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Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 15.03.2005 S 05 9 (2005 II Nr. 43)

15 mars 2005·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung·HTML·1,965 mots·~10 min·5

Résumé

§§ 9 Abs. 2 und 12 FZG. Interkantonale Anspruchskonkurrenz. Auslegung von § 12 Abs. 1 FZG. Berücksichtigung des Wohnsitzkriteriums. Die grundsätzlich gegebene Bezugsberechtigung eines im Kanton Luzern Teilzeit arbeitenden Elternteils auf Teilzulagen nach FZG kann durch § 12 Abs. 1 FZG nur insofern aufgehoben werden, als die Anspruchsberechtigung des anderen Elternteils in einem anderen Kanton bejaht werden muss. | Familienzulagen

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Familienzulagen Entscheiddatum: 15.03.2005 Fallnummer: S 05 9 LGVE: 2005 II Nr. 43 Leitsatz: §§ 9 Abs. 2 und 12 FZG. Interkantonale Anspruchskonkurrenz. Auslegung von § 12 Abs. 1 FZG. Berücksichtigung des Wohnsitzkriteriums. Die grundsätzlich gegebene Bezugsberechtigung eines im Kanton Luzern Teilzeit arbeitenden Elternteils auf Teilzulagen nach FZG kann durch § 12 Abs. 1 FZG nur insofern aufgehoben werden, als die Anspruchsberechtigung des anderen Elternteils in einem anderen Kanton bejaht werden muss. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: A ist bei der Schule B in Luzern in einem Teilzeitpensum tätig (bis 31. Dezember 2004 60%, ab 1. Januar 2005 80%). Ihr Ehemann ist vollzeitlich erwerbstätig im Kanton Zug. Das Ehepaar wohnt mit den beiden Kindern in Luzern. Von der Familienausgleichskasse des Kantons Zug erhielt die Arbeitgeberfirma des Ehemannes mit Verfügung vom 14. Dezember 2004 die Mitteilung, dass gestützt auf § 8 Abs. 3 des Gesetzes über die Kinderzulagen des Kantons Zug (KZG) nur eine Differenz zu den Zulagen, welche im Wohnsitzkanton Luzern geltend gemacht werden können, ausbezahlt werden könne. Gegen diese Verfügung wurde Einsprache erhoben, welche jedoch am 21. Dezember 2004 von der Familienausgleichskasse Zug abgewiesen wurde. A ihrerseits beantragte gleichzeitig bei der Familienausgleichskasse des Kantons Luzern Kinderzulagen für ihre beiden Kinder. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2004 verneinte diese Familienausgleichskasse die Zulagenberechtigung unter Hinweis auf § 12 Abs. 1 FZG, wonach die Kinderzulagen über den Vater im Kanton Zug bezogen werden können. Auch gegen diese Verfügung erhob A Einsprache, welche mit Einspracheentscheid vom 12. Januar 2005 abgewiesen wurde. Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben A und ihr Ehegatte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, das Gericht habe zu klären, welcher Anteil von welcher Familienausgleichskasse zu zahlen sei. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Ausgleichskasse Luzern als Geschäftsstelle der Familienausgleichskasse Abweisung der Beschwerde. In der Beschwerdebegründung wird insbesondere der Einspracheentscheid der Familienausgleichskasse Zug kritisiert, welcher nunmehr vom Erwerbsorts- und Obhutsprinzip zum Wohnortsprinzip wechsle; damit seien die Zulagensysteme der Kantone nicht mehr aufeinander abgestimmt. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut und bejahte den Anspruch von A auf Teilzulagen für ihre zulagenberechtigten Kinder im Ausmass ihres Teilpensums ab 1. Oktober 2004. Aus den Erwägungen: 1. - Streitig ist vorliegend die Frage, ob die Familienausgleichskasse Luzern die Anspruchsberechtigung von A zu Recht abgelehnt hat oder nicht. Der Antrag der Beschwerdeführer, es sei zu klären, welcher Anteil von welcher Familienausgleichskasse zu zahlen sei, kann nur insoweit entgegengenommen werden, als das Verwaltungsgericht prüft, ob und allenfalls welche anteilsmässige Kinderzulagen die Familienausgleichskasse Luzern zu bezahlen hat. Insoweit die Beschwerdeführer verlangen, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern auch darüber befinden soll, welchen Anteil die Familienausgleichskasse Zug zu bezahlen hat, ist darauf nicht einzutreten. Diese Beurteilung steht allein den zuständigen Stellen des Kantons Zug und auf Beschwerde hin dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug zu, bei welchem gemäss Angaben der Beschwerdeführer ebenfalls Beschwerde erhoben worden ist. 2. - Die Beschwerdeführerin arbeitet in einem Teilzeitpensum bei der Schule B in Luzern. Damit untersteht sie grundsätzlich der Familienzulagenordnung des Kantons Luzern (§ 2 Abs. 1 FZG) und hat im Rahmen ihrer Teilzeitbeschäftigung Anspruch auf Teilzulagen gemäss § 9 Abs. 2 FZG, welcher wie folgt lautet: "Teilzeitlich Beschäftigten werden Teilzulagen nach Massgabe der geleisteten Arbeitszeit ausgerichtet." Der Ehegatte von A untersteht aufgrund seiner vollzeitlichen Arbeitstätigkeit im Kanton Zug dem zugerischen Kinderzulagengesetz und hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf Kinderzulagen nach diesem Gesetz. Die kantonalrechtlichen Familienzulagengesetze versuchen jeweils folgerichtig zu verhindern, dass für dasselbe Kind mehr als eine Kinderzulage ausgerichtet wird. Im Hinblick darauf sehen ihre Gesetze besondere Regelungen bei einer Anspruchskonkurrenz vor. Vorliegend ist zu prüfen, wie sich der Teilzulagenanspruch von A zum Anspruch ihres Ehegatten verhält. Massgebend für diese Beurteilung ist allein die Gesetzgebung des Kantons Luzern. Findet sich darin keine Regelung, so ist nach bewährter Lehre und Rechtssprechung die Lücke durch den Richter zu schliessen. 3. - a) Das luzernische Familienzulagengesetz sieht in den §§ 12 und 12a Regelungen beim Zusammentreffen mehrerer Zulagenansprüche vor. Unter dem Titel "Anspruchskonkurrenz" regelt jedoch § 12a allein die innerkantonale Konkurrenz. Demgegenüber enthält § 12 unter dem Titel "Anwendbare Zulagenordnung" Regelungen beim Zusammentreffen mehrerer verschiedener Zulagenordnungen. § 12 FZG hat folgenden Wortlaut: "Abs. 1: Können für ein Kind Leistungen aufgrund anderer Zulagenordnungen oder gleichartiger ausländischer Regelungen bezogen werden, findet dieses Gesetz ungeachtet der Höhe dieser Leistungen keine Anwendung. Vorbehalten bleibt Abs. 2. Abs. 2: Die Regelung von § 9 Abs. 2 findet Anwendung a. auf Personen, die Teilzulagen aufgrund einer andern schweizerischen Familienzulagenordnung beziehen und gleichzeitig bei einem diesem Gesetz unterstellten Arbeitgeber teilzeitlich beschäftigt sind, b. auf Selbständigerwerbende, die keine oder eine Teilzulage nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft oder nach § 26 dieses Gesetzes beziehen und gleichzeitig bei einem diesem Gesetz unterstellten Arbeitgeber teilzeitlich beschäftigt sind." Die Beschwerdeführerin ist nicht selbständigerwerbend und bezieht selber nicht Teilzulagen aufgrund verschiedener schweizerischer Familienzulagenordnungen. Allerdings bezieht sich § 12 Abs. 2 FZG nicht nur auf (Einzel-)Personen, sondern auch auf Elterngemeinschaften (LGVE 1998 II 50). Demzufolge müsste geprüft werden, ob es sich bei der Differenzzahlung, welche der Beschwerdeführer vom Kanton Zug erhält, um eine Teilzulage im Sinne dieser Gesetzesbestimmung handelt. Diese Prüfung kann jedoch dahingestellt bleiben, da auch eine korrekte Anwendung des § 12 Abs. 1 FZG zur Anwendung des § 9 Abs. 2 führt. b) § 12 Abs. 1 FZG sieht vor, dass das kantonal-luzernische Familienzulagengesetz nicht zur Anwendung kommt, wenn für ein Kind Leistungen aufgrund anderer Zulagenordnungen oder gleichartiger ausländischer Regelungen bezogen werden können. Somit stellt sich die Frage, ob der Ehegatte von A aufgrund des zugerischen Familienzulagengesetzes Kinderzulagen beziehen kann oder nicht. Die analoge Bestimmung betreffend Zulagenanspruch bei Konkurrenz verschiedener Zulagenordnungen findet sich in § 8 Abs. 3 KZG. Diese