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Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 06.01.2004 A 03 34 / A 03 35 (2004 II Nr. 34)

6 janvier 2004·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung·HTML·923 mots·~5 min·2

Résumé

§ 51 StrG; §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 2 PV. Perimeterverfahren. Behandlung von Grundstücken des Verwaltungsvermögens. Beim Bau einer Gemeindestrasse können auch Liegenschaften des Verwaltungsvermögens mit einem Perimeterbeitrag belastet werden. Die Gemeinde muss sich unter Umständen über den im Strassenreglement festgelegten Kostenanteil hinaus an den Restkosten beteiligen. | Kausalabgaben

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Abgaberechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Kausalabgaben Entscheiddatum: 06.01.2004 Fallnummer: A 03 34 / A 03 35 LGVE: 2004 II Nr. 34 Leitsatz: § 51 StrG; §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 2 PV. Perimeterverfahren. Behandlung von Grundstücken des Verwaltungsvermögens. Beim Bau einer Gemeindestrasse können auch Liegenschaften des Verwaltungsvermögens mit einem Perimeterbeitrag belastet werden. Die Gemeinde muss sich unter Umständen über den im Strassenreglement festgelegten Kostenanteil hinaus an den Restkosten beteiligen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen: 4.- a) Die Vorinstanz geht davon aus, dass mit dem Kostenanteil der Gemeinde von 60 % sämtliche öffentlichen Interessen der Gemeinde Z abgegolten sind. Dies entspreche auch den massgeblichen Bestimmungen im kommunalen Strassenreglement. Insbesondere sei damit auch das öffentliche Interesse an der Erschliessung der östlich des ausgebauten Strassenteils gelegenen Grundstücke, welche zu ihrem Verwaltungsvermögen gehören, abgegolten. Auf diesem Gebiet befinden sich die Mehrzweckhalle sowie die Schul- und Sportanlagen der Primarschule und des Oberstufenzentrums. Die Strasse Y ist gemäss dem Strassenverzeichnis der Gemeinde Z als Gemeindestrasse 2. Klasse eingereiht. Gestützt auf § 51 Abs. 2 StrG, wonach die Gemeinde die Kosten für den Bau von Gemeindestrassen nach dem Perimeterverfahren ganz oder teilweise den Interessierten überbinden kann, bestimmt Art. 15 des kommunalen Strassenreglements die Beiträge der Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen an die Kosten für den Bau von Gemeindestrassen. Für Gemeindestrassen der 1. Klasse betragen diese 0 % (lit. a), für solche der 2. Klasse 40 % (lit. b) und für solche der 3. Klasse 75 % (lit. c) der Baukosten. Dementsprechend ergibt sich je nach Strassenklasse ein Gemeindeanteil von 100 %, 60 % bzw. 25 %. Nach § 1 der Vollzugsverordnung zum Strassengesetz (Strassenverordnung) können die Gemeinden die Gemeindestrassen in höchstens 3 Klassen gemäss ihrer Funktion einteilen. Gemeindestrassen 1. Klasse dienen dabei vorwiegend dem Verkehr zwischen Gemeinden, der Verbindung von Gemeindeteilen sowie dem Anschluss an die Kantonsstrassen. Sie haben überwiegend Verbindungsfunktion, sind in der Regel verkehrsorientiert und vielfach Achsen des öffentlichen Verkehrs (Abs. 2). Demgegenüber dienen Gemeindestrassen 2. Klasse vorwiegend dem Verkehr innerhalb der Gemeinde, der Groberschliessung und dem Anschluss von Quartieren an die übergeordneten Strassen. Sie haben überwiegend Sammelfunktion und sind in der Regel nutzungs- und verkehrsorientiert. Sie können Achsen des öffentlichen Verkehrs sein (Abs. 3). Gemeindestrassen 3. Klasse schliesslich dienen der Feinerschliessung von Quartieren und münden in verkehrs- oder nutzungsorientierte Gemeindestrassen. Sie haben überwiegend Erschliessungsfunktion und sind in der Regel nutzungsorientiert (Abs. 4). Der Kostenanteil der Gemeinde steht somit im Verhältnis zur entsprechenden Funktion, welche einer bestimmten Klasse von Gemeindestrassen zugeordnet ist. Je gewichtiger nun die