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Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 18.12.1997 A 97 336 (1997 II Nr. 47)

18 décembre 1997·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung·HTML·1,019 mots·~5 min·3

Résumé

§ 19, § 107 Abs. 2 lit. b VRG; Art. 19 ZGB. Verfahrensfähigkeit einer nicht handlungsfähigen Person; Wahrnehmung höchstpersönlicher Rechte. Die Befugnis, einen Führerausweisentzug auf dem Beschwerdeweg anzufechten, gehört grundsätzlich nicht zu den höchstpersönlichen Rechten. Eine Ausnahme besteht dann, wenn sich die angefochtene Verfügung auf medizinische Gründe stützt und der Verfügungsadressat zu ärztlichen Untersuchungen verpflichtet wird. | Verfahren

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Abgaberechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Verfahren Entscheiddatum: 18.12.1997 Fallnummer: A 97 336 LGVE: 1997 II Nr. 47 Leitsatz: § 19, § 107 Abs. 2 lit. b VRG; Art. 19 ZGB. Verfahrensfähigkeit einer nicht handlungsfähigen Person; Wahrnehmung höchstpersönlicher Rechte. Die Befugnis, einen Führerausweisentzug auf dem Beschwerdeweg anzufechten, gehört grundsätzlich nicht zu den höchstpersönlichen Rechten. Eine Ausnahme besteht dann, wenn sich die angefochtene Verfügung auf medizinische Gründe stützt und der Verfügungsadressat zu ärztlichen Untersuchungen verpflichtet wird. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Über die 1946 geborene A besteht eine Vormundschaft im Sinne von Art. 370 ZGB. Am 14. Mai 1997 verfügte das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern gegenüber A den sofortigen vorsorglichen Entzug ihres Führer- und Schiffsführerausweises, weil aufgrund ihres psychischen Leidens die Fahreignung nicht mehr gegeben sei. Zugleich hielt es sie an, sich auf eigene Kosten von einem Vertrauensarzt (Spezialarzt der Psychiatrie) auf ihre Fahrtauglichkeit hin untersuchen zu lassen und den Arztbericht dem Strassenverkehrsamt innert drei Monaten zuzustellen. Nachdem A innerhalb der eingeräumten Frist kein Arztzeugnis beigebracht hatte, entzog das Strassenverkehrsamt beide Führerausweise auf unbestimmte Zeit. Dagegen legte A selbständig Beschwerde an das Verwaltungsgericht ein mit dem Antrag, ihr den Führerausweis wiederzuerteilen. Im Beschwerdeverfahren stellte sich u.a. die Frage der Beschwerdebefugnis. Aus den Erwägungen: 1. - Zunächst stellt sich die Frage, ob auf die von der Beschwerdeführerin selbständig eingereichte Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, nachdem sie unter Vormundschaft steht und der Vormund die nachträgliche Genehmigung nicht erteilt hat, allerdings in der Meinung, eine solche sei auch nicht notwendig, weil die Betroffene in der vorliegenden Streitsache selbständig Beschwerde führen könne. a) Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind (§ 107 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. e VRG). Ein Sachentscheid setzt namentlich die Partei- und Verfahrensfähigkeit der Beschwerdeführerin voraus (§ 107 Abs. 2 lit. b VRG). Parteifähig ist, wer nach privatem oder öffentlichem Recht unter eigenem Namen Rechte und Pflichten haben kann (§ 18 Abs. 1 VRG). Diese Voraussetzung ist hier unbestrittenermassen gegeben. Die Partei kann in Verfahrenssachen selbständig handeln, wenn ihr für den Gegenstand des Verfahrens nach privatem oder öffentlichem Recht die Handlungsfähigkeit zusteht. Soweit die Partei nicht verfahrensfähig ist, handelt für sie ihr gesetzlicher Vertreter (§ 19 VRG). Nach Art. 19 Abs. 1 ZGB können sich urteilsfähige Unmündige oder Entmündigte nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters durch ihre Handlungen verpflichten. So bedarf namentlich die Prozessführung der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde (Art. 421 Ziff. 8 ZGB). Ohne diese Zustimmung vermögen sie jedoch Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind, und Rechte auszuüben, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19 Abs. 2 ZGB). Die Befugnis zum selbständigen Geltendmachen von Persönlichkeitsrechten ist ein verfassungsmässiges Recht (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 14 zu Art. 11 Abs. 2). Sind derartige Rechte in einem Rechtsmittelverfahren betroffen, ist auch die Prozessführung ohne die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters möglich, vorausgesetzt die entmündigte Person sei urteilsfähig; so hat das Bundesgericht entschieden, dass der Mündel zur Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen legitimiert ist (BGE 112 IV 10 Erw. 1a; Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bucher, Bd. I, N 196 zu Art. 19 Abs. 2 ZGB; Riemer, Grundriss des Vormundschaftsrechts, Bern 1981, S. 76). In Lehre und Rechtsprechung wird zwischen den absoluten und relativen höchstpersönlichen Rechten unterschieden (Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Art. 19 N 36). Zu den sogenannten höchstpersönlichen Rechten gehören z.B. das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, das Recht auf den Namen, das Recht auf Achtung der Privatsphäre (Basler Kommentar, a.a.O., Art. 28 N 17). Lehre und Rechtsprechung haben drei Teilgebiete des menschlichen Lebensbereichs als Teilgehalt der Privatsphäre herauskristallisiert, nämlich den Geheim- oder Intimbereich, den Privatbereich und den Gemein- oder Öffentlichkeitsbereich (Basler Kommentar, a.a.O., Art. 28 N 23). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind z.B. die Personendaten der Patientenkartei einer Arztpraxis dem Geheimbereich der betreffenden Patienten zuzurechnen (BGE 119 II 225). Ferner hat es die psychische Befindlichkeit einer Person dem Intimbereich zugeordnet (BGE 109 II 360ff.; Basler Kommentar, a.a.O., Art. 28 N 25). b) Im Lichte dieser Grundsätze ist festzustellen, dass die Beschwerdebefugnis im Zusammenhang mit Führerausweisentzügen grundsätzlich nicht zu den höchstpersönlichen Rechten gehört. Dies gilt namentlich für Warnungsentzüge bei Verletzung von Strassenverkehrsregeln. Hier handelt es sich indessen um einen speziellen Fall. Wie der Vormund in seiner Stellungnahme richtigerweise bemerkt, beruht der definitiv verfügte Führerausweisentzug auf einem medizinischen Grund. Dies ergibt sich ohne weiteres aus der ersten Verfügung vom 14. Mai 1997 über den vorsorglichen Entzug. Darin wird unter Hinweis auf die Einstellungsverfügung des Statthalteramtes festgestellt, die Beschwerdeführerin leide an einer psychischen Krankheit und sei aufgrund dieses Leidens nicht mehr fahrtauglich. Gleichzeitig wurde sie angehalten, sich auf eigene Kosten psychiatrisch begutachten zu lassen und einen Arztbericht einzureichen, der Aufschluss über ihre Fahrfähigkeit gebe. Weil sie dieser Auflage keine Folge geleistet hatte, wurden die Führerausweise nachträglich rückwirkend auf unbestimmte Zeit entzogen. Daraus wie auch aus der Begründung der definitiven Verfügung erhellt, dass der dem Führerausweisentzug zugrunde liegende Grund, die geltend gemachte psychische Erkrankung, die Beschwerdeführerin in ein höchstpersönliches Rechtsgut, nämlich die zu ihrem Intimbereich gehörende Gesundheit trifft. Ob ein psychisches, die Fahrfähigkeit beeinträchtigendes Leiden überhaupt vorliegt, ist gerade Gegenstand des hängigen Beschwerdeverfahrens. Wird aber die Beschwerdeführerin durch den dem Führerausweisentzug zugrunde liegenden medizinischen Grund in ihrem Geheimbereich betroffen, so ist sie im Sinne der zitierten Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich befugt, ohne Zustimmung des Vormundes selbst den Prozess zu führen. Damit stellt sich nur noch die Frage nach der Urteilsfähigkeit. Das schweizerische Recht kennt keine abstrakte Feststellung der Urteilsfähigkeit. Sie ist zu vermuten. Der Richter hat stets zu prüfen, ob die fragliche Person im konkreten Fall, das heisst im Zusammenhang mit einer bestimmten Handlung oder bei der Würdigung bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten als urteilsfähig angesehen werden kann (BGE 118 Ia 238 Erw. 2b). Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 370 ZGB bevormundet. Aus dem Entmündigungsgrund allein kann nicht von vornherein auf Urteilsunfähigkeit geschlossen werden. Gestützt auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, die übrigens den Anforderungen an einer rechtskonformen Rechtsmittelschrift durchaus genügt, aber auch aufgrund der Stellungnahme des Vormundes ist zu schliessen, dass die Betroffene trotz ihrer Bevormundung in bezug auf die vorliegende Streitsache als urteilsfähig zu betrachten ist. Somit ist die Verfahrensfähigkeit der Beschwerdeführerin in jeder Hinsicht zu bejahen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

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