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Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 22.06.2004 A 03 284_2 (2004 II Nr. 25)

22 juin 2004·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung·HTML·2,770 mots·~14 min·4

Résumé

§ 57 Abs. 2 StG; Art. 11 Abs. 1 StHG. Einkommenssteuertarif. Lebt ein alleinstehender (lediger, verwitweter, getrennt lebender oder geschiedener) Steuerpflichtiger mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt und bestreitet deren Unterhalt zur Hauptsache, ist ihm der Familientarif zu gewähren. Ob weitere, nicht unterstützungsbedürftige Personen ebenfalls in diesem Haushalt leben, ist unerheblich. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Abgaberechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Direkte Staats- und Gemeindesteuern Entscheiddatum: 22.06.2004 Fallnummer: A 03 284_2 LGVE: 2004 II Nr. 25 Leitsatz: § 57 Abs. 2 StG; Art. 11 Abs. 1 StHG. Einkommenssteuertarif. Lebt ein alleinstehender (lediger, verwitweter, getrennt lebender oder geschiedener) Steuerpflichtiger mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt und bestreitet deren Unterhalt zur Hauptsache, ist ihm der Familientarif zu gewähren. Ob weitere, nicht unterstützungsbedürftige Personen ebenfalls in diesem Haushalt leben, ist unerheblich. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Der Steuerpflichtige A gab in seinen Steuererklärungen 2001A und 2001B jeweils an, dass er ausschliesslich mit dem minderjährigen Sohn B oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenlebe, und er für deren Unterhalt zur Hauptsache aufkomme. Bei der Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern von A betreffend das Steuerjahr 2001 wandte die Steuerbehörde den Tarif für Alleinstehende an. Einer von A gegen diese Veranlagung erhobenen Einsprache, in der er verlangte, dass ihm der Familientarif (Tarif F für Alleinstehende mit Kindern) zu gewähren sei, war kein Erfolg beschieden. Seine Einsprache wurde von der Steuerkommission abgewiesen, worauf er ans Verwaltungsgericht gelangte. Aus den Erwägungen: 1.- a) Gemäss § 57 Abs. 2 StG ist ein tieferer Steuertarif (nachfolgend: Tarif F) zur Anwendung zu bringen für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, in getrennter Ehe lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die ausschliesslich mit Kindern, für die ihnen der Kinderabzug zusteht, oder mit unterstützungsbedürftigen Personen, für deren Unterhalt sie zur Hauptsache aufkommen, in einem selbständigen Haushalt zusammenleben. Die genannte Bestimmung entspricht derjenigen, welche bereits im Steuergesetz vom 27. Mai 1946, in der Fassung ab 1. Januar 1995, enthalten war (§ 45 Abs. 3 aStG). Dort wurde sie mit einer Gesetzesänderung vom 21. März 1994 (in Kraft seit dem 1.1.1995) aufgenommen. Der Regierungsrat führte in seiner Botschaft vom 1. Juni 1993 (B 117, in: GR 1993 S. 812 ff.) diesbezüglich u.a. aus, da die Kinderalimente wie im Bundesrecht inskünftig beim Empfänger beziehungsweise bei der Empfängerin besteuert würden, sollten auch die besonderen Lasten, welche einem Einelternhaushalt eigen sind, in Anlehnung an die Grundsätze des Steuerharmonisierungsgesetzes abgegolten werden. Dieses sehe in Artikel 11 Absatz 1 vor, dass verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern zusammenleben, grundsätzlich die gleichen Steuerermässigungen wie verheiratete Personen beanspruchen können. Der Regierungsrat sehe vor, diese Gleichstellung in einer Ergänzung des § 45 Abs. 3 zu verwirklichen. Um die vom Bundesgericht entwickelten Grundsätze zur steuerlichen Belastung von Verheirateten mit Kindern im Vergleich zu