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Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 25.06.2001 S 00 400 (2002 II Nr. 37)

25 juin 2001·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung·HTML·2,237 mots·~11 min·6

Résumé

Art. 15 UVG; Art. 24 Abs. 2 UVV. Wenn die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall beginnt, ist bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes an das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des versicherten Unfalls anzuknüpfen. Der vor dem Unfall bezogene Lohn ist der seitherigen Teuerung und Reallohnentwicklung anzupassen. Dagegen bleiben Änderungen in erwerblichen Verhältnissen, wie berufliche Veränderung oder Karriereschritte, dabei gänzlich unberücksichtigt. | Unfallversicherung

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Unfallversicherung Entscheiddatum: 25.06.2001 Fallnummer: S 00 400 LGVE: 2002 II Nr. 37 Leitsatz: Art. 15 UVG; Art. 24 Abs. 2 UVV. Wenn die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall beginnt, ist bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes an das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des versicherten Unfalls anzuknüpfen. Der vor dem Unfall bezogene Lohn ist der seitherigen Teuerung und Reallohnentwicklung anzupassen. Dagegen bleiben Änderungen in erwerblichen Verhältnissen, wie berufliche Veränderung oder Karriereschritte, dabei gänzlich unberücksichtigt. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Der 1949 geborene A arbeitete seit April 1965 bei der Bauunternehmung B und war damit bei der SUVA obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 31. März 1974 verletzte sich A beim Fussballspielen am rechten Knie. Es wurde ein Riss des medialen Seitenbandes, Abriss des Meniskus medialis und eine Zerrung des vorderen Kreuzbandes (unvollständige unglückliche Trias) diagnostiziert. Im Rahmen der Heilbehandlung, für welche die SUVA aufkam, musste sich A am 3. Mai 1974 einer Operation am Knie unterziehen. Während der Therapie in Bellikon verunfallte der Versicherte am 3. Oktober 1974 erneut und erlitt einen Haemartros im rechten Knie, einen vollständigen Riss des medialen Seitenbandes, des Meniskus medialis und des vorderen Kreuzbandes (vollständige unglückliche Trias). A musste sich daraufhin am 2. Januar 1975 wieder einer Operation unterziehen und sich das vordere und das mediale Seitenband ersetzen sowie den Meniskus medialis entfernen lassen. In der Folge erlitt er insgesamt vier weitere Rückfälle, nämlich am 7. Juli, 31. Oktober 1988, 14. September 1995 und 16. September 1997, aufgrund derer weitere Operationen und Heilbehandlungen notwendig wurden. Anlässlich der Operation vom 26. November 1997 wurde A eine zementfreie LCS-Totalprothese in das rechte Knie eingesetzt. Am 28. Juni 1999 stürzte der Versicherte leicht auf das rechte Knie, worauf seine Beschwerden am rechten Knie zunahmen. Aufgrund dieser Beschwerden musste er ab 1. Januar 2000 seine wöchentliche Arbeitszeit auf vier Tage reduzieren. Nach verschiedenen medizinischen und erwerblichen Abklärungen, u.a. zum möglichen Jahresverdienst bei der Firma B, sprach die SUVA mit Verfügung vom 9. Februar 2000 A für die Folgen des Unfalles vom 31. März 1974 bei einem Invaliditätsgrad von 20% eine Invalidenrente von Fr. 778.- ab 1. Januar 2000 zu. Der Invalidenrente legte sie einen versicherten Verdienst von Fr. 58350.- zugrunde. Die dagegen eingereichte Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 11. April 2000 ab. Am 3. Juli 2000 reichte A fristgerecht Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und beantragte, der Einspracheentscheid vom 11. April 2000 sei aufzuheben und die ab 1. Januar 2000 zugesprochene Invalidenrente von 20% sei aufgrund eines versicherten Verdienstes von Fr. 89215.