Rechtsprechung Luzern
Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Invalidenversicherung Entscheiddatum: 17.04.2008 Fallnummer: S 06 493 LGVE: 2008 II Nr. 31 Leitsatz: Art. 16 ATSG. Der Prozentvergleich als Untervariante des Einkommensvergleichs durchgeführt im Rahmen der gemischten Methode. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen: 5. - a) Gestützt auf die Abklärungsberichte beträgt die Einschränkung im Haushalt 51%. Das Mass der Behinderung im Haushalt ist unbestritten. Gewichtet entsprechend dem Haushaltanteil von 25% (dazu: BGE 130 V 396 Erw. 3.3 a.E, 125 V 162 Erw. 6) resultiert ein Teilinvaliditätsgrad von 12,75% (0,25 x 51%), wie im Einspracheentscheid richtig ermittelt. b) Laut Einschätzung der Ärzte besteht eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von 50% in der angestammten Tätigkeit als Tagesmutter. Diese Arbeit ist der Beschwerdeführerin zumutbar. Sie ist denn auch trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung weiterhin im gleichen Betätigungsfeld erwerbstätig. Somit kann für die Bestimmung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich auf die Verdienste des ausgeübten Berufs abgestellt werden, und zwar sowohl in Bezug auf das ohne Invalidität erzielbare Einkommen (Valideneinkommen) wie auch für das trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbare Einkommen (Invalideneinkommen; vgl. BGE 126 V 76 Erw. 3a und 3b/aa). c/aa) Die IV-Stelle hat den Invaliditätsgrad im Einspracheentscheid aufgrund eines Prozentvergleichs vorgenommen. Sie begründet dies damit, dass eine konkrete Ermittlung des Valideneinkommens als Tagesmutter nicht möglich sei. In Würdigung, dass die Beschwerdeführerin ohne Behinderung zu 75% tätig sein würde und ihr gesundheitsbedingt diese Arbeit noch zu 50% zumutbar sei, sei sie im Anteil der Erwerbstätigkeit noch zu 25% invaliditätsbedingt eingeschränkt, was einem gewichteten Invaliditätsgrad von 18,75% (0,75 x 25%) entspreche. (...) bb) Der Prozentvergleich ist eine Untervariante des Einkommensvergleichs. Nach den Grundsätzen zu Art. 16 ATSG hat der Einkommensvergleich in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Lassen sich die fraglichen Erwerbseinkommen nicht genau ermitteln, sind sie nach Massgabe der konkreten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentvergleiche genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100% zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (BGE 114 V 313 Erw. 3a, 104 V 137 Erw. 2b). Diese Urteile beziehen sich auf Vollerwerbstätige, bei denen die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs zur Anwendung gelangt. In diesem Fall entspricht der Invaliditätsgrad der Einkommensdifferenz beider hypothetischer Erwerbseinkommen, wobei der Invaliditätsgrad in Prozenten zu einem Vollzeitpensum (100%) berechnet wird. Demgegenüber entspricht im Rahmen der gemischten Methode der Erwerbsanteil stets einem Teilzeitpensum (vorliegend: 75%). Als Besonderheit kommt hinzu, dass nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts die in beiden Bereichen ermittelten Teilinvaliditäten zu gewichten sind. Die Addierung der beiden gewichteten Teilinvaliditäten ergibt die Gesamtinvalidität (BGE 130 V 396 Erw. 3.3, 125 V 161f. Erw. 6). Diese Grundsätze sind auch zu beachten, wenn ein Prozentvergleich als Untervariante des Einkommensvergleichs im Rahmen der anwendbaren gemischten Methode durchgeführt wird. cc) Grundsätzlich ist es vorliegend zulässig, die Teilinvalidität für den Erwerbsanteil aufgrund eines Prozentvergleichs zu bestimmen. Im Hinblick darauf, dass die Versicherte in der bisherigen Tätigkeit als Tagesmutter hinreichend eingegliedert und anzunehmen ist, dass sie auch an einem geeigneten anderen Arbeitsplatz in der Lage wäre, ein vergleichbares Einkommen zu erzielen, und sie die Arbeitsfähigkeit von 50% im angestammten Beruf auch realisieren kann, erübrigt sich ein ziffernmässiger Einkommensvergleich, weil Validen- und Invalideneinkommen aufgrund der gleichen Zahlenbasis berechnet wird (BGE 114 V 313 Erw. 3a, mit Hinweisen; vgl. auch: EVG-Urteil I 1/03 vom 15.4.2003 Erw. 5.2). Was die Berechnung des Prozentvergleichs im vorliegenden Fall anbetrifft, bleibt jedoch Folgendes festzuhalten: Wie im Einspracheentscheid richtig ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin im angestammten Beruf zu 50% arbeitsfähig. Im Vergleich zum hypothetischen Teilzeitpensum von 75% im Gesundheitsfall resultiert eine invaliditätsbedingte Arbeitsunfähigkeit von 25%. Diese ist - entgegen der Auffassung der IV-Stelle - nicht einer Einschränkung von 25% im (Teil-)Erwerbsbereich gleichzusetzen. Die aus der Differenz zwischen Teilzeitpensum (75%) und zumutbarer Arbeitsfähigkeit (50%) sich ergebende Leistungseinbusse/Arbeitsunfähigkeit von 25% ist - nach den oben dargelegten Grundsätzen - dem ohne Invalidität realisierbaren Leistungsvermögen (hier: 75%) gegenüberzustellen. In Beziehung zu einem hypothetischen Arbeitspensum von 75% als Gesunde entspricht die invaliditätsbedingte Arbeitsunfähigkeit von 25% einem Invaliditätsgrad von 33,33%. Dieser ist entsprechend dem Erwerbsanteil von 75% zu gewichten, was eine Teilinvalidität von 25% (0,75 x 33,33%) ergibt. Aus der Zusammenrechnung beider Teilinvaliditäten (25% Erwerbsbereich, 12,75% Haushalt) resultiert eine Gesamtinvalidität von 37,75% bzw. gerundet 38% (dazu: BGE 130 V 123 Erw. 3.2). Damit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, da der gesetzliche Mindestgrad von 40% nicht erreicht ist. Die Berechnungsweise der IV-Stelle führt im Ergebnis dazu, dass der von ihr ermittelte Teilinvaliditätsgrad von 18,75% für den Anteil der Erwerbstätigkeit gewichtet wurde (25 x 0,75 = 18,75), obschon der von ihr durch Prozentvergleich ermittelte Invaliditätsgrad von 25% sich auf ein Pensum von 100% bezieht. Dies trifft - wie bereits erörtert - nur bei Vollerwerbstätigen, nicht aber bei Teilerwerbstätigen zu. Oder mit anderen Worten: Eine Arbeitsunfähigkeit von 25% entspricht einem Invaliditätsgrad von 25% bezogen auf ein Vollzeitpensum (100%). In Bezug auf ein Teilzeitpensum von 75% entspricht eine invaliditätsbedingte Arbeitsunfähigkeit von 25% nicht gleich einem Invaliditätsgrad von 25%, sondern - wie dargelegt - 331?3%.
(Das Bundesgericht hat die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom 2. September 2008 unter einem anderen Gesichtspunkt [Statusfrage] gutgeheissen.)