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Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 24.08.2005 A 05 129 (2005 II Nr. 12)

24 août 2005·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung·HTML·1,148 mots·~6 min·5

Résumé

§§ 5 Abs. 2 und 8 Abs. 2 PVG. Ehepaare haben, da gemeinsam besteuert, einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung. Eine getrennte Berechnung ist auch dann nicht zulässig, wenn sich ein Ehepartner im Pflegeheim befindet und Ergänzungsleistungen bezieht. | Prämienverbilligung

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Abgaberechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Prämienverbilligung Entscheiddatum: 24.08.2005 Fallnummer: A 05 129 LGVE: 2005 II Nr. 12 Leitsatz: §§ 5 Abs. 2 und 8 Abs. 2 PVG. Ehepaare haben, da gemeinsam besteuert, einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung. Eine getrennte Berechnung ist auch dann nicht zulässig, wenn sich ein Ehepartner im Pflegeheim befindet und Ergänzungsleistungen bezieht. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: A, geboren 1925, lebt seit Juli 2004 im Betagtenzentrum Z. Er ist seit diesem Zeitpunkt Bezüger von Ergänzungsleistungen, in deren Berechnung auch der Pauschalbetrag der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung einbezogen wurde. Seine Ehefrau B lebt in der gemeinsamen Wohnung des Ehepaares. Sie reichte im April 2005 bei der AHV-Zweigstelle ihrer Wohngemeinde ein Gesuch um Prämienverbilligung für das Jahr 2005 ein, welches abgewiesen wurde mit der Begründung, über den in der Berechnung der Ergänzungsleistungen enthaltenen Betrag hinaus bestehe kein weiterer Anspruch auf Prämienverbilligung. Eine dagegen von den Eheleuten A und B erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht ab. Aus den Erwägungen: 3. - Die Beschwerdeführerin beantragt ferner für sich eine getrennte Berechnung ihres Anspruches auf Prämienverbilligung für 2005. (...) a) § 5 PVG umschreibt die persönlichen Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung. Nach dieser Vorschrift haben Anspruch auf Prämienverbilligung Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton Luzern, die einem vom Bund anerkannten Krankenversicherer angeschlossen sind (Abs. 1). Personen, die gemeinsam besteuert werden, haben einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung, der bei getrennter Auszahlung nach Anzahl der berechtigten Personen aufgeteilt wird (Abs. 2). Massgebend sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für welches die Prämienverbilligung beansprucht wird (Abs. 3). Wie aus der Überschrift von § 5 PVG hervorgeht, beschlägt diese Bestimmung allein die Frage der "persönlichen Voraussetzungen" und nicht etwa diejenige der wirtschaftlichen Verhältnisse für die Berechnung des Leistungsanspruchs. Sie bestimmt einerseits den Kreis der anspruchsberechtigten Personen, wobei Anknüpfungspunkt der steuerrechtliche Wohnsitz im Kanton Luzern ist, und andererseits den Anspruch von gemeinsam besteuerten Personen, wie Ehegatten und Steuerpflichtige mit Kindern. Für die Bejahung eines Anspruchs müssen sowohl die persönlichen Verhältnisse (Wohnsitz) als auch die familiären Verhältnisse (Gesamtanspruch) am 1. Januar des Jahres, für welches die Prämienverbilligung beansprucht wird, gegeben sein. Diese Vorschrift beschlägt indessen weder den Zeitpunkt des Erlasses der Steuerveranlagung, deren Bemessungsgrundlagen noch die Frage der wirtschaftlichen Verhältnisse (LGVE 1995 II Nr. 10 Erw. 3b). Nach dem klaren Wortlaut von § 5 Abs. 2 PVG haben Ehegatten, die gemeinsam besteuert werden, ebenfalls einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2003 gemeinsam besteuert wurden. Auch für das Jahr 2004 haben sie gemeinsam die Steuererklärung ausgefüllt und damit dokumentiert, dass sie in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben. Die Ehe gilt nur dann als tatsächlich getrennt, wenn der Wille zur ehelichen Gemeinschaft mindestens bei einem Ehepartner fehlt, der gemeinsame Haushalt aufgehoben ist und keinerlei Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Lebensunterhalt mehr besteht (LGVE 1990 II Nr. 9 Erw. 1c mit zahlreichen Hinweisen). Solche Verhältnisse werden in der Beschwerde nicht behauptet. Auch wenn sich der Beschwerdeführer seit Juli 2004 in einem Pflegeheim aufhält, gilt damit die Ehe nicht als tatsächlich getrennt. Nach der klaren gesetzlichen Konzeption ist somit eine gemeinsame Berechnung des Prämienverbilligungsanspruchs der Beschwerdeführerin und ihres Mannes vorzunehmen. Die von der Ausgleichskasse angestellte Berechnung lässt sich daher nicht beanstanden. b) Die Beschwerdeführer berufen sich schliesslich noch auf § 8 Abs. 2 PVG. Daraus vermögen sie jedoch nichts zu ihren Gunsten in Bezug auf die geltend gemachte getrennte Berechnung ihrer Ansprüche abzuleiten. § 8 PVG regelt nach der Überschrift "Sonderfälle" und bestimmt in Abs. 2, dass die anrechenbaren Prämien von Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV beziehen, voll vergütet werden, sofern die Voraussetzungen von § 5 Abs. 3 erfüllt sind; für das Verfahren gelten dabei sinngemäss die Bestimmungen über die Ergänzungsleistungen. Der Beschwerdeführer ist seit Juli 2004 Bezüger von Ergänzungsleistungen. Bei deren Berechnung wurde die Richtprämie für 2005 von Fr. 2664.