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St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 02.04.2020 19-3453

2 avril 2020·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement·PDF·3,200 mots·~16 min·2

Résumé

Art. 7 Abs. 1 Bst. c VRP, Art. 29 Abs. 1 BV. Ein gegen den Sachbearbeiter gerichtetes Ausstandsbegehren ist unbegründet, wenn im Rekursverfahren versucht wurde, eine gütliche Einigung zu erzielen und hierbei eine vorläufige Beurteilung zu den Erfolgsaussichten eines Rekurses abgegeben wurde.

Texte intégral

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 19-3453 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 26.05.2020 Entscheiddatum: 02.04.2020 BDE 2020 Nr. 24 Art. 7 Abs. 1 Bst. c VRP, Art. 29 Abs. 1 BV. Ein gegen den Sachbearbeiter gerichtetes Ausstandsbegehren ist unbegründet, wenn im Rekursverfahren versucht wurde, eine gütliche Einigung zu erzielen und hierbei eine vorläufige Beurteilung zu den Erfolgsaussichten eines Rekurses abgegeben wurde. BDE 2020 Nr. 24 finden Sie im angehängten PDF-Dokument © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Kanton St.Gallen Baudepartement

19-3453

Entscheid Nr. 24/2020 vom 2. April 2020 Rekurrentin

A.___ vertreten durch Dr.iur. Bettina Deillon, Rechtsanwältin, Teufener Strasse 11, 9001 St.Gallen

gegen

Vorinstanz

Amt für Umwelt Betreff Ausstandsbegehren

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 24/2020), Seite 2/10

Sachverhalt A. a) A.___, Z.___, ist Eigentümerin von Grundstück Nr. 001, Grundbuch Y.___.

Orthofoto 2013 mit den Grundstücksgrenzen

b) Mit Baubewilligung vom 22. August 1990 bewilligte der Gemeinderat Y.___ eine Terrainauffüllung auf den beiden Grundstücken Nrn. 001 und 002. Nach erfolgter Terrainauffüllung stellten die damaligen Eigentümer des Grundstücks Nr. 001 ein Baugesuch für den Neubau eines Einfamilienhauses. Die Baubewilligung wurde am 21. März 1994 erteilt.

B. a) Im Rahmen einer Einsprache von A.___, vertreten durch Dr.iur. Bettina Deillon, Rechtsanwältin, St.Gallen, gegen ein Bauvorhaben auf dem benachbarten Grundstück Nr. 002 wurde das Amt für Umwelt (AFU) darauf aufmerksam, dass in der Terrainauffüllung aus dem Jahr 1990 wahrscheinlich Abfälle eingebracht wurden und es sich um einen belasteten Standort handeln könnte. Am 12. Juni 2018 teilte das AFU A.___ mit, es sei vorgesehen, auch ihr Grundstück Nr. 001 in den Kataster der belasteten Standorte einzutragen. Nachdem eine Standortabklärung mit Aushub- und Entsorgungskonzept vom 25. Oktober 2018 für die Überbauung auf dem benachbarten Grundstück Nr. 002 eine Belastung der Terrainauffüllung aufgezeigt hatte, verlangte A.___ durch ihre Rechtsvertreterin in Bezug auf ihr Grundstück Nr. 001 eine anfechtbare Feststellungsverfügung.

b) Mit Verfügung vom 7. Januar 2019 stellte das AFU fest, dass ein sich über die beiden Grundstücke Nrn. 002 und 001 erstreckendes Areal mit grosser Wahrscheinlichkeit belastet sei. Gegen diese Verfügung reichte A.___ durch ihre Vertreterin am 18. Februar 2019 Rekurs beim Baudepartement ein (Verfahren Nr. 19-620). In der Folge wurde Grundstück Nr. 001 Grundstück Nr. 002

