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BAZ 25 28
Urteil vom 9. März 2026 Beschwerdeabteilung in Zivilsachen als obere kantonale Aufsichtsbehörde SchK
Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Oberrichterin Rahel Jacob, Oberrichter Joseph Niederberger, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.
Verfahrensbeteiligte A.__,
Beschwerdeführer/Schuldner, gegen Betreibungs- und Konkursamt Nidwalden, Engelbergstrasse 34, Postfach 1243, 6371 Stans, Beschwerdegegner 1/Betreibungsamt, und B.__,
Beschwerdegegner/Gläubiger.
Gegenstand Nichtigkeit eines Zahlungsbefehls Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht, als untere kantonale Aufsichtsbehörde SchK vom 5. Dezember 2025 (ZES 25 664).
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Sachverhalt: A. Am 9. September 2025 leitete B.__ («Gläubiger») gegen A.__ («Schuldner») die Betreibung über den Betrag von Fr. 28'625.– nebst 5% Zins seit dem 25. September 2025 (Aktienkaufvertrag vom 24. September 2015) ein. Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. __ des Betreibungs- und Konkursamt Nidwalden («Betreibungsamt») vom 11. September 2025 wurde dem Schuldner am 12. September 2025 an der vom Gläubiger angegebenen Adresse «X.__» persönlich zugestellt. Der Schuldner erhob am 22. September 2025 Rechtsvorschlag. In der Folge ersuchte der Gläubiger beim Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht SchK, um Rechtsöffnung bzw. Beseitigung des Rechtsvorschlags (Verfahren Nr. ZES 25 658). Das angerufene Gericht stellte fest, dass der Schuldner gemäss dem Einwohnerregister per 30. April 2017 nach «Y.__» weggezogen und seine frühere Wohnadresse «X.__» im selben Register jedoch noch als «Zustelladresse» hinterlegt ist. Mit Verfügung vom 4. November 2025 überwies das Rechtsöffnungsgericht deswegen den Zahlungsbefehl vom 11. September 2025 zur Prüfung der Nichtigkeit an die untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Seinen eigenen Entscheid setzte es einstweilen, bis zum Beschluss der Aufsichtsbehörde aus. Betreibungsamt sowie Gläubiger nahmen hierzu Stellung. Sodann stellte das Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht als untere kantonale Aufsichtsbehörde SchK mit Entscheid ZES 25 664 vom 5. Dezember 2025 fest, dass der Zahlungsbefehl Nr. 2256000 vom 11. September 2025 als gültig zugestellt gelte. Kosten wurden keine erhoben.
B. Hiergegen erhob der Schuldner mit Eingabe vom 23. Dezember 2025 (Postaufgabe: 24. Dezember 2025) Beschwerde beim Obergericht, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen als obere kantonale Aufsichtsbehörde und beantragte was folgt: « 1. Der Entscheid des Kantonsgerichts Nidwalden vom 5. Dezember 2025 (Verfahrens-Nr. ZES 25 664) sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Zahlungsbefehl Nr. __ des Betreibungsamtes Nidwalden vom 11. September 2025 als nichtig zugestellt gilt.»
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C. Das Betreibungsamt verzichtete mit Eingabe vom 7. Januar 2026 auf die Einreichung einer Stellungnahme. Der Gläubiger beantragte am 17. Januar 2026 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.
