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Luzern Verwaltungsgericht sonstige 29.01.2008 BKD 2008 8 (2008 III Nr. 8)

29 janvier 2008·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht sonstige·HTML·693 mots·~3 min·5

Résumé

Volksschule. Vollstreckung von Disziplinarmassnahmen. § 206 VRG; § 16 VBV. Schwerere Disziplinarmassnahmen an Volksschulen können in der Regel erst vollstreckt werden, nachdem sie schriftlich eröffnet worden sind. | § 206 VRG, § 16 VBV | Bildung

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: andere Verwaltungsbehörden Abteilung: Bildungs- und Kulturdepartement Rechtsgebiet: Bildung Entscheiddatum: 29.01.2008 Fallnummer: BKD 2008 8 LGVE: 2008 III Nr. 8 Gesetzesartikel: § 206 VRG, § 16 VBV Leitsatz: Volksschule. Vollstreckung von Disziplinarmassnahmen. § 206 VRG; § 16 VBV. Schwerere Disziplinarmassnahmen an Volksschulen können in der Regel erst vollstreckt werden, nachdem sie schriftlich eröffnet worden sind. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: A besuchte seit Herbst 2006 an der Volksschule die Sekundarstufe I. Nach verschiedenen Vorkommnissen verfügte die Schulleitung am 5. April 2007 gegen ihn eine Disziplinarmassnahme und drohte dabei an, ihn im Fall eines weiteren gröberen Verstosses für mehrere Tage oder Wochen aus der Schule auszuschliessen. Mit Entscheid vom 24. September 2007, bei den Eltern von A am 25. September 2007 eingegangen, verfügte die Schulleitung nach erneuten Vorkommnissen, A vom 24. bis 28. September 2007 vom Unterricht auszuschliessen, und wies ihn an, alle verlangten Arbeiten termingerecht seiner Klassenlehrperson zu überreichen. Das Bildungs- und Kulturdepartement wies die von A, vertreten durch seine Eltern, gegen diesen Entscheid eingereichte Verwaltungsbeschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2. Gemäss § 112 Absatz 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG) sind Endentscheide schriftlich durch Zustellung zu eröffnen. Die Möglichkeit einer mündlichen Eröffnung ist nur für Zwischenentscheide und nur unter der Voraussetzung, dass die betroffene Partei anwesend ist, vorgesehen. Als Zwischenentscheide gelten alle Entscheide, die ein Verfahren zwar weiterbringen, jedoch nicht abschliessen. Schliesst ein Entscheid das Verfahren ab, handelt es sich um einen Endentscheid. Die angefochtene Verfügung schliesst das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ab und ist demzufolge kein Zwischen-, sondern ein Endentscheid, weshalb sie schriftlich durch Zustellung eröffnet werden musste. 2.1 Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid am 21. September 2007 zuerst mündlich und darauf am 25. September 2007 schriftlich eröffnete. Bereits am 24. September 2007 wurde aber mit dem Vollzug des Entscheides begonnen. Gemäss allgemein geltendem Verwaltungsgrundsatz dürfen Verfügungen nur dann vollzogen werden, wenn sie formell rechtskräftig sind oder nur noch ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, das keine aufschiebende Wirkung hat, oder dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen worden ist (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verfahrensrecht, 5.Aufl., Zürich 2006, Rz. 1147). Dieser Grundsatz wird in § 206 Absatz 1 VRG aufgegriffen. Danach werden Verwaltungsentscheide, die sich durch Einsprache oder ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung anfechten lassen, rechtskräftig und vollstreckbar, wenn die Einsprache- oder Rechtsmittelfrist unbenutzt abgelaufen ist oder wenn die eingereichte Einsprache oder das eingereichte Rechtsmittel ohne Sachentscheid erledigt erklärt oder nicht darauf eingetreten wird. Dem vorliegend zur Verfügung stehenden Rechtsmittel kommt aufschiebende Wirkung zu, weshalb der Entscheid der Vorinstanz grundsätzliche erst nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist vollzogen beziehungsweise vollstreckt werden darf. Von diesen Vorgaben kann nur abgewichen werden, wenn es sich um einen Entscheid handelt, der sofort vollstreckt werden muss, sei es, weil es in der Natur der Sache liegt (vgl. § 9 Abs. 1a VRG), oder sei es, um einstweilen einen bestehenden Zustand zu erhalten oder ein bedrohtes rechtliches Interesse vorsorglich zu schützen (vgl. § 45 VRG). Bei schwereren Disziplinarmassnahmen im Schulwesen handelt es sich regelmässig nicht um erstinstanzliche Verwaltungssachen gemäss § 9 Absatz 1a VRG, die durch sofort vollstreckbare Verfügung zu erledigen wären. Zu solchen zählen nur Entscheide, deren Vollstreckung in einem späteren Zeitpunkt nicht mehr möglich oder sinnlos ist. Der Unterrichtsausschluss von fünf Tagen wäre vorliegend zu einem späteren Zeitpunkt möglich gewesen und durch den Zeitablauf auch nicht sinnlos geworden. Zwar ist es denkbar, dass ein solcher Ausschluss als dringliche, vorsorgliche Massnahme, also als Zwischenentscheid nach § 45 VRG, verfügt wird. Ebenso kann bei einem Schul- oder Unterrichtsausschlussentscheid gestützt auf § 131 Absatz 2 VRG die aufschiebende Wirkung einer Verwaltungsbeschwerde ausgeschlossen werden. Beides ist aber nur dann statthaft, wenn die bedrohten, zu schützenden Interessen eine sofortige Massnahme verlangen, ansonsten der Verfahrensschutz auf diese Weise einfach umgangen werden könnte. 2.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz weder einen Zwischenentscheid erlassen noch im angefochtenen Entscheid die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen. Aus diesen Gründen gelangt § 206 Absatz 1 VRG uneingeschränkt zur Anwendung, weshalb feststeht, dass die Vorinstanz unrechtmässig vorging, indem sie ihren Entscheid vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, ja sogar vor erfolgter Zustellung des Entscheids, vollstreckte. Entsprechend wird die Vorinstanz angehalten, bei künftig zu verhängenden Disziplinarmassnahmen im Sinn der vorstehenden Ausführungen zu handeln. (Bildungs- und Kulturdepartement, 29. Januar 2008)

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