmverursachenden Tätigkeit diese nicht völlig verboten, sondern bloss einschränkenden Massnahmen unterworfen. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung und dem Interesse an der lärmverursachenden Tätigkeit (Urteil des Bundesgerichtes 1C_297/2009 vom 18. Januar 2010 Erw. 2.2).

2.5 Glockengeläut bzw. -schläge können in unterschiedlichem Interesse stehen. Gemeinhin werden das liturgische und das bürgerliche Läuten unterschieden. Das liturgische Läuten steht im Schutzbereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 15 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101; abgekürzt BV). Als liturgisch

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 21/2021), Seite 10/24

zu qualifizieren ist das Läuten vor und nach Gottesdiensten, Beerdigungen, Hochzeiten und anderen kirchlichen Handlungen. Das bürgerliche Läuten dient demgegenüber – als nichtsakrale Nebenaufgabe der Kirche im öffentlichen Interesse – weltlichen Zwecken und steht nicht unter dem Schutz der Glaubens- und Gewissensfreiheit. Dazuzuzählen sind das Läuten der Glocken an nationalen Feiertagen oder zur Einberufung der Gemeindeversammlung, das Schlagen der Kirchenglocken zur Zeitverkündung sowie das Früh‑, Mittags- und Abendläuten. Gleiches hat für das Ausläuten der Woche bzw. Einläuten des Sonntags sowie das Ausläuten des Sonntags zu gelten, zumal auch dies nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit kirchlichen Handlungen steht (Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich VB.2019.00067 vom 29. August 2019 Erw. 4.3 mit weiteren Hinweisen).

2.6 Das Bundesgericht hat sich schon mehrfach mit der lärmrechtlichen Beurteilung von Glockengeläut befasst (BGE 126 II 366 [Frühgeläut Bubikon ZH]; Urteil des Bundesgerichtes 1A.240/2002 vom 13. Mai 2003 [Frühgeläut Thal SG], 1A.159/2005 vom 20. Februar 2006 sowie 1C_297/2009 vom 18. Januar 2010 [beide zum nächtlichen Stunden- und Viertelstundenschlag in Gossau ZH]; 1C_383/2016 vom 13. Dezember 2017 [nächtlicher Viertelstundenschlag Wädenswil]). In den bisherigen Urteilen folgte es der Einschätzung der lokalen Behörden, wonach ein öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung des Glockengeläuts bzw. -schlags bestehe, welches das Interesse der Bevölkerung in der Umgebung des Kirchturms an einer durch das Glockengeläut ungestörten Ruhe überwiege.

3. Hinsichtlich des 11-Uhr-Läutens sowie des Ein- und Ausläutens des Sonntags rügen die Rekurrenten, dass nicht alle notwendigen und vom AFU empfohlenen Massnahmen umgesetzt worden seien.

3.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass aufgrund der kurzen Läutdauer beim 11-Uhr-Läuten sowie beim Ein- und Ausläuten nicht von lästigen Lärmimmissionen ausgegangen werden könne. Das Geläut finde tagsüber statt, wo neben dem Glockengeläut weitere Lärmquellen aktiv seien. Durch die Nähe zum Dorfzentrum, zur stark befahrenen Hauptstrasse und zu den umliegenden Gewerbeliegenschaften wie Post, Bank, Café und Schule bestehe bereits eine gewisse Lärmvorbelastung. Es bestünden somit keine nachvollziehbaren privaten Interessen, welche weitere Massnahmen rechtfertigen würden. Durch die Reduktion der Dauer des Ein- und Ausläutens auf sieben Minuten seien die Empfehlungen des AFU bereits umgesetzt worden. Weitere Massnahmen seien bei dem beanstandeten Glockengeläut tagsüber somit nicht notwendig.

3.2 In einem ersten Schritt ist somit anhand der fünf Elemente – Lärmempfindlichkeit, Lärmvorbelastung, Charakter, Zeitpunkt und Häufigkeit – zu prüfen, ob das gerügte Glockengeläut zu Lärmimmissionen führt, welche eine Sanierungspflicht auslösen.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 21/2021), Seite 11/24

3.2.1 Das Wohn- und Geschäftshaus der Rekurrenten befindet sich in der K4, welche der ES III zugewiesen ist. Zahlreiche Nutzungszonen in der näheren Umgebung der Kirche sind ebenfalls der ES III zugewiesen. Die Umgebung der Kirche charakterisiert sich somit durch Nutzungszonen in denen mässig störende Betriebe grundsätzlich zulässig sind (Art. 43 Abs. 1 Bst. c LSV). Aufgrund der zahlreichen Zonen mit ES III ist von einem Gebiet mit insgesamt eher niedriger Lärmempfindlichkeit auszugehen.

3.2.2 Entsprechend ist die Umgebung von einem für Ortszentren typischen Umgebungslärm geprägt. Wie sich am Augenschein gezeigt hat, beinhaltet der Umgebungslärm Verkehrslärm (vor allem von der U.___strasse, aber auch vom Hin- und Wegfahren zu den Parkplätzen des Wohn- und Gewerbehauses U.___strasse 6 und 8), unregelmässigen Lärm der Schulkinder vom gegenüberliegenden Schulhaus sowie den in einer geschäftigen Kernzone üblichen Alltagslärm. Auch das AFU hält in seinem Amtsbericht fest, dass das Zentrum untertags – wie in der Kernzone üblich – mit Lärm vorbelastet ist. Es ist daher von einem Gebiet mit mittlerer Lärmvorbelastung auszugehen.