- auszurichten. Die SUVA schloss in der Vernehmlassung auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Im Zusammenhang mit der Ermittlung des versicherten Verdienstes holte das Verwaltungsgericht bei der Firma B eine Beweisauskunft ein. Am 2. Mai 2001 bestätigte C von der Firma B, dass A ab 1. Januar 1999 als Maurer einen Stundenlohn von Fr. 26.45 zusätzlich einen Anteil 13. Monatslohn von 8,3% erzielt hätte. Die Jahresstunden würden 2112 betragen. Die Parteien nahmen am 9. bzw. 21. Mai 2001 dazu Stellung. Aus den Erwägungen: 1. - Nach Art. 15 Abs. 1 UVG werden Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen. Gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG gilt als versicherter Verdienst für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn. Der Bundesrat erlässt gemäss Abs. 3 Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen. In Art. 24 UVV unter dem Titel «massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen» hat der Bundesrat ergänzende Vorschriften erlassen. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist, als der letzte, vor dem Unfall erzielte Lohn, wenn die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall beginnt. 2. - a) Der Anspruch auf die Invalidenrente von 20% ab 1. Januar 2000 für die Folgen des Unfalles vom 31. März 1974 ist unbestritten. Streitig ist einzig die Höhe des versicherten Jahresverdienstes, welcher der Rentenberechnung zugrunde zu legen ist. Die SUVA erachtet einen Jahresverdienst von Fr. 58350.- als massgebend, als den im Jahre vor dem Unfall massgebenden Verdienst als Maurer, angepasst an die Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich. Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, bei der Rentenberechnung sei der Lohn, den er im Jahr vor der Rentenfestsetzung tatsächlich erzielt habe, von Fr. 89215.- zu berücksichtigen. Zur Begründung wird ausgeführt, er habe 1965 bei der Firma B die Lehre als Maurer begonnen und am 29. April 1968 die Lehrabschlussprüfung bestanden. Im November 1973 habe er, damals ledig, die Klasse I der Vorarbeiterschule am Ausbildungszentrum in Z begonnen. Nach bestandener Zwischenprüfung habe er im Winter 1974/1975 die Klasse II der Vorarbeiterschule absolviert und am 24. Februar 1975 das Diplom als Vorarbeiter erhalten. Nach bestandener Prüfung als Vorarbeiter habe er als Polier in derselben Firma weitergearbeitet. In dieser Funktion sei er heute noch tätig und habe 1997 ein Einkommen von monatlich Fr. 6295.- brutto oder Fr. 81835.- (13 x Fr. 6295.-) jährlich erzielt. Hinzu kämen drei Ausbildungszulagen für seine Kinder D, E und F von insgesamt Fr. 615.- monatlich oder Fr. 7380.- jährlich. Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, dass vorliegend kein Anwendungsfall von Art. 24 Abs. 2 UVV gegeben sei und somit eine echte Lücke vorliege. Art. 24 Abs. 2 UVV regle den Sonderfall der langdauernden Heilbehandlung, denn dadurch werde die Rentenfestsetzung verzögert. Bei der Rentenzahlung an den Beschwerdeführer handle es sich um einen speziellen Sonderfall, weil ihm rund 25 Jahre nach dem Unfall eine Rente für das Unfallereignis zugesprochen werde. Dieser Sonderfall sei vom Bundesrat in Anwendung von Art. 15 Abs. 3 UVG und den Art. 22 bis 24 UVV nicht geregelt worden, denn eine langdauernde Heilbehandlung mit entsprechend langen Taggeldleistungen liege hier nicht vor. b) Art. 24 Abs. 2 UVV schreibt als Sonderregel vor, dass der Lohn massgebend ist, den der Versicherte ohne den Unfall im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist, als der letzte vor dem Unfall erzielte Lohn, wenn die -Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall beginnt. Diese Sonderregel ist auf den Fall der langdauernden Heilbehandlung anwendbar. Der Beschwerdeführer -schliesst umgekehrt daraus, dass Art. 24 Abs. 2 UVV nur den Fall der langdauernden Heilbehandlung regle und deshalb vorliegend nicht zur Anwendung käme. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, da sie weder durch den Wortlaut von Art. 24 Abs. 2 UVV gedeckt ist noch Entsprechendes der Delegationsnorm von Art. 15 Abs. 3 UVG entnommen werden kann. Gemäss Art. 15 Abs. 3 UVG erlässt der Bundesrat Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen, namentlich bei langdauernder Taggeldberechtigung, Berufskrankheiten, Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten, und Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind. Die Formulierung «namentlich» stellt klar, dass es sich bei diesen ausdrücklich genannten Sonderfällen lediglich um eine nicht abschliessende Aufzählung handelt. Unter Art. 24 Abs. 2 UVV fällt auch ein Rückfall, aufgrund dessen erstmals eine Rente festgesetzt wird, falls sie mehr als fünf Jahre nach dem Unfall beginnt, der ein Jahr vor Beginn dieser neuen Rente erzielte Verdienst massgebend ist (vgl. Rumo-Jungo, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 2. Aufl., Zürich 1995, Art. 15, S. 88). Die Sonderregel von Art. 24 Abs. 2 UVV ist auf den Beschwerdeführer anwendbar, erlitt er doch einen Rückfall, aufgrund dessen erstmals eine Rente festgesetzt wird. Auch hat sich der Unfall bereits vor mehr als 25 Jahren ereignet. 3. - a) Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, dass selbst wenn ein Anwendungsfall von Art. 24 Abs. 2 UVV vorläge, der Beschwerdegegnerin in diesem Fall nicht beizupflichten sei, dass aufgrund konstanter Rechtsprechung die Lohn-, Karriere- und Lebensentwicklung ausser Acht zu lassen sei. Das Eidgenössische Versicherungsgericht habe es in Anwendung von Art. 24 Abs. 2 UVV noch nie mit einem Fall zu tun gehabt, in dem derart lange Zeit zwischen dem Unfalldatum und dem Rentenbeginn verstrichen sei. Der Wortlaut von Art. 24 Abs. 2 UVV schliesse es nicht aus, dass bei einem langen Zeitraum zwischen Unfall und Rentenbeginn die übliche berufliche Entwicklung nicht zu berücksichtigen wäre. Ziel der Bestimmung sei die Besserstellung des Versicherten und die Vermeidung unbilliger Resultate. b) Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat erkannt, dass Art. 24 Abs. 2 UVV lediglich bezweckt, einen allfälligen Lohnausfall, z.B. wegen teuerungsbedingter Lohnerhöhung, auszugleichen, keinesfalls aber einen Systemwechsel zwischen Saisonnier- und Jahresaufenthaltsstatus. Diese Sondernorm will im Hinblick auf Art. 15 Abs. 3 lit. a UVG bloss der Härte begegnen, dass ein Verunfallter mit langdauernder Heilbehandlung nicht auf dem vor dem Unfall erzielten Lohn haften bleibt, was vor allem dann zu stossenden Ergebnissen führen könne, wenn die Löhne während dieser Zeit zufolge überdurchschnittlicher Lohnentwicklung stark ansteigen. Angestrebt werde also die Anpassung an die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich. Auch betonte das Eidgenössische Versicherungsgericht, dass bei der Auslegung von Art. 24 Abs. 2 UVV nicht jeder Bezug zur Grundregel des Art. 15 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 22 Abs. 4 UVV aufgehoben ist. Vielmehr ist für die Aufrechnung tatbestandsmässig beim angestammten Arbeitsverhältnis anzuknüpfen (BGE 118 V 303 Erw. 3b, unveröffentl. EVG-Urteil S. vom 9.2.1999 Erw. 3c; Maurer, Bern 1985, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 331 Ziff. 2). c) Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 119 V 492 Erw. 4b erkennt, gilt vorbehältlich Art. 24 Abs. 4 UVV der erstmalig festgesetzte versicherte Verdienst grundsätzlich für die gesamte Dauer des Rentenanspruches. Insbesondere kann eine spätere Rentenrevision nicht dazu dienen, den massgebenden Jahresverdienst anzupassen. Es entspricht denn auch dem Willen des Gesetzgebers, dass Veränderungen des vom Versicherten ohne den Versicherungsfall mutmasslich erzielbaren Jahresverdienstes keinen Einfluss auf die Rente der Unfallversicherung haben sollen. Arbeitsverhältnisse, die nach dem Unfallereignis angetreten werden, fallen demnach im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV ausser Betracht. Gemäss unveröffentlichtem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes i.S. S. vom 9. Februar 1999 verhält es sich grundsätzlich nicht anders, wenn zwischen dem Eintritt des versicherten Ereignisses und der Rentenfestsetzung nach Art. 24 Abs. 2 UVV eine berufliche Veränderung oder Karriereschritte zu höherem Einkommen führen oder ein neues Arbeitsverhältnis mit anderem Lohnniveau angetreten wird. Hierbei handelt es sich um Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen, die bei der Bemessung des für die Rentenberechnung massgebenden Verdienstes ausser Acht bleiben müssen. Diese Faktoren fallen nur, aber immerhin beim Einkommensvergleich in Betracht und sind beim versicherten Verdienst irrelevant. d) Da gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen unberücksichtigt bleiben, ist für die Rentenfestsetzung auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Unfalles abzustellen. Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin kann insofern gefolgt werden, als der Lohn, den der Beschwerdeführer im Jahre 1975 als Maurer erzielt hat, als Massstab zu nehmen ist. Für die Rentenfestsetzung ist der Lohn, den der Versicherte heute als unverheirateter Maurer erzielen würde, als versicherter Verdienst anzunehmen. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. e) Art. 24 Abs. 2 UVV kommt nur unter qualifizierten Voraussetzungen zur Anwendung, nämlich dann, wenn die Rentenfestsetzung mehr als fünf Jahre nach dem Unfall erfolgt. In allen übrigen Fällen sind Renten- und Taggeldbezüger bei der Rentenberechnung insofern gleichgestellt, als auf den effektiven oder hypothetischen Lohn im Zeitpunkt des (ersten oder weiteren versicherten) Unfalls und nicht auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns abgestellt wird (BGE 123 V 50 ff. Erw. 3c). Würde der Auffassung des Beschwerdeführers gefolgt und zur Rentenfestsetzung für den massgeblichen Jahresverdienst auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns abgestellt, so hätte dies eine ungerechtfertigte, mit der Rechtsgleichheit nicht zu vereinbarende Privilegierung derjenigen Versicherten zur Folge, deren Renten fünf Jahre nach dem Unfall festgesetzt werden. Insbesondere da gemäss Lehre und Rechtsprechung der erstmalig festgesetzte versicherte Verdienst, mit Ausnahme von Art. 24 Abs. 4 UVV, grundsätzlich für die gesamte Dauer des Rentenanspruches gilt (BGE 119 V 492 ff. Erw. 4b). So bleiben bei demjenigen, der einen Unfall erleidet und -bereits innert fünf Jahren eine Rente zugesprochen erhält, Änderungen in seinen erwerblichen Verhältnissen auch nach 25 Jahren gänzlich unberücksichtigt, d.h. es gibt keine Anpassung der Rente. 4. - a) Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, dass der Wert von Fr. 58350.-, auf den die SUVA für die Rentenfestsetzung als dem aktuellen Lohn eines Maurers abstellt, als zu tief erachtet werden müsse. Dieser Lohn beruhe auf einer Auskunft der Firma B. Der monatliche Mindestlohn für gelernte Facharbeiter auf dem Bau betrage gemäss Landesmantelvertrag 1998/2000 im Kanton Luzern Fr. 4440.-, was Fr. 57720.- pro Jahr ergebe. Nach 35 Jahren Betriebstreue und im besten Alter von 50 Jahren würde ein gelernter Maurer sicherlich einen Lohn erreichen, welcher den monatlichen Mindestlohn um mehr als Fr. 48.45 übersteige. b) Bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes im Sinne von Art. 24 Abs. 2 UVV ist gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes an das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des versicherten Unfalles anzuknüpfen. Der vor dem Unfall bezogene Lohn ist der seitherigen Teuerung und Reallohnentwicklung anzupassen. Gänzlich unberücksichtigt bleiben dabei Änderungen in erwerblichen Verhältnissen, zu denen auch eine langjährige Berufserfahrung, welche sich auf das Einkommen positiv niederschlägt, gehört. In Anbetracht der Tatsache, dass die Berücksichtigung von Veränderungen in den erwerblichen Verhältnissen eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes zur Folge hätte, ist an der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes festzuhalten. Der Verweis des Beschwerdeführers auf den Mindestlohn für gelernte Facharbeiter auf dem Bau gemäss Landesmantelvertrag 1998/2000 sowie seine Betriebstreue sind deshalb unbehelflich. c) Gemäss schriftlicher Bestätigung der Firma B vom 2. Mai 2001 würde der Beschwerdeführer als unverheirateter Maurer im Jahr 1999 Fr. 60499.- verdienen. Dieser Betrag ist der Invalidenrente als versicherter Verdienst zu Grunde zu legen. Der auf Grund der Beweisauskunft vom 2. Mai 2001 ermittelte versicherte Verdienst von Fr. 60499.- fällt höher aus als der versicherte Verdienst von Fr. 58350.-, den die SUVA der Berechnung der Invalidenrente zu Grunde gelegt hat. Daher erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise als begründet und muss entsprechend gutgeheissen werden. (...) 5. - (...) (Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die gegen dieses Urteil eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Entscheid vom 8. März 2002 ab.)

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