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 24/2020), Seite 3/10

die Verfügung vom 7. Januar 2019 durch das AFU in einer neuen Feststellungsverfügung am 10. April 2019 aufgehoben und das mit grosser Wahrscheinlichkeit belastete Areal in Bezug auf Grundstück Nr. 001 auf dessen nordöstlichen Bereich reduziert, weil nach dem Bericht der M.___ AG vom 25. Oktober 2018 im Zusammenhang mit einer Standortabklärung mit Aushub- und Entsorgungskonzept auf Grundstück Nr. 002 die grosse Wahrscheinlichkeit mindestens in diesem Bereich gegeben sei. Gegen diese Verfügung reichte A.___ durch ihre Rechtsvertreterin am 24. April 2019 wiederum Rekurs beim Baudepartement ein (Verfahren Nr. 19-3453). Das Verfahren Nr. 19-620 wurde am 30. August 2019 zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

c) Innert erstreckter Frist reichte das AFU am 31. Oktober 2019 die Vernehmlassung in Rekursverfahren Nr. 19-3453 ein und beantragte darin die Abweisung des Rekurses gegen die Feststellungsverfügung vom 10. April 2019. Die Vernehmlassung wurde der Rekurrentin am 15. November 2019 zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde ihr mitgeteilt, der erste Schriftenwechsel sei abgeschlossen und ein zweiter Schriftenwechsel nicht vorgesehen. Gleichentags offerierte B.___ als zuständiger Sachbearbeiter der Rechtsabteilung in einer E-Mail gegenüber der Rechtsvertreterin der Rekurrentin eine Kurzbesprechung. Diese sollte am Mittwoch, 20. November 2019, 15.30 Uhr, vor Ort stattfinden, weil in einer anderen Rekursangelegenheit um 16 Uhr ohnehin ein Augenschein angesetzt war. Mit der besagten E-Mail wurde ihr zudem die telefonische Kontaktaufnahme offeriert, sollte vorgängig Wert auf eine vorläufige Einschätzung gelegt werden. Mit E-Mail vom 19. November 2019 bedankte sich die Rechtsvertreterin der Rekurrentin für das Angebot. Die kurze Besprechung fand daraufhin ohne weitere Förmlichkeiten (im Besonderen ohne Protokollierung) statt. Es wurden unter anderem Möglichkeiten im Hinblick auf eine gütliche Einigung und das zweckmässige weitere Vorgehen (unter anderem allenfalls die Vornahme einer Probebohrung) besprochen.

d) Mit Schreiben vom 4. Februar 2020 teilte der zuständige Sachbearbeiter der Rekurrentin unter anderem mit, der von ihm skizzierte Ansatz mit der Probebohrung könne nach Rücksprache mit dem AFU nicht zur Bereinigung der Angelegenheit beitragen. Gegenstand des Verfahrens sei einzig, ob das im Situationsplan zur Feststellungsverfügung vom 10. April 2019 ausgeschiedene Areal mit grosser Wahrscheinlichkeit belastet sei und hierfür hinreichende Anhaltspunkte vorhanden seien. Wenn das Grundstück der Rekurrentin aus dem Kataster der belasteten Standorte entlassen werden soll, so habe die Rekurrentin ein Pflichtenheft über den Gegenstand, den Umfang und die Methoden der technischen Untersuchung zu erstellen. Ausserdem spreche sich das AFU gegen eine weitere Reduktion des mit grösster Wahrscheinlichkeit belasteten Areals mit der nachvollziehbaren Begründung aus, der Nachweis sei bislang nicht erbracht worden, wonach das beim Aushub der Baugrube auf Grundstück Nr. 001 angefallene Material tatsächlich abtransportiert worden sei. Hierfür sei die Rekurrentin beweispflichtig. Aus den Akten gehe hervor, dass die parzellenübergreifende

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 24/2020), Seite 4/10

Terrainauffüllung mit dem belasteten Material nach der Baubewilligung vom 22. August 1990 erfolgt sei und damit das bei der Erstellung der Baugrube auf Grundstück Nr. 001 angefallene Material tatsächlich belastet gewesen sei. Vor diesem Hintergrund würden sich weitere Sachverhaltsabklärungen (namentlich ein Augenschein) nicht aufdrängen. Wegen den bereits erfolgten Untersuchungen und Auswertungen auf dem Nachbargrundstück dränge sich der Schluss auf, dass auch auf Grundstück Nr. 001 mit grösster Wahrscheinlichkeit belastetes Material noch vorhanden sei. Bei einer Eintragung in den Kataster reiche nach Art. 5 Abs. 3 der eidgenössischen Altlastenverordnung (SR 814.680) eine grosse Wahrscheinlichkeit der Belastung des betroffenen Grundstücks aus. Die Beweisofferten seien nicht geeignet, den Verdachtsgrund zu beseitigen. Dementsprechend habe das AFU auf deren Abnahme verzichten dürfen. Es werde deshalb nahegelegt, dem AFU das Pflichtenheft zu unterbreiten, damit sich das AFU auf entsprechenden Antrag in einer Kostenverfügung auch über den von der Rekurrentin zu tragenden Kostenanteil äussern könne. Zu erwähnen sei auch, dass die Kosten der Untersuchung entschädigt würden, sollte (tatsächlich) keine Belastung auf Grundstück Nr. 001 vorliegen. Es wurde um eine Mitteilung bis 25. Februar 2020 ersucht, ob das entsprechende Pflichtenheft eingereicht werde.

