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Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 23.05.2003 S 01 582 (2003 II Nr. 32)

23 mai 2003·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung·HTML·1,298 mots·~6 min·4

Résumé

Art. 8 lit. a des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung; Art. 12 IVG. Bei den medizinischen Eingliederungsmassnahmen gilt die Invalidität erst in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die Behandlungsbedürftigkeit festgestellt wurde. Die versicherungsmässige Voraussetzung des mindestens einjährigen Aufenthalts in der Schweiz ist somit vorliegend erfüllt. | Invalidenversicherung

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Invalidenversicherung Entscheiddatum: 23.05.2003 Fallnummer: S 01 582 LGVE: 2003 II Nr. 32 Leitsatz: Art. 8 lit. a des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung; Art. 12 IVG. Bei den medizinischen Eingliederungsmassnahmen gilt die Invalidität erst in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die Behandlungsbedürftigkeit festgestellt wurde. Die versicherungsmässige Voraussetzung des mindestens einjährigen Aufenthalts in der Schweiz ist somit vorliegend erfüllt. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Der 1990 geborene jugoslawische Staatsangehörige A leidet an einer idiopathischen Absenzepilepsie. Am 12. Juli 2001 wurde er von den Eltern bei der Invalidenversicherung angemeldet, wobei das Geburtsgebrechen 387 (angeborene Epilepsie) geltend gemacht wurde. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2001 lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, A sei am 2. November 1998 in die Schweiz eingereist. Zum Zeitpunkt als objektiverweise medizinische Massnahmen angezeigt gewesen seien, habe er die Voraussetzung des einjährigen Aufenthaltes in der Schweiz gemäss dem Sozialversicherungsabkommen zwischen Jugoslawien und der Schweiz nicht erfüllt. Gegen diese Verfügung erhoben die Eltern Verwaltungsgerichtsbeschwerde und machten geltend, vor dem 16. August 2000 habe A keine Beschwerden gehabt. Diese seien erst danach aufgetreten. Da A am 2. November 1998 in die Schweiz eingereist sei, sei die Voraussetzung des einjährigen Aufenthaltes erfüllt. In der Anmeldung sei ein Fehler unterlaufen, weil anstelle von "Krankheit" irrtümlicherweise das Vorliegen eines Geburtsgebrechens angekreuzt worden sei. In der Vernehmlassung führte die IV-Stelle u.a. an, es treffe nicht zu, dass der Versicherte vor dem 16. August 2000 keine Beschwerden gehabt habe. Vielmehr seien schon unmittelbar nach seiner Einreise in die Schweiz Bewusstseinspausen aufgefallen, weshalb er auch in die Kleinklasse versetzt worden sei. Das Gericht holte bei der Schulleitung der Gemeindeschulen Z und bei Dr. med. B, Leitender Arzt Neuropädiatrie des Kantonsspitals Y, je eine schriftliche Beweisauskunft ein und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Aus den Erwägungen: 1. - a) Laut Art. 8 lit. a, 2. Abschnitt, des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 steht nichterwerbstätigen Ehefrauen und Witwen sowie minderjährigen Kindern jugoslawischer Staatsangehörigkeit ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nur zu, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und wenn sie sich unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines vollen Jahres in der Schweiz aufgehalten haben; minderjährigen Kindern steht der Anspruch ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und daselbst entweder invalid geboren sind oder sich seit der Geburt ununterbrochen aufgehalten haben. Dieses Abkommen ist auch heute noch gültig. b) Der Versicherte hat Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (Art. 12 Abs. 1 IVG). Als medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG gelten namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Vorkehren, die eine als Folgezustand eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalles eingetretene Beeinträchtigung der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit zu beheben oder zu mildern trachten, um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Die Massnahmen müssen nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sein und den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 1 IVV). Gemäss Art. 13 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen (Abs. 1). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Abs. 2). 