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Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 07.04.2003 S 02 108 (2003 II Nr. 33)

7 avril 2003·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung·HTML·1,214 mots·~6 min·5

Résumé

Art. 6 Abs. 1, 1bis, 2 IVG; Abs. 4 der Schussbestimmungen der Änderung des IVG vom 23.6.2000. Anspruch auf Eingliedungsmassnahmen, insbesondere Hilfsmittel nach Aufhebung der Versicherungsklausel durch die per 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Änderung von Art. 6 IVG. | Invalidenversicherung

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Invalidenversicherung Entscheiddatum: 07.04.2003 Fallnummer: S 02 108 LGVE: 2003 II Nr. 33 Leitsatz: Art. 6 Abs. 1, 1bis, 2 IVG; Abs. 4 der Schussbestimmungen der Änderung des IVG vom 23.6.2000. Anspruch auf Eingliedungsmassnahmen, insbesondere Hilfsmittel nach Aufhebung der Versicherungsklausel durch die per 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Änderung von Art. 6 IVG. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: A leidet seit einem Unfall in Irland 1981 an einer kompletten Querschnittlähmung und ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Im Dezember 1993 reiste er in die Schweiz ein und erhielt im April 2001 das Schweizer Bürgerrecht. Am 6. November 2001 meldete er sich bei der Invalidenversicherung an und machte Hilfsmittel hinsichtlich der Rollstuhlversorgung geltend. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2001 lehnte die IV-Stelle Luzern das Leistungsbegehren ab mit der Begründung, A habe bei Eintritt der Invalidität im Jahre 1981 die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt gehabt. Gegen diese Verfügung erhebt A rechtzeitig Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Wie aus der Begründung sinngemäss zu entnehmen ist, beantragt er des Weitern, es sei festzustellen, dass er die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfülle und entsprechend Hilfsmittel beanspruchen könne. In ihrer Vernehmlassung beantragt die IV-Stelle mit dem Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 und 2 IVG Abweisung der Beschwerde. Des Weitern weist sie auf die Art. 12 und 28 des Abkommens vom 11. Dezember 1997 zwischen der Schweiz und Irland über die Soziale Sicherheit hin. 1. - Seit 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft. Die Rechtmässigkeit der vorliegenden Verfügung ist jedoch nach der Rechtslage zur Zeit ihres Erlasses zu beurteilen. Somit sind vorliegend die bis 31. Dezember 2002 gültigen gesetzlichen Bestimmungen anwendbar. 2. - Gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG haben schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Gemäss Abs. 2 sind ausländische Staatsangehörige nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität wäh-rend mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während 10 Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt. Seit 1. Januar 2001 wird Art. 6 mit dem Abs. 1bis ergänzt, der folgenden Wortlaut hat: "Sieht ein von der Schweiz abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen die Leistungspflicht nur des einen Vertragsstaates vor, so besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn die von Schweizerinnen und Schweizern oder Angehörigen des Vertragsstaates in beiden Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten nach der Zusammenrechnung einen Rentenanspruch nach dem Recht des andern Vertragsstaates begründen." Gestützt auf den erwähnten Abs. 2 verweist die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung auf das Abkommen vom 11. Dezember 1997 zwischen der Schweiz und Irland über die Soziale Sicherheit, welches die Leistungsansprüche von irischen Staatsangehörigen festhält, die, unmittelbar bevor Eingliederungsmassnahmen in Betracht kommen, der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht unterliegen. Es ist vorweg festzuhalten, dass dieses Abkommen sowie Abs. 2 von Art. 6 IVG im vorliegenden Fall nicht in Betracht fallen, da der Beschwerdeführer nicht als ausländischer Staatsangehöriger, sondern als Schweizer mit Wohnsitz in der Schweiz ein Gesuch um Zusprechung von Hilfsmitteln eingereicht hat. Es handelt sich vorliegend um den normalen Anwendungsfall eines schweizerischen Versicherten gegenüber der schweizerischen Invalidenversicherung. Somit ist das zwischenstaatliche Abkommen zwischen der Schweiz und Irland irrelevant. 