3.2.3 Beim 11-Uhr-Läuten und dem Ein- und Ausläuten handelt es sich um ein sogenanntes schwingendes Geläut. Hierbei werden die Glocken in eine pendelnde Bewegung gebracht und durch die ebenfalls mitpendelnden Klöppel angeschlagen und damit zum Klingen gebracht. Der Klang ist voller und unterscheidet sich massgeblich vom Zeitschlag, bei welchem jeweils zu den vollen Stunden und i.d.R. auch zu den Viertel- und Halbstunden ein fest montierter Schlaghammer auf die stillstehende Glocke schlägt. Glockengeläut wird – jedenfalls tagsüber und ab einer gewissen Distanz zu den Glocken – von den meisten Menschen nicht als störend empfunden. Es kann – wie die Musik – nicht mit Verkehrs- oder Industrielärm gleichgesetzt werden. Kirchenglocken haben für viele Leute einen Wohlklang und ihr regelmässiges Ertönen entspricht einer weiter verbreiteten Tradition. Kirchengeläut hat sich weit über den Kreis der Gläubigen hinaus im Bewusstsein der Menschen eingeprägt, vermag auch religiös gleichgültige Leute zu bewegen und gehört für weite Teile der Bevölkerung zum festen Tagesablauf. Das Gefühl der Störung hängt ähnlich wie bei Musik stark davon ab, zu welcher Tages- und Nachtzeit die Glocken ertönen und wie nahe bei der Lärmquelle sich die Betroffenen befinden (Urteil des Bundesgerichtes 1A.240/2002 [Thal SG] vom 13. Mai 2002 Erw. 3.1). Wie sich am Augenschein – werktags zwischen 10.45 und 11.30 Uhr – gezeigt hat, heben sich die Glockenschläge bzw. das Geläut – aufgrund der Nähe des Messstandorts zum Kirchenturm – deutlich vom Umgebungslärm ab. Die Viertelstundenschläge sind laut, durch ihre Melodie als Wechselschläge jedoch ausgewogen und wohlklingend (siehe Protokoll des Augenscheins vom 20. August 2020, Ziffer 7. Diese Feststellung blieb in der Folge unbestritten). Das 11-Uhr-Geläut unterschied sich in der Intensität deutlich vom blossen Schlagen der Glocken und ist aufgrund der Länge des Läutens auch lauter wahrnehmbar. Auch wenn das Geläut deutlich wahrnehmbar ist, handelt es sich

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 21/2021), Seite 12/24

dennoch um einen harmonischen und vertrauten Klang. Insgesamt erscheint der Charakter des Glockengeläuts aufgrund seiner Harmonie und der traditionellen Verankerung nicht als erheblich störend.

3.2.4 Der Augenschein lieferte die Grundlage, um auch die Daten der vom AFU vorgenommenen Lärmmessungen zu interpretieren und nachvollziehen zu können. Gemäss dem Messprotokoll vom 18. Mai 2015 wurde beim 11-Uhr-Läuten ein Mittelungspegel von 80,1 dB(A) gemessen. Der Maximalpegel betrug 87,6 dB(A). Unter Berücksichtigung der zeitlichen Dauer von drei Minuten (Zeitkorrektur) resultiert ein Mittelungspegel von 56,3 dB(A). Wie aus dem Messprotokoll vom 24. Mai 2015 hervorgeht, betrug der gemessene Mittelungspegel beim Ausläuten 86,3 dB(A). Der Maximalpegel betrug 92,5 dB(A). Unter Berücksichtigung der zeitlichen Dauer von damals elf Minuten (Zeitkorrektur) resultiert ein Mittelungspegel von 68,1 dB(A). Unter Berücksichtigung der neuen Läutdauer von sieben Minuten liegt der Mittelungspegel bei 66 dB(A). Die gemessenen sowie die um den Zeitfaktor korrigierten Werte sind unbestritten und werden vom AFU mit Amtsbericht vom 8. November 2019 bestätigt. Wie bereits dargelegt, fehlen Belastungsgrenzwerte für die von Kirchenglocken ausgehenden Lärmimmissionen. Eine analoge Anwendung von Belastungsgrenzwerten anderer Lärmarten ist zwar problematisch, da Belastungsgrenzwerte nur in Verbindung mit den auf sie zugeschnittenen Mess- und Beurteilungsverfahren aussagekräftig sind (BGE 123 II 325 Erw. 4d aa). Ein Vergleich gibt jedoch einen Anhaltspunkt, um die abstrakten Messdaten einzuordnen und mit dem subjektiven Eindruck des Augenscheins vergleichen zu können. Das AFU zog für die Beurteilung des Geläuts die Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm vergleichsweise heran. Gemäss Anhang 6 Ziff. 2 LSV beträgt der IGW für Industrie- und Gewerbelärm in der ES III (in welcher sich das Grundstück der Rekurrenten befindet) am Tag 65 dB(A). Der über den Tag gemittelte Pegel beim 11-Uhr-Läuten liegt mit 56,3 dB(A) deutlich unter dem IGW. Beim Ein- und Ausläuten wird der IGW um 1 dB(A) knapp überschritten. Die deutliche Einhaltung der IGW bzw. die nur sehr knappe Überschreitung beim Ein- und Ausläuten ist als Indiz zu werten, dass die Grenze zum Schädlichen bzw. Lästigen nicht überschritten wird. Dies vor allem auch aufgrund der Tatsache, dass die IGW für Industrie- und Gewerbelärm auf völlig andere – i.d.R. bereits aufgrund ihres Charakters eher störende – Lärmarten zugeschnitten sind. Beim Kirchengeläut sind weiter die beim Aufschlagen des Klöppels auftretenden sehr hohen Maximalpegel charakteristisch. Die LSV kennt nur beim Helikopterlärm einen Belastungsgrenzwert für den ermittelten Maximalpegel. Daher zog das AFU vergleichshalber auch diesen bei. Gemäss Anhang 5 Ziff. 23 LSV beträgt bei der ES III der IGW Maximalpegel Lmax für den Lärm von Helikopterflugplätzen am Tag 85 dB(A). Beim 11-Uhr-Läuten wird der IGW mit 2,6 dB(A) knapp, beim Ein- und Ausläuten mit 7,5 dB(A) deutlich überschritten. Die hohen Maximalpegel bzw. die Überschreitung der IGW für Helikopterlärm sprechen grundsätzlich für eine schädliche bzw. lästige Einwirkung. Jedoch ist auch hier zu berücksichtigen, dass die Belastungsgrenz-

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 21/2021), Seite 13/24

werte nur vergleichsweise herangezogen werden können. Der mechanische Helikopterlärm kann nur beschränkt mit dem ausgewogenen Klang einer Kirchenglocke verglichen werden, so dass auch die Aussagekraft der IGW-Überschreitung für sich alleine beschränkt ist.

