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Luzern Verwaltungsgericht sonstige 05.07.2007 BKD 2007 8 (2007 III Nr. 8)

5 juillet 2007·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht sonstige·HTML·892 mots·~4 min·4

Résumé

Volksschule. Freiwillige Repetition. § 17 Absatz 3 Verordnung über die Beurteilung der Lernenden in der Volksschule und über die Übertrittsverfahren. Ein Gesuch um freiwillige Repetition der sechsten Primarklasse kann nur bewilligt werden, wenn sowohl ein objektiver Grund als auch die subjektiven Voraussetzungen für eine Repetition vorliegen. | § 17 Abs. 3 Verordnung über die Beurteilung der Lernenden in der Volksschule und über die Übertrittsverfahren | Bildung

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: andere Verwaltungsbehörden Abteilung: Bildungs- und Kulturdepartement Rechtsgebiet: Bildung Entscheiddatum: 05.07.2007 Fallnummer: BKD 2007 8 LGVE: 2007 III Nr. 8 Gesetzesartikel: § 17 Abs. 3 Verordnung über die Beurteilung der Lernenden in der Volksschule und über die Übertrittsverfahren Leitsatz: Volksschule. Freiwillige Repetition. § 17 Absatz 3 Verordnung über die Beurteilung der Lernenden in der Volksschule und über die Übertrittsverfahren. Ein Gesuch um freiwillige Repetition der sechsten Primarklasse kann nur bewilligt werden, wenn sowohl ein objektiver Grund als auch die subjektiven Voraussetzungen für eine Repetition vorliegen. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: B stellte das Gesuch, die sechste Klasse der Primarschule wiederholen zu können, wobei sie zur Begründung anführte, dass sie ausserhalb der Schule mit den Nachbarn und in der Klasse mit den Mitschülern Probleme gehabt habe und zuhause durch ihre jüngeren Geschwister bei den Schulvorbereitungen abgelenkt worden sei; sie habe sich von der Klassenlehrperson nicht verstanden gefühlt und habe Angst vor ihr gehabt. Die Schulleitung lehnte das Gesuch ab, worauf B beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern Verwaltungsbeschwerde erhob. Das Bildungs- und Kulturdepartement wies die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2. Nach § 17 Absatz 3 der Verordnung über die Beurteilung der Lernenden in der Volksschule und über die Übertrittsverfahren vom 21. Dezember 1999 (SRL Nr. 412) ist die freiwillige Repetition der sechsten Primarklasse und von Klassen in der Sekundarstufe I nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Sie kann gemäss dieser Bestimmung von der Schulleitung nach Rücksprache mit der Klassenlehrperson auf schriftliches Gesuch hin bewilligt werden, wenn sie für die Entwicklung der oder des Lernenden als förderlich erachtet wird. § 17 Absatz 3 der Verordnung über die Beurteilung der Lernenden in der Volksschule und über die Übertrittsverfahren setzt nach der Praxis einerseits einen objektiven Grund für eine Repetition voraus, und zum anderen müssen Anzeichen dafür bestehen, dass eine Repetition das schulische Fortkommen der betroffenen Person günstig beeinflussen kann. 2.1 Der für eine freiwillige Repetition vorausgesetzte objektive Grund ist nach der Praxis immer dann gegeben, wenn die schulischen Leistungen der betreffenden Lernenden offensichtlich nicht ihrem Potenzial entsprechen und diese Diskrepanz nicht in ihrem willentlichen Verhalten begründet ist. Aus der Abklärung des schulpsychologischen Dienstes ergibt sich im vorliegenden Fall, dass sich die schulischen Leistungen der Beschwerdeführerin nicht vollumfänglich mit ihren Möglichkeiten decken. Aus dem mit ihr durchgeführten Testverfahren HAWIK-III resultierte ein Gesamtintelligenzquotient (GT) von 93. Dieses Ergebnis steht im massgebenden Zeitraum in einem gewissen Widerspruch zur Bewertung der schulischen Leistungen der Beschwerdeführerin durch die Klassenlehrperson. Nach der Ansicht der Vorinstanz, die sich auf Aussagen der Klassenlehrperson und der für die integrative