Rechtsprechung Luzern
Instanz: andere Verwaltungsbehörden Abteilung: Bildungsdepartement Rechtsgebiet: Erziehungswesen Entscheiddatum: 04.02.2003 Fallnummer: BD 2003 15 LGVE: 2003 III Nr. 15 Leitsatz: Besuch einer Privatschule. Kostentragung. §§ 51 ff. VBG. Wer ohne Rücksprache mit den kommunalen Schulbehörden eine Privatschule besucht, hat keinen Anspruch darauf, dass die Wohngemeinde sich an den Kosten für den Besuch der Privatschule beteiligt.
Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Der Sohn des Beschwerdeführers besuchte im Schuljahr 2000/01 die 1. Klasse der Sekundarschule seiner Wohnortsgemeinde. Er wurde verschiedentlich schikaniert und bedroht. Im Schuljahr 2001/02 wechselte er nach den Herbstferien an eine Privatschule. Im Schuljahr 2002/03 besuchte er die 3. Sekundarklasse in der Nachbargemeinde. Auf Gesuch des Beschwerdeführers um Übernahme der Schulkosten hin entschied der Gemeinderat der Wohnortsgemeinde, dass die Gemeinde das Schulgeld für den Besuch der 3. Sekundarklasse in der Nachbargemeinde übernehme, die Übernahme des Schulgeldes für den Besuch der 2. Sekundarklasse in der Privatschule lehnte er jedoch ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Verwaltungsbeschwerde und beantragte, die Wohnortsgemeinde habe auch das Schulgeld für den Besuch der Privatschule zu übernehmen, da die Lehrpersonen ihren Pflichten nicht nachgekommen seien und sein Sohn deswegen erkrankt sei und schnell habe umplatziert werden müssen. 2.1 Die Sekundarstufe I kann gemäss § 11 Absatz 1b des Gesetzes über die Volksschulbildung (VBG) entweder in der öffentlichen oder in einer privaten Volksschule besucht oder mit Privatunterricht absolviert werden. Ob die von ihnen vertretenen Kinder die öffentliche Volksschule, eine private Volksschule oder Privatunterricht besuchen, entscheiden die Erziehungsberechtigten (§ 19 Abs. 1 VBG). Unentgeltlich ist jedoch bloss der Unterricht an den öffentlichen Volksschulen (§ 60 Abs. 1 VBG). Gemäss § 61 Absatz 2 VBG entrichten die Wohnortsgemeinden den Standortgemeinden Beiträge für Lernende, die regionale Schulzentren besuchen. Es bestehen im Kanton Luzern jedoch keine Rechtsgrundlagen, aufgrund derer die Wohnortgemeinde im vorliegenden Fall zur Übernahme von Schulgeldern einer privaten Sekundarschule verpflichtet werden könnte. 2.2 Grundsätzlich ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Gemeinde sich freiwillig zur Übernahme von Schulgeldern bereit erklärt, welche die Erziehungsberechtigten für den Besuch einer Privatschule aufwenden. Eine Übernahme solcher Schulgelder dürfte jedoch nur in Ausnahmefällen angezeigt sein, wenn beispielsweise an der öffentlichen Volksschule kein geeignetes und ausreichendes Volksschulangebot verfügbar ist und aus sachlichen Gründen auch ein Schulbesuch ausserhalb des Schulkreises in einer öffentlichen Volksschule nicht möglich ist. Die Gemeinden sind mit Recht zurückhaltend bei der Übernahme solcher Kosten, denn eine Unterstützung von Privatschulen auf diesem Weg schwächt die öffentliche Volksschule. Im vorliegenden Fall ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz weigert, das Schulgeld der privaten Schule zu übernehmen. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Schulleitung der Wohnortsgemeinde erst dann kontaktiert hat, als er den Entschluss bereits gefasst hatte, seinen Sohn in die Privatschule wechseln zu lassen. Auch die Lehrerschaft scheint bis zu diesem Zeitpunkt über den Ernst der Situation nicht orientiert gewesen zu sein. Alternative Lösungsansätze konnten so von der Schule der Wohnortsgemeinde nicht geprüft werden. Immerhin wäre es beispielsweise denkbar gewesen, den Sohn des Beschwerdeführers bereits im Schuljahr 2001/02 die zweite Sekundarklasse ausserhalb seines Schulkreises besuchen zu lassen. 2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, der auswärtige Schulbesuch für seinen Sohn hätte bereits im Schuljahr 2001/02 bewilligt werden müssen. Falls dieser in diesem Schuljahr die öffentliche Sekundarschule ausserhalb seines Schulkreises besucht hätte, hätte die Wohnortsgemeinde diese Kosten übernehmen müssen. Es könne nicht "aus der Zufälligkeit der Anmeldung an die private Schule" geschlossen werden, dass die Wohnortsgemeinde diesbezüglich keine Kostentragungspflicht habe. Die Argumentation des Beschwerdeführers ist nicht schlüssig. Zwar trifft es zu, dass die Wohnortsgemeinde für einen Besuch der öffentlichen Volksschule ausserhalb des Sekundarschulkreises im Schuljahr 2001/02 wohl die Kosten hätte tragen müssen. Nun hat jedoch der Sohn des Beschwerdeführers in diesem Jahr keine öffentliche, sondern eine private Volksschule besucht. Das überstürzte Vorgehen des Beschwerdeführers bei der Wahl der Schule kann sich nicht zu Lasten der Wohnortsgemeinde auswirken. Eine Pflicht zur Kostentragung besteht daher nicht.