3. - a) Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Invalidität des Beschwerdeführers bezüglich der Rollstuhlversorgung sei bereits vor seiner Einreise in die Schweiz, konkret 1981, eingetreten. Wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen bei Eintritt der Invalidität nicht erfüllt seien, würden auch gleichartige spätere Massnahmen, welche denselben Versicherungsfall betreffen, nicht zu Lasten der Invalidenversicherung gehen. Die Beschwerdegegnerin verweist diesbezüglich auf einen Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahre 1982 (BGE 108 V 63), welcher festhalte, dass die Versicherteneigenschaft bei Eintritt der Invalidität einen allgemei-nen Grundsatz darstelle, welcher auch für Schweizer Bürger Geltung habe. Der Beschwerdeführer macht seinerseits geltend, Art. 6 Abs. 1 IVG enthalte seit dem 1. Januar 2001 die Anspruchsvoraussetzung der Versicherteneigenschaft nicht mehr. Diese Gesetzesbestimmung halte einzig fest, dass schweizerische Staatsangehö-rige Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen des IVG hätten. b) Die bis Ende 2000 geltende Fassung des Art. 6 Abs. 1 IVG lautete wie folgt: "Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen haben alle bei Eintritt der Invalidität versicherten Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlosen. Artikel 39 bleibt vorbehalten." Die Änderung dieser Gesetzesbestimmung erfolgte mit der Gesetzesrevision für die freiwillige AHV-Versicherung (Botschaft des Bundesrates vom 28. April 1999, BBl 1999 V 4983 ff.). Nunmehr lautet Art. 6 Abs. 1 IVG wie folgt: "Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben Anspruch auf Leistungen gemäss den nachfolgenden Bestimmungen. Artikel 39 bleibt vorbehalten." Anlässlich der Revision wurden auch Übergangsbestimmungen zum IVG geschaffen. Absatz 4 dieser Übergangsbestimmungen hält fest, dass Personen, denen keine Rente zusteht, weil sie im Zeitpunkt der Invalidität nicht versichert waren, verlangen können, dass ihr Anspruch aufgrund der neuen Bestimmungen überprüft werde. Dieser Rentenanspruch entsteht aber frühestens am 1. Januar 2001. c) Die genannte Gesetzesrevision bezweckte grundsätzlich die Aufhebung bzw. Einschränkung der freiwilligen Versicherung. Dies war eine Folge der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über den Personenverkehr. Gleichzeitig musste aber auch eine Gleichbehandlung der Schweizer mit Ansprüchen von Angehörigen aus der Europäischen Union erfolgen. Dies war mit ein Grund für die Aufhebung der Versichertenklausel. Dem Bundesrat war sehr wohl bewusst, dass diese Aufhebung zu einer Mehrbelastung der Invalidenversicherung führt (BBl 1999 V 4986). Wenn die Versicherteneigenschaft bei Eintritt der Invalidität nicht mehr gegeben sein muss, so ist grundsätzlich der Anspruch auf Invalidenleistungen gegeben, wenn zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung eine Invalidität im Sinne des Gesetzes besteht. Dies hat das Eidgenössische Versicherungsgericht bereits in mehreren nicht veröffentlichten Entscheiden festgehalten. Die Aufhebung der Versicherteneigenschaft auf den 1. Januar 2001 hat zur Folge, dass Personen, denen bisher keine Rente zustand, sich bei der Versicherung zum Leistungsbezug anmelden können (EVG-Urteil K. vom 15.6.2001, S. vom 9.5.2001). 4. - Es fragt sich, ob mit dem Wegfall der Versicherteneigenschaft und dem nunmehrigen grundsätzlichen Rentenanspruch ab 1. Januar 2001 auch Ansprüche auf Eingliederungsmassnahmen, insbesondere Hilfsmittel geltend gemacht werden können, die als Ersatz bisher bestehender, bisher nicht IV-berechtigter Massnahmen und Hilfsmittel zu betrachten sind. Dies ist vorliegend zu bejahen, denn es ist nicht einzusehen, weshalb ein Gesuch um Ersatz eines bestehenden Hilfsmittels, das infolge Überalterung nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden kann und ersetzt werden muss, nicht gleich zu behandeln ist wie ein Gesuch um ein neues, erstmaliges Hilfsmittel. Es verhält sich hier nicht anders, wie wenn eine bisher bestehende rentenrelevante Invalidität ab Änderung der gesetzlichen Grundlage zum effektiven Rentenbezug führt. Somit ist davon auszugehen, dass der Wegfall der Versicherteneigenschaft auch bei Eingliederungsmassnahmen gilt. Dieser Meinung ist offenbar auch das Bundesamt für Sozialversicherung, das in seiner Publikation "Soziale Sicherheit" (CHSS) in Heft 2 des Jahrganges 2002 verschiedene Beiträge zu den Auswirkungen der bilateralen Abkommen mit der Europäischen Union auf die schweizerische Sozialversicherung veröffentlichte. So wird unter dem Titel "Eingliederungsmassnahmen der IV" unter anderem ausgeführt: "EU-Staatsangehörige haben Anspruch auf Massnahmen, auch wenn das für den Leistungsanspruch massgebende Risiko vor der Einreise in die Schweiz eingetreten ist" (Alessandra Prinz, Auswirkungen des Freizügigkeitsabkommens auf die AHV- und IV-Leistungen, in: CHSS 2/2002, S. 82). Wenn dies schon für EU-Staatsangehörige gilt, muss dies - entsprechend dem Grundsatz der Inländer-Gleichbehandlung - auch für Schweizer gelten. Somit steht fest, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen, vorliegend auf die Rollstuhlversorgung, zu bejahen ist, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. 5. - (...)

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