C. Mit Eingabe vom 13. Februar 2020 stellte die Rekurrentin durch ihre Rechtsvertreterin ein Ausstandsbegehren mit folgenden Anträgen:

1. B.___ sei für befangen zu erklären und in den Ausstand zu versetzen. 2. Die weitere Bearbeitung des oben genannten Rekursverfahrens sei einem unbefangenen Mitarbeiter der Rechtsabteilung zu übertragen. 3. Die mit Schreiben vom 4. Februar 2020 bis 25. Februar 2020 angesetzte Frist sei abzunehmen und erforderlichenfalls durch den neu ernannten Rekurssachbearbeiter neu anzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird zunächst auf die Differenzen mit dem AFU hingewiesen, welche mit dessen Schreiben vom 12. Juni 2018 den Anfang genommen hätten. Weiter wird ausgeführt, der für das Rekursverfahren zuständige Sachbearbeiter erwecke den Anschein der Befangenheit aus anderen Gründen gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), weil die mit Schreiben vom 4. Februar 2020 getätigten Ausführungen weit über eine Erörterung der Erfolgsaussichten hinausgegangen seien. Zudem sei eine vorläufige Beurteilung erst zulässig, wenn das Verfahren inklusiv allfälligem Augenschein und weiterer Beweisabnah-

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 24/2020), Seite 5/10

men vollständig durchgeführt und somit entscheidreif sei. Die offerierten Beweismittel seien undifferenziert und ohne Begründung als nicht beweiskräftig abgetan worden. Der in Aussicht gestellte Verzicht auf weitere Sachverhaltsabklärungen stelle eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung dar. Die Rekurrentin müsse befürchten, mit ihren Argumenten erneut nicht gehört zu werden. Über den objektiv begründeten Anschein einer Befangenheit hinaus werde die Befürchtung erweckt, das Ergebnis des Verfahrens stehe bereits fest und dies mit der Folge, dass der Rekurs mit der gleichen nichtssagenden Begründung abgewiesen werde, wie sie bereits das AFU in der angefochtenen Verfügung geliefert habe. Erwägungen 1. Die Zuständigkeit des Vorstehers des Baudepartementes zum Entscheid betreffend der Ausstandspflicht eines Sachbearbeiters der Rechtsabteilung ergibt sich aus Art. 7bis Abs. 1 Bst. e VRP.

2. Zu prüfen ist, ob der zuständige Verfahrensleiter, B.___, gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. c VRP in den Ausstand treten muss.

2.1 Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) garantiert den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung. Die Garantie eines gerechten Verfahrens umfasst eine Reihe von Teilgehalten wie den Anspruch auf Unvoreingenommenheit der Verwaltungsbehörden (G. STEINMANN, in: Ehrenzeller et. al, Die Schweizerische Bundesverfassung, St.Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St.Gallen 2014, Art. 29 N 16 f.). Diese Garantie umfasst den allgemeinen Anspruch auf eine unabhängige und unparteiliche Rechtsprechung durch eine ordnungsgemäss zusammengesetzte Rechtspflegeinstanz. Daraus wird eine allgemeine Ausstandspflicht für Behördemitglieder und Beamte abgeleitet, die unter anderem in einer Angelegenheit aufgrund der Umstände als befangen erscheinen (CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl., St.Gallen 2003, Rz. 175).

