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Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 04.05.2012 S 11 459 (2012 II Nr. 32)

4 mai 2012·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung·HTML·668 mots·~3 min·4

Résumé

Ziff. 404 GgV-Anhang. Zum Stellenwert des Testverfahrens nach Dr. Ruf-Bächtiger bei der Abklärung eines psychoorganischen Syndroms (POS) nach Ziff. 404 GgV-Anhang. | Invalidenversicherung

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Invalidenversicherung Entscheiddatum: 04.05.2012 Fallnummer: S 11 459 LGVE: 2012 II Nr. 32 Leitsatz: Ziff. 404 GgV-Anhang. Zum Stellenwert des Testverfahrens nach Dr. Ruf-Bächtiger bei der Abklärung eines psychoorganischen Syndroms (POS) nach Ziff. 404 GgV-Anhang.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen: 3. – b/aa) Vorliegend diagnostizierte Dr. A in seinem Bericht vom 2. Mai 2011 ein kongenitales infantiles Psychosyndrom, wobei er dafür die Klassifizierung nach ICD-10 für eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung benutzte (ICD-10 F90.0). Diesbezüglich ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass die Diagnose ICD-10 F90.0 nicht als Synonym für das Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV-Anhang zu verstehen ist. Das ICD-System verfügt über keine Diagnose «infantiles Psychosyndrom», die genau den Kriterien gemäss Ziff. 404 GgV-Anhang entspricht (vgl. ferner auch BG-Urteil I 572/03 vom 15.3.2004). Dabei kann es aber letztlich sein Bewenden haben, da der Kinderarzt neben der Diagnosestellung POS bzw. ICD-10 F90.0 auch unmissverständlich auf das Vorliegen eines Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 404 GgV-Anhang hinwies (vgl. SVR 2007 IV Nr. 23 S. 81, I 223/06; BG-Urteil I 530/06 vom 2.3.2007). Zu beurteilen gilt es somit, ob die Anerkennungskriterien für das Geburtsgebrechen gemäss Rz. 404.5 KSME erfüllt sind. Vorausgesetzt sind — nebst Vorliegen einer normalen Intelligenz — mindestens Störungen des Verhaltens im Sinn krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, des Antriebs, des Erfassens, der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit. bb) Die Beschwerdegegnerin stellte sich insbesondere auf den Standpunkt, es sei beim Versicherten keine Störung des Erfassens ausgewiesen. Entsprechend den Ausführungen im IV-Rundschreiben Nr. 298 des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) vom 14. April 2011, Medizinischer Leitfaden zum Geburtsgebrechen 404, forderte sie eine klar definierte und detaillierte Abklärung mit standardisierten Untersuchungsverfahren. Das von Dr. A durchgeführte neuromotorische und neuro­psychologische Testverfahren nach Dr. Ruf-Bächtiger belege die Anerkennungskriterien nicht mit Sicherheit. Es mag zutreffen, dass es sich beim genannten Untersuchungsverfahren nicht um ein standardisiertes handelt, doch ist dem entgegenzuhalten, dass unzählige Kinderärztinnen und -ärzte in diesem Land mit diesen Tests arbeiten und offenbar in der Lage sind, aussagekräftige Erkenntnisse daraus zu ziehen. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass das erwähnte IV-Rundschreiben Nr. 298 vom 14. April 2011 — erarbeitet in einer breit abgestützten Konsensgruppe — sich zum Testverfahren von Dr. Ruf-Bächtiger nicht ausdrücklich äussert. Zumindest sinngemäss wird darauf indes in Ziff. 2.3 Bezug genommen. Demgemäss akzeptieren die Fachärzte und Versicherungsmediziner des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) auch nicht standardisierte Verfahren als Ergebnis «orientierender klinischer Untersuchung», aber nicht als rechtsgenüglichen Nachweis der Anerkennungskriterien gemäss Verwaltungspraxis (Rz. 404.5 KSME). Mit anderen Worten lassen sich die Anerkennungskriterien zwar durch ein nicht standardisiertes und nicht normiertes/validiertes Verfahren nicht mit ausreichender Sicherheit belegen, doch den Ergebnissen dieser in der pädiatrischen Praxis gebräuchlichen neuropsychologischen Untersuchungen können durchaus gewisse Hinweise für die Frage nach dem Vorliegen eines angeborenen POS im Sinn von Ziff. 404 GgV-Anhang entnommen werden (vgl. auch VG-Urteile S 10 10 vom 2.11.2010 E. 4c sowie S 10 227 vom 22.6.2011). Dr. A stellte anhand des Testverfahrens nach Dr. Ruf-Bächtiger Defizite im Bereich der taktilkinästhetisch-propriozeptiven Wahrnehmung fest. Der Versicherte spüre sich oft nicht oder nur ungenügend. Er könne darum seine Kräfte und seine Bewegungen nicht richtig dosieren, sodass sie immer wieder zu heftig ausfallen und dann von den andern fälschlicherweise als grob oder als unsorgfältig angesehen würden. Diese Befunderhebung, welche keinen konkreten Bezug nimmt auf die Testresultate, erweist sich als zu wenig ausführlich und detailliert, um die Frage nach dem Vorliegen einer Störung des Erfassens abschliessend zu beurteilen. Insofern ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, wenn sie die geschilderten Verhaltensweisen als zu unspezifisch beurteilt. Dennoch können sie nicht einfach mit der Begründung, es mangle an einer standardisierten Untersuchung, ausser Acht gelassen und die Erfüllung des Anerkennungskriteriums verneint werden. Der RAD wäre gehalten gewesen, in einem Zweifelsfall wie diesem die ärztlichen Feststellungen vom Antragssteller durch zusätzliche adäquate Testresultate nachvollziehbar belegen zu lassen oder aber durch eine von der IV-Stelle angeordnete spezialärztliche Untersuchung zu überprüfen. Diese Vorgehensweise wird denn auch in Ziff. 2.3 des Rundschreibens empfohlen, wonach in der Regel vorerst keine Ablehnung des Antrages erfolgen soll, wenn die erhobenen Befunde nach Beurteilung des RAD die Anerkennungskriterien nach Rz. 404.5 nicht ausreichend erfüllen.

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