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Luzern Verwaltungsgericht sonstige 24.02.1994 P 91 1 (1994 II Nr. 6)

24 février 1994·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht sonstige·HTML·184 mots·~1 min·6

Résumé

§ 2 Abs. 6 PG; § 63a Abs. 1-6 GesG; §§ 1 ff. der Verordnung über die Rechte und Pflichten der Chefärzte, Co-Chefärzte und Leitenden Ärzte des Kantons. Öffentlich-rechtliches Dienstrecht; Chefarzt; Nebenbeschäftigung; privatärztliche Tätigkeit. Ohne den Vorbehalt in § 2 Abs. 6 PG und in § 63a GesG unterständen die Chefärzte, Co-Chefärzte und Leitenden Ärzte an den kantonalen Heilanstalten uneingeschränkt den Bestimmungen des Personalgesetzes. Das bedeutete u.a., dass sie ihre gesamte Arbeitszeit für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zu verwenden hätten und eine Nebenbeschäftigung nur ausüben dürften, wenn diese die Erfüllung der Dienstpflicht nicht beeinträchtigte. Bei vorbehaltloser Geltung des Personalgesetzes wäre es ihnen demzufolge von Gesetzes wegen untersagt, während ihrer Arbeitszeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung am Spital privatärztlich tätig zu werden. Aufgrund der Ermächtigung («Kann-Vorschrift») in § 63a Abs. 2 GesG hat der Regierungsrat mit dem Erlass der Chefarztverordnung eine vom Personalgesetz abweichende Sonderregelung für die Chefärzte, Co-Chefärzte und Leitenden Ärzte und mithin die Voraussetzungen zur Bewilligung der privatärztlichen Tätigkeit (§§ 34 ff.) geschaffen. | Personalrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Abteilung für die Prüfung von Erlassen Rechtsgebiet: Personalrecht Entscheiddatum: 24.02.1994 Fallnummer: P 91 1 LGVE: 1994 II Nr. 6 Leitsatz: § 2 Abs. 6 PG; § 63a Abs. 1-6 GesG; §§ 1 ff. der Verordnung über die Rechte und Pflichten der Chefärzte, Co-Chefärzte und Leitenden Ärzte des Kantons. Öffentlich-rechtliches Dienstrecht; Chefarzt; Nebenbeschäftigung; privatärztliche Tätigkeit. Ohne den Vorbehalt in § 2 Abs. 6 PG und in § 63a GesG unterständen die Chefärzte, Co-Chefärzte und Leitenden Ärzte an den kantonalen Heilanstalten uneingeschränkt den Bestimmungen des Personalgesetzes. Das bedeutete u.a., dass sie ihre gesamte Arbeitszeit für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zu verwenden hätten und eine Nebenbeschäftigung nur ausüben dürften, wenn diese die Erfüllung der Dienstpflicht nicht beeinträchtigte. Bei vorbehaltloser Geltung des Personalgesetzes wäre es ihnen demzufolge von Gesetzes wegen untersagt, während ihrer Arbeitszeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung am Spital privatärztlich tätig zu werden. Aufgrund der Ermächtigung («Kann-Vorschrift») in § 63a Abs. 2 GesG hat der Regierungsrat mit dem Erlass der Chefarztverordnung eine vom Personalgesetz abweichende Sonderregelung für die Chefärzte, Co-Chefärzte und Leitenden Ärzte und mithin die Voraussetzungen zur Bewilligung der privatärztlichen Tätigkeit (§§ 34 ff.) geschaffen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid:

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