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St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 27.05.2004 AB.2004.15

27 mai 2004·Deutsch·Saint-Gall·Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs·PDF·887 mots·~4 min·8

Résumé

Art. 93 Abs. 1 SchKG (SR.281.1). Pfändbarkeit einer Forderung aus noch nicht durchgeführter güterrechtlicher Auseinandersetzung nach der vom Eheschutzrichter angeordneten Gütertrennung (Kantonsgericht des Kantons St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, 27. Mai 2004, AB.2004.15).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AB.2004.15 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und Publikationsdatum: 27.05.2004 Entscheiddatum: 27.05.2004 Entscheid Kantonsgericht, 27.05.2004 Art. 93 Abs. 1 SchKG (SR.281.1). Pfändbarkeit einer Forderung aus noch nicht durchgeführter güterrechtlicher Auseinandersetzung nach der vom Eheschutzrichter angeordneten Gütertrennung (Kantonsgericht des Kantons St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, 27. Mai 2004, AB.2004.15). Aus den Erwägungen   I. In der von Rechtsanwalt A. gegen seine ehemalige Mandantin B. eingeleiteten Betreibung Nr. xxx vollzog der Betreibungskreis am 22. März 2004 eine (Nach-)Pfändung. Die dagegen erhobene Beschwerde von A. wurde von der unteren Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 26. April 2004 teilweise geschützt. Gegen diesen Entscheid erhob A. form- und fristgerecht Beschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde. ...   II. 1. Mit Entscheid vom 3. Juli 2002 ordnete der Eheschutzrichter des Bezirksgerichts X. für die Eheleute B. rückwirkend per 1. März 2002 die Gütertrennung an. Diese löste den

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung ab. Die güterrechtliche Auseinandersetzung wurde bis heute nicht durchgeführt. In der im Betreibungsverfahren gegen die Schuldnerin ausgestellten Pfändungsurkunde vom 23. März 2004 wurde festgehalten, dass "bei einer allfälligen Auszahlung eines güterrechtlichen Anteils aus der Ehescheidung ... die Forderung aus Betr. Nr. xxx als gepfändet [gelte]. B. verpflichtet sich, die Forderung aus Betr. Nr. xxx dem Betreibungsamt auszuzahlen, sobald ihr Anteil überwiesen wurde." Auf Beschwerde hin wies die untere Aufsichtsbehörde den Betreibungskreis an, eine neue Pfändungsurkunde ohne diese Pfändung einer allfälligen güterrechtlichen Forderung auszustellen. Gegen diese Anordnung wendet sich der Beschwerdeführer mit den eingangs aufgeführten Anträgen. 2. Zu prüfen ist, ob eine allfällige Forderung der Beschwerdegegnerin gegenüber ihrem Ehemann aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung pfändbar ist. a) "Sinnvollerweise dürfen nur Sachen und Rechte des Schuldners gepfändet werden, die einen aktuellen, in Geld schätzbaren Verkehrswert haben. Sie müssen also verkehrsfähig und gegen Entgelt veräusserbar sein" (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. A., § 23 N 5) bzw. einen realisierbaren Vermögenswert aufweisen (vgl. SchKG-Vonder Mühll, Basler Kommentar, N 1 zu Art. 92). Pfändbar ist nach Jaeger/Walder/Kull/Kottmann beispielsweise auch ein Lotterielos, auch wenn es bloss eine Hoffnung auf einen Gewinn gibt und nicht mit einem bestimmten Betrag zurückbezahlt wird (vgl. Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A., N 10 zu Art. 92, fraglich). Blosse Anwartschaften, "die in bezug auf Entstehen und Umfang vollständig ungewiss sind, bilden [hingegen] keine pfändbaren Aktiven. Dies gilt hauptsächlich deshalb, weil die Verwertung eines derartigen Anspruchs, soweit überhaupt möglich, zu einer sinnlosen Vermögensverschleuderung führen (...) und den Schuldner in seiner persönlichen Freiheit übermässig beschränken würde; zudem soll sein künftiges Vermögen auch seinen künftigen Gläubigern zur Verfügung stehen (...)" (Vonder Mühll, N 2 zu Art. 92 SchKG).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Der Literatur kann entnommen werden, dass der Anspruch auf eine Vorschlagsbeteiligung nach Art. 215 ff. ZGB bis zur Auflösung des Güterstandes eine blosse Anwartschaft darstellt. Und eine solche kann, wie bereits erwähnt wurde, nicht gepfändet werden. Sie bildet kein Haftungssubstrat für die Gläubiger eines Ehegatten (vgl. BSK ZGB I-Hausheer, 2. A., N 12 zu Art. 202; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, II/1/3/1, 1991, N 17 zu Art. 202 und N 17 zu Art. 215; Amonn/Walther, § 21 N 13), und ist für die Dauer des Güterstands weder abtretbar noch verpfändbar (Hausheer/Reus-ser/Geiser, N 17 zu Art. 215). Anders präsentiert sich die Situation nach der Auflösung des Güterstandes. Diese, d.h. das Ende eines bestimmten Güterstandes, bewirkt u.a., "dass aus der bisher blossen Anwartschaft ein konkreter, allerdings dem Betrag nach erst noch zu bestimmender Anspruch auf Vorschlagsbeteiligung (Art. 215 ff.) wird" (Hausheer, N 3 zu Art. 204). Mit anderen Worten ist nach Auflösung des Güterstandes "eine Zwangsvollstreckung in die Beteiligung am Vorschlag möglich, selbst wenn die güterrechtliche Auseinandersetzung noch nicht stattgefunden hat und deshalb die Höhe des Vorschlags gar noch nicht festgestellt ist. Es handelt sich um eine unbedingte Forderung" (Hausheer/Reusser/Geiser, N 18 zu Art. 202). Damit ergibt sich klar, dass die umstrittene Forderung aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung pfändbar ist. Weder schadet, wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, dass die Forderung noch nicht fällig oder allenfalls bestritten ist (vgl. Foëx, Basler Kommentar, N 17 zu Art. 95; vgl. auch BGE 99 III 55), noch, dass der konkrete Betrag - in welcher Höhe auch immer - noch nicht feststeht. Die Verhältnisse sind im Übrigen grundsätzlich vergleichbar mit dem vom Beschwerdeführer erwähnten Erbanspruch eines Erben gegenüber dem Nachlass. So kann eine noch nicht angefallene Erbschaft ("Erbanwartschaft") nicht gepfändet werden (vgl. BGE 73 III 149 ff.). Hingegen ist, nachdem der Schuldner Erbe geworden ist, ein Erbanteil pfändbar (vgl. Vonder Mühll, N 2 zu Art. 92; vgl. auch Art. 1 VVAG, SR 281.41), auch wenn die Erbschaft noch nicht geteilt wurde und der Erbanteil betragsmässig nicht bekannt ist. Die güterrechtliche Ausgleichsforderung stellt sodann keinen unpfändbaren Vermögenswert nach Art. 92 SchKG oder beschränkt pfändbares Einkommen nach Art. 93 SchKG dar.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Betreibungskreis zu Recht die Forderung der Beschwerdegegnerin gegenüber ihrem Ehemann aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung gepfändet hat. ...

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 27.05.2004 Art. 93 Abs. 1 SchKG (SR.281.1). Pfändbarkeit einer Forderung aus noch nicht durchgeführter güterrechtlicher Auseinandersetzung nach der vom Eheschutzrichter angeordneten Gütertrennung (Kantonsgericht des Kantons St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, 27. Mai 2004, AB.2004.15).

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