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Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 20.09.2011 A 10 212_2 (2011 II Nr. 28)

20 septembre 2011·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung·HTML·97 mots·~1 min·4

Résumé

§ 5 Abs. 1 und 2 PV. Weil Art. 20 Abs. 1 und 2 des Wasserversorgungsreglements der Gemeinde Ebikon vom 14. Mai 1965 keinen Bemessungsfaktor für die nach dem Äquivalenzprinzip zu ermittelnde Anschlussgebühr an die Hauptwasserleitung der kommunalen Wasserversorgungseinrichtung enthält und zudem auch sonst keine hinreichende Rechtsgrundlage für die Erhebung der in Frage stehenden Anschlussgebühr herangezogen werden kann, erweist sich die Beitragsverfügung als rechtswidrig. | Kausalabgaben

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Abgaberechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Kausalabgaben Entscheiddatum: 20.09.2011 Fallnummer: A 10 212_2 LGVE: 2011 II Nr. 28 Leitsatz: § 5 Abs. 1 und 2 PV. Weil Art. 20 Abs. 1 und 2 des Wasserversorgungsreglements der Gemeinde Ebikon vom 14. Mai 1965 keinen Bemessungsfaktor für die nach dem Äquivalenzprinzip zu ermittelnde Anschlussgebühr an die Hauptwasserleitung der kommunalen Wasserversorgungseinrichtung enthält und zudem auch sonst keine hinreichende Rechtsgrundlage für die Erhebung der in Frage stehenden Anschlussgebühr herangezogen werden kann, erweist sich die Beitragsverfügung als rechtswidrig. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Der gekürzte Sachverhalt und die Erwägungen sind unter der Fallnummer A 10 212 zu finden.

A 10 212_2 — Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 20.09.2011 A 10 212_2 (2011 II Nr. 28) — Swissrulings