3.2.5 Gemäss der Läutordnung vom 22. Mai 2007 (geändert am 18. Oktober 2016) findet das 11-Uhr-Läuten lediglich während drei Minuten statt. Am Samstag- und am Sonntagabend um 17.00 bzw. 18.00 Uhr findet das siebenminütige Ein- bzw. Ausläuten statt. Das zu beurteilende Glockengeläut ertönt somit tagsüber und mit Ausnahme des sonntäglichen Ausläutens an Werktagen, an denen grosse Teile der Bevölkerung der Arbeit und Freizeit nachgehen. Das 11-Uhr-Geläut und das Ein- und Ausläuten findet somit nur während kurzer Dauer und nicht zu sensiblen Zeiten statt. Dies lässt auf eine geringe Störwirkung schliessen.

3.2.6 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass das Grundstück der Rekurrenten in der Kernzone aufgrund der ES III nicht besonders lärmempfindlich ist. Dies gilt auch für die zahlreichen Zonen in der näheren Umgebung. Das Grundstück der Rekurrenten weist eine für Kernzonen typische Lärmvorbelastung von mittlerer Intensität auf. Beim strittigen Geläut handelt es sich um einen wohltönenden Gesamtklang, der einer weit verbreiteten Tradition entspricht. Aus diesen Gründen wird Glockengeläut von den meisten Menschen nicht als störend empfunden. Gegen eine lästige bzw. störende Einwirkung spricht sodann, dass das harmonische Geläut die IGW für den weitaus störender wirkenden Industrie- und Gewerbelärm einhält bzw. nur knapp überschreitet. Eine störende Wirkung kann dem Glockengeläut jedoch nicht abgesprochen werden, werden doch die Maximalpegel für Helikopterlärm teilweise deutlich überschritten. Weil aber Belastungsgrenzwerte anderer Lärmarten nicht analog angewendet können und es sich beim Helikopterlärm – anders als beim Glockengeläut – um einen mechanischen und unharmonischen Klang handelt, deutet dies alleine nicht auf eine erheblich störende Wirkung hin. Dies umso weniger, als das Ein – und Ausläuten lediglich zweimal in der Woche stattfindet. Vor diesem Hintergrund ergibt die Einzelfallbeurteilung, dass das dreiminütige 11-Uhr-Geläut sowie das siebenminütige Einund Ausläuten keine erheblich störende Einwirkung nach Art. 15 LSV darstellen. Damit besteht lediglich eine störende Wirkung, welche gemäss den vier Kategorien der BAFU-Vollzugshilfe zwischen den PW und den IGW liegt. Entsprechend besteht auch keine Sanierungspflicht im Sinn von Art. 16 USG bzw. Art. 13 LSV.

3.3 Die Schutzmassnahmen nach Art. 12 Abs. 2 USG sind jedoch nicht erst zu ergreifen, wenn die Umweltbelastung schädlich oder lästig wird, sondern es müssen gestützt auf das Vorsorgeprinzip schon sämtliche unnötigen Emissionen vermieden werden (Urteil des Bundesgerichtes 1C_297/2009 [Gossau ZH] vom 18. Januar 2010 Erw. 2.1). In einem zweiten Schritt ist also zu prüfen, ob im Rahmen der Vorsorge Massnahmen notwendig sind.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 21/2021), Seite 14/24

3.3.1 Gemäss Art. 11 Abs. 2 USG sind Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Lärmemissionen von einer Kirche ausgehen und nicht von einem Unternehmen, das nach marktwirtschaftlichen Prinzipien, das heisst gewinnorientiert, betrieben wird. Insofern kann das in Art. 11 Abs. 2 USG für die Zulässigkeit von vorsorglichen Massnahmen genannte Kriterium der wirtschaftlichen Tragbarkeit nicht angewendet werden, sondern wird durch eine Verhältnismässigkeitsprüfung ersetzt. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die gegenläufigen privaten und öffentlichen Interessen nicht nur abstrakt, sondern anhand konkreter Umstände objektiv zu würdigen und gegeneinander abzuwägen (Urteil des Bundesgerichtes 1A.240/2002 [Thal SG] vom 13. Mai 2003 Erw 3.5; 1A.259/2005 [Gossau ZH] vom 20. Februar 2006 Erw. 2.2).

3.3.2 Wie aus dem Amtsbericht vom 8. November 2019 hervorgeht, hat das AFU aufgrund des hohen Mittelungspegels des Ein- und Ausläutens die Reduktion der Läutdauer empfohlen. Alternativ bzw. im Sinn der Vorsorge wurde sodann der Beizug eines Glockenspezialisten empfohlen, damit die beste Massnahme zur Lautstärkenreduktion gefunden werden könne. Dies sei notwendig, um negative Auswirkungen auf den charakteristischen Klang der Glocke oder womöglich auf die Glocken selbst zu vermeiden. Weiter führt das AFU aus, dass die Resultate unter Beratung des beigezogenen Glockenspezialisten eher ernüchternd seien. Nach Einschätzung des AFU sei der Zeitreduktion – wie sie von der Rekursgegnerin auch schon vorgenommen worden sei – der Vorzug zu geben vor schalldämmenden baulichen Massnahmen. Weitergehende Massnahme empfehle das AFU daher nicht.

3.4 Für Kirchenglocken kommen grundsätzlich verschiedene emissionsbeschränkende Massnahmen in Betracht. Der Schall kann durch bauliche Massnahmen am Glockenturm isoliert oder nach oben abgelenkt werden, die Anschlagstärke reduziert oder leisere Glocken oder Glockenklöppel bzw. -hämmer installiert werden. Schliesslich können die Glockenschläge reduziert oder eingestellt werden (BAFU- Vollzugshilfe, S. 28). Wie dem Amtsbericht des AFU und den Vorakten zu entnehmen ist, müssen bauliche Massnahmen im vorliegenden Fall als wenig zielführend eingestuft werden. Auf die zutreffende Einschätzung des AFU ist ohne weiteres abzustellen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass Massnahmen baulicher Art dazu führen würden, dass das Geläut in weiten Teilen der Gemeinde kaum mehr oder nur noch gedämpft hörbar wäre. Dies würde aber gerade den Sinn und Zweck des Geläuts verhindern (BGE 126 II 366 [Bubikon ZH] Erw. 3a). Daher werden in Zusammenhang mit Glockenlärm schalldämmende Massnahmen i.d.R. als wenig zielführend beurteilt (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich VB.2019.00067 vom 29. August 2019 Erw. 4.2 sowie VB.2017.00010 vom 5. Oktober 2017 Erw. 2.2).

