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Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 13.01.2010 JK 09 21 (2010 I Nr. 30)

13 janvier 2010·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht Justizkommission·HTML·324 mots·~2 min·3

Résumé

§§ 130 ff. und 273 ff. ZPO. Gegen Entscheide betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ist weder eine Revision noch eine Wiedererwägung möglich. | Zivilprozessrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Justizkommission Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 13.01.2010 Fallnummer: JK 09 21 LGVE: 2010 I Nr. 30 Leitsatz: §§ 130 ff. und 273 ff. ZPO. Gegen Entscheide betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ist weder eine Revision noch eine Wiedererwägung möglich.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: §§ 130 ff. und 273 ff. ZPO. Gegen Entscheide betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ist weder eine Revision noch eine Wiedererwägung möglich.

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Die Gesuchstellerin hatte am 21. Oktober 2008 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Scheidungsverfahren gestellt, das am 12. Januar 2009 abgewiesen wurde. Am 21. September 2009 wies die Vorinstanz ein weiteres Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Scheidungsverfahren ab. Dagegen rekurrierte die Gesuchstellerin an die Justizkommission des Obergerichts und machte unter anderem geltend, sie habe bei der Vorinstanz mit dem erneuten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch die Revision des Entscheides vom 12. Januar 2009 verlangt. Die Vorinstanz habe - ohne ihre Revisionsgesuche zu prüfen - am Entscheid vom 12. Januar 2009 festgehalten und damit das rechtliche Gehör der Gesuchstellerin verletzt.

Aus den Erwägungen: Soweit die Gesuchstellerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt und die unentgeltliche Rechtspflege für den gesamten Ehescheidungsprozess verlangt, ist der Rekurs abzuweisen.

Die Gesuchstellerin hatte am 21. Oktober 2008 ein erstes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Scheidungsverfahren gestellt, über das am 12. Januar 2009 entschieden wurde. Gegen diesen Entscheid reichte die Gesuchstellerin kein Rechtsmittel ein.

Eine Revision nach § 273 ZPO ist einzig gegen Endentscheide zulässig, die nach der ZPO formell und materiell rechtskräftig sind. Da ein UR-Entscheid nicht materiell rechtskräftig wird, weil aufgrund veränderter Verhältnisse jederzeit ein neues UR-Gesuch gestellt werden kann (LGVE 1997 I Nr. 33), ist die Revision des UR-Entscheides vom 12. Januar 2009 nicht möglich. Das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin ist auch nicht etwa als Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen. Eine (verwaltungsrechtliche) Wiedererwägung ist im UR-Verfahren (anstelle eines Rechtsmittelverfahrens) nicht zulässig (LGVE 1997 I Nr. 33). Soweit die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind, kann diese somit erst ab dem 30. April 2009 (Einreichung des neuen UR-Gesuchs) gewährt werden.

Justizkommission, 13. Januar 2010 (JK 09 21)

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