Im kantonalen Recht wird diese Minimalgarantie in Art. 4 Bst. a der Kantonsverfassung (sGS 111.1) übernommen und auf Gesetzesstufe durch Art. 7 VRP konkretisiert. So bestimmt unter anderem Art. 7 Abs. 1 Bst. c VRP, dass Behördemitglieder, öffentliche Angestellte und amtlich bestellte Sachverständige von sich aus in den Ausstand zu treten haben, wenn sie aus anderen Gründen befangen erscheinen. Dabei genügt es, wenn das betroffene Mitglied befangen sein könnte oder befangen erscheint. Ein ausschliesslich persönliches Empfinden einer Partei reicht dafür jedoch nicht aus, denn es müssen vernünftige

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Gründe das Misstrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit objektiv rechtfertigen (C. REITER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti, Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 7-7bis N 24, CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 191).

Aussöhnungsversuche und Vergleichsgespräche vermögen in der Regel nicht zu einer Befangenheit zu führen. Auch ist der Vorwurf der Befangenheit grundsätzlich unbegründet, wenn im verwaltungsinternen Verfahren seitens der Behörde die Erfolgsaussichten erörtert werden. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich festgehalten, dass es im Interesse der Parteien liege, wenn im Hinblick auf einen möglichen Vergleich oder Rechtsmittelrückzug der zuständige Verfahrensleiter die einstweilige Auffassung der Behörde zum Streit kundtue. Diese Äusserungen dürften aber nicht den Eindruck erwecken, die Verwaltungsbehörde habe sich ihre Meinung in Bezug auf ein konkretes Verfahren bereits definitiv gebildet (siehe zum Ganzen: C. REITER, a.a.O., Art. 7-7bis N 25 insbesondere mit Verweis auf VerwGE B 2013/116 vom 14. Mai 2014 Erw. 2.5).

2.2 Das Ausstandsbegehren richtet sich gegen einen Mitarbeiter der Verwaltung, der in seiner Funktion als Sachbearbeiter innerhalb der Rechtsabteilung instruierend mitwirkt und über keine Entscheidbefugnis verfügt. Er hat Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen und bei einer erfolglosen Verständigung unter den Verfahrensbeteiligten einen Entscheidentwurf zu erstellen, wobei dieser abteilungsintern durch einen Vorgesetzten einer Überprüfung unterzogen wird, bevor der Entscheidentwurf dem Vorsteher des Baudepartementes vorgelegt wird. Es entspricht der bewährten Praxis des Baudepartementes, dass der Sachbearbeiter im Rahmen der Verfahrensführung versucht zu einer einvernehmlichen Lösung zwischen den Verfahrensbeteiligten beizutragen. Sofern es sich anbietet teilt der Verfahrensleiter im Rahmen einer vorläufigen Beurteilung den Verfahrensbeteiligten zudem die Erfolgsaussichten mit, bevor ein kostenpflichtiger Rekursentscheid erfolgt.

2.3 Mit Schreiben vom 4. Februar 2020 hat der Sachbearbeiter einerseits seine vorläufige Beurteilung zu den streitigen Punkten des Rekursverfahrens abgegeben und anderseits versucht, einen Weg für eine Verständigung zwischen den Parteien aufzuzeigen.

2.3.1 Im Rahmen der vorläufigen Beurteilung des Rekurses hat er zunächst nochmals festgehalten, dass Gegenstand des Rekursverfahrens einzig die Frage sei, ob das im Situationsplan zur Feststellungsverfügung vom 10. April 2019 ausgeschiedene Areal mit grosser Wahrscheinlichkeit belastet sei und hierfür hinreichende Anhaltspunkte vorhanden seien. Dies scheine aufgrund der bereits erfolgten Untersuchungen und Auswertungen auf dem nördlich gelegenen Nachbargrundstück Nr. 002 als sehr wahrscheinlich. Für eine Eintragung in den Kataster der belasteten Standorte nach Art. 5 Abs. 3 AltlV reiche eine grosse Wahrscheinlichkeit aus. Der Sachbearbeiter hielt zudem fest, dass die Beweisofferten nicht geeignet seien, um diese

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 24/2020), Seite 7/10

Einschätzung zu entkräften. Unter diesen Gesichtspunkten würden sich keine weiteren Sachverhaltsabklärungen aufdrängen. Mit dieser vorläufigen Beurteilung hat der Sachbearbeiter der Rekurrentin zu verstehen gegeben, dass ihr Rekurs voraussichtlich keine Aussichten auf Erfolg hat und dementsprechend dem Departementsvorsteher die Abweisung des Rekurses beantragt werden müsste. Dass es sich dabei nicht um die definitiv gefasste Meinung der Rekursinstanz – sondern eben nur um eine vorläufige Beurteilung – handeln konnte, ergibt sich bereits aus dem aufgezeigten Umstand, dass dem Sachbearbeiter keine Entscheidkompetenz zukommt und ein allfälliger Entscheidentwurf auch abteilungsintern noch geprüft würde.

