Skip to content

Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 29.07.2002 S 00 573 (2002 II Nr. 31)

29 juillet 2002·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung·HTML·1,810 mots·~9 min·5

Résumé

Art. 13 IVG; Ziff. 401, 404 GgV-Anhang. Infantiler Autismus gilt als Geburtsgebrechen, wenn Symptome vor dem 5. Lebensjahr erkennbar waren. Nicht erforderlich ist, dass er vor diesem Zeitpunkt diagnostiziert oder sogar behandelt wurde wie dies für das Geburtsgebrechen in Ziff. 404 GgV-Anhang vorausgesetzt wird. | Invalidenversicherung

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Invalidenversicherung Entscheiddatum: 29.07.2002 Fallnummer: S 00 573 LGVE: 2002 II Nr. 31 Leitsatz: Art. 13 IVG; Ziff. 401, 404 GgV-Anhang. Infantiler Autismus gilt als Geburtsgebrechen, wenn Symptome vor dem 5. Lebensjahr erkennbar waren. Nicht erforderlich ist, dass er vor diesem Zeitpunkt diagnostiziert oder sogar behandelt wurde wie dies für das Geburtsgebrechen in Ziff. 404 GgV-Anhang vorausgesetzt wird. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: A kam am 7. Dezember 1989 als Zwilling in der 35. Schwangerschaftswoche nach problemloser Schwangerschaft zur Welt. Bereits ab dem Alter von drei bis vier Monaten fiel auf, dass A verglichen mit seiner Zwillingsschwester in allen Entwicklungsschritten einen bis zwei Monate im Rückstand war. Er wurde am 8. November 1990 durch seine gesetzlichen Vertreter zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet. Mit Beschluss vom 13. Februar 1991 sprach die IV-Stelle Luzern A medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 395 GgV-Anhang (leichte cerebrale Bewegungsstörungen) und mit Beschluss vom 2. Dezember 1992 solche zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 402 GgV-Anhang (primärer essentieller Infantilismus) zu. Mit Schreiben vom 2. Mai 1994 teilte Dr. med. B, Leitender Arzt Entwicklungsneurologisches Behandlungszentrum des Kinderspitals Z, der IV-Stelle Luzern mit, dass A an einer schweren geistigen Behinderung leide, die einen Entwicklungsrückstand von rund 21/2 bis 3 Jahren bewirke. Es bestehe somit das Geburtsgebrechen Ziff. 403 GgV-Anhang (kongenitale Oligophrenie). Mit Schreiben vom 17. April 2000 ersuchte Dr. med. C, Oberarzt der Neuropädiatrie des Kinderspitals Z, die IV-Stelle Luzern namens der gesetzlichen Vertreter des A um Kostengutsprache für Abklärung und Beratung bei der Fachstelle für Autismusberatung in X. Nach Vorbescheid vom 4. Mai 2000 wies die IV-Stelle Luzern das Gesuch mit Verfügung vom 24. Mai 2000 ab mit der Begründung, die Abklärung sei nicht von der Invalidenversicherung angeordnet worden. Mit Datum vom 22. Mai 2000 ersuchte Dr. med. D die IV-Stelle Luzern, das Leiden des A als Geburtsgebrechen Ziff. 401 GgV-Anhang (frühkindlicher Autismus) anzuerkennen, Kostengutsprache für einen Kurzaufenthalt und eventuell interne Sonderschulung im Kinderheim Y in W zu erteilen sowie medizinische Massnahmen, Abklärungen, Psychotherapie und Elternberatung zu gewähren. Dieses Ersuchen des Dr. D wies die IV-Stelle Luzern hinsichtlich der beantragten medizinischen Massnahmen nach Vorbescheid vom 28. Juni 2000 mit Verfügung vom 18. Juli 2000 ab, wogegen der Antrag um Sonderschulmassnahmen gemäss Mitteilung vom 19. Juli 2000 gutgeheissen wurde. Zur Begründung der ablehnenden Verfügung vom 18. Juli 2000 wurde ausgeführt, die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 401 GgV-Anhang könne nur übernommen werden, wenn eindeutige Symptome schon vor dem vollendeten 5. Lebensjahr erkennbar gewesen seien. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, auch wenn heute gewisse autistische Züge im Rahmen der schweren geistigen Behinderung beschrieben würden. Gegen diese Verfügung liessen die gesetzlichen Vertreter durch Dr. med. E Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, das Grundleiden des A sei als Geburtsgebrechen Ziff. 401 GgV-Anhang anzuerkennen und es seien ihm medizinisch-therapeutische Massnahmen zu gewähren. Mit Vernehmlassung schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Auf die Einreichung einer Replik wurde verzichtet. Aus den Erwägungen: 1. - Nach Art. 13 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen (Abs. 1). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden; er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Abs. 2). Als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen. Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann eindeutige Geburtsgebrechen, die nicht in der Liste im Anhang enthalten sind, als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG bezeichnen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV). Aufgrund von Ziff. 401 GgV-Anhang gilt der infantile Autismus als Geburtsgebrechen, sofern dieser bis zum vollendeten 5. Lebensjahr erkennbar wird. 2. - Die Invalidenversicherung verweigerte die Anerkennung der Leiden des Beschwerdeführers als Geburtsgebrechen Ziff. 401 GgV-Anhang mit dem Hinweis, dazu sei erforderlich, dass der Autismus infantum bis zum vollendeten 5. Lebensjahr erkennbar geworden sei. Damit gab die IV-Stelle den einschlägigen Verordnungswortlaut wieder. Hingegen führte sie weiter aus, dass die Diagnose des Autismus infantum bis 7. Dezember 1994 hätte gestellt werden müssen, was nicht der Fall gewesen sei. Bis zu diesem Zeitpunkt sei in keinem Arztbericht von diesem Geburtsgebrechen die Rede gewesen. Selbst in später abgefassten Berichten sei Autismus nicht einmal als Möglichkeit erwähnt worden. Erste Erwägungen in diese Richtung seien offenbar nicht vor dem Jahr 2000 angestellt worden. Die Tatsache, dass jetzt offenbar gewisse autistische Züge im Rahmen der schweren geistigen Behinderung beschrieben würden, ändere daran nichts. Das Geburtsgebrechen Ziff. 401 GgV-Anhang könne daher nicht anerkannt werden. Damit differenziert die IV-Stelle nicht zwischen den Worten «erkennbar werden», wie dies als Anspruchsvoraussetzung bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beim infantilen Autismus gemäss Ziff. 401 GgV-Anhang formuliert wurde, und dem zeitlichen Abgrenzungskriterium für die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV-Anhang, wonach bei kongenitalen Hirnstörungen mit vorwiegend psychischen und kognitiven Symptomen bei normaler Intelligenz vorausgesetzt wurde, dass sie «mit bereits gestellter Diagnose als solche vor Vollendung des 9. Altersjahres behandelt worden sind». Ob eine solche Gleichstellung der beiden Ausdrucksweisen «bis zum vollendeten 5. Lebensjahr erkennbar werden» und «mit bereits gestellter Diagnose als solche vor Vollendung des 9. Altersjahres behandelt» abgesehen vom Alter dem Willen des Verordnungsgebers entspricht, ist durch Auslegung zu ermitteln. 3. - Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden, unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 126 II 80 Erw. 6d, 126 III 104 Erw. 2c, 126 V 58 Erw. 3, 105 Erw. 3, je mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten sinngemäss für die Auslegung einer Verordnungsbestimmung. 4. - Der Wortlaut von Ziff. 401 GgV-Anhang setzt nicht voraus, dass der Autismus infantum bis zum vollendeten 5. Lebensjahr als solcher diagnostiziert oder allenfalls sogar dessen Behandlung aufgenommen wurde. Vorausgesetzt wird lediglich, dass er bis zu diesem Zeitpunkt erkennbar wurde. Gemäss allgemeinem Sprachverständnis sind die beiden Ausdrucksweisen «erkennbar werden» und «diagnostizieren» nicht identisch. Unter Diagnose wird das Erkennen und Benennen einer bestimmten Krankheit verstanden (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 258. Aufl., Berlin 1998, S. 344). Mit einer gestellten Diagnose ordnet somit eine medizinische Fachperson festgestellte Krankheitssymptome einer bestimmten Krankheit zu, welche sie auch benennen kann. Demgegenüber wird mit «erkennbar werden» nur verlangt, dass bestimmte einschlägige Krankheitssymptome von einer medizinischen Fachperson feststellbar sind, ohne dass bereits eine gesicherte Diagnose oder allenfalls eine Verdachtsdiagnose gestellt wurde. Somit ist der Begriff «diagnostizieren» im Vergleich zum Begriff «erkennbar werden» enger, präziser und verbindlicher. Mit der Erkennbarkeit wird lediglich vorausgesetzt, dass bei objektiver Betrachtungsweise nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft (vgl. Art. 2 Abs. 3 GgV) die Möglichkeit bestand, den infantilen Autismus aufgrund entsprechender Symptome bis zum vollendeten 5. Lebensjahr zu erkennen. Es genügt, dass er objektiv hätte erkannt werden können. Nicht vorausgesetzt ist, dass er tatsächlich innerhalb dieser zeitlichen Limite erkannt wurde. Diese Auslegung stimmt mit