lautet wie folgt: "Sind die Arbeitgeber der Personen, welche einen Anspruch für das Kind geltend machen können, nicht alle diesem Gesetz unterstellt, so bestimmt sich der Anspruch wie folgt: a. Hat das zulagenberechtigte Kind Wohnsitz im Kanton Zug, so richtet die Familienausgleichskasse Zug die Zulagen nach diesem Gesetz aus. b. Kann in einem andern Kanton, in welchem das zulageberechtigte Kind Wohnsitz hat, ein Anspruch geltend gemacht werden, so richtet die Familienausgleichskasse Zug die Differenz zwischen jener Zulage und der Zulage nach § 10 dieses Gesetzes aus, höchstens jedoch den Betrag, der nach diesem Gesetz geschuldet ist. c. In den übrigen Fällen gelten die Abs. 2 und Abs. 3 Buchstabe b sinngemäss." Dieser Abs. 3 steht seit 1. Oktober 2004 in Kraft und ersetzt eine ursprüngliche Bestimmung, welche lautete: "Sind zwei im gleichen Haushalt lebende Ehegatten gleichzeitig anspruchsberechtigt, so steht der Anspruch in der Regel dem Ehemann zu." Der neue § 8 Abs. 3 lit. b KZG sieht nun vor, dass bei einer Anspruchsberechtigung in einem andern Kanton die Familienausgleichskasse Zug nur eine Differenzzahlung ausrichtet, sofern das zulagenberechtigte Kind nicht im Kanton Zug Wohnsitz hat. Voraussetzung ist, dass für dieses Kind der Anspruch im andern Kanton auch tatsächlich geltend gemacht werden kann. Somit ist dies zu prüfen. c) Die Bezugsberechtigung von A steht aufgrund von § 9 Abs. 2 des luzernischen FZG grundsätzlich fest. Die Frage stellt sich, ob § 12 als Ausnahmeregelung diese Bezugsberechtigung aufzuheben vermag. Dies ist gemäss klarem Wortlaut von § 12 Abs. 1 nur dann der Fall, wenn die Anspruchsberechtigung im andern Kanton, vorliegend dem Kanton Zug, verneint werden muss. Dies trifft aber vorliegend insofern zu, als bis zur Höhe der Teilzulage (von A) der Kanton Zug eine Anspruchsberechtigung verneint. Was die Beschwerdegegnerin hiegegen anführt, ist vorliegend nicht stichhaltig. Auch wenn das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die Bestimmungen des Kinderzulagengesetzes des Kantons Zug nicht zu beurteilen hat, so ist doch im Rahmen der Gesetzesverweisung zu prüfen, ob diese Bestimmung eine sachgerechte Anwendung aufgrund der luzernischen Gesetzgebung zulässt. Dies trifft aber offensichtlich zu. Der Kanton Zug schliesst einen Anspruch auf Kinderzulagen insoweit aus, als im Kanton Luzern ein Anspruch besteht. Der Hinweis der Beschwerdegegnerin, der Kanton Zug habe damit vom Arbeitsorts- auf das Wohnortsprinzip gewechselt, trifft in diesem Sinne nicht zu. Auch nach der zugerischen Gesetzgebung ist nach wie vor der Arbeitsort massgebendes Kriterium für die Anwendung des zugerischen Kinderzulagengesetzes. Nur hinsichtlich der Anspruchskonkurrenz sind Teilkriterien vorgesehen, wozu u.a. auch auf den Wohnsitz des Kindes abgestellt wird. Es ist nicht sachfremd, wenn aufgrund der Konkurrenz zweier Arbeitgeber, welche verschiedenen Zulagenordnungen unterstehen, weitere Kriterien, u.a. auch dasjenige des Wohnsitzes, berücksichtigt werden, um eine befriedigende Lösung herbeizuführen. Würden beide Elternteile voll erwerbstätig sein, müsste auch hier ein weiteres Kriterium hinzugezogen werden. Es ist nicht zwingend, dass hier stets das Kriterium mit der höheren Kinderzulage Anwendung findet. Das Kriterium des Wohnsitzes, insbesondere wenn es sich noch um den Familienwohnsitz handelt, ist ebenso zweckmässig. Das gleiche Kriterium kann nun aber auch dann gelten, wenn ein Elternteil seinen Anspruch nur aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung als Teilanspruch geltend machen kann. Denn es ist nicht einzusehen, weshalb das Kriterium des ganzen Anspruches jederzeit Vorrang haben soll vor demjenigen des Wohnsitzes. Dies würde gerade bei praktisch gleich hohen (Teil-)Arbeitspensen sowieso zu einer Nichtberücksichtigung dieses Kriteriums führen, weshalb es nicht