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 21/2021), Seite 15/24

3.5 Betriebliche Massnahmen – sprich eine Verkürzung der Läutdauer oder gar der Verzicht auf das Läuten – sind sicherlich geeignet, um dem Ruhebedürfnis der Rekurrenten Rechnung zu tragen. Beim Ruhebedürfnis der Rekurrenten handelt es sich auch um ein gewichtiges Interesse, welches bereits im Vorsorgeprinzip zum Ausdruck kommt. Auf der anderen Seite steht das Interesse an der Beibehaltung des Geläuts. Zumal es sich beim 11-Uhr-Läuten und dem Ein- und Ausläuten um ein bürgerliches Läuten handelt, fallen sie zwar nicht in den Anwendungsbereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit. Jedoch handelt es sich beim bürgerlichen Läuten um ein Teil des Kulturerbes, an dessen Bewahrung gemäss ständiger Rechtsprechung ein erhebliches öffentliches Interesse besteht (Urteil des Bundesgerichtes 1C_383/2016 [Wädenswil] vom 13. Dezember 2017 Erw. 6.1). Auch wenn das Geläut von den Rekurrenten als störend empfunden werden kann, so wird deren Ruhebedürfnis nicht besonders schwerwiegend beeinträchtigt. Das 11-Uhr-Geläut dauert lediglich drei Minuten und findet zu einer Zeit statt, in welcher weite Teile der Bevölkerung der Arbeit bzw. Freizeit nachgehen. Hinzu kommt, dass das 11-Uhr-Geläut den Maximalpegel Lmax für Helikopterlärm nur knapp überschreitet. Das Ein- und Ausläuten weist zwar einen höheren Maximalpegel auf. Jedoch findet dieses Geläut nur zweimal wöchentlich während wenigen Minuten statt. Die Anwohner können sich also auf das wöchentliche Geläut einstellen und sich – falls der Klang als störend empfunden wird – für den kurzen Zeitraum ohne Weiteres ins Gebäudeinnere zurückziehen (Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich VB.2017.00010 vom 5. Oktober 2017 Erw. 2.3.6). Schliesslich ist zu beachten, dass in der Kernzone mit ES III mässig störender Lärm hingenommen werden muss (Art. 43 Abs. 1 Bst. c LSV). Damit muss die Beeinträchtigung des Ruhebedürfnisses insgesamt als gering bezeichnet werden. Weitere lärmreduzierende Massnahmen würden dagegen das Interesse am Glockengeläut übermässig stark beeinträchtigen. Denn das Geläut soll ja gerade die tägliche Routine unterbrechen und so den Tag strukturieren. Insbesondere das Ein- und Ausläuten soll die Bevölkerung auf den für das Christentum wichtigen Sonntag aufmerksam machen und die Bevölkerung zum Nachdenken anregen (Entscheid des Baurekursgerichtes des Kantons Zürich Nr. 0265/2016 vom 7. Dezember 2016 Erw. 5.2). Das Geläut muss über eine gewisse Zeit hörbar sein, damit es auch in der weiteren Umgebung wahrnehmbar ist. Aufgrund all dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den traditionellen Wert des strittigen Geläuts höher gewichtete und auf weitere Massnahmen verzichtet hat.

3.6 Aufgrund des höher gewichteten Interesses an der Beibehaltung des strittigen Geläuts sind keine weiteren Massnahmen im Rahmen der Vorsorge notwendig. Eine Nachmessung – wie sie die Rekurrenten verlangen – ist bei dieser Ausgangslage nicht notwendig. Ebenso wenig liegt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz vor.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 21/2021), Seite 16/24

4. Die Rekurrenten rügen in diesem Zusammenhang weiter, dass die Vorinstanz die Reduktion der Läutdauer betreffend Ein- und Ausläuten des Sonntags von elf auf sieben Minuten lediglich zur Kenntnis genommen, nicht aber rechtskräftig verfügt habe. Die Rekursgegnerin könnte daher die Läutdauer jederzeit wieder verlängern. Sofern das Baudepartement zur Überzeugung gelange, dass die massgebenden Lärmschutzvorschriften durch die freiwillige Reduktion der Läutdauer eingehalten seien, so sei die Rekursgegnerin zur Einhaltung der entsprechenden Dauer zu verpflichten.

4.1 Nach Art. 21 Abs. 2 VRP fasst die Behörde ihren Beschluss aufgrund des Sachverhalts und der massgeblichen Vorschriften. Hinsichtlich des Sachverhalts ist für den Entscheid von Verwaltungsbehörden die tatsächliche Lage zum Zeitpunkt des Entscheids massgebend (vgl. zum Ganzen GVP 2011 Nr. 21 Erw. 4.5.2 mit Hinweisen; vgl. ferner M. LOOSER/M. LOOSER-HERZOG, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 46 N 25; CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl., St.Gallen 2003, N 636 ff.).

4.2 Als die Lärmklage im Jahr 2015 erhoben wurde, betrug die Läutdauer des 11-Uhr-Läutens drei Minuten, diejenige des Ein- und Ausläutens elf Minuten. Im Zuge des vorinstanzlichen Verfahrens reduzierte die Rekursgegnerin von sich aus die Läutdauer auf sieben Minuten. Hierzu passte sie ihr Läutreglement per 18. Oktober 2016 an. Im Zeitpunkt als die Vorinstanz über die Lärmklage befunden hat – am 22. Mai 2019 – präsentierte sich der gemäss Art. 21 Abs. 1 VRP massgebende Sachverhalt somit dahingehend, dass die Läutdauer sieben Minuten betrug. Im Zeitpunkt des Entscheids der Vorinstanz waren – wie oben ausgeführt – weder Sanierungs- noch Vorsorgemassnahmen notwendig. Eine entsprechende Verpflichtung zur zeitlichen Einschränkung des Geläuts erübrigte sich somit.