der generellen Bestimmung gemäss Art. 1 Abs. 1 Satz 3 GgV überein, wonach der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, unerheblich ist. Es darf nach dem Gesagten davon ausgegangen werden, dass die dargelegte unterschiedliche Verwendung der Begriffe und die sprachliche Differenzierung auch einem dahingehenden Willen des Verordnungsgebers entspricht. Hätte er bei den beiden Geburtsgebrechen dieselben inhaltlichen Voraussetzungen aufstellen und die identischen zeitlichen Abgrenzungskriterien statuieren wollen, hätte er sich gesetzgebungstechnisch der gleichen Worte bedient. Die Verwendung verschiedener Ausdrucksweisen begründet indessen, wie bereits gesagt, die Annahme, dass der Verordnungsgeber bewusst eine Differenzierung hinsichtlich des inhaltlichen und zeitlichen Abgrenzungskriteriums treffen wollte. Die Voraussetzungen zur Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 401 GgV-Anhang werden somit abweichend von den engeren Voraussetzungen zur Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV-Anhang umschrieben, indem hier vorausgesetzt wird, dass das Geburtsgebrechen vor Vollendung des 9. Altersjahres nicht nur erkennbar war, sondern die Diagnose als solche bereits gestellt und die Behandlung aufgenommen wurde. Auch nach Auffassung des Bundesamtes für Sozialversicherung weisen die unterschiedlichen Formulierungen der beiden zur Diskussion stehenden Geburtsgebrechen Ziff. 401 und 404 GgV-Anhang auf verschiedene Anspruchsvoraussetzungen hin. So führt es im Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen in der Invalidenversicherung (KSME) unter der Sachüberschrift «1.13 Psychische Erkrankungen und schwere Entwicklungsrückstände» unter Hinweis auf «Frühkindliche primäre Psychosen und infantiler Autismus, sofern diese bis zum vollendeten 5. Lebensjahr erkennbar werden» gemäss Ziff. 401 GgV-Anhang aus: «Kommen solche Psychosen erst nach dem 5. Lebensjahr zur Behandlung, so besteht ein Anspruch gemäss Art. 13 IVG (401 GgV) nur, wenn sich aus der Anamnese objektive und eindeutige Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine entsprechende Symptomatik schon vor dem 5. Lebensjahr manifest (erkennbar) war». Was das Bundesamt hier ausdrücklich für Psychosen bestimmte, gilt in gleicher Weise für den infantilen Autismus. Mit anderen Worten kann eine diesbezügliche Diagnose und Behandlungsaufnahme auch nach dem vollendeten 5. Lebensjahr erfolgen, sofern nur aus der Anamnese eine für den Autismus infantum typische Symptomatik für die Zeit vor dem 5. Lebensjahr ersichtlich ist. Demgegenüber verlangt auch Rz 404.2 KSME in eindeutiger Weise für die Anerkennung eines POS die Diagnose und Behandlungsaufnahme vor dem 9. Lebensjahr, wie sich dies auch eindeutig aus dem Wortlaut von Ziff. 404 GgV-Anhang ergibt. Die IV-Stelle wich damit bei ihrer in Erw. 2 dargelegten Auslegung von Ziff. 401 GgV-Anhang von dem für sie verbindlichen Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung ab, ohne dies zu begründen. Schliesslich erscheint auch mit Blick auf die medizinischen Erkenntnisse die vom Verordnungsgeber getroffene Lösung der Erkennbarkeit und nicht der Diagnose als Voraussetzung für die Anerkennung des Autismus infantum sachgerecht. So wird in der neueren Fachliteratur festgehalten, dass der infantile Autismus selbst in ausgeprägten Fällen vor dem 3. Lebensjahr nur selten diagnostizierbar ist, bleibt doch die Ätiologie des Autismus infantum nach wie vor unklar und umstritten (Rainer Trölle, Psychiatrie einschliesslich Psychotherapie, 11. Aufl., Berlin/Heidelberg 1996, S. 234 f.; Pschyrembel, a.a.O., S. 151). Dies weist auf die Schwierigkeit einer gesicherten Diagnose auch vor dem vollendeten 5. Lebensjahr hin. Zusammenfassend ist festzustellen, dass zur Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 401 GgV-Anhang nur vorausgesetzt ist, dass die einschlägigen Symptome des infantilen Autismus (vgl. Eugen Bleuler, Lehrbuch der Psychiatrie, 15. Aufl., Berlin/Heidelberg, S. 583 ff.; Trölle, a.a.O., S. 232 ff.; ZAK 1967 S. 5 ff.) vor dem 5. Lebensjahr erkennbar waren, nicht hingegen, dass der Autismus infantum vor diesem Zeitpunkt diagnostiziert oder sogar behandelt wurde. 5. - (...) 6. - (...)

S 00 573 — Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 29.07.2002 S 00 573 (2002 II Nr. 31) — Swissrulings