abwegig ist, dem Kriterium des Wohnsitzes in Situationen der Anspruchskonkurrenz ein vorrangiges Gewicht zu geben. Bei dieser Regelung des Kantons Zug handelt es sich übrigens nicht um eine "nicht angekündigte" Änderung der Verwaltungspraxis, wie die Beschwerdegegnerin vorbringt, sondern um eine klare neue gesetzliche Bestimmung, welche auf den 1. Oktober 2004 in Kraft getreten ist. Aufgrund dieser Bestimmung ist es dem Beschwerdeführer nicht möglich, eine Kinderzulage im Umfang der möglichen Teilzulage, welche seine Ehefrau zugute hätte, zu beziehen. Der Kanton Luzern kennt in der interkantonalen Anspruchskonkurrenz keinen Ausschluss des teilzeitverdienenden Elternteils, wenn der andere Elternteil unter einer anderen Zulageordnung vollzeitlich erwerbstätig ist. Die Regelung in § 12 FZG stellt darauf ab, ob ein unter anderer Zulageordnung stehender Bezugsberechtigter die Zulage beziehen kann oder nicht. Vorliegend kann der Beschwerdeführer seine (grundsätzlich volle) Kinderzulage im Kanton Zug nicht beziehen, was dazu führt, dass § 9 Abs. 2 FZG zur Anwendung kommt und die Beschwerdeführerin für ihre zulageberechtigten Kinder Anspruch auf Teilzulagen hat. 4. - Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrer Kritik am abweisenden Einspracheentscheid der Familienausgleichskasse Zug vom 21. Dezember 2004 fehl geht. Sie weist darin auf den Bundesgerichtsentscheid vom 11. Juli 2003 hin, in welchem eine Regelung des FZG des Kantons Fribourg als willkürlich erachtet wurde, welche einen Vorrang der Bezugsberechtigung des Vaters vor derjenigen der Mutter festlegt (BGE 129 I 265). Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die in diesem Entscheid erfolgten Lösungsansätze seien nur im Sinne einer Empfehlung gemacht worden, habe doch das Bundesgericht ausdrücklich festgehalten, es sei nicht seine Sache, den Kantonen Möglichkeiten zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung vorzuschreiben. Die Beschwerdegegnerin übersieht aber dabei, dass das Bundesgericht gleichzeitig darauf hinweist, dass sich besondere Schwierigkeiten daraus ergeben können, wenn die jeweiligen Bestimmungen der betroffenen Kantone nicht miteinander harmonieren. Dies könne zu grundrechtswidrigen Ergebnissen führen. Letztlich gehe es um eine auf höherer Ebene zu füllende Regelungslücke. Es führte aus, dass für eine für alle Kantone gültige Regelung sinnvollerweise auf die Kollisionsregelung der EU verwiesen werden könne, welche seit dem 1. Juni 2002 zwischen der Schweiz und den Mitgliedern der EU gelten. Bei analoger Anwendung dieser Konkurrenzregeln sei die Familienzulage im Wohnsitzkanton des Ehepaares und der Kinder zu beziehen, wenn einer der Ehegatten dort eine anspruchsauslösende Berufstätigkeit ausübe. Arbeite der andere Ehegatte in einem andern Kanton, in dem höhere Leistungen vorgesehen seien, so könne dort der Differenzbetrag gefordert werden (BGE 129 I 276ff. Erw. 5.3). Vorliegend geht es nicht um die Füllung einer Regelungslücke, kann doch der Anspruch der Beschwerdeführerin aus dem kantonalluzernischen FZG abgeleitet werden. Immerhin ist mit dem zitierten Bundesgerichtsentscheid bekräftigt, dass das Kriterium des Wohnsitzes ein gültiges und sachgerechtes Kriterium darstellen kann. Zudem fand das Kriterium des Wohnsitzes in der interkantonalen Anspruchskonkurrenz auch Eingang in das zurzeit in Beratung stehende Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 7 des Gesetzesentwurfs). Angesichts dieser bereits vom Bundesgericht eingeleiteten Praxis und de lege ferenda in Aussicht stehenden Gesetzgebung ist es nicht sachfremd, wenn ein anderer Kanton aufgrund des Wohnsitzkriteriums einen Anspruch (teilweise) ausschliesst; umgekehrt ist es geboten, dass der Wohnsitzkanton dieses Kriterium gegen sich gelten lassen und entsprechend anwenden muss.

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