4.3 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass das 11-Uhr-Geläut sowie das Ein- und Ausläuten des Sonntags nicht sanierungsbedürftig sind und aufgrund des höher gewichteten Interesses an der Beibehaltung des strittigen Geläuts auch keine Massnahmen im Rahmen der Vorsorge notwendig sind. Die Rügen der Rekurrenten in Zusammenhang mit dem strittigen Geläut erweisen sich als unbegründet.

5. Weiter rügen die Rekurrenten den nächtlichen Zeitschlag und beantragen dessen Einstellung zwischen 22.00 und 6.00 Uhr. Das AFU habe die Lärmimmissionen als erheblich störend qualifiziert und damit die Sanierungspflicht bejaht. Die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht geprüft, ob technische Sanierungsmassnahmen möglich und zielführend seien.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 21/2021), Seite 17/24

5.1 Zuerst ist somit zu prüfen, ob hinsichtlich des nächtlichen Zeitschlags eine sanierungsbedürftige Anlage vorliegt. Beim Zeitschlag schlägt ein fest montierter Schlaghammer auf die stillstehende Glocke und zeigt so die Zeit an. Die Anzahl der Schläge der tontieferen Glocke zeigt an, welche Stunde gerade vollendet wurde. Die tonhöhere Glocke wird für jede Viertelstunde innerhalb der angebrochenen Stunde je einmal angeschlagen, also einmal für die Viertelstunde, zweimal für die Halbstunde, dreimal für die Dreiviertelstunde. Die volle Stunde wird i.d.R. durch vier Schläge bezeichnet, kann aber auch weggelassen werden (Die Kirchenglocken – Das Wesentliche auf einen Blick, herausgegeben von den Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn, abrufbar unter www.refbejuso.ch; https://de.wikipedia.org/wiki/Uhrschlag). Beim Zeitschlag handelt es sich um ein weltliches Geläut, welches nicht der Ausübung der Religion dient und somit auch nicht in den Anwendungsbereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 15 BV fällt.

5.2 Das massgebende Gesundheitskriterium für die Nacht ist die Störung des Schlafs. Die BAFU-Vollzugshilfe schlägt eine praktische Methode für die Beurteilung der Störwirkung von Glockenlärm in der Nacht vor. In Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird die Störung des Schlafs anhand der Anzahl zusätzlicher Aufwachreaktionen pro Nacht (AWR/Nacht) beurteilt. Die Ermittlung der zusätzlichen AWR/Nacht erfolgt anhand einer Grafik (BAFU- Vollzugshilfe, S. 56), welche sich auf die Ergebnisse einer im Jahr 2011 publizierten Studie der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich stützt (M. BRINK/S. OMLIN/CHR. MÜLLER/R. PIEREN/M. BASNER, An event-related analysis of awakening reactions due to nocturnal church bell noise, in: Science of the Total Environment 409/2011, S. 5210-5220 [nachfolgend: ETH-Studie]). Nach dieser Grafik hängt die Anzahl der zusätzlich hervorgerufenen AWR/Nacht von der maximalen Lautstärke der nächtlichen Glockenschläge, von deren Häufigkeit sowie von der Schlafdauer ab, wobei für diese Parameter konstante Werte anzunehmen sind.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 21/2021), Seite 18/24

Aufwachreaktionen durch Glockenläuten (BAFU-Vollzugshilfe, S. 56)

Die aus der Grafik resultierten AWR/Nacht werden gemäss Vollzugshilfe wie folgt bewertet:

0 = AWR/Nacht sehr viel kleiner als 1 (kleiner 3-mal pro Woche) 1 = AWR/Nacht kleiner als 1 2 = AWR/Nacht gleich oder grösser als 1 3 = AWR/Nacht grösser als 3

Die Lärmempfindlichkeitsstufe des Gebiets (ES), spezielle Personengruppen (SP) und die örtlichen Gegebenheiten/Lärmvorbelastung (ÖG) werden mit Gewichtungsfaktoren berücksichtigt. All diese Faktoren finden Eingang in die nachfolgende Formel, anhand welcher die Störung quantifiziert wird.

Störung (Nacht) = AWR + ES + SP + ÖG

Das Ergebnis entspricht einer der vier Störkategorien, welche bereits oben beschrieben wurde:

Störungskategorie Verbale Beschreibung der Störung Entspricht Belastungsgrenzwert 3 Sehr stark störend Alarmgrenzwert überschritten 2 Erheblich störend Zwischen IGW und AW 1 Störend Zwischen PW und IGW 0 Höchstens geringfügig störend PW eingehalten

Das Bundesgericht hat im Entscheid Wädenswil mit Blick auf die ETH- Studie festgehalten, dass nun erstmals eine Feldstudie zur spezifischen Störwirkung von nächtlichem Kirchenglockenlärm vorliege. Die Studie beruhe allerdings auf einer kleinen Stichprobengrösse und sei bislang nicht repliziert worden. Aus ihr ergäben sich zwar Hinweise darauf, dass Glockenschläge auch bei deutlich tieferen Maximalpegeln als bisher angenommen zu AWR führen können und die Reduktion der Anzahl Schallereignisse (z.B. durch Einstellung der Viertelstundenschläge) zu einer Verbesserung der Schlafqualität führen könne. Dagegen könnten aus ihr keine kategorischen Schlüsse auf die generelle Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von nächtlichen Glockenschlägen gezogen werden. Vielmehr sei es Aufgabe der zuständigen Behörde, eine Interessenabwägung in jedem Einzelfall vorzunehmen, unter Würdigung aller konkreten Umstände. Ergebe die Abwägung kein eindeutiges Ergebnis, sondern liessen sich verschiedene Auffassungen vertreten, so liege der Entscheid im Beurteilungsspielraum der lokalen Behörden (Urteil des Bundesgerichtes 1C_383/2016 [Wädenswil] vom 13. Dezember 2017 Erw. 5.3).