Wenn die Rekurrentin ausführt, die offerierten Beweismittel seien undifferenziert und ohne Begründung als nicht beweiskräftig abgetan worden, verkennt sie, dass es sich beim Schreiben vom 4. Februar 2020 eben lediglich um eine vorläufige Beurteilung handelt. Die eigentliche (ausführliche) Begründung bleibt selbstredend einem späteren Rekursentscheid vorbehalten.

2.3.2 Darüber hinaus zeigte der zuständige Sachbearbeiter mit Schreiben vom 4. Februar 2020 – im Rahmen einer möglichen gütlichen Verständigung – aber auch einen Weg auf, wie das Grundstück der Rekurrentin allenfalls später trotzdem aus dem Kataster der belasteten Standorte entlassen werden könnte. Entsprechend führte er aus, dass die Rekurrentin hierfür in einem ersten Schritt ein Pflichtenheft über den Gegenstand, den Umfang und die Methoden der technischen Untersuchung zu erstellen und dem AFU einzureichen hätte. Diese Anregung – und die damit verbundene Frist – stand mit dem Rekursgegenstand nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang, sondern wurde im Hinblick auf eine Gesamtlösung getätigt, weil die Rekurrentin ein entsprechendes Pflichtenheft nach einem abschlägigen Rekursentscheid ohnehin auszuarbeiten hätte und dem AFU unterbreiten müsste. Diese Vorgehensweise ist üblich und steht auch mit Art. 54 VRP im Einklang, wonach die Rekursinstanz in geeigneten Fällen eine gütliche Verständigung versucht.

2.3.3 Als Zwischenfazit ergibt sich somit, dass das Schreiben vom 4. Februar 2020 einerseits eine vorläufige Beurteilung und anderseits einen Versuch für eine einvernehmliche Lösung der Rekursangelegenheit beinhaltete. Dieses Vorgehen ist – wie unter Erwägung 2.1 aufgezeigt – gemäss Lehre und Rechtsprechung durchaus zulässig und entspricht der gängigen Praxis des Baudepartementes.

2.4 Zu prüfen bleibt, ob die vorläufige Beurteilung in einem verfrühten Zeitpunkt erfolgte. Die Rekurrentin behauptet unter Hinweis auf einen Verwaltungsgerichtsentscheid (VerwGE B 2013/116 vom 14. Mai 2014 Erw. 2.6.3), dem Vorwurf der Befangenheit entgehe nur, wer die vorläufige Beurteilung zu einem Zeitpunkt mitteile, in dem das Verfahren inklusiv eines allfälligen Augenscheins und weiterer Beweisabnah-

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 24/2020), Seite 8/10

men vollständig durchgeführt und somit entscheidreif sei; erst in diesem Stadium sei es möglich, sich eine Meinung auf Grund der vollständigen Aktenlage zu bilden.

Die Rekurrentin lässt ausser Acht, dass die Sachverhaltsfeststellung nach der im Schreiben vom 4. Februar 2020 wiedergegeben Einschätzung abgeschlossen ist. Dabei ist zu beachten, dass nach Art. 12 Abs. 1 VRP die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan den Sachverhalt ermittelt und die Beweise von Amtes wegen durch Befragen von Beteiligten, Auskunftspersonen und Zeugen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten und Sachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere geeignete Weise erhebt. Ob beispielsweise ein Augenschein durchzuführen ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen der urteilenden Instanz. Ergibt sich eine Tatsache zweifelsfrei aus den Akten, so braucht sie nicht durch einen Augenschein überprüft zu werden. Weitere Beweisabnahmen, wie insbesondere die Durchführung eines Augenscheins, sind vorliegend nicht angezeigt.