2. - Während die Eltern des Kindes behaupten, beim Leiden handle es sich um eine Krankheit, die erst nach dem 16. August 2000, als sich das Kind demnach bereits beinahe zwei Jahre in der Schweiz aufgehalten habe, aufgetreten sei, liegt nach Meinung der IV-Stelle das Geburtsgebrechen der angeborenen Epilepsie vor. Laut Auskunft des Amtes für Migration vom 25. Juli 2001 wurde das Kind in Jugoslawien geboren und hält sich seit 2. November 1998 in der Schweiz auf. Dr. B vom Kinderspital Y schloss am 9. Juli 2001 gemäss Untersuchung vom 6. Juli 2001 auf die Diagnose der idiopathischen frühkindlichen Absenzepilepsie. Zur Anamnese hielt er fest: "A ist vor drei Jahren seinem seit langem hier tätigem Vater in die Schweiz gefolgt; er sei bislang nie gravierend krank gewesen. Bei der Einschulung fiel eine gewisse Schulleistungsschwäche auf, weswegen der Bub in die Kleinklasse B eingeschult wurde und hier dem Unterricht zu folgen vermag. Es fielen wiederholte kurze Bewusstseinspausen auf, weswegen der Knabe jetzt in einem zweiten Anlauf zu einer EEG-Untersuchung zugewiesen wird. Die Hirnstromkurve bestätigt den von der Lehrerin erhobenen Verdacht." Zudem führte der Arzt aus, mit den Eltern von A sei die Einleitung einer antikonvulsiven Dauermedikation mit Valproat besprochen worden und das Medikament sei wegen eines bevorstehenden längeren Ferienaufenthaltes ausgehändigt worden. Die Anerkennung des Geburtsgebrechens 387 sei in die Wege geleitet worden. Im günstigsten Fall wäre bei einer idiopathischen generalisierten Epilepsie eine Mindestbehandlungsdauer von zwei Jahren vorgesehen. Die Diagnose wurde aufgrund der Anfallsanamnese und des typischen EEG-Befundes zuvor unter Mitwirkung der Spitalärztin Dr. med. C gestellt (vgl. Bericht vom 6. September 2001). Aus dem Arztbericht des Hausarztes Dr. med. D, Allgemeine Medizin FMH, vom 6. Dezember 2001 geht hervor, dass der Lehrperson ab Schulbeginn (August 1998) aufgefallen sei, dass das Kind Bewusstseinspausen habe. Die Behandlung sei nach dem EEG-Befund eingeleitet worden und wäre bei früherer Abklärung schon damals angezeigt gewesen. Aus diesem Arztbericht geht zudem hervor, dass das Kind bereits seit 1. Dezember 1998 bei Dr. D in Behandlung war. Da es am 2. November 1998 in die Schweiz eingereist ist, muss angenommen werden, dass das Leiden schon vor seiner Einreise bestand. In der Anmeldung wird denn auch das Leiden nicht nur als Geburtsgebrechen angekreuzt, sondern in Ziffer 5.3 angegeben, dass die Behinderung wahrscheinlich seit Geburt bestehe. Als solches wird es denn auch von den Ärzten bezeichnet. 3. - In der schriftlich eingeholten Beweisauskunft vom 29. Januar 2002 hielt Dr. B fest, dass der Hausarzt das Kind anfangs März 2001 zunächst wegen Lernstörungen angemeldet habe, und das Ärzteteam die Notwendigkeit für eine EEG-Untersuchung nur aufgrund von Lernstörungen für nicht gegeben gehalten und den Hausarzt aufgefordert hätten, erst bei Vorliegen eindeutiger Hinweise für allfällige epileptogene Bewusstseinsstörungen den Knaben erneut zuzuweisen. Nach einer erneuten Zuweisung anlässlich der Untersuchung im Juli 2001 habe sich gezeigt, dass die Bewusstseinspausen des Patienten tatsächlich epileptisch gewesen seien, nur wenige Sekunden betragen hätten und nicht so massiv und klinisch eindeutig gewesen seien, dass sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt dem Lehrer, dem Hausarzt oder den Eltern hätten auffallen müssen. Gestützt auf diese Beweisauskunft muss davon ausgegangen werden, dass die Diagnose der idiopathischen Absenzepilepsie erst am 6. Juli 2001 anlässlich der EEG-Untersuchung gestellt werden konnte. Nach Dr. B hätte die Diagnose auch nicht zu einem früheren Zeitpunkt durch eine allfällige klinische Untersuchung oder eine Routineuntersuchung während der Einschulung festgestellt werden können. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass lernschwache Schüler, die dem Anforderungsprofil der Regelschule nicht genügten und in einer Kleinklasse oder anderen Sonderschule weiter betreut werden könnten, routinemässig einer EEG-Untersuchung zum Ausschluss allfälliger epileptogener Bewusstseins- und Wahrnehmungspausen zugeführt würden. Die idiopathische Absenzepilepsie wurde erst mit der EEG-Untersuchung vom 6. Juli 2001 gestellt. Somit steht fest, dass A bei der Diagnosestellung bereits über zwei Jahre in der Schweiz Wohnsitz hatte. Offenbar bestand kein Anlass, früher eine EEG-Untersuchung durchzuführen. Epileptische Bewusstseinsstörungen konnten auch in der Schule nicht beobachtet werden. Es ist somit davon auszugehen, dass das Leiden erst nach der Einreise in die Schweiz manifest geworden ist. Die Behandlungsbedürftigkeit wurde am 6. Juli 2001 festgestellt. Eingliederungsmassnahmen waren deshalb erst ab diesem Zeitpunkt angezeigt, als sich das Kind bereits mehr als zwei Jahre in der Schweiz aufgehalten hatte. Unter diesen Umständen hat die IV-Stelle dem Beschwerdeführer die medizinischen Eingliederungsmassnahmen zu erbringen. (Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die gegen dieses Urteil eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Entscheid vom 4. Februar 2003 ab.)

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