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Luzern Verwaltungsgericht sonstige 25.09.2000 MPUD 2000 3 (2000 III Nr. 3)

25 septembre 2000·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht sonstige·HTML·616 mots·~3 min·7

Résumé

Familiennachzug. Angemessenheit des Mietzinses. Artikel 39 Absätze 1b und 2 BVO. Der Mietzins einer Wohnung ist angemessen, wenn es möglich und wahrscheinlich ist, auf dem Wohnungsmarkt eine vergleichbare Ersatzwohnung im gleichen Preisrahmen zu finden, um bei einem allfälligen Wohnungswechsel die Gefahr eines konkreten Fürsorgerisikos auszuschliessen. | Ausländerrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: andere Verwaltungsbehörden Abteilung: Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartement Rechtsgebiet: Ausländerrecht Entscheiddatum: 25.09.2000 Fallnummer: MPUD 2000 3 LGVE: 2000 III Nr. 3 Leitsatz: Familiennachzug. Angemessenheit des Mietzinses. Artikel 39 Absätze 1b und 2 BVO. Der Mietzins einer Wohnung ist angemessen, wenn es möglich und wahrscheinlich ist, auf dem Wohnungsmarkt eine vergleichbare Ersatzwohnung im gleichen Preisrahmen zu finden, um bei einem allfälligen Wohnungswechsel die Gefahr eines konkreten Fürsorgerisikos auszuschliessen.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: 3. Die Fremdenpolizei machte in ihrer Verfügung vom 25. August 1999 geltend, dass der Beschwerdeführer über eine zu kleine Wohnung und zu wenig finanzielle Mittel für den Unterhalt der Familie verfüge. Während des Beschwerdeverfahrens legte der Beschwerdeführer einen neuen Mietvertrag über eine 51/2-Zimmerwohnung für Fr. 500.- pro Monat vor. Die Frage, ob die Wohnung den Anforderungen genügt, ist vorab zu klären, da ihre Beantwortung konkrete Auswirkungen auf die Unterhaltskosten hat. 3.1 Eine Wohnung gilt gemäss Peter Kottusch (Zur rechtlichen Regelung des Familiennachzugs von Ausländern, in: ZBl 90/1989 S. 336) und ständiger Praxis im Kanton Luzern dann als angemessen, wenn die Zahl der Familienmitglieder minus eins der Zimmerzahl entspricht. Für die 5-köpfige Familie ist demnach eine 4-Zimmer-Wohnung als angemessen zu betrachten. Mit Schreiben vom 6. Januar 2000 informierte der Beschwerdeführer, dass ihm von seinem Arbeitgeber ein betriebseigenes 51/2-Zimmer-Stöckli als Mietwohnung für Fr. 500.- pro Monat zur Verfügung gestellt worden sei. Gleichzeitig legte er einen neuen Mietvertrag ab 1. Oktober 1999 auf. Die Wohnung ist von der Anzahl Zimmer her als angemessen anzusehen. Zu beachten ist jedoch, dass der Mietzins für eine 51/2-Zimmerwohnung ungewöhnlich tief ist. 3.2 Nach Artikel 39 Absatz 1c BVO hat eine ausländische Person, die den Ehegatten und allenfalls die Kinder in die Schweiz nachziehen lassen will, den Nachweis zu erbringen, dass sie genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt der Familie hat. Damit soll verhindert werden, dass die Familie der Fürsorge zur Last fällt. Dieser Grundgedanke muss auch bei der Beurteilung der Höhe einer Wohnungsmiete berücksichtigt werden. Der Mietzins einer Wohnung kann daher nur dann als angemessen betrachtet werden, wenn es möglich und wahrscheinlich ist, auf dem Wohnungsmarkt eine vergleichbare Ersatzwohnung im gleichen Preisrahmen zu finden. Ist der Mietzins so tief, dass dies unmöglich oder unwahrscheinlich erscheint, so muss bei einem allfälligen Wohnungswechsel mit höheren Mietkosten und somit der Gefahr eines konkreten Fürsorgerisikos gerechnet werden. Um diese Gefahr auszuschliessen, ist bei der Berechnung der erforderlichen finanziellen Mittel für den Unterhalt der Familie beim Wohnungsmietzins mindestens der mittlere Wohnungsmietzins im Kanton Luzern gemäss der Mietpreis-Strukturerhebung des Bundesamtes für Statistik aus dem Jahre 1996 (Kanton Luzern in Zahlen, Ausgabe 2000, S. 7) heranzuziehen. Bei den Nebenkosten ist ein Richtwert von Fr. 100.- bei 1-31/2-Zimmern, von Fr. 150.- bei 4-51/2-Zimmern und von Fr. 200.- bei 6 und mehr Zimmern einzusetzen. Ist der effektive Mietzins inklusive Nebenkosten höher als der mittlere Wohnungsmietpreis samt Nebenkosten, so ist von diesem auszugehen. Gemäss Mietpreis-Strukturerhebung des Bundesamtes für Statistik 1996 beträgt der mittlere Wohnungsmietpreis im Kanton Luzern ohne Nebenkosten pro Monat bei einem Zimmer Fr. 621.-, bei zwei Zimmern Fr. 793.-, bei drei Zimmern Fr. 931.-, bei vier Zimmern Fr. 1129.-, bei fünf Zimmern Fr. 1466.- und bei sechs und mehr Zimmern Fr. 1679.-. 3.3 Nach dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Mietvertrag beträgt der Mietzins seiner 51/2-Zimmerwohnung Fr. 500.- monatlich, exkl. Nebenkosten. Nach der Strukturerhebung des Bundesamtes für Statistik liegt der Mietzins für eine für die 5-köpfige Familie des Beschwerdeführers notwendige 4-Zimmerwohnung bei Fr.1129.-. Unter Berücksichtigung der Nebenkosten von Fr. 150.- muss somit, um die Gefahr eines konkreten Fürsorgerisikos auszuschliessen, ein monatlicher Mietzins von Fr. 1279.- eingesetzt werden. 3.4 Da für diesen eingesetzten Wohnungsmietzins auf dem Wohnungsmarkt eine angemessene Ersatzwohnung gefunden werden kann, erübrigt sich die Abklärung weiterer Umstände, wie beispielsweise die Abklärung der sanitarischen Einrichtungen, für die Beurteilung der Angemessenheit einer Wohnung nach Artikel 39 Absatz 2 BVO.

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