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Luzern Verwaltungsgericht sonstige 10.07.2002 BD 2002 10 (2002 III Nr. 10)

10 juillet 2002·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht sonstige·HTML·1,405 mots·~7 min·3

Résumé

Turnen und Sport als Promotionsfach. § 33 Absatz 3 GymBV. Auch für übergewichtige Lernende ist Turnen und Sport grundsätzlich ein Promotionsfach. Der Turn- und Sportunterricht ist so zu gestalten, dass auch Lernende mit körperlichen Nachteilen die Möglichkeit haben, genügende Noten zu erzielen. | Erziehungswesen

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: andere Verwaltungsbehörden Abteilung: Bildungsdepartement Rechtsgebiet: Erziehungswesen Entscheiddatum: 10.07.2002 Fallnummer: BD 2002 10 LGVE: 2002 III Nr. 10 Leitsatz: Turnen und Sport als Promotionsfach. § 33 Absatz 3 GymBV. Auch für übergewichtige Lernende ist Turnen und Sport grundsätzlich ein Promotionsfach. Der Turn- und Sportunterricht ist so zu gestalten, dass auch Lernende mit körperlichen Nachteilen die Möglichkeit haben, genügende Noten zu erzielen.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: 1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2001/2002 die 5. Klasse der Kantonsschule. Mit dem Zeugnis am Ende des ersten Semesters wurde ihm mitgeteilt, dass er wegen 2,5 Mangelpunkten (Mathematik Note 3, Physik Note 3, Turnen und Sport Note 3,5) nur bedingt ins zweite Semester promoviert werde. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer Verwaltungsbeschwerde ein. Er führte aus, es sei ihm aufgrund seines Körpergewichts nicht möglich, im Turnen eine genügende Leistung zu erbringen. Nur wegen der Note 3,5 im Fach Turnen sei er bedingt promoviert worden. Er könne nicht akzeptieren, dass seine körperlichen Voraussetzungen zu einem entscheidenden Faktor für seine Laufbahn als Schüler der Kantonsschule werden sollten. 2. Welche Fächer Promotionsfächer sind, ist in § 32 der Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung vom 19. Juni 2001 (GymBV) geregelt. Promotionsfächer sind gemäss dieser Bestimmung die in der Wochenstundentafel aufgeführten Grundlagenfächer, das Schwerpunkt- und das Ergänzungsfach sowie alle Zusatzfächer mit Ausnahme der Klassenstunde. Das Fach Turnen und Sport ist gemäss § 4 Absatz 2 GymBV ein Zusatzfach, das nach der Wochenstundentafel auch in der 5. Klasse zu den Fächern der Gymnasien gehört. Gemäss § 34 Absatz 1 GymBV zählen für den Durchschnitt im Zeugnis sämtliche Promotionsfächer nach § 32 GymBV. § 34 Absatz 2 GymBV hält fest, dass für die Berechnung der Mangelpunkte sämtliche Promotionsfächer gemäss § 32 GymBV mit Ausnahme von Tastaturschreiben, Technischem Gestalten und Hauswirtschaft zählen. Das Fach Turnen und Sport ist somit ein vollwertiges Promotionsfach. Definitiv promoviert wird, wer im Semesterzeugnis einen Durchschnitt gemäss § 34 Absatz 1 von mindestens 4 und in den Promotionsfächern gemäss § 34 Absatz 2 höchstens eineinhalb Mangelpunkte (§ 35 Abs. 1a GymBV) oder einen Durchschnitt von mindestens 4,3 und höchstens 2 Mangelpunkte aufweist (§ 35 Abs. 1b GymBV). Wer die Anforderungen für die definitive Promotion nicht erfüllt, wird gemäss § 36 Absatz 1 GymBV bedingt promoviert. Die Probezeit ist beendet, wenn im nächsten Semesterzeugnis die Bedingungen für die definitive Promotion erfüllt werden (§ 36 Abs. 3 GymBV). 3. Der Beschwerdeführer beanstandet die Note 3,5 im Fach Turnen und Sport, weil es ihm wegen seines Gewichts von knapp 140 Kilo bei einer Körpergrösse von 189 cm unmöglich sei, im Turnen eine genügende Leistung zu erbringen. Er beantragt sinngemäss, die Promotionsbestimmungen seien in seinem Fall nicht anzuwenden. Obwohl der Beschwerdeführer nicht explizit rügt, dass die Note 3,5 nicht korrekt zustande gekommen sei, soll dies vorerst geprüft werden. 4. Der Lehrer des Beschwerdeführers im Fach Turnen und Sport führt in seiner Stellungnahme vom 26. März 2002 aus, in der ersten Woche des Schuljahrs 2001/ 2002 habe er allen seinen Turnklassen mitgeteilt, dass für alle Klassen ein verbindlicher Minimalstoffplan mit den zu bewertenden Unterrichtsthemen gelten würde, dass absolute Transparenz in den Bereichen Unterrichts- und Beurteilungsthemen, Beurteilungskriterien und -massstäben herrschen würde, dass länger dauernde Abwesenheiten vom Unterricht wie zum Beispiel bei Verletzungen und Krankheiten oder anderen Absenzen einheitlich behandelt würden und dass Sonderregelungen für körperlich handicapierte Schüler getroffen würden, sofern diese ein ärztliches Zeugnis als Bestätigung der vorgebrachten Beschwerden vorlegen würden. Die Semesternote des ersten Semesters des Schuljahrs 2001/2002 habe für die 5. Klassen aus den drei Teilbereichen "Ausdauer", "Koordination" und "Spiel" bestanden. Im Teilbereich "Spiel" habe der Beschwerdeführer keine Note erhalten, da er krankheitshalber alle Prüfungstermine verpasst habe. In den beiden andern Teilbereichen habe der Beschwerdeführer folgende Noten erhalten: - Teilbereich "Ausdauer": die Note 2 bei einem Lauftest (bei dem er für eine Strecke von 3,6 km eine Laufzeit von 22:55 Minuten benötigt habe) sowie die Note 5 bei einem Test am Ruderergometer, der als Verbesserungsmöglichkeit zum Lauftest gedient habe (bei welchem er in 15 Minuten 3523 Meter zurückgelegt habe); - Teilbereich "Koordination": Note 3,5 (Minitrampolin 3,75/Bodenturnen 3,5). Der Turn- und Sportlehrer hält fest, diese Noten seien absolut vertretbar, da der Beschwerdeführer sich nie dahingehend geäussert habe, dass körperliche Beschwerden oder gesundheitliche Probleme ihn in seinen Leistungen behindern würden. Seiner Stellungnahme ist ausserdem eine Dokumentation über die Inhalte des Turnunterrichts der 5. Klassen beigelegt, aus welcher die Leistungsanforderungen und die Beurteilungskriterien ersichtlich sind. Das Fach Turnen und Sport ist an den Gymnasien seit Beginn des Schuljahres 2001/2002 ein Promotionsfach. Das Fach gehört von der ersten Klasse an zum Lehrplan und wurde auch früher schon benotet. Die Entwicklung und Förderung der körperlichen Kräfte gehört zu den Bildungszielen des Gymnasiums (vgl. § 4 Abs. 2a des Gesetzes über die Gymnasialbildung, GymBG). Der Beschwerdeführer erzielte im Lauftest die Note 2, was sich möglicherweise auch mit seinen körperlichen Voraussetzungen erklären lässt. Im Test auf dem Ruderergometer erzielte er die Note 5; möglicherweise war er wegen seines kräftigen Körperbaus in dieser Disziplin eher bevorteilt. Er hat mit seinen Leistungen im Ausdauerbereich mit 3,5 nur knapp eine genügende Note verpasst. Neben dem Ausdauerbereich wurden die Bereiche "Koordination" und "Spiel" geprüft. Auf Grund der Leistungsanforderungen und Beurteilungskriterien ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer in diesen Bereichen wegen seinen körperlichen Voraussetzungen eine genügende Note erzielen könnte. Im Teilbereich "Koordination" hat er mit der Note 3,5 ebenfalls nur knapp eine genügende Note verpasst. Eine Benotung im Teilbereich "Spiel" verpasste er wegen Krankheit. Gemäss § 30 Absatz 2 GymBV setzt sich die Zeugnisnote aus mindestens zwei schriftlichen oder gleichwertig dokumentierten Arbeiten je Semester zusammen. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Zeugnisnote auf Grund der zwei Bereichsnoten festsetzte. Die Note 3,5 im ersten Semester im Fach Turnen und Sport ist nicht zu beanstanden. 5. § 33 Absatz 3 GymBV sieht vor, dass von den Bestimmungen über die Wirkung der Einzelnoten Ausnahmen gemacht werden können, wenn schwere gesundheitliche Störungen oder andere triftige Gründe ungenügende Leistungen in einzelnen Fächern milder beurteilen lassen. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, dass für ihn diese Norm angewendet werden sollte. Die Vorinstanz hält dazu fest, es lägen keine Gründe vor, die eine Sonderbehandlung des Beschwerdeführers rechtfertigen würden. Dieser habe nie ein Arztzeugnis vorgelegt, welches eine Dispensierung vom Sportunterricht oder von einzelnen Disziplinen rechtfertigen würde. Er habe auch nie um eine Dispensation nachgesucht, obwohl er zu Beginn des Semesters auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sei. In mehreren Gesprächen mit dem Klassenlehrer sei deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass der Beschwerdeführer den Zusammenhang zwischen ungenügenden Leistungen in mehreren Fächern und mangelndem Arbeitseifer kenne und sich bewusst sei, dass er zur Erreichung seines Ausbildungszieles mehr arbeiten müsse, dass er aber dennoch nicht den möglichen Einsatz bringe. Da nur 0,5 von insgesamt 2,5 Mangelpunkten vom Fach Turnen und Sport stammten, sei die Vorinstanz nicht bereit gewesen, § 33 Absatz 3 GymBV anzuwenden. Die gymnasiale Ausbildung sei breit gefächert, und Schwächen in bestimmten Bereichen könnten durch Stärken oder auch lediglich durchschnittliche Leistungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden. Für alle promotionswirksamen Fächer sollten die gleichen Bedingungen gelten. Den Ausführungen der Vorinstanz kann zugestimmt werden. Der Beschwerdeführer war zwar im vergangenen Schuljahr stark übergewichtig, doch hat der zuständige Lehrer den Unterricht im Fach Turnen und Sport derart gestaltet, dass es auch dem Beschwerdeführer möglich war, im zweiten Semester eine genügende Note zu erzielen. Der Ausdauerbereich machte im ersten Semester nur einen Drittel der Turnnote aus. Im zweiten Semester der 5. Klasse wurde der Ausdauerbereich nicht mehr geprüft. Prüfungsthemen waren gemäss Dokumentation des Turnlehrers und Aussage des Beschwerdeführers die Bereiche Trendspiele, Leichtathletik sowie Rückschlagspiele. Wie auf dem anlässlich der Akteneinsicht vorgelegten Semesterzeugnis für das zweite Semester ersichtlich ist, erreichte der Beschwerdeführer im Fach Turnen und Sport denn auch die Note 4,5. Bei einer solchen Gestaltung des Turnunterrichts ist nicht von vornherein anzunehmen, dass Lernende mit ungünstigen körperlichen Voraussetzungen ständig ungenügende Noten erzielen würden, welche zusammen mit den in den übrigen Fächern erzielten Mangelpunkten zur bedingten Promotion und letztlich zu einer Nichtpromotion führen würden. Das Arbeitsverhalten des Beschwerdeführers wurde im ersten Semester der 5. Klasse mit der Note III (ungenügend) beurteilt. Der Beschwerdeführer hatte 120 entschuldigte und 4 unentschuldigte Absenzstunden. Der Klassenlehrer hat ihm mehrfach erklärt, dass er sein Arbeitsverhalten bessern müsse. Der Beschwerdeführer ist sich bewusst, dass er ein Minimalist ist. Die ungenügenden Noten in den Fächern Mathematik und Physik nahm er gewissermassen in Kauf. Vor diesem Hintergrund ist der Entscheid der Vorinstanz, die Ausnahmebestimmung von § 33 Absatz 3 GymBV nicht anzuwenden, weder rechtsmissbräuchlich noch willkürlich. Die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

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