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Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 22.06.2010 A 09 195 (2010 II Nr. 27)

22 juin 2010·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung·HTML·473 mots·~2 min·4

Résumé

§ 208 Abs. 1 StG. Steuerstrafrecht. Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten. Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten sind bei einer Verfahrenspflichtverletzung nicht gemeinsam, sondern individuell mit einer Busse zu bestrafen. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Abgaberechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Direkte Staats- und Gemeindesteuern Entscheiddatum: 22.06.2010 Fallnummer: A 09 195 LGVE: 2010 II Nr. 27 Leitsatz: § 208 Abs. 1 StG. Steuerstrafrecht. Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten. Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten sind bei einer Verfahrenspflichtverletzung nicht gemeinsam, sondern individuell mit einer Busse zu bestrafen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Die Eheleute A wurden im Steuerveranlagungsverfahren mit einer Busse von Fr. 5000.- wegen Nichteinreichens der Steuererklärungsformulare bestraft. Im Einspracheverfahren erfüllten die Eheleute A ihre Selbstdeklarationspflicht und machten geltend, dass sie die Steuererklärung bereits im Veranlagungsverfahren der schweizerischen Post zuhanden der Steuerbehörden übergeben hätten. Die Busse wurde wegen Nachholens einer versäumten Verfahrenspflicht im Einspracheverfahren um die Hälfte ermässigt, und die Eheleute A wurden verpflichtet, eine Busse von Fr. 2500.- sowie Verfahrenskosten von Fr. 100.- zu bezahlen. Ihre Behauptung, dass sie ihren Verfahrenspflichten bereits im Veranlagungsverfahren vollumfänglich nachgekommen seien, erachtete die Einspracheinstanz - wie auch das daraufhin angerufene Verwaltungsgericht - als nicht nachgewiesen. Der angefochtene Entscheid erwies sich jedoch insofern als nicht korrekt, als er die Eheleute A gemeinsam mit einer Busse belegte. Aus den Erwägungen: 5. - In masslicher Hinsicht wird die verhängte Busse nicht gerügt. Nach § 208 Abs. 1 StG beträgt hier der Strafrahmen einer Busse bis zu Fr. 10 000.-. Unter Berücksichtigung des wiederholten Pflichtversäumnisses, der Beweggründe und der persönlichen bzw. finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführer ist die Busse denn auch nicht zu beanstanden. Deren Höhe entspricht im Übrigen auch der diesbezüglichen Praxis der Dienststelle Steuern (LU StB, Weisungen StG, Bd. 2a, Ziff. 4 zu § 208 StG Nr. 1). Es sind keine Hinweise ersichtlich, die hier bei einer Anwendung dieser Richtlinien zu einer unangemessenen Strafzumessung geführt hätten. Nachdem die Beschwerdeführer im Einspracheverfahren die Steuererklärung nachgereicht hatten, reduzierte die Steuerkommission die Busse praxisgemäss auf die Hälfte (vgl. dazu auch Urteil A 08 99 vom 18.2.2009, E. 3c). Der verbleibende Betrag von Fr. 2500.- (zuzüglich Verfahrenskosten im Einspracheverfahren von Fr. 100.-) bewegt sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens und erscheint dem Verschulden angemessen. Allerdings ist zu beachten, dass gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten auch gemeinsam für die Erfüllung von Verfahrenspflichten verantwortlich sind, so dass sich jeder wegen seiner Verfahrenspflichtverletzung strafbar macht und deshalb individuell mit einer Busse zu bestrafen ist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, N 30 zu Art. 174 DBG). Diesem Grundsatz genügt der angefochtene Einspracheentscheid nicht, der die Busse beiden Ehepartnern gemeinsam auferlegt hat. Vielmehr ist nach dem Gesagten jeder Ehegatte individuell mit einer Busse zu bestrafen, da jeder einzeln straffällig geworden ist. Dabei erweist sich im vorliegenden Fall eine hälftige Aufteilung des ausgefällten Bussenbetrages als angezeigt (vgl. hierzu auch Urteil A 09 204 vom 12.4.2010). Insofern ist der angefochtene Entscheid zu korrigieren, was einer teilweisen Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gleichkommt, auch wenn die Summe beider Bussen der von der Vorinstanz ausgesprochenen Steuerstrafe entspricht. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 100.- haben indessen beide gemeinsam zu tragen. In dieser Hinsicht ist der Einspracheentscheid zu bestätigen.

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