Rechtsprechung Luzern
Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Arbeitslosenversicherung Entscheiddatum: 04.08.2004 Fallnummer: S 04 12 LGVE: 2004 II Nr. 46 Leitsatz: Art. 8 ff., 13 AVIG; Art. 12 AVIV. Wurde eine versicherte Person weder aus wirtschaftlichen Gründen noch aufgrund zwingender Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert, kommen für die Erfüllung der Beitragszeit nur die nach der Pensionierung ausgeübten beitragspflichtigen Tätigkeiten in Betracht. Eine freiwillige frühzeitige Pensionierung liegt vor, wenn die versicherte Person von einer ihr im Vorsorgereglement eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, die Ausrichtung einer Altersleistung und damit ihre vorzeitige Pensionierung zu verlangen, während es ihr freigestanden hätte, es bei einer Austrittsleistung bewenden zu lassen, wodurch sie nicht vorzeitig pensioniert worden wäre. Art. 25, 53 Abs. 2 ATSG; Art. 95 AVIG. Wiedererwägung. Rückforderung bereits ausbezahlter Taggelder. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: A, geboren 1939, war vom 1. Dezember 1996 bis 31. Mai 2003 bei der B AG in einem Pensum von 80% angestellt. In dieser Zeit war er bei der BVG-Sammelstiftung der B AG vorsorgeversichert. Die Arbeitsstelle wurde ihm zufolge Umstrukturierung gekündigt. Am 2. April 2003 meldete sich A bei der Arbeitslosenversicherung an und bezog in den Monaten Juni und Juli 2003 Arbeitslosentaggelder von insgesamt Fr. 4'989.70. Als die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern jedoch erfuhr, dass sich A ab 1. Juni 2003 vorzeitig pensionieren liess und von der BVG-Sammelstiftung der B AG seither eine BVG-Rente bezog, forderte sie mit Verfügung vom 10. Oktober 2003 von ihm den Betrag von Fr. 4'989.70 zurück. Im Wesentlichen führte sie zur Begründung an, dass A keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gehabt habe, weil er sich freiwillig habe vorzeitig pensionieren lassen. Die dagegen eingereichte Einsprache wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 24. November 2003 ab, soweit sie darauf eintrat. Mit fristgerecht eingereichter Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte A sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 24. November 2003 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Arbeitslosenkasse aufzuheben. Die Arbeitslosenkasse sei anzuweisen, ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Die Arbeitslosenkasse schloss auf Abweisung der Beschwerde. In einem weiteren Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Mit Urteil vom 4. August 2004 wies das Verwaltungsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Erwägungen: 1.- Nachdem die Arbeitslosenkasse Ende August 2003 erfahren hatte, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2003 eine BVG-Rente bezog, forderte sie die für die Monate Juni und Juli 2003 bereits ausbezahlten Taggelder zurück. Des Weiteren lehnte die Arbeitslosenkasse in Ziffer 7 des angefochtenen Einspracheentscheids vom 24. November 2003 ausdrücklich die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab 1. Juni 2003 ab. Demzufolge sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren sowohl der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juni 2003 wie auch die Rückforderung von Fr. 4'989.70 streitig. 2.- Nachfolgend wird die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab Juni 2003 geprüft. Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass der Versicherte die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Um den ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und von Arbeitslosenentschädigung zu verhindern, kann der Bundesrat die Anrechnung von Beitragszeiten für diejenigen Personen abweichend regeln, die vor Erreichen des Rentenalters nach Art. 21 Abs. 1 lit. a AHVG - dieses lag im Jahr 2003 für Männer bei 65 Jahren - pensioniert wurden, jedoch weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein wollen (Art. 13 Abs. 3 AVIG). Von dieser Kompetenz machte der Bundesrat Gebrauch und regelte in Art. 12 AVIV die Beitragszeit vorzeitig pensionierter Versicherter. Danach wird Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben (Abs. 1). Dies gilt nicht, wenn der Versicherte aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde und einen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als die Entschädigung, die ihm nach Art. 22 AVIG zustünde (Abs. 2). Art. 12 Abs. 2 AVIV stellt somit einen Ausnahmetatbestand von Art. 12 Abs. 1 AVIV dar. Wurde eine versicherte Person weder aus wirtschaftlichen Gründen noch aufgrund zwingender Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert, sondern machte sie freiwillig von einer ihr im Vorsorgereglement eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, die Ausrichtung einer Altersleistung und damit ihre vorzeitige Pensionierung zu verlangen, während es ihr freigestanden hätte, es bei einer Austrittsleistung bewenden zu lassen, wodurch sie nicht vorzeitig pensioniert worden wäre, liegt eine Art. 12 Abs. 1 AVIV unterstehende freiwillige vorzeitige Pensionierung vor (EVG-Urteil S. vom 23.06.2003, C 227/02, Erw. 1.1). Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge sowie Altersleistungen einer ausländischen obligatorischen oder freiwilligen Altersversicherung, unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche Altersleistung oder um eine Vorruhestandsleistung handelt (Art. 12 Abs. 3 AVIV). 3.- Die Arbeitslosenkasse stellt sich auf den Standpunkt, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig ab Juni 2003 habe pensionieren lassen. Dies wird vom Beschwerdeführer bestritten. Er macht geltend, er habe aufgrund des Vorsorgereglements der ehemaligen Arbeitgeberin keine andere Wahl gehabt, als sich das Altersguthaben in Form einer Rente auszahlen zu lassen. Daher sei sein Rentenantrag nicht freiwillig erfolgt. Mit Schreiben vom 4. August 2003 führte der Beschwerdeführer gegenüber der Arbeitslosenkasse aus, er habe bewusst eine vorzeitige Pensionierung und eine entsprechend kleinere Rente in Kauf genommen, weil er geahnt habe, dass es schwierig sein werde, ein Jahr vor dem Pensionsalter noch eine Stelle zu finden. Zudem habe er geglaubt, mit dem monatlichen Vorbezug der Altersrente und dem Taggeld der Arbeitslosenversicherung ohne Sozialhilfe über die Runde zu kommen. Er habe nicht ahnen können, dass die Rente der Pensionskasse bei der Berechnung des Arbeitslosentaggeldes in Abzug gebracht werden könne. Wenn er dies gewusst hätte, hätte er sich nicht einen Vorbezug mit reduziertem Umwandlungssatz auszahlen lassen, sondern sein Altersguthaben in die Auffangeinrichtung bezahlt oder auszahlen lassen. Bereits aus diesen Ausführungen geht eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer freiwillig in die vorzeitige Pension trat. Daran ändert seine Argumentation im Beschwerdeverfahren nichts. Die angerufene Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts, wonach keine Austrittsleistung mehr beansprucht werden kann, wenn die Kündigung des Arbeitsvertrages in einem Alter erfolgt, in welchem bereits ein reglementarischer Anspruch auf Altersleistungen im Sinne einer vorzeitigen Pensionierung besteht (vgl. BGE 129 V 381), gilt nicht absolut. Macht das Vorsorgereglement die vorzeitige Pensionierung von einer entsprechenden Willenserklärung des Versicherten abhängig, findet die zuvor erwähnte Rechtsprechung keine Anwendung (vgl. EVG-Urteil S. vom 24.06.2002, B 38/00, Erw. 4 und 5). Das Reglement für das Vorsorgewerk der B AG (gültig ab 1. Januar 2003) sieht in Art. 24 Abs. 1 vor, dass die austretende Person, die noch keine Altersrente gemäss Art. 13 beanspruchen kann, Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung hat, wenn ein Altersguthaben vorhanden ist. Der Anspruch auf eine Altersrente wird in Art. 13 geregelt. Abs. 1 dieser Bestimmung sieht vor, dass die versicherte Person - unter Vorbehalt von Abs. 3 und 4 - Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente hat, wenn sie das Rücktrittsalter gemäss Art. 4 Abs. 2 - bei Männern das 65. Altersjahr - erlebt. Nach Art. 13 Abs. 3 hat eine versicherte Person Anspruch auf eine sofort beginnende lebenslängliche Altersrente, wenn sie innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Rücktrittsalter in den Ruhestand tritt. Ob eine versicherte Person in den Ruhestand tritt, hängt von ihrem Willen bzw. einer entsprechenden Erklärung ab. Daher stand es dem Beschwerdeführer frei, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Ausrichtung einer Altersrente oder einer Austrittsleistung zu verlangen. In diesem Sinn ist auch die Bestätigung der Vorsorgeeinrichtung vom 1. Oktober 2003 zu verstehen. Unter diesen Umständen erfolgte eine freiwillige vorzeitige Pensionierung, die unter die Bestimmung von Art. 12 Abs. 1 AVIV fällt. Nachdem der Beschwerdeführer freiwillig ab 1. Juni 2003 in den vorzeitigen Ruhestand trat, verneinte die Arbeitslosenkasse zu Recht den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels Erfüllung der Beitragszeit durch eine nach der vorzeitigen Pensionierung ausgeübte beitragspflichtige Beschäftigung. 4.- Es bleibt die Rückforderung von Fr. 4'989.70 zu prüfen. a) Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG). Art. 25 Abs. 1 ATSG knüpft die Rückerstattungspflicht an einen unrechtmässigen Bezug der Leistung. Die Unrechtmässigkeit einer bereits bezogenen Leistung kann sich unter anderem aus Wiedererwägung oder Revision der leistungszusprechenden Verfügung ergeben (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 25 N 5). Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Wiedererwägung). b) Die Arbeitslosenkasse erfuhr erst mit dem vom 26. August 2003 datierten Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat August 2003", dass der Beschwerdeführer rückwirkend ab Juni 2003 eine BVG-Rente bezieht. Sie hat daher die formlos ausbezahlten Taggelder als faktische Verfügungen zu Recht in Wiedererwägung gezogen, war deren Auszahlung doch zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung. Da der Beschwerdeführer ab Juni 2003 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hatte, erfolgte die Rückforderung der im Juli 2003 für die Monate Juni und Juli 2003 ausbezahlten Taggelder zu Recht. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach als unbegründet und muss abgewiesen werden. 5.- (...)