5.3 Das AFU berechnete den Störungswert in der Nacht gemäss der soeben dargestellten Beurteilungsmethode. Zur Abschätzung der zu

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 21/2021), Seite 19/24

erwartenden zusätzlichen AWR/Nacht ging es vom Mittelwert der gemessenen Durchschnittslautstärken der Stunden- und Viertelstundenschläge von 77,6 dB(A) aus, wovon sie pauschal 5 dB(A) abzog, weil gemäss der Abbildung 5 der Vollzugshilfe für die Anzahl AWR nicht der gemessene Schalldruckpegel am offenen Fenster, sondern der Innenpegel am Ohr der schlafenden Person massgeblich ist. Daraus resultierte ein LAF, max innen von 72,6 dB(A). Ausgehend von der Grafik der BAFU-Vollzugshilfe führt der ermittelte Pegel bei den Viertelstundenschlägen je nach Schlafdauer zu sieben bis neun zusätzlichen AWR/Nacht. Da die Anzahl AWR/Nacht grösser als 3 ist, bewertete dies das AFU mit dem Wert 3. Unter Berücksichtigung der Stundenschläge führt der ermittelte Pegel – wiederum je nach Schlafdauer – zu etwas mehr als zwei AWR/Nacht. Dies bewertete das AFU mit dem Wert 2. Die ES III des fraglichen Gebiets bewertete das AFU in Übereinstimmung mit der BAFU-Vollzugshilfe mit -1. Da keine sensiblen Bevölkerungsgruppen auszumachen sind und keine speziellen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, bewertete das AFU die Faktoren SP und ÖG jeweils mit Null. In Anlehnung an die Formel "Störung (Nacht) = AWR + ES + SP + ÖG" resultiert für den Viertelstundenschlag und den Stundenschlag folgende Störung:

Viertelstundenschlag: 3 [AWR] + (-1) [ES] + 0 [SP] + 0 [ÖG] = 2 Stundenschlag: 2 [AWR] + (-1) [ES] + 0 [SP] + 0 [ÖG] = 1

Der Viertelstundenschlag mit dem Wert 2 entspricht der Störkategorie "Erheblich störend (zwischen IGW und AW)". Der Wert 1 des Stundenschlags entspricht der Störkategorie "störend (zwischen PW und IGW)".

5.4 Die ermittelten Pegelwerte wie auch die vom AFU vorgenommene Einordnung der Störung anhand der BAFU-Vollzugshilfe blieben im Verfahren grundsätzlich unbestritten, so dass ohne weiteres hierauf abzustellen ist. Ausgehend von der BAFU-Vollzugshilfe erweist sich der Viertelstundenschlag als "erheblich störend (zwischen IGW und AW)" und somit als sanierungsbedürftig. Werden hingegen nur die vollen Stunden geschlagen, gilt das Ereignis nur noch als "störend (zwischen PW und IGW)", weshalb Massnahmen im Rahmen der Vorsorge zu prüfen sind.

6. Am Rekursaugenschein führte die Rekursgegnerin aus, dass man sich dem Interessenkonflikt Ruhebedürfnis und Aufrechterhaltung der Tradition bewusst sei. Um zwischen diesen Interessen einen Ausgleich zu finden, habe die Rekursgegnerin bereits in den Einigungsversuchen vor Vorinstanz sowie vor Rekursinstanz angeboten, auf die Viertelstundenschläge zu verzichten. Diesen Verzicht biete die Rekursgegnerin weiterhin an und anerkenne ihn auch im Rekurs. Am Stundenschlag halte die Rekursgegnerin jedoch unverändert fest.

Zumal die Viertelstundenschläge sanierungsbedürftig sind, der Verzicht auf die Viertelstundenschläge zwischen 22.00 und 6.00 Uhr die

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 21/2021), Seite 20/24

zielführendste Sanierungsmassnahme darstellt und die Rekursgegnerin die Massnahme im Rekurs anerboten und anerkannt hat, erübrigt sich eine weitergehende Prüfung bzw. Interessenabwägung. Die Rekursgegnerin ist anzuweisen, die Viertelstundenschläge zwischen 22.00 und 6.00 Uhr einzustellen. Die Rüge der Rekurrenten erweist sich entsprechend als begründet.

7. Somit bleibt noch zu prüfen, ob hinsichtlich des nächtlichen Stundenschlags weitere Massnahmen notwendig sind.

7.1 Gemäss Art. 11 Abs. 2 USG sind Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Wie bereits oben bei der Interessenabwägung in Zusammenhang mit dem täglichen Geläut ausgeführt, fallen nach Einschätzung des AFU schalldämmende Massnahmen baulicher Art ausser Betracht (vgl. oben Erw. 3.4). Damit bleiben nur noch betriebliche Massnahmen, weshalb das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Stundenschlags mit dem Interesse am ungestörten Schlaf gegeneinander abzuwägen sind.

7.2 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass dem Ruhebedürfnis der Anwohner ein grosses Gewicht zukomme. Auf der anderen Seite stehe das öffentliche Interesse am Fortbestand einer jahrhundertalten Tradition. Die vorinstanzlichen Erwägungen bezogen sich insbesondere auf den damals noch strittigen Viertelstundenschlag. Selbstverständlich liegen dem Stundenschlag die gleichen Überlegungen zugrunde, so dass diese vorliegend wiedergegeben werden. Die Vorinstanz führte aus, dass die Tradition des Zeitschlags bei einem grossen Teil der lokalen Bevölkerung fest verankert sei. Die Verankerung habe sich bei den öffentlichen Informationsveranstaltungen der Rekursgegnerin deutlich gezeigt. Der Zeitschlag sei Teil des Kulturerbes, das Identität stifte, Zugehörigkeit ausstrahle und an dessen Bewahrung ein erhebliches Interesse bestehe. Neben der vorliegenden Lärmklage seien der Vorinstanz keine weiteren Beanstandungen bekannt. Dies lasse darauf schliessen, dass – obwohl sich mehrere Wohnliegenschaften in einer ähnlichen Distanz zur Kirche befinden würden – sich nur einzelne Personen durch den Zeitschlag gestört fühlen würden. Die Abwägung zwischen den entgegenstehenden Interessen falle nicht leicht. Es seien offensichtlich verschiedene Lösungsansätze vertretbar. Aufgrund der gemachten Ausführungen räumte die Vorinstanz den öffentlichen Interessen an der Beibehaltung des nächtlichen Zeitschlags das höhere Gewicht zu und verzichtete auf weitere Massnahmen.