D. Es wurden die Akten der Verfahren ZES 25 658 und ZES 25 664 beigezogen. Die Beschwerdeabteilung in Zivilsachen des Obergerichts Nidwalden als obere kantonale Aufsichtsbehörde SchK hat die vorliegende Streitsache abschliessend auf dem Zirkularweg beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und die Akten wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
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Erwägungen: 1. 1.1 Angefochten ist der Entscheid im Verfahren ZES 25 664 vom 5. Dezember 2025 des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht als untere kantonale Aufsichtsbehörde SchK, betreffend die Feststellung der Nichtigkeit eines Zahlungsbefehls. Entscheide der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde SchK können innert zehn Tagen an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Im Kanton Nidwalden ist dies das Obergericht, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen (Art. 4 EG SchKG [NG 271.1] in Verbindung mit Art. 22 Ziff. 2 GerG [NG 261.1]), die in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Abs. 1 Ziff. 2 GerG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer als Haupt- oder Nebenpartei am Verfahren beteiligt war, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat (formelle Beschwer), und in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt ist, d.h. durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein Rechtsschutzinteresse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (materielle Beschwer; vgl. DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A., 2025, N 7 ff. zu Art. 321 ZPO). Der Beschwerdeführer ist formell wie materiell beschwert und hat seine Beschwerde formsowie fristgerecht dem örtlich wie sachlich zuständigen Gericht eingereicht. Nachdem auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die Untersuchungsmaxime gilt von Bundesrechts wegen nicht nur für die unteren, sondern auch die oberen Aufsichtsbehörden (FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], BSK-SchKG, 3. A., 2021, N 8 zu Art. 20a SchKG). Für das Beschwerdeverfahren an die obere kantonale Aufsichtsbehörde sind nebst Art. 20a SchKG die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung über das summarische Verfahren (Art. 248 ff. ZPO) sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 EG SchKG), mithin auch die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde ausgeschlossen (Art. 12 Abs. 3 EG SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 1
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ZPO). Der Novenausschluss gilt auch für Beschwerdeverfahren, die der Untersuchungsmaxime unterliegen, zumal die Beschwerde grundsätzlich nur der Rechtskontrolle dient und nicht den Zweck hat, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen (ALEXANDER BRUNNER/MORITZ VI- SCHER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A., 2021, N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Für Rechtsfragen kommt der Beschwerdeinstanz die gleiche, d.h. die volle Kognition wie der Vorinstanz zu (DA- NIELLE SCHWENDENER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], ZPO-Kommentar 3. A., 2025, N 4 zu Art. 320 ZPO). Die unrichtige Sachverhaltsfeststellung ist von der Beschwerdeinstanz jedoch nur beschränkt überprüfbar. Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann daher nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit, d.h. wenn entscheidwesentliche Tatsachen schlechthin unhaltbar festgestellt worden sind, gerügt werden (SCHWENDENER, a.a.O., N 8 zu Art. 320 ZPO). Die Beschwerde hat Anträge zu enthalten, die zu begründen sind (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich die beschwerdeführende Partei beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leiden soll. Sie muss erklären, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll, und es wird verlangt, dass sie sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt (KARL SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], BSK- ZPO, 4. A., 2024, N 4 zu Art. 321 ZPO mit Hinweis auf N 15 zu Art. 311 ZPO; BGE 138 III 374 E. 4.3.1).
2. 2.1 Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid fest, dass der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. __ dem Schuldner am 12. September 2025 zugestellt worden sei. Gemäss dem Auszug aus dem «Geres Einwohnerregister» sei der Schuldner an der X.__, wohnhaft gewesen, bevor er per 30. April 2017 nach Y.__, weggezogen sei. Die Adresse in X.__ gelte gemäss «Geres Einwohnerregister» als «Zustelladresse» (angefochtener Entscheid Bst. A S. 2). Sodann erwog die Vorinstanz, dass der vorliegend an den Schuldner zugestellte Zahlungsbefehl anfechtbar gewesen wäre. Eine Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl Nr. __ sei nicht erhoben worden. Die Zustellung des Zahlungsbefehls an die Adresse X.__, welcher der Schuldner selbst als Zustelladresse bezeichnet habe, sei für das vorliegende Betreibungsverfahren gültig erfolgt (angefochtener Entscheid E. 1 S. 3).
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2.2 Durch den Beschwerdeführer wird zusammengefasst beanstandet, er sei bereits im Jahr 2017 von X.__ nach Y.__ gezogen, was das Betreibungsamt durch eine einfache Prüfung (z.B. Einwohnerkontrolle oder Handelsregister) leicht hätte erkennen können. Dessen Unzuständigkeit sei evident und es liege ein offensichtlicher Rechtsverstoss vor. Zudem habe der Gläubiger ihn bereits für eine andere Forderung betrieben und habe daher die korrekte Adresse im Kanton Luzern gekannt. Eine Betreibung wider besseres Wissens an einem längst aufgegebenen Wohnsitz einzuleiten, grenze an Rechtsmissbrauch. Er bestreite, die Adresse in X.__ als Zustelladresse bezeichnet zu haben. Ohnehin vermöge dies die zwingende gesetzliche Zuständigkeitsordnung nicht auszuhebeln. Das Betreibungsamt müsse diese von Amtes wegen prüfen (Beschwerde Ziffn. 21-25 S. 6).
2.3 Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest (Art. 22 Abs. 1 SchKG). In der Regel bewirkt die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung nur deren Anfechtbarkeit, d.h. die Verfügung ist an sich grundsätzlich gültig und damit rechtswirksam, aber sie kann vom Verfahrensbeteiligten während einer bestimmten Frist in einem förmlichen Verfahren angefochten werden (CO- METTA/MÖCKLI, a.a.O., N 4 zu Art. 22 SchKG). Die fehlerhafte Zustellung eines Zahlungsbefehls ist nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar, wenn der Schuldner trotzdem Kenntnis davon erhält (GEORG WOHL, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 3. A, 2025, N 2b zu Art. 22 SchKG und COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N 7 zu Art. 22 SchKG, jeweils unter Hinweis auf BGE 128 III 101 E. 2). Gleiches gilt beispielsweise hinsichtlich der Zustellung durch ein örtlich unzuständiges Betreibungsamt, was keineswegs einen Nichtigkeitsgrund darstellt, wie er nur bei schwerwiegenden Verfahrensmängeln gegeben wäre (BGE 91 III 41 E. 4).
2.4 In tatsächlicher Hinsicht steht unbestritten fest, dass der Schuldner eigentlich schon per 30. April 2017 von X.__ nach Y.__ gezogen war. Gleichermassen ist aber auch erstellt, dass ihm der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. __ am 12. September 2025 trotzdem an seiner vormaligen Wohnadresse in X.__ zugestellt wurde. Dabei nahm er den Zahlungsbefehl gar selbst entgegen, was sich aus dem Zahlungsbefehl ergibt (vi-ZES 25 658-GS Bel. 2) und vom
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Schuldner auch mit keinem Wort in Frage gestellt wird. Zu Recht erkannte die Vorinstanz, dass kein schwerwiegender Verfahrensmangel vorlag und die Zustellung unter diesen Umständen (Kenntnis des Zahlungsbefehls zufolge persönlicher Entgegennahme) nicht nichtig, sondern höchstens anfechtbar gewesen wäre: So unterliess der Schuldner die Anfechtung der fehlerhaften Zustellung des Zahlungsbefehls an seiner alten Wohnadresse mittels betreibungsrechtlicher Beschwerde (innert 10 Tagen; Art. 17 SchKG). Die Zustellung hat für das laufende Betreibungsverfahren deshalb Gültigkeit bzw. wurde die Fehlerhaftigkeit der Verfahrenshandlung zufolge der Nichtanfechtung geheilt und ist sie rechtswirksam. Irrelevant ist folglich, ob das Betreibungsamt den vom Gläubiger in seinem Betreibungsbegehren genannten Wohnort des Schuldners hätte überprüfen können und ob der Gläubiger dessen Wohnsitzwechsel von X.__ nach Y.__ aus einem anderen Verfahren bekannt gewesen ist. Ebenso kommt bei dieser Ausgangslage der Frage, ob – und falls ja weshalb – die Adresse in X.__ im Einwohnerregister darüber hinaus gar noch als «Zustelladresse» des Schuldners eingetragen war bzw. ist, keine eigenständige Bedeutung mehr zu. In Anbetracht der Tatsache, dass der Schuldner auch über acht Jahre nach seinem Wegzug nach wie vor an dieser Adresse Postsendungen persönlich entgegennimmt, scheint dieser Eintrag aber jedenfalls durchaus noch seine Berechtigung zu haben.
3. Die Beschwerde vom 23. Dezember 2025 erweist sich demnach als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
4. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteienentschädigungen sind keine zuzusprechen (s. Art. 62 Abs. 2 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]).
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Demgemäss erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde vom 23. Dezember 2025 wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. [Zustellung].
Stans, 9. März 2026 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Zivilsachen als obere kantonale Aufsichtsbehörde SchK Die Präsidentin
lic. iur. Livia Zimmermann Der Gerichtsschreiber
MLaw Silvan Zwyssig Versand: ___________
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.