- als Ausgabe voll berücksichtigt, was entsprechend dem angerechneten Betrag zu einer höheren monatlichen Ergänzungsleistung führt. Diese Anrechnung stützt sich - gemäss dem Verweis in § 8 Abs. 2 Satz 2 PVG - auf Art. 3b Abs. 3 lit. d ELG (in der seit 1.1.1998 gültigen Fassung). Danach ist bei in Heimen wohnenden Personen bei der Festsetzung der Ergänzungsleistung als Ausgabe auch ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung anzuerkennen; der Pauschalbetrag hat der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass Bezüger von Ergänzungsleistungen unter Vorbehalt von § 5 Abs. 3 PVG Anspruch auf volle Vergütung der anrechenbaren kantonalen Durchschnittsprämie haben, wobei diese nach den Berechnungsgrundlagen gemäss ELG zu berücksichtigen ist. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass die Berechnung der Prämienverbilligung für die Beschwerdeführerin separat unter sinngemässer Anwendung der Vorschriften nach ELG zu erfolgen habe. Dafür fehlt im PVG gerade eine gesetzliche Grundlage. Vielmehr ergibt sich aus dem unmissverständlichen Wortlaut von § 5 Abs. 2 PVG, dass Ehegatten einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung haben. (...) Mit der Ausgleichskasse ist festzuhalten, dass mit der Auszahlung der vollen Prämienverbilligung von Fr. 2644.- für den Beschwerdeführer über die Ergänzungsleistungen kein weiterer Anspruch mehr besteht. Nachdem die Beschwerdeführerin keine Ergänzungsleistungen bezieht, kommt für sie die Sonderregelung von § 8 Abs. 2 PVG gerade nicht zur Anwendung. Insbesondere kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, wenn der eine Ehegatte Bezüger von Ergänzungsleistungen ist, sei für den anderen Ehegatten - abweichend vom Grundsatz des Gesamtanspruchs - eine getrennte Berechnung der Prämienverbilligung vorzunehmen. Der Verweis in § 8 Abs. 2 PVG, wonach für die Berechnung der Prämienverbilligung von Personen, die Ergänzungsleistungen beziehen, sinngemäss das Verfahren nach ELG anwendbar ist, bezieht sich nur auf das Verfahren betreffend die Berechnung der Prämienverbilligung dieser Personenkategorie. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführer findet im PVG keine Stütze. (...) Wie die Ausgleichskasse richtig festhält, würde die weitere Ausrichtung von verbilligten Prämien 2005 zu einer unzulässigen Doppelauszahlung führen. Dass dies nicht dem Sinne von § 8 Abs. 2 PVG entspricht, geht auch aus der Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Entwurf eines Prämienverbilligungsgesetzes vom 5. Juli 1994 (in: Verhandlungen des Grossen Rates: GR 1994 S. 1201ff.) hervor. In den Erläuterungen zu § 8 Abs. 2 PVG wurde darauf hingewiesen, dass bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zur AHV die Prämien der Krankenpflege-Grundversicherung bereits berücksichtigt würden. Ein zusätzlicher Anspruch auf Prämienverbilligung müsste grundsätzlich zu doppelter Bedarfsberechnung und zu doppelter Berücksichtigung der gleichen Prämien führen. Dies lasse sich mit einer differenzierten Regelung vermeiden, wonach ein Anspruch auf Prämienverbilligung (nur) so weit bestehe, als die anrechenbaren Prämien den Betrag der jährlichen Ergänzungsleistung überstiegen. Damit würden doppelte Vergütungen vermieden und gleichzeitig die Finanzierung der Prämien den EL-Berechtigen auf einfache Weise gewährleistet (GR 1994 S. 1214). Diese Ausführungen lassen klar den Willen des Gesetzgebers erkennen, dass er Doppelzahlungen von Prämienverbilligungen im Zusammentreffen solcher Ansprüche nach PVG und ELG vermeiden wollte. Doppelte Vergütungen sind nach dem Gebot der Rechtsgleichheit bei der Berechnung des Anspruchs von Einzelpersonen und des Gesamtanspruchs von Ehegatten gleichermassen zu vermeiden. Diesem Grundsatz würde die getrennte Berechnung der Prämienverbilligung des Ehegatten, der nicht Bezüger von Ergänzungsleistungen ist, gerade zuwiderlaufen.

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