Die Sachverhaltsabklärungen waren somit im Zeitpunkt des Schreibens vom 4. Februar 2020 abgeschlossen. Der Sachbearbeiter konnte deshalb auch unter Berücksichtigung des zeitlichen Verfahrensablaufs in diesem Schreiben den Verfahrensbeteiligten seine vorläufige Beurteilung zukommen lassen und der Rekurrentin – zur allfälligen Beilegung der Auseinandersetzung mit dem AFU – nahelegen, dem AFU das Pflichtenheft zu unterbreiten.

2.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass bezüglich des zuständigen Verfahrensleiters der Rechtsabteilung, B.___, keine zum Ausstand verpflichtende Befangenheit nach Art. 7 Abs. 1 Bst. c VRP vorliegt. Dementsprechend ist das Ausstandsbegehren abzuweisen und auf die anbegehrte Übertragung der weiteren Bearbeitung des Rekursverfahrens an einen anderen Mitarbeiter der Rechtsabteilung zu verzichten.

3. Die Rekurrentin beantragt zudem, die mit Schreiben vom 4. Februar 2020 bis 25. Februar 2020 angesetzte Frist sei ihr abzunehmen und erforderlichenfalls durch den neu ernannten Verfahrensleiter neu anzusetzen.

3.1 Die an die Adresse der Rekurrentin ergangene Anregung, dem AFU ein Pflichtenheft zu unterbreiten, damit sich das AFU auf entsprechenden Antrag in einer Kostenverteilungsverfügung auch über den Kostenanteil der Rekurrentin äussern könnte, gründet einerseits im Umstand, dass die Rekurrentin im Rekursverfahren ihre Überzeugung zum Ausdruck brachte, es seien auf Grundstück Nr. 001 keine Altlasten vorhanden. Sollte dies tatsächlich der Fall sein und sich der Verdachtsgrund nicht erhärten, würden der Rekurrentin die mit einer Bodenuntersuchung einhergehenden Kosten vollumfänglich ersetzt. Darauf wurde am Ende des Schreibens vom 4. Februar 2020 ausdrücklich hingewiesen.

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Anderseits wurde der Rekurrentin mit der Anregung die Möglichkeit eingeräumt, die Verfahrenskosten tief zu halten, zumal die mit der Bodenuntersuchung einhergehenden Kosten bei einem abschlägigen Rekursentscheid ohnehin anfallen würden, wenn die Rekurrentin mit ihrem Grundstück aus dem Verdachtskataster entlassen werden möchte.

3.2 Indessen besteht für das Rekursverfahren keine Notwendigkeit, dem AFU das Pflichtenheft zu unterbreiten, zumal der Ausgang des Rekursverfahrens – wie unter Erwägung 2.3 aufgezeigt – nicht von dieser Bereitschaft abhängt. Vor diesem Hintergrund wird auf eine Abnahme der Frist und deren Neuansetzung verzichtet. Es steht der Rekurrentin frei, die Erklärung trotzdem noch zeitnah vorzunehmen, zumal mit dem zwischenzeitlichen Ablauf der Frist keine Verwirkungsfolge verbunden ist. Aufgrund der abgeschlossenen Sachverhaltsabklärungen ergeht in Rekursverfahren Nr. 19-3453 somit als nächstes der Rekursentscheid.

4. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die amtlichen Kosten für diesen Zwischenentscheid werden in Anwendung von Ziff. 20.13.02 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) auf Fr. 1'000.– festgesetzt. Entsprechend der Abweisung des Ausstandsbegehrens sind sie von der Rekurrentin zu tragen.

5. Die Rekurrentin stellt ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.

5.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).

5.2 Weil die Rekurrentin mit ihren Anträgen unterliegt, hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 24/2020), Seite 10/10

Entscheid 1. a) Das Austandsbegehren gegen den Mitarbeiter der Rechtsabteilung, B.___, wird abgewiesen.

b) Auf die Übertragung der Bearbeitung des Rekursverfahrens Nr. 19-3453 an einen anderen Mitarbeiter der Rechtsabteilung sowie die Abnahme der im Schreiben vom 4. Februar 2020 bis 25. Februar 2020 angesetzten Frist und deren Neuansetzung wird im Sinn der Erwägungen verzichtet.

2. A.___, Z.___, bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.–.

3. Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

Der Vorsteher

Marc Mächler Regierungsrat

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2026-05-12T20:07:12+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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