Funktion einer Strasse ist, umso wichtiger ist auch das öffentliche Interesse daran, weshalb der Gemeindeanteil bei Gemeindestrasse 1. Klasse gemäss dem kommunalen Strassenreglement 100 % beträgt. b) Im vorliegenden Falle dient der Ausbau der Strasse Y zum einen genau dem in der Strassenverordnung vorgesehenen Zweck von Gemeindestrassen 2. Klasse. So soll das Industrie- und Gewerbegebiet mit einer den entsprechenden Ansprüchen genügenden Strasse gemäss dem Verkehrsrichtplan an das übergeordnete Strassennetz angebunden werden, dies auch im Zusammenhang mit der neuen Ortskernplanung, dem neuen Autobahnanschluss und den daraus folgenden Änderungen der Verkehrsführung in der Gemeinde Z. Zum andern dient der Ausbau der Strasse Y auch einer besseren und sichereren Erschliessung der gemeindeeigenen Schul- und Freizeitanlagen, insbesondere auch der Mehrzweckhalle. Dies ergibt sich aus dem Bericht und Antrag zum ursprünglichen Projekt, wonach unter dem Titel "Anforderungen an die Strasse Y und Auswirkungen" explizit ausgeführt wird, dass das Strassenprojekt u.a. die Erschliessung der neuen Mehrzweckhalle und der Schulareale sowie eine sichere Rad- und Gehweg-Erschliessung (Schulweg) als Rahmenbedingungen zu erfüllen hat. Dass man beim reduzierten Projekt von diesen Bedingungen absehen wollte, ist nicht ersichtlich, zumal diese Bedingungen mit dem Ausbau denn auch tatsächlich erfüllt wurden. Somit hat die Gemeinde Z im vorliegenden Fall jedoch ein über die allgemeinen Funktionen gemäss der Strassenverkehrsverordnung hinausgehendes grösseres öffentliches Interesse am Ausbau der Strasse Y als bei einer "normalen" Gemeindestrasse 2. Klasse. Aufgrund der Lage insbesondere der Halle, des Baus von Parkplätzen entlang der Halle sowie deren Nutzungsmöglichkeiten über den Schul- und Bildungsbetrieb hinaus kann nicht bezweifelt werden, dass ein beträchtlicher Teil des Verkehrs auf dem ausgebauten Teil der Strasse Y im Zusammenhang mit den dortigen Gebäuden und Anlagen steht. Damit kommt der Ausbau Strasse auch in besonderem Masse der Bewirtschaftung der im Verwaltungsvermögen der Gemeinde befindlichen Anlagen zugute. Unter diesem Gesichtpunkt ist es fraglich, ob der Gemeinderat sich auf den Standpunkt stellen kann, mit der Übernahme von 60 % der Baukosten sei der Gemeindeanteil abgegolten. Immerhin legt das kantonale Recht fest, dass die Kosten für den Bau von Gemeindestrassen grundsätzlich die Gemeinde trägt (§ 51 Abs. 1 StrG). Zudem ist § 51 Abs. 2 StrG, der die Überwälzung der Kosten nach dem Perimeterverfahren gestattet, als Kann-Vorschrift formuliert. Eine zwingende Überbindung eines bestimmten Kostenanteils auf die Interessierten ist jedenfalls im Strassengesetz nicht vorgesehen. Freilich hat der kommunale Gesetzgeber, der Einwohnerrat von Z, den Kostenanteil zu Lasten der Interessierten bei einer Gemeindestrasse 2. Klasse fix auf 40 % festgelegt. Das heisst aber nicht, dass eine Gemeinde, deren Liegenschaften durch das öffentliche Werk einen besonderen Nutzen erfahren, sich unter Berufung auf den im Gemeindereglement festgelegten Kostenanteil von einer weiteren Beitragspflicht befreien kann. Dass die hier fraglichen Liegenschaften im Verwaltungsvermögen der Gemeinde Z stehen, ändert daran nichts. Wenn es die Rechtsprinzipien der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit gebieten, müssen auch Liegenschaften der öffentlichen Hand im Rahmen der zu verteilenden Restkosten mit einem Perimeterbeitrag belastet werden können. Das muss jedenfalls dann gelten, wenn eine Strasse als öffentliches Werk über ihre allgemeine gesetzliche Funktion hinaus in beträchtlichem Mass der Nutzung und Erschliessung gemeindeeigener Anlagen dient. Der Gemeinderat wird daher bei der Ausarbeitung des neuen Kostenverteilers diesem Gesichtspunkt Rechnung tragen müssen.

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