Konkubinatspaaren mit Kindern nicht zu verletzen, solle Anspruch auf einen entsprechenden Abzug nur haben, wer als einzige erwachsene Person in einem gemeinsamen Haushalt mit Kindern zusammenlebe (a.a.O., S. 833). Der Regierungsrat schlug deshalb die Anwendung des ermässigten Tarifes auch vor für verwitwete, in getrennter Ehe lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die ausschliesslich mit Kindern, für die ihnen der Kinderabzug zusteht, in einem selbständigen Haushalt zusammenleben (a.a.O., S. 859). Die vorberatende Kommission schlug sodann eine Ergänzung der Bestimmung vor, indem zusätzlich folgender Passus eingefügt wurde: "... oder unterstützungsbedürftige Personen, für deren Unterhalt sie zur Hauptsache aufkommen, ..." (a.a.O., S. 1448). In der Gesetzesberatung im Grossen Rat wurde die Streichung des Wortes "ausschliesslich" sowie des Nebensatzes "... in einem selbständigen Haushalt zusammenleben, ..." beantragt. Dieser Antrag wurde ohne weitere Diskussion der Kommission überwiesen (a.a.O., S. 1448). Anlässlich der Kommissionssitzung vom 27. September 1993 wurde sodann diskutiert, ob das Wort "ausschliesslich" im Gesetzestext zu streichen sei. Nachdem argumentiert worden war, bei der gesetzlichen Umschreibung der Einelternfamilie müssten Konkubinatspaare ausgeschlossen werden, damit nicht eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Verheirateten resultiere, wurde der Antrag auf Streichung abgelehnt. In der zweiten Lesung des Gesetzes im Grossen Rat wurde schliesslich der von der Kommission bereits für die erste Lesung vorgeschlagenen Wortlaut von § 45 Abs. 3 aStG diskussionslos angenommen (vgl. GR 1994 S. 282 f.). b) Das heute gültige Steuergesetz enthält - wie erwähnt - die gleiche Bestimmung wie das vor 2001 massgebende Steuergesetz. In der Botschaft des Regierungsrates vom 5. Februar 1999 (B 160, in: GR 1999 S. 405 ff.) wurde dem Grossen Rat lediglich eine Änderung bzw. Anpassung der Tarifstruktur vorgeschlagen, wobei der Einkommenssteuertarif für Familien gemäss Abs. 2 den bisherigen Familienabzug auf der Basis einer prozentualen Ermässigung ersetzen solle (GR 1999 S. 494). Im Rahmen der parlamentarischen Beratung wurde alsdann über Ausgestaltung und Höhe der Tarife gestritten, der Wortlaut der Norm selber stand jedoch nicht zur Diskussion (vgl. GR 1999 S. 1223 f. und 1474). Schliesslich wurde denn auch die Formulierung, wie sie der Regierungsrat vorgeschlagen hatte, angenommen. c) Der Wortlaut der Bestimmung von § 57 Abs. 2 StG ist klar: Der Tarif F kann auf alleinstehende Personen nur dann zur Anwendung gelangen, wenn diese einerseits die genannten Voraussetzungen betreffend Zusammenleben mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen erfüllen, und wenn sie andererseits nicht mit anderen - nicht unterstützungsbedürftigen - Personen zusammenleben. Aufgrund der dargestellten Entstehungsgeschichte der Bestimmung ergibt sich sodann, dass diese Voraussetzungen auch dem expliziten Willen des Gesetzgebers entsprechen. 2.- Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im hier massgeblichen Steuerjahr 2001 zwar mit seinem Sohn B, geboren 1984, für welchen er den Kinderabzug geltend machen kann, im gleichen Haushalt zusammenlebte, dass jedoch in diesem Haushalt auch seine Tochter C lebte. Diese ist mündig und nicht mehr in Ausbildung. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, sie sei eine unterstützungsbedürftige Person im Sinne von § 57 Abs. 2 StG. Gestützt auf Erwägung 1 und insbesondere aufgrund des Wortlautes von § 57 Abs. 2 StG scheint daher die Anwendung des Tarifs für Alleinstehende im vorliegenden Fall gerechtfertigt zu sein. Nