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Nidwalden Gerichte 24.06.2020 23788

24 juin 2020·Deutsch·Nidwald·Gerichte·PDF·3,497 mots·~17 min·2

Résumé

Annullierung Führerausweis auf Probe (VA 19 18)

Texte intégral

GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch

VA 19 8 BGE 146 II 300 / Abweisung der Beschwerde P 19 4

Entscheid vom 30. September 2019 Verwaltungsabteilung

Besetzung Verwaltungsgerichtspräsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Verwaltungsrichter Peter Fuhrer, Verwaltungsrichter Heinz Metz, Verwaltungsrichter Sepp Schnyder, Verwaltungsrichter Pascal Ruch, a.o. Gerichtsschreiberin Fabienne Bieri.

Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch lic. iur. Beat Rohrer, Rechtsanwalt, Obergrundstrasse 65a, 6003 Luzern,

Beschwerdeführer,

gegen

Verkehrssicherheitszentrum OW/NW, Kreuzstrasse 2, Administrativmassnahmen, 6371 Stans,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Annullierung des Führerausweises auf Probe

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Verkehrssicherheitszentrums OW/NW vom 14. März 2019 (Pid-Nr./Fall: NW_84975/2018_16778).

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Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer lenkte am Freitag, 8. Juni 2018 um ca. 08.50 Uhr seinen Personenwagen der Marke Alfa Romeo mit den Kontrollschildern NW ___ rückwärts aus der Garagenbox 16 bzw. vom Vorplatz der Garage auf die Z.__strasse in Y.__ (NW) hinaus. Zu diesem Zeitpunkt befand sich auf dem Vorplatz der nebenstehenden Garage ein Personenwagen der Marke BMW. Der Beschwerdeführer hatte dadurch eingeschränkte Sicht auf die Z.__strasse in Richtung X.__ (NW). Im Zuge seines Fahrmanövers übersah er die auf der Z.__strasse korrekt entgegenkommende Fahrradfahrerin B.__, welche von X.__ nach Y.__ unterwegs war und trotz sofortiger Bremsung die Kollision mit dem vom Beschwerdeführer gelenkten Personenwagen nicht mehr verhindern konnte (Sachverhalt gemäss rechtskräftigem Strafbefehl STA-Nr. A1 18 3591 vom 20. Juli 2018, S. 1).

B. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden sprach den Beschwerdeführer mit Strafbefehl STA-Nr. A1 18 3591 vom 20. Juli 2018 der fahrlässigen einfachen Verkehrsegelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges infolge ungenügender Vorsicht beim Rückwärtsfahren für schuldig. In Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 4 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 17 VRV), Art. 47 StGB sowie Art. 106 StGB bestrafte die Staatsanwaltschaft Nidwalden den Beschwerdeführer mit einer Busse im Betrag von Fr. 200., bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von zwei Tagen. Der Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft.

C. Mit Schreiben vom 27. Juli 2018 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass geprüft werde, ob gegen ihn ein Administrativverfahren einzuleiten sei. Bis zum Abschluss des Strafverfahrens werde das Verfahren jedoch sistiert.

D. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 wurde der Beschwerdegegnerin der Rapport der Militärpolizei, Einsatzkommando Militärpolizei, MP Posten Mels, vom 4. Oktober 2018 betreffend

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Verkehrsunfall durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges infolge Nichtanpassen der Geschwindigkeit übermittelt. Dem Rapport der Militärpolizei vom 4. Oktober 2018 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am Samstag, 8. September 2018 um ca. 14.10 Uhr das militärische Fahrzeug (Mercedes Sprinter M49025) von der Truppenunterkunft Cholloch (SG) herkommend auf der Waldestrasse talwärts in Richtung St. Gallenkappel (SG) gelenkt habe. Höhe Widen 859 habe der Beschwerdeführer die dortige Linkskurve mit ca. 40 km/h befahren. Aufgrund der zu hohen Geschwindigkeit habe der Beschwerdeführer sein Fahrzeug nicht mehr um die Linkskurve steuern können, weshalb er in der Folge rechtsseitig von der Strasse abgekommen und in das dortige Wiesland geraten sei. Anschliessend sei das Fahrzeug mit einem sich auf dem Wiesland befindenden aufgestapelten Holzpolter kollidiert. Durch den Aufprall hätten drei der fünf Mitfahrer leichte Verletzungen erlitten.

E. Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 annullierte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 15a Abs. 4 SVG und Art. 35a VZV, Art. 7 ADMAS-Register- Verordnung sowie Art. 12 und 20 Vereinbarung VSZ, den Führerausweis auf Probe.

F. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Februar 2019 Einsprache und stellte folgende Anträge:

« 1. Der angefochtene Entscheid vom 14. Januar 2019 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Einsprache aufschiebende Wirkung hat. Eventualiter sei der Einsprache die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 3. Für den Fall, dass eine andere Administrativmassnahme in Betracht gezogen werden sollte, sei dem Einsprecher vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Verkehrssicherheitszentrums.»

G. Mit Einspracheentscheid vom 14. März 2019 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers ab und verfügte die Annullierung des Führerausweises auf Probe.

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H. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 3. April 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht Nidwalden und stellte folgende Rechtsbegehren:

« 1. Der Einsprache-Entscheid vom 14. März 2019 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat. Eventualiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 3. Dem Beschwerdeführer sei der Führerausweis auf Probe wiederzuerteilen. 4. Für den Fall, dass eine andere Administrativmassnahme in Betracht gezogen werden sollte, sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Eventualiter sei Ziffer 5 des angefochtenen Einsprache-Entscheids vom 14. März 2019 bezüglich Auferlegung von Verfahrenskosten von CHF 780.30 ersatzlos aufzuheben. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.»

I. Nach gewährter Fristerstreckung durch die Verfahrensleitung beantragte die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2019 die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers.

J. Per 1. Juli 2019 kam es aufgrund der Neubesetzung des Ober- und Verwaltungsgerichtspräsidiums zu einem Wechsel in der Verfahrensleitung. Fortan wurde das Verfahren durch die neue Verwaltungsgerichtspräsidentin lic. iur. Livia Zimmermann geführt.

K. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 1. Juli 2019 an seinen Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. Damit war der Rechtsschriftenwechsel abgeschlossen.

L. Das Verwaltungsgericht Nidwalden, Verwaltungsabteilung, hat die vorliegende Beschwerde anlässlich seiner Sitzung vom 30. September 2019 in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Parteivorbringen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

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Erwägungen: 1. Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid des Verkehrssicherheitszentrums Obwalden / Nidwalden vom 14. März 2019 betreffend Annullierung des Führerausweises auf Probe. Gegen Einspracheentscheide, die Administrativmassnahmen betreffen, kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Wohnsitzkantons eingereicht werden (Art. 12 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3 Vereinbarung VSZ [NG 651.2]). Im Kanton Nidwalden ist das Verwaltungsgericht, Verwaltungsabteilung, zur Beurteilung von verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten zuständig (Art. 31 GerG [NG 261.1]). Es entscheidet in Fünferbesetzung (Art. 33 Ziff. 3 GerG). Der Beschwerdeführer wohnt in Y.__, womit die örtliche sowie sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Nidwalden gegeben ist. Zur Einreichung eines Rechtsmittels ist berechtigt, wer formell und materiell beschwert ist, d.h. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (Art. 70 Abs. 1 VRG [NG 265.1]). Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid beabsichtigt die Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer den Führerausweis auf Probe auf unbestimmte Dauer zu annullieren, wodurch der Beschwerdeführer besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des Einspracheentscheides hat. Zudem hat er am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er ist somit zur Beschwerde berechtigt. Die Beschwerde hat binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung schriftlich und begründet zu erfolgen (Art. 12 Abs. 3 Vereinbarung VSZ). Die Beschwerde vom 3. April 2019 wurde fristund formgerecht eingereicht. Die formellen Voraussetzungen sind erfüllt, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. 2.1 In Übereinstimmung mit den Strafakten und dem rechtskräftigen Strafbefehl vom 20. Juli 2018 ergibt sich in tatsächlicher Hinsicht, dass der Beschwerdeführer am Freitag, 8. Juni 2018 um ca. 08.50 Uhr seinen Personenwagen der Marke Alfa Romeo mit den Kontrollschildern NW __ rückwärts aus der Garagenbox 16 bzw. vom Vorplatz der Garage auf die Z.__strasse in Y.__ hinauslenkte. Zu diesem Zeitpunkt befand sich auf dem Vorplatz der nebenstehenden Garage

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ein Personenwagen der Marke BMW. Der Beschwerdeführer hatte dadurch eingeschränkte Sicht auf die Z.__strasse in Richtung X.__. Im Zuge seines Fahrmanövers übersah er die auf der Z.__strasse korrekt entgegekommende Fahrradfahrerin B.__, welche von X.__ nach Y.__ unterwegs war und trotz einer sofortigen Bremsung die Kollision mit dem vom Beschwerdeführer gelenkten Personenwagen nicht mehr verhindern konnte. Dieser Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und wurde auch anerkannt. Betreffend diesen Vorfall vom 8. Juni 2018 befindet sich keine Verfügung der Beschwerdegegnerin bei den Akten. Mithin verfügte sie gegen den Beschwerdeführer noch keine Administrativmassnahme.

2.2 Umstritten ist zunächst die Frage, ob Art. 15a Abs. 4 SVG (Strassenverkehrsgesetz; SR 741.01) auch anwendbar ist, wenn der Entscheid der Administrativbehörde betreffend die erste Widerhandlung dem Betroffenen noch nicht mitgeteilt wurde oder gar noch aussteht. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, Art. 15a Abs. 4 SVG gelange erst zur Anwendung, wenn nach der Eröffnung eines ersten Entzuges eine zweite Widerhandlung begangen werde, die wiederum zum Entzug des Führerausweises auf Probe führen würde. Der Beschwerdeführer begründet dies im Wesentlichen damit, dass es sich bei der Annullation des Führerausweises auf Probe nicht um eine mit dem Sicherungsentzug aus charakterlichen Gründen (Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG) verwandte Massnahme handle. Der Verfall des Führerausweises sei am ehesten vergleichbar mit einem ex lege anzuordnenden Sicherungsentzug wegen Rückfälligkeit (Art. 16b Abs. 2 lit. e und f SVG bzw. Art. 16c Abs. 2 lit. d und e SVG). Bei sämtlichen Sicherungsentzügen wegen Rückfälligkeit werde darauf abgestellt, ob bzw. wie oft der Ausweis in den vergangenen Jahren «entzogen war». Sanktioniert werde damit die fehlende Wirkung der vorangegangenen Entzüge, was deren Eröffnung bedinge.

2.3 Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst für eine Dauer von drei Jahren auf Probe erteilt (Art. 15a Abs. 1 SVG). Nach Ablauf erhält der Inhaber den definitiven Führerausweis, wenn er an den vorgeschriebenen Weiterbildungskursen teilgenommen hat (Art. 15a Abs. 2bis und Art. 15b Abs. 2 SVG). Wird dem Inhaber der Ausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert (Art. 15a Abs. 3 SVG). Nach einer leichten Widerhandlung wird der Ausweis für mindestens

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einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis bereits entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 2 SVG). Gestützt auf Art. 15a Abs. 4 SVG verfällt der Führerausweis auf Probe mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt. Diese Folge ist zwingend und liegt nicht im Ermessen der zuständigen Behörde (Urteil des Bundesgerichts 1C_574/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.2). Dabei ist irrelevant, wie schwer die erste oder zweite Widerhandlung wiegt. Unter die nach Art. 15a Abs. 4 SVG relevanten Fälle von erneuten Widerhandlungen fallen demnach auch leichte Fälle, die isoliert betrachtet zwar bloss zu einer Verwarnung führen würden, für die jedoch aufgrund der «Rückfallregelung» (Art. 16a Abs. 2 SVG) ein weiterer Ausweisentzug anzuordnen ist (BGE 136 I 345 E. 6.1 S. 348; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Mit Änderungen nach Via Sicura, 2. Aufl. 2015, N 20 zu Art. 15a SVG). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt der Verfall des Führerausweises auf Probe nach Art. 15a Abs. 4 SVG keinen Rückfall im technischen Sinne voraus, sondern bloss eine einfache Wiederholung. Mit anderen Worten sind die Voraussetzungen bereits dann erfüllt, wenn während der Probezeit eine zweite Widerhandlung begangen wird, unabhängig davon, ob die erste Administrativmassnahme bereits vollzogen worden oder ob der betreffende Entscheid bereits in Rechtskraft erwachsen ist (BGE 136 II 447 E. 5.3 S. 456). Sinn und Zweck von Art. 15a Abs. 4 SVG ist die strenge Ahndung und Prävention von SVG-Widerhandlungen durch Neulenker und damit die Erhöhung der Verkehrssicherheit (Urteil des Bundesgerichts 1C_542/2009 vom 10. September 2010 E. 6.1). Aus Gründen der Verkehrssicherheit ist der Ausweis grundsätzlich umgehend vorsorglich abzunehmen, wenn der Inhaber des Führerausweises auf Probe während der Probezeit eine zweite Widerhandlung begeht, die mit einem Ausweisentzug zu ahnden ist (Urteile des Bundesgerichts 1C_67/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.1 und 1C_324/2013 vom 9. September 2013 E. 2.3).

2.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt es nicht auf die Eröffnung eines Entzugsentscheides der Administrativbehörde an, sondern bloss darauf, dass der Ausweisinhaber während der Probezeit objektiv zwei entzugsbegründende Verkehrsregelverletzungen begeht. Das Bundesgericht setzt denn auch für die Anwendung von Art. 15a Abs. 4 SVG keinen Rückfall im technischen Sinne voraus, also die erneute Begehung nach erfolgter Sanktionierung, sondern lediglich eine einfache Wiederholung (BGE 136 II 447 E. 5.3 S. 456). Der Beschwerdeführer beging – nachdem er bereits am 8. Juni 2018 eine erste Widerhandlung

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begangen hatte – am 8. September 2018 als Führer eines militärischen Kleinbusses eine zweite Widerhandlung und damit eine Wiederholung. Hiermit hat der Beschwerdeführer objektiv zwei entzugsbegründende Verkehrsregelverletzungen begangen, sodass die Voraussetzungen für die Annullation des Führerausweises auf Probe gemäss Art. 15a Abs. 4 SVG erfüllt sind. Wäre – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – die Annullation des Führerausweises auf Probe nur möglich, nachdem dieser bereits einmal entzogen war, hätte dies die unbefriedigende und nicht dem gesetzgeberischen Willen entsprechende Situation zur Folge, dass derjenige Fahrzeugführer, welcher zwei Wiederhandlungen innert kurzer Folge begeht, gegenüber jenem, der zwei zeitlich weit auseinanderliegende Widerhandlungen begeht, in ungerechtfertigter Weise privilegiert werden würde. Ferner bezweckt die Annullation des Führerausweises auf Probe – wie der Entzug des Führerausweises wegen fehlender Fahreignung (Sicherungsentzug) – die Erhöhung der Verkehrssicherheit (Urteil des Bundesgerichts 1C_310/2014 vom 5. Februar 2015 E. 4.4). Diese kann nur gewährleistet werden, wenn der Führerausweis auf Probe nach einer zweiten Widerhandlung umgehend und damit ohne Abwarten der Eröffnung eines ersten Entzugs, abgenommen wird. Der Beschwerdeführer beging innerhalb von drei Monaten zwei Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung. Unter diesen Umständen durfte die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer noch nicht über die nötige Reife zum sicheren und verkehrsregelkonformen Führen eines Personenwagens verfügt, weshalb er vom Strassenverkehr, aus Gründen der Verkehrssicherheit, einstweilen fernzuhalten ist. Damit war die Beschwerdegegnerin berechtigt, dem Beschwerdeführer den Führerausweis auf Probe umgehend vorsorglich abzunehmen. Die Eröffnung eines ersten Entzugs musste demnach nicht abgewartet werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich dementsprechend als unbegründet, womit die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.

3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, Art. 49 StGB (SR 311.0) sei analog anwendbar. Folglich sei nicht für jede Verkehrsregelverletzung eine einzelne Massnahme anzuordnen. Vielmehr sei die für die schwerere Verletzung verfügte Massnahme angemessen zu schärfen, um so zu einer Gesamtmassnahme zu gelangen, welche allen Verfehlungen Rechnung trage.

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3.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 102 Abs. 1 SVG sind die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches anwendbar, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält.

3.3 Der Gesetzeswortlaut von Art. 15a Abs. 4 SVG spricht klar gegen die Bildung einer «Gesamtmassnahme» i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB. Die Widerhandlungen werden einzeln betrachtet und bei der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt, verfällt der Führerausweis auf Probe von Gesetzes wegen. Dies ist zwingend und liegt nicht im Ermessen der zuständigen Behörde (Urteil des Bundesgerichts 1C_574/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.2). Insofern besteht keine Gesetzeslücke, die durch einen Analogieschluss gefüllt werden muss. Ferner stellen Administrativmassnahmen rechtlich gesehen keine Strafe dar. Es handelt sich vielmehr um Verwaltungsmassnahmen mit präventivem und erzieherischem Charakter, die der Erhöhung der Verkehrssicherheit dienen sollen (BGE 116 Ib 146 E. 2a S. 148). Die Bildung einer «Gesamtmassnahme» i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB würde demnach dem repressiven und präventiven Zweck des Führerausweisentzuges widersprechen. Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge als unbegründet.

4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die erste Widerhandlung vom 8. Juni 2018 sei als leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a SVG zu qualifizieren.

4.2 Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (SR 741.03) ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, der mittelschweren und der schweren Widerhandlung (Art. 16a–16c SVG).

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Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und soweit ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Diese Elemente müssen dabei kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2.2.3). Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG dient als Auffangtatbestand und liegt immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG) und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung (Art. 16c Abs. 1 lit a SVG) gegeben sind (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 S. 141; vgl. auch Urteil [des Bundesgerichts] 6A.64/2006 vom 20. März 2007 E. 2.3). Eine mittelschwere Widerhandlung liegt somit dann vor, wenn das Verschulden gross, die Gefährdung jedoch gering oder umgekehrt das Verschulden gering, aber die Gefährdung gross wiegt (WEISSEN- BERGER, a.a.O., N 5 zu Art. 16a SVG; BERNHARD RÜTSCHE/DENISE WEBER, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N 4 zu Art. 16a SVG).

4.3 Wie bereits erwähnt (vgl. E. 2.1), lenkte der Beschwerdeführer am 8. Juni 2018 sein Fahrzeug rückwärts vom Garagenvorplatz auf die Strasse, wobei die Sicht durch ein parkiertes Auto eingeschränkt war. Dabei übersah er eine korrekt entgegenkommende Fahrradfahrerin, welche trotz sofortiger Bremsung, die Kollision mit dem vom Beschwerdeführer gelenkten Personenwagen nicht mehr verhindern konnte. Schon allein die Tatsache, dass es vorliegend zur Kollision zwischen dem vom Beschwerdeführer gelenkten Personenwagen und der Fahrradfahrerin gekommen ist, schliesst eine geringe Gefährdung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG aus. Durch die Kollision wurde die Fahrradfahrerin konkret gefährdet. Zwar wurde die Fahrradfahrerin nur leicht verletzt (Platzwunde am Kinn, Prellungen an den Beinen), die ungenügende Vorsicht des Beschwerdeführers beim Rückwärtsfahren hätte jedoch ohne Weiteres zu schweren Verletzungen der Fahrradfahrerin führen können. Ein Personenwagen stellt aufgrund seiner Bauweise und seines Gewichts eine erhöhte Gefährdung im Strassenverkehr dar. Die Kollision mit einem schwächeren Verkehrsteilnehmer geht aufgrund der physikalischen Gesetze zwangsläufig zu dessen Ungunsten aus. In Anbetracht der vorliegenden Umstände, insbesondere aufgrund der stattgefundenen Kollision kann die vom Beschwerdeführer geschaffene Gefahr für die Sicherheit anderer nicht mehr als leichte Widerhandlung i.S.v. Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG eingestuft werden.

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Ob – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – sein Verschulden als leicht einzustufen gewesen wäre, kann offenbleiben, da die Annahme einer leichten Widerhandlung - wie erwähnt - kumulativ ein leichtes Verschulden und eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer voraussetzt. Nach dem Gesagten stufte die Beschwerdegegnerin den Vorfall vom 8. Juni 2018 zu Recht als mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ein. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

5. 5.1 Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, die Auferlegung der Verfahrenskosten im Einspracheverfahren in der Höhe von Fr. 780.30 seien ohne gesetzliche Grundlage erhoben worden.

5.2 Das Gebührengesetz regelt die Erhebung von amtlichen Kosten durch die kantonale Verwaltung für Amtshandlungen, Dienstleistungen, Verfügungen und Entscheide oder die Benützung öffentlicher Sachen und Einrichtungen (Art. 1 Abs. 1 Gebührengesetz [GebG; NG 265.5]). Grundsätzlich werden für die Erbringung der obgenannten Leistungen amtliche Kosten erhoben, sofern nicht die Unentgeltlichkeit vorgesehen ist (Art. 7 Abs. 1 GebG). Gestützt auf Art. 8 Abs. 1 Ziff. 4 GebG erhebt die Verwaltung im Einspracheverfahren keine amtlichen Kosten, sofern die Einsprache nicht leichtfertig oder trölerisch erfolgt ist. Nach Art. 20 Abs. 1 Vereinbarung VSZ (NG 651.2) erhebt das VSZ für den Vollzug der Strassenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzgebung sowie für die weiteren ihm übertragenen Aufgaben kostendeckende Gebühren.

5.3 Die Beschwerdegegnerin ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 1 Vereinbarung VSZ). Der Geltungsbereich des GebG umfasst grundsätzlich nur die kantonale Verwaltung (Art. 1 Abs. 1 GebG) mit Ausnahme der Art. 10–26 GebG, welche auch für die Erhebung von amtlichen Kosten durch Gemeinden, Gemeindeverbände sowie kantonale und kommunale selbstständige Anstalten anwendbar sind, sofern diese keine abweichenden Bestimmungen erlassen (Art. 2 Abs. 1 GebG). Nach Art. 20 Abs. 1 Vereinbarung VSZ erhebt

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das VSZ für den Vollzug der Strassenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzgebung sowie für die weiteren ihm übertragenen Aufgaben kostendeckende Gebühren. Diese abweichende Regelung ist zulässig, da Art. 8 Abs. 1 Ziff. 4 GebG, welcher die Kostenlosigkeit des Einspracheverfahrens vorsieht, nur in Bezug auf die kantonale Verwaltung Anwendung findet und nicht auch für selbständige Anstalten gilt (Art. 2 Abs. 1 GebG e contrario). Insofern war die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Vereinbarung VSZ berechtigt, für das Einspracheverfahren kostendeckende Gebühren zu erheben. Die Gebühren für die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 780.30 erscheinen angemessen und werden bestätigt. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde unbegründet und damit abzuweisen ist.

7. 7.1 Mit Beschwerde vom 3. April 2019 und Replik vom 1. Juli 2019 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (P 19 4).

7.2 Mit dem vorliegenden Entscheid hat der Beschwerdeführer kein rechtserhebliches Interesse mehr, dass sein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung behandelt wird. Dementsprechend erweist sich sein Gesuch als gegenstandslos, womit es abzuschreiben ist (Art. 26 Abs. 1 VRG).

8. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 122 Abs. 1 VRG). Die Kosten des Verwaltungsverfahrens umfassen die amtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) sowie die Parteientschädigung (Art. 115 VRG). Die Festlegung der amtlichen Kosten sowie der Parteientschädigung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich nach dem PKoG (NG 261.2; Art. 116 Abs. 3 VRG).

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8.2 Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 100.– bis Fr. 7ʻ000.– (Art. 17 PKoG). Für den vorliegenden Fall beträgt die Gerichtsgebühr pauschal Fr. 1‘500., gehen ausgangsgemäss zulasten des Beschwerdeführers, werden mit dessen Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet und sind bezahlt.

8.3 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Das Verkehrssicherheitszentrum obsiegte im Rahmen seines amtlichen Wirkungskreises. Folglich hat der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 123 Abs. 4 VRG).

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Rechtsspruch: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr beträgt Fr. 1‘500., geht ausgangsgemäss zu Lasten des Beschwerdeführers, wird mit dessen Gerichtskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet und ist somit bezahlt.

3. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung (P 19 4) wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. [Zustellung]:

Stans, 30. September 2019 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Verwaltungsabteilung Die Präsidentin

lic. iur. Livia Zimmermann Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Fabienne Bieri Versand:

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