7.3 Die Vorinstanz hat unter eingehender Begründung die Interessenabwägung zu Gunsten des Zeitschlags ausfallen lassen. Die Rüge der Rekurrenten, die Vorinstanz habe die Interessenabwägung nicht bzw. nicht vollständig vorgenommen, geht damit fehl.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 21/2021), Seite 21/24

7.4 Das AFU empfiehlt im Sinn der Vorsorge auf die nächtlichen Stundenschläge zu verzichten. Hierbei verweist das AFU auf das Urteil des Bundesgerichtes 1C_383/2016 vom 13. Dezember 2017 (Wädenswil), in welchem das Bundesgericht das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der nächtlichen Viertelstundenschläge höher gewichtete. Im Unterschied zur Wohnsituation der Kläger in Wädenswil, würden die Rekurrenten bedeutend näher am Kirchturm wohnen. Die durchschnittliche maximale Lautstärke sei entsprechend rund 18 dB(A) höher. Die Lärmbelastung sei somit nicht mit derjenigen in Wädenswil zu vergleichen.

7.5 Dem Ruhebedürfnis der Anwohner kommt grosses Gewicht zu. Das Zentrum von Z.___ (ES III) ist tagsüber mit Alltagslärm vorbelastet. Aufgrund der ländlichen Prägung ist davon auszugehen, dass es in den nächtlichen Stunden – abgesehen von sporadischem Verkehrslärm – relativ ruhig ist. In diesem Zeitraum – in welchem das Ruhebedürfnis der Anwohner auch besonders gross ist – hebt sich der Stundenschlag besonders markant vom bestehenden Umgebungslärm ab. Es ist daher – insbesondere aufgrund der direkten Nähe der Rekurrenten von etwas mehr als 50 m – davon auszugehen, dass die Schläge aufgrund ihres plötzlichen Auftretens sowie ihres ton- und impulshaltigen Charakters nachts als störend empfunden werden können.

7.6 Auf der anderen Seite steht das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Stundenschlags. Beim nächtlichen Zeitschlag handelt es sich um eine langjährige Tradition, mit der sich grosse Teile der Bevölkerung verbunden fühlen (Urteil des Bundesgerichtes 1C_383/2016 [Wädenswil] vom 13. Dezember 2017 Erw. 6.1; A.73/1999 vom 7. Juni 2000 Erw. 3c). Zum einen ist hierfür auf die Einschätzung der mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Vorinstanz abzustellen (Urteil des Bundesgerichtes 1A.159/2005 vom 20. Februar 2006 [Gossau ZH] Erw. 2.4; BGE 126 II 300 [Bubikon ZH] Erw. 4c/dd). Zum anderen deutet der Umstand, dass trotz grosser Bemühungen während mehrerer Jahr keine Einigung gefunden werden konnte, ebenfalls auf eine feste Verwurzelung hin. Sodann ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Z.___ um eine eher ländliche Gemeinde handelt, wo das Brauchtum nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen erhöhten Stellenwert geniesst. Der ländliche Charakter wird von den Rekurrenten zwar bestritten, kann jedoch nicht von der Hand gewiesen werden. Hinzukommt, dass das Bundesgericht selbst dem Zeitschlag in Wädenswil – im Vergleich zu Z.___ bei weitem städtischer geprägt – ein erhebliches Interesse zugestanden hat (Urteil des Bundesgerichtes 1C_383/2016 [Wädenswil] vom 13. Dezember 2017 Erw. 5.1).

7.7 Die Abwägung zwischen den entgegenstehenden Interessen fällt – wie es das Bundesgericht im Fall Wädenswil und die Vorinstanz darauf gestützt in ihrer Verfügung formuliert hat – nicht einfach und es erscheinen verschiedene Lösungsansätze vertretbar. Nach Einschätzung des AFU sei der vorliegende Fall mit dem Fall Wädenswil jedoch

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 21/2021), Seite 22/24

nicht vergleichbar. Die maximale Lautstärke sei im vorliegenden Fall rund 18 dB(A) höher. Daher empfehle das AFU im Rahmen der Vorsorge auch auf die Stundenschläge zu verzichten. Es ist dem AFU grundsätzlich zuzustimmen, dass der vorliegend strittige Zeitschlag im Vergleich zu den bisher gerichtlich beurteilten Fällen eher laut ist. Jedoch ist die Feststellung etwas zu relativieren. Für die AWR ist unbestritten der Innenpegel am Ohr der schlafenden Person massgebend. Um auf den Maximalpegel am Ohr zu schliessen, reduzierte das AFU den gemessenen Schalldruck um 5 dB(A). In anderen gerichtlich beurteilten Fällen wurde dagegen eine Reduktion von 15 dB(A) vorgenommen (Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Bern 100.2016.199U vom 4. April 2019 Erw. 4.2; Entscheid des Baurekursgerichtes des Kantons Zürich Nr. 0265/2016 vom 7. Dezember 2016 Erw. 4.2). Hinzu kommt, dass auch selbst das AFU die Beibehaltung des Stundenschlags als mit dem Lärmschutzrecht vereinbar hält. Es kann daher der Vorinstanz – als Vollzugsbehörde mit relativ grossem Ermessensspielraum – nicht vorgeworfen werden, dass sie der Beibehaltung der Stundenschläge den Vorrang eingeräumt hat. Entsprechend erweist sich die Rüge als unbegründet.

8. Zusammenfassend ergibt sich, dass weder das 11-Uhr-Geläut noch das Ein- und Ausläuten des Sonntags sanierungsbedürftig sind. Aufgrund des höher gewichteten Interesses an der Beibehaltung des strittigen Geläuts sind auch keine weiteren Massnahmen notwendig. Dagegen erweist sich der nächtliche Viertelstundenschlag als sanierungsbedürftig. Als Sanierungsmassnahme ist – mit Zustimmung der Rekursgegnerin – die Einstellung der Viertelstundenschläge zwischen 22.00 und 6.00 Uhr zu verfügen. Die Beibehaltung des nächtlichen Stundenschlags ist dagegen nicht zu beanstanden. Der Rekurs ist damit hinsichtlich der gerügten Viertelstundenschläge gutzuheissen, darüber hinaus abzuweisen.

