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St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 10.03.2021 AB.2020.54-AS

10 mars 2021·Deutsch·Saint-Gall·Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs·PDF·903 mots·~5 min·1

Résumé

Art. 8a SchKG (SR 281.1) Die in Art. 8a Abs. 3 SchKG aufgezählten Gründe für eine Einschränkung des Einsichtsrechts sind abschliessender Natur. Art. 8a Abs. 1 und 2 SchKG regeln die Auskunftsberechtigung an sich. Erforderlich für die Einsicht ist das Glaubhaftmachen eines Interesses. Die Interessenabwägung hat für die generelle Nichtbekanntgabe einer Betreibung, insbesondere nach Art. 8 Abs. 3 SchKG, keine Relevanz. Kantonsgericht St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 10. März 2021, AB.2020.54-AS

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AB.2020.54-AS Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und Publikationsdatum: 10.02.2022 Entscheiddatum: 10.03.2021 Entscheid Kantonsgericht, 10.03.2021 Art. 8a SchKG (SR 281.1) Die in Art. 8a Abs. 3 SchKG aufgezählten Gründe für eine Einschränkung des Einsichtsrechts sind abschliessender Natur. Art. 8a Abs. 1 und 2 SchKG regeln die Auskunftsberechtigung an sich. Erforderlich für die Einsicht ist das Glaubhaftmachen eines Interesses. Die Interessenabwägung hat für die generelle Nichtbekanntgabe einer Betreibung, insbesondere nach Art. 8 Abs. 3 SchKG, keine Relevanz. Kantonsgericht St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 10. März 2021, AB.2020.54-AS Sachverhalt: Der Schuldner (Beschwerdeführer) ersuchte das Betreibungsamt um Nichtbekanntgabe einer Betreibung, gegen die er Rechtsvorschlag erhoben hatte. Eventualiter ersuchte der Schuldner um die Möglichkeit, den in der Betreibung geforderten Betrag von rund CHF 295'000 auf ein Sperrkonto zu hinterlegen bzw. in Geld oder geldähnlicher Form sicherzustellen und um anschliessende Nichtbekanntgabe der Betreibung. Der Gläubiger reichte Nachweise bezüglich eines Verfahrens zur Beseitigung des Rechtsvorschlages ein.     Aus den Erwägungen: 3.a) Gemäss Art. 8a SchKG kann jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Protokolle und Register der Betreibungsämter einsehen und sich Auszüge daraus © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/4

Publikationsplattform St.Galler Gerichte geben lassen (Abs. 1). Ein solches Interesse ist insbesondere dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt (Abs. 2). Die Ämter geben Dritten jedoch von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtlichen Entscheids aufgehoben worden ist (Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG), wenn der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat (Art. 8a Abs. 3 lit. b SchKG) oder wenn der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat (Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG). Sodann geben die Ämter Dritten gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn kumulativ (1) der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat und (2) der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbracht hat, dass er rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages nach Art. 79 bis 84 SchKG eingeleitet hat. b) Die in Art. 8a Abs. 3 SchKG aufgezählten Gründe für eine Einschränkung des Einsichtsrechts sind – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – abschliessender Natur (Terekhov, Neuerung im Betreibungsregisterrecht - von den diversen Schwachstellen des Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG, in: ZZZ 47/2019, S. 225 f.; Vonder Mühll, Betreibungsregisterauskünfte, BlSchK 2007, S. 179). Dies zeigt bereits der Umstand, dass mit der Ergänzung durch lit. d (Inkrafttreten per 1. Januar 2019) ein weiterer Grund hinzugefügt wurde. Es würde über den Willen des Gesetzgebers hinausgehen, wenn durch das Betreibungsamt bzw. die Aufsichtsbehörden ein zusätzlicher Grund bzw. Rechtsbehelf eingeführt würde, den der Gesetzgeber hätte vorsehen können, wenn er dies gewollt hätte (vgl. BGE 128 III 334 sowie Parlamentarische Initiative 09.530, Stellungnahme des Bundesrates vom 1. Juli 2015, BBl 2015 5785 Ziff. 2.3, S. 5791 f.; abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/ 2015/1322/de). c) Mit den Einsichtsschranken nach Art. 8a Abs. 3 SchKG sollen Auskünfte verhindert werden, die keinen genügenden Rückschluss auf die Kredit(un)würdigkeit des Betroffenen zulassen. Die Kreditwürdigkeit beruht auf der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit einer Person (vgl. BSK SchKG I – Peter, Art. 8a N 1 und 18; BSK SchKG EB – Staehelin, Art. 8a ad N 1a). Kann eine Betreibung Aufschluss über die Zahlungswilligkeit geben, soll sie in den Betreibungsauskünften erscheinen (vgl. dazu © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/4

Publikationsplattform St.Galler Gerichte BSK SchKG I – Peter, Art. 8a N 22). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt damit die Betreibung, selbst bei einer Sicherstellung der genannten Summe, einen Rückschluss auf die Kreditwürdigkeit, nämlich die Zahlungswilligkeit, zu und darf daher nicht vorenthalten werden. Daran vermag die angebotene Hinterlegung nichts zu ändern, da mit dieser (zumindest vorerst) keine Zahlungswilligkeit vorliegt, sondern durch die Gegenpartei zuerst der Rechtsweg beschritten werden muss. d) Art. 8a Abs. 1 und 2 SchKG regeln die Auskunftsberechtigung an sich. Erforderlich für die Einsicht ist das Glaubhaftmachen eines Interesses. Es geht dabei darum, wer ("jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht") überhaupt im konkreten Einzelfall zur Einsicht berechtigt ist (vgl. BSK SchKG I – Peter, Art. 8a N 5; SK SchKG – Weingart, Art. 8a N 5; ferner die Aufzählung in BSK SchKG I – Peter, Art. 8a N 9 f.). Das Amt hat im Einzelfall zwischen dem Einsichtsinteresse des Auskunftsuchenden und dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen abzuwägen und aufgrund der konkreten Interessenlage in bestimmtem Umfang Einsicht zu gewähren oder zu verweigern (SK SchKG – Weingart, Art. 8a N 15). Der Kern des "schützenswerten" (rechtlichen) Interesses liegt darin, dass ein direkter Zusammenhang zwischen der der Auskunft zu entnehmenden Information (Kreditwürdigkeit) und der Gefährdung berechtigter Interessen des Auskunftsuchenden bestehen muss (BSK SchKG I – Peter, Art. 8a N 7). Die Interessenabwägung dient folglich dem Entscheid, welcher auskunftssuchenden Person überhaupt Einsicht gewährt werden und wie umfassend die Akteneinsicht erfolgen soll. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat diese Interessenabwägung für die generelle Nichtbekanntgabe einer Betreibung, insbesondere nach Art. 8 Abs. 3 SchKG, keine Relevanz.     Hinweis auf erhobene Rechtsmittel: Entscheid ist rechtkräftig.     © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/4

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bemerkungen: Keine. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/4

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