Skip to content

Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 30.08.2011 A 10 197 (2011 II Nr. 23)

30 août 2011·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung·HTML·93 mots·~1 min·3

Résumé

§§ 164 und 200 Abs. 1 StG, §§ 152-155 VRG. Erlass der Staats- und Gemeindesteuern. Der Einspracheentscheid betreffend einen Steuererlass unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Dabei steht dem Verwaltungsgericht keine Ermessenskontrolle zu. Rügen haben sich auf die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, zu beschränken. Für die Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides massgebend. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Abgaberechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Direkte Staats- und Gemeindesteuern Entscheiddatum: 30.08.2011 Fallnummer: A 10 197 LGVE: 2011 II Nr. 23 Leitsatz: §§ 164 und 200 Abs. 1 StG, §§ 152-155 VRG. Erlass der Staats- und Gemeindesteuern. Der Einspracheentscheid betreffend einen Steuererlass unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Dabei steht dem Verwaltungsgericht keine Ermessenskontrolle zu. Rügen haben sich auf die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, zu beschränken. Für die Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides massgebend. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid:

A 10 197 — Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 30.08.2011 A 10 197 (2011 II Nr. 23) — Swissrulings