Behandlung von Lernstörungen (IBL) zuständigen Lehrperson stützt, ist diese Diskrepanz vor allem mit mangelhaftem Arbeitsverhalten der Beschwerdeführerin zu erklären, welches sich trotz weitreichender Unterstützungsmassnahmen nicht verbessert habe. Die Klassenlehrperson schreibt dieses Missverhältnis daher bis zu einem gewissen Grad dem willentlichen Verhalten der Beschwerdeführerin zu. Diese bestreitet die mangelhafte Arbeitseinstellung zwar nicht, begründet sie aber mit rein äusseren Faktoren, wie den Problemen mit den Nachbarn, der Ablenkung durch die Geschwister sowie ihrer Angst vor der Klassenlehrperson und den Klassenkameraden. Während die Probleme mit den Nachbarn und die Ablenkung durch die Geschwister zu einem grossen Teil im Machtbereich der Inhaber der elterlichen Sorge liegen und unabhängig von einer Repetition des Schuljahres bestehen bleiben oder gelöst werden können, ist es denkbar, dass sich die geltend gemachten Angstblockaden durch eine Repetition lösen. Die Akten über die gesamte schulische Laufbahn der Beschwerdeführerin lassen es allerdings als zweifelhaft erscheinen, dass das Verhalten der Klassenlehrperson und der Mitschülerinnen und Mitschüler das Arbeitsverhalten der Beschwerdeführerin derart stark beeinflusst hat, dass eine Repetition des Schuljahres gerechtfertigt wäre. 2.2 Selbst wenn man zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgehen würde, dass ein objektiver Grund für eine Repetition gegeben wäre, bliebe die Frage, ob die subjektiven Voraussetzungen für eine Repetition erfüllt sind. Die subjektiven Voraussetzungen für eine freiwillige Repetition können, wie oben erwähnt, nur dann als erfüllt angesehen werden, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass der Grund für die Differenz zwischen der Leistungskapazität und den tatsächlichen schulischen Leistungen durch eine Repetition entfällt. Die Inhaber der elterlichen Sorge der Beschwerdeführerin machen als hauptsächlichen Grund für die Blockade der Beschwerdeführerin deren Angst vor der Klassenlehrperson und den Klassenkameraden geltend. Sie übersehen dabei aber die vom schulpsychologischen Dienst diagnostizierte Lehrpersonen-unabhängige, allgemein erhöhte Angstbereitschaft der Beschwerdeführerin in schulischen Leistungssituationen. Während es zumindest denkbar ist, dass die geltend gemachte Angst vor der Klassenlehrperson und den heutigen Schulkameraden mit einer Repetition des Schuljahres entfallen würde, kann die generell erhöhte Angstbereitschaft der Beschwerdeführerin durch eine Repetition nicht behoben werden. Im Gegenteil muss davon ausgegangen werden, dass der Druck auf die Beschwerdeführerin bei einer Repetition eher zu- als abnähme, weil sie sich aufgrund der schulpsychologischen Abklärung bewusst wäre, dass sie ihr Potenzial noch nicht ganz ausgeschöpft hat. Auch die altersgemässe physische Entwicklung und psychische Reife der Beschwerdeführerin und der Umstand, dass sie sich in der Pubertät befindet, sprechen gegen eine Repetition. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass wenig für eine günstige Prognose spricht, weshalb die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen ist. Dieser Schluss darf aber nicht dazu führen, dass die generell erhöhte Angstbereitschaft der Beschwerdeführerin nicht ernst genommen wird. Im Gegenteil sind die Schulorgane und die Inhaber der elterlichen Sorge gehalten, alles zu unternehmen, was zur Verminderung der Ängste beitragen könnte. Insbesondere wird den Inhabern der elterlichen Sorge empfohlen, Anfang des nächsten Schuljahres beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst des Kantons Luzern eine umfassende Abklärung zu veranlassen, damit die Ursachen der Angstbereitschaft der Beschwerdeführerin ergründet werden können. (Bildungs- und Kulturdepartement, 5. Juli 2007)

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