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Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 15.04.2009 A 09 41 (2009 II Nr. 18)

15 avril 2009·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung·HTML·2,274 mots·~11 min·6

Résumé

Art. 15a Abs. 4, Art. 16 Abs. 2, 16a SVG. Der Ausweisentzug ist in den Art. 16ff. SVG geregelt. Drei leichte Widerhandlungen während der Probezeit reichen für die Annullierung des Führerausweises auf Probe; zwei, falls der Lenker bereits in der Zeit, während der er den Lernfahrausweis besass, eine leichte Widerhandlung beging. | Administrativmassnahmen

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Abgaberechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen Entscheiddatum: 15.04.2009 Fallnummer: A 09 41 LGVE: 2009 II Nr. 18 Leitsatz: Art. 15a Abs. 4, Art. 16 Abs. 2, 16a SVG. Der Ausweisentzug ist in den Art. 16ff. SVG geregelt. Drei leichte Widerhandlungen während der Probezeit reichen für die Annullierung des Führerausweises auf Probe; zwei, falls der Lenker bereits in der Zeit, während der er den Lernfahrausweis besass, eine leichte Widerhandlung beging. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: A, geboren 1988, war seit September 2006 Inhaber eines Führerausweises auf Probe. Wegen einer schweren Verkehrswiderhandlung (Lenken eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand) wurde ihm mit Verfügung im März 2007 der Führerausweis während 13 Monaten (von Mitte Februar 2007 bis Mitte März 2008) entzogen; die Dauer des Entzugs war darauf zurückzuführen, dass ihm im Jahr 2005 bereits einmal der Lernfahrausweis der Kategorie A1 wegen einer schweren Widerhandlung entzogen worden war und er sich noch einer weiteren Verkehrsregelverletzung, begangen im Januar 2007 (Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die besonderen Verkehrsverhältnisse), schuldig gemacht hatte. Zudem wurde ihm die Probezeit um ein Jahr bis Mitte September 2010 verlängert. Im September 2008 fuhren A mit dem Personenwagen Alfa Romeo, Kontrollschild [...], und ein weiterer Fahrzeuglenker in einem Audi, Kontrollschild [...], nachts im Zentrum der Stadt Luzern umher, wobei sie von zwei Polizisten in einem Zivilfahrzeug verfolgt wurden, denen sie zuvor aufgrund ihrer Fahrweise aufgefallen waren. Weil A und der Lenker des Audis auf dieser Fahrt statt der erlaubten 50 km/h mit einer Geschwindigkeit von mindestens 85 km/h unterwegs waren, wurden sie von den Polizisten kontrolliert und wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) beanzeigt. Aufgrund dieses Vorfalls sprach die Amtsstatthalterin von Luzern A mit Strafverfügung der mehrfachen Übertretung der Strassenverkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn, in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. diversen Bestimmungen des SVG, der Verkehrsregelnverordnung und der Signalisationsverordnung, zu einer Busse von Fr. 600.-. Gestützt auf das rechtskräftige Strafurteil verfügte das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern im Februar 2009 die Annullierung des Führerausweises auf Probe von A und entzog einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2. - a) Der Führerausweis auf Probe ist in Art. 15a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) geregelt: Gemäss Abs. 1 wird der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre. Die unbefristete Erteilung erfolgt, wenn die Probezeit abgelaufen ist und der Inhaber an den vom Bundesrat vorgeschriebenen, in erster Linie praktischen Weiterbildungskursen zur Erkennung und Vermeidung von Gefahren sowie zu umweltschonendem Fahren teilgenommen hat (Abs. 2). Wird dem Inhaber der Ausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert; dauert der Entzug über die Probezeit hinaus, so beginnt die Verlängerung mit der Rückgabe des Führerausweises (Abs. 3). Gemäss Abs. 4 verfällt der Führerausweis auf Probe mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt. Abs. 5 und 6 von Art. 15a SVG regeln das weitere Vorgehen zur erneuten Erlangung des Führerausweises: Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach der Begehung der Widerhandlung und nur aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens, das die Eignung bejaht, erteilt werden. Diese Frist wird um ein Jahr verlängert, wenn die betroffene Person während dieser Zeit ein Motorrad oder einen Motorwagen geführt hat (Abs. 5). Nach erneutem Bestehen der Führerprüfung wird ein neuer Führerausweis auf Probe erteilt (Abs. 6). Art. 35ff. und 44a der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51) enthalten Ausführungsbestimmungen zum Führerausweis auf Probe. b) Der Beschwerdeführer ist seit September 2006 im Besitz eines Führerausweises auf Probe der Kategorien B, B1, F, G und M. Aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften war ihm dieser Führerausweis im Jahr 2007 bereits einmal für die Dauer von 13 Monaten entzogen worden. Der Vorfall vom September 2008 wurde von der Vorinstanz als leichte Widerhandlung im Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG gewertet. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mitten im Stadtzentrum gemäss den Angaben im Polizeirapport um mindestens 35 km/h überschritten hat und er und der Lenker des Audi sich offensichtlich ein Wettrennen geliefert haben, drängt sich die Frage auf, ob nicht mindestens von einer mittelschweren, wenn nicht sogar von einer schweren Widerhandlung auszugehen wäre (vgl. BGE 124 II 97ff.). Diese Frage kann vorliegend aber offen gelassen werden, weil die Beschwerde, wie noch zu zeigen ist, aus anderen Gründen abzuweisen ist. Leichte Widerhandlungen haben gestützt auf Art. 16a Abs. 2 SVG einen mindestens einmonatigen Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises zur Folge, wenn der fehlbaren Person - wie hier dem Beschwerdeführer - in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. Weil dem Beschwerdeführer der Ausweis somit innerhalb der Probezeit zum zweiten Mal entzogen werden musste, erachtete die Vorinstanz den Tatbestand des Art. 15a Abs. 4 SVG als erfüllt und annullierte den Führerausweis auf Probe. Der Beschwerdeführer geht mit der Vorinstanz darin einig, dass er eine leichte Widerhandlung im Sinn von Art. 16a Abs. 1 SVG begangen habe und ihm der Führerausweis aufgrund seiner Vorgeschichte zwingend für einen Monat zu entziehen sei. Er macht jedoch im Wesentlichen geltend, dass die Annullierung des Führerausweises nach dem Wortlaut von Art. 15a Abs. 4 SVG zwei Widerhandlungen voraussetze, die - jede für sich - den Entzug des Führerausweises zur Folge hätten. Vorliegend sei die Verkehrsregelnverletzung vom September 2008 als leichter Fall qualifiziert worden, der bei isolierter Betrachtung lediglich eine Verwarnung und nicht den Ausweisentzug zur Folge gehabt hätte (Art. 16a Abs. 3 SVG). Weil die Voraussetzung des Art. 15a Abs. 4 SVG somit nicht gegeben sei, sei auch die Annullierung des Führerausweises auf Probe zu Unrecht erfolgt. Zu prüfen ist somit die Frage, wie die in Art. 15a Abs. 4 SVG genannte Voraussetzung der "zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt" zu verstehen ist. 3. - Eine Gesetzesbestimmung ist in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen (grammatikalisches Auslegungselement). In die Betrachtung einzubeziehen ist sodann der Zusammenhang der auszulegenden Bestimmung mit anderen Normen (systematisches Auslegungselement). Von Bedeutung ist jedoch auch, welche Überlegungen der Gesetzgeber bei ihrem Erlass angestellt hat (historisches Auslegungselement). Dabei ist die Entstehungsgeschichte für sich allein zwar nicht entscheidend, wohl aber insoweit beachtlich, als sie Aufschluss über die Regelungsabsicht des Gesetzgebers gibt. Schliesslich ist nach dem Ziel, das die Bestimmung verfolgt, nach dem Zweck, dem sie dient, zu fragen (teleologisches Auslegungselement). Der Normzweck lässt sich dabei allerdings nicht aus sich selbst heraus begründen, sondern ergibt sich letztlich wiederum aus grammatikalischen, historischen und systematischen Gesichtspunkten (BGE 124 III 324 E. 2 mit Hinweisen). a) Gemäss Art. 15a Abs. 4 SVG verfällt der Führerausweis auf Probe "mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt". Aus diesem Wortlaut geht nicht hervor, welche Anforderungen an die zweite Widerhandlung gestellt werden, die den Entzug des Ausweises zur Folge hat. Die Auslegung des Beschwerdeführers, wonach die zweite Widerhandlung für sich alleine genommen einen Ausweisentzug bewirken muss, findet darin zwar keine ausdrückliche Stütze, sie lässt sich aber auch nicht mit absoluter Sicherheit von der Hand weisen. Der Wortlaut der Bestimmung lässt somit gewisse Zweifel offen, welche sich auch nicht unter Beizug der französischen ("une seconde infraction entraînant un retrait") und der italienischen ("seconda infrazione che comporta la revoca della licenza") Fassung ausräumen lassen. b) Liest man Art. 15a Abs. 4 SVG im Zusammenhang mit den anderen Bestimmungen des SVG, so zeigt sich, dass der Ausweisentzug in den Art. 16ff. SVG geregelt ist. Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG ist nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis zu entziehen oder eine Verwarnung auszusprechen. Die nachfolgenden Bestimmungen des SVG regeln die zu ergreifenden Massnahmen je nach Schwere der Widerhandlungen und unter Berücksichtigung vergangener Massnahmen (sog. Kaskadensystem). Dabei werden folgende Stufen unterschieden: Bei besonders leichten Widerhandlungen kann auf jegliche Massnahme verzichtet werden (Art. 16a Abs. 4 SVG). Bei einem leichten Fall wird eine Verwarnung ausgesprochen; wenn aber in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde, wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16a Abs. 1 bis 3 SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung hat den Entzug des Führerausweises für die Dauer von mindestens einem Monat zur Folge (Art. 16b SVG), und nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c SVG), wobei vorangegangene Administrativmassnahmen bei den mittelschweren und den schweren Widerhandlungen die Verlängerung der Mindestentzugsdauer zur Folge haben (vgl. die zahlreichen Varianten, die in Art. 16b Abs. 2 und Art. 16c Abs. 2 SVG aufgezählt werden). Dass das Kaskadensystem auch auf den Führerausweis auf Probe anwendbar ist, stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, sondern er erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass ihm der Ausweis gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG für einen Monat zu entziehen sei. Des Weiteren kann angesichts der ausführlichen und detaillierten Regelung die Formulierung der "Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt" in Art. 15a Abs. 4 SVG nur im Sinn eines Verweises auf die Art. 16a-16c SVG verstanden werden. Wenn also der Ausweis auf Probe gestützt auf eine dieser Regelungen zum zweiten Mal zu entziehen ist, hat dies gemäss Art. 15a Abs. 4 SVG zwingend auch den Verfall des Führerausweises auf Probe zur Folge. Für die Annullierung des Führerausweises auf Probe reicht es somit aus, dass sich der Inhaber des Führerausweises auf Probe während der Probezeit "nur" drei leichte Widerhandlungen hat zuschulden kommen lassen; beging der fehlbare Lenker aber bereits in jener Zeit, in der er noch den Lernfahrausweis innehatte, eine leichte Widerhandlung, genügen sogar zwei leichte Widerhandlungen während der Probezeit (Demierre/Mizel/Mouron, Les mesures administratives liées au nouveau permis de conduire à l'essai, AJP 2007, S. 736). In der gleichen Weise ist im Übrigen auch Art. 15a Abs. 3 SVG zu verstehen: Auch hier ist die Verlängerung der Probezeit bereits aufgrund einer leichten Widerhandlung anzuordnen, wenn dem fehlbaren Lenker der Führerausweis aufgrund einer vorangegangenen Verwarnung (vgl. Art. 16a Abs. 2 SVG) entzogen werden muss (Demierre/Mizel/Mouron, a.a.O., S. 733). Die Gesetzessystematik widerspricht somit der Lesart von Art. 15a Abs. 4 SVG, die vom Beschwerdeführer vertreten wird. c) Dieses Ergebnis wird auch von der historischen und der teleologischen Auslegung bestätigt. Diese werden hier gemeinsam abgehandelt, weil die Regelung des SVG zum Führerausweis auf Probe am 14. Dezember 2001 erlassen und auf den 1. Dezember 2005 in Kraft gesetzt wurde und es sich dabei folglich um ein relativ neues Gesetz handelt. Das bedeutet, dass insbesondere den Gesetzesmaterialien bei der Ermittlung des gesetzgeberischen Willens eine besondere Stellung zukommt, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahelegen (BGE 131 II 702f. E. 4.1 mit Hinweisen). Die Einführung des Führerausweises auf Probe hatte unter anderem zum Ziel, mittels einer verbesserten Fahrausbildung die Verkehrssicherheit nachhaltig zu fördern (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31.03.1999, BBl 1999, S. 4467). Die Statistiken zeigten nämlich, dass gerade junge Fahrzeuglenkerinnen und -lenker (im Alter von 20-24 Jahren) mit wenig Fahrpraxis am häufigsten an Verkehrsunfällen beteiligt sind (vgl. die Statistiken in der Botschaft, a.a.O., S. 4467f.). Dies dürfte darauf zurückzuführen sein, dass sie weniger gut in der Lage sind, Gefahren zu erkennen und zu bewältigen als die Angehörigen der älteren Altersgruppen. Ihr Verkehrssinn ist noch zu wenig entwickelt und es sind falsche oder noch nicht gefestigte Einstellungen zum Strassenverkehr bei ihnen vorherrschend. Es werden bewusst oder unbewusst zu viele Risiken eingegangen (Botschaft, a.a.O., S. 4469). Dem sollte einerseits mit der Einführung der Zweiphasenausbildung abgeholfen werden, indem alle Neulenkerinnen und Neulenker nach der Führerprüfung zur obligatorischen Weiterbildung verpflichtet würden (Botschaft, a.a.O., S. 4464). Andererseits sollte das rücksichtsvolle, risikovermindernde Verhalten auch dadurch gefördert werden, dass der Führerausweis zunächst nur auf Probe erteilt würde und dass verkehrsgefährdende Verkehrsregelverletzungen mit einschneidenden Konsequenzen - bis zur Annullierung der Fahrberechtigung - geahndet würden (Botschaft, a.a.O., S. 4464 und 4470). Wer neu am Steuer sitzt, sollte auf diese Weise davon abgehalten werden, sich in den ersten Jahren der Fahrpraxis gefährliche Verhaltensweisen und Einstellungen anzueignen (Botschaft, a.a.O., S. 4470). Die Einführung des Führerausweises auf Probe und das damit angestrebte Ziel der Verbesserung der Verkehrssicherheit wurden vom Parlament allgemein begrüsst (anstelle vieler: Votum Hans Hess, Amtl. Bull. S 2000, S. 206f.). In der parlamentarischen Beratung wurde allerdings hauptsächlich die Frage diskutiert, ob die Weiterbildung für alle Neulenker obligatorisch sein müsse oder ob nur jene Lenker, die bereits einmal auffällig geworden sind, dazu zu verpflichten seien (vgl. die Übersicht bei Demierre/Mizel/Mouron, S. 731f., mit Hinweisen). Dagegen herrschte Einigkeit darüber, dass die zweite Widerhandlung zum Verfall des Führerausweises auf Probe führen sollte (vgl. z.B. Votum Bezzola, Amtl. Bull. N 2001, S. 878). Die hier zu prüfende Frage, ob an diese zweite Widerhandlung besondere Anforderungen zu stellen seien, wurde nicht diskutiert. Sowohl der Botschaft als auch den Beratungsprotokollen von National- und Ständerat lässt sich als Grundtenor immerhin entnehmen, dass der Gesetzgeber die Neulenker mit Blick auf die Verkehrssicherheit, aber auch mit Blick auf ihre eigene Sicherheit, einem strengen Regime unterwerfen wollte. Dem entsprechend ist die Probezeit als Bewährungszeit ausgestaltet, in der sich der Inhaber des Führerausweises auf Probe möglichst nichts zuschulden lassen kommen soll, und verfällt die Fahrberechtigung bei Nichtbestehen der (verlängerten) Probezeit. In Anbetracht dieser vom Gesetzgeber gewollten Strenge erscheint es nur als konsequent, den Führerausweis auf Probe auch dann zu annullieren, wenn es sich bei der zweiten Verkehrsregelverletzung innerhalb der Probezeit um eine leichte Widerhandlung handelt, welche für sich alleine genommen keinen Führerausweisentzug nach sich gezogen hätte. Anders ausgedrückt wird die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach Art. 16a Abs. 2 SVG im Zusammenhang mit der Annullierung des Führerausweises auf Probe nicht zu beachten sei, auch durch die historische und die teleologische Auslegung widerlegt. Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

(Die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist vom Bundesgericht am 13. Januar 2010 infolge Rückzugs abgeschrieben worden.)

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