9. 9.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'500.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend – die Rekurrenten obsiegen lediglich hinsichtlich der Viertelstundenschläge, welche aber eine nicht unerhebliche Lärmbelastung darstellen – sind die amtlichen Kosten hälftig aufzuteilen. Dementsprechend haben die Rekurrenten amtliche Kosten von Fr. 1'750.– unter solidarischer Haftung zu bezahlen (Art. 96bis VRP). Der Rekursgegnerin sind ebenfalls amtliche Kosten von Fr. 1'750.– aufzuerlegen.

9.2 Der vom Rechtsvertreter der Rekurrenten am 1. Juli 2019 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist anzurechnen. Der zuviel geleistete Betrag von Fr. 50.– ist zurückzuerstatten.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 21/2021), Seite 23/24

10. Die Rekurrenten stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.

10.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).

10.2 Die Rekurrenten obsiegen teilweise mit ihren Anträgen. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Nach Art. 22 Abs. 1 Bst. a der Honorarordnung (sGS 963.75; abgekürzt HonO) beträgt das Honorar in der Verwaltungsrechtspflege vor Verwaltungsbehörden pauschal Fr. 500.– bis Fr. 6'000.–. Für ein aussergewöhnlich aufwendiges Verfahren kann das Honorar um 100 Prozent erhöht werden (Art. 22 Abs. 2 HonO). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, der Schwierigkeit des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemessen (Art. 19 HonO). Nach ständiger Praxis des Baudepartementes wird für durchschnittlich schwierige Rekursverfahren (ohne Rekursaugenschein) regelmässig ein mittleres Honorar von Fr. 2'750.–, bzw. von Fr. 3'250.– mit Rekursaugenschein, zuzüglich Mehrwertsteuer festgesetzt, sofern ein begründeter Antrag auf Entschädigung der Mehrwertsteuer gestellt wurde.

10.3 Wie oben dargelegt, obsiegen die Rekurrenten lediglich teilweise, so dass das mittlere Honorar ermessensweise auf die Hälfte festzusetzen ist. Weil keine Kostennote vorliegt und kein Antrag um Zusprechung der Mehrwertsteuer gestellt wurde, ist die ausseramtliche Entschädigung auf Fr. 1'625.– festzulegen; sie ist von der Rekursgegnerin zu bezahlen.

Entscheid 1. a) Der Rekurs der Stockwerkeigentümergemeinschaft A.___ – bestehend aus der B.___ AG, C.___, D.___, E.___, F.___, G.___, H.___, I.___, K.___, L.___, M.___, N.___, O.___, P.___, Q.___, R.___, und S.___ – sowie der B.___ AG, E.___, F.___, I.___, J.___, M.___, N.___, P.___, T.___, und Q.___ wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen, im Übrigen abwiesen.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 21/2021), Seite 24/24

b) Ziff. 2 der Verfügung des Gemeinderates Z.___ vom 22. Mai 2019 wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:

2. Die Klage wird teilweise gutgeheissen, im Übrigen abwiesen. 3. Die Kirchgemeinde Z.___ wird angewiesen, die Viertelstundenschläge der Kirche Z.___ (Grundstück Nr. 001, Grundbuch Z.___, Vers.-Nr. 002) innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids zwischen 22.00 und 6.00 Uhr einzustellen. 2. a) Die Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft A.___, die B.___ AG, E.___, F.___, I.___, J.___, M.___, N.___, P.___, die T.___ und Q.___ bezahlen unter solidarischer Haftung eine Entscheidgebühr von Fr. 1'750.–.

b) Der am 1. Juli 2019 von Werner Rechsteiner, St.Gallen, geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet. Der zu viel geleistete Betrag von Fr. 50.– wird zurückerstattet.

c) Die Kirchgemeinde Z.___ bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 1'750.–.

3. Das Begehren der Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft A.___, der B.___ AG, E.___, F.___, I.___, J.___, M.___, N.___, P.___, der T.___ und Q.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird teilweise gutgeheissen. Die Kirchgemeinde Z.___ entschädigt sie ausseramtlich mit insgesamt Fr. 1'625.–.

Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungsrätin

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden BDE 2021 Nr. 21 Art. 11 USG, Art. 12 USG, Art. 15 USG, Art. 16 USG, Art. 19 USG, Art. 23 USG, Art. 13 LSV, Art. 40 Abs. 3 LSV. Strittig ist, ob das 11-Uhr-Läuten, das Ein- und Ausläuten des Sonntags sowie die nächtlichen Stunden- und Viertelstundenschläge mit dem Lärmschutzrecht vereinbar sind (Erw. 2). Die Einzelfallbeurteilung ergibt, dass das 11-Uhr-Geläut sowie das Ein- und Ausläuten keine erheblich störende Einwirkung nach Art. 15 USG darstellen (Erw. 3.2) und auch im Rahmen der Vorsorge keine weiteren Massnahmen notwendig sind (Erw. 3.3 ff.). Die nächtlichen Viertelstundenschläge erweisen sich als sanierungsbedürftig, nicht so aber die Stundenschläge (Erw. 5). Weil die Rekursgegnerin den Verzicht auf die nächtlichen Viertelstundenschläge anerboten und anerkannt hat, erübrigt sich diesbezüglich eine weitergehende Prüfung (Erw. 6). Somit sind lediglich hinsichtlich des nächtlichen Stundenschlags weitere Massnahmen im Rahmen der Vorsorge zu prüfen (Erw. 7.1). Es kann der Vorinstanz – als Vollzugsbehörde mit relativ grossem Ermessensspielraum – nicht vorgeworfen werden, dass sie bei der Interessensabwägung der Beibehaltung der Stundenschläge den Vorrang eingeräumt hat (Erw. 7.7). // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)

19-4507 — St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 01.03.2021 19-4507 — Swissrulings