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Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 13.06.2005 JK 05 26 (2005 I Nr. 35)

13 juin 2005·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht Justizkommission·HTML·216 mots·~1 min·4

Résumé

§ 130 Abs. 1 ZPO. Einkommensberechnung eines Einzelunternehmers im UR-Verfahren aufgrund der Bilanz oder der Erfolgsrechnung. | xxx

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Justizkommission Rechtsgebiet: xxx Entscheiddatum: 13.06.2005 Fallnummer: JK 05 26 LGVE: 2005 I Nr. 35 Leitsatz: § 130 Abs. 1 ZPO. Einkommensberechnung eines Einzelunternehmers im UR-Verfahren aufgrund der Bilanz oder der Erfolgsrechnung. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 130 Abs. 1 ZPO. Einkommensberechnung eines Einzelunternehmers im UR-Verfahren aufgrund der Bilanz oder der Erfolgsrechnung.

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Die Justizkommission des Obergerichtes hatte im Rahmen eines Rekurses betreffend die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (UR) die Höhe des Einkommens eines Einzelunternehmers zu beurteilen.

Aus den Erwägungen: Die Einkommensberechnung des Einzelunternehmers kann sowohl aufgrund der Bilanz als auch aufgrund der Erfolgsrechnung vorgenommen werden. Aufgrund der Bilanz ergibt sich das Einkommen aus der Veränderung des Eigenkapitals korrigiert um die effektiven Netto-privatbezüge und eventuelle Kapitaleinlagen:

Endbestand des Eigenkapitals - Anfangsbestand des Eigenkapitals = Veränderung des Eigenkapitals + Privatbezüge (inkl. verdeckte Privatbezüge) - Einlagen = Einkommen (aus dem Unternehmen)

Aufgrund der Erfolgsrechnung ergibt sich das Einkommen des Einzelunternehmers aus dem Gewinn, d.h. dem Überschuss des Ertrages aus dem Geschäftsbetrieb über den korrekt er-mittelten Aufwand:

Ertrag - Aufwand (ohne überhöhte Positionen zwecks Bildung stiller Reserven, verdeckte Privatbezüge oder eventuell verbuchtem Eigenlohn und Eigenzins) = Gewinn (Einkommen aus dem Unternehmen).

Die Privatbezüge des Geschäftsinhabers zeigen die von der Unternehmung effektiv bezoge-nen geldwerten Leistungen und können quasi als Gewinnvorbezug während des Geschäfts-jahres aufgefasst werden (Bräm/Hasenböhler, Zürcher Komm., N 75 zu Art. 163 ZGB).

Justizkommission, 13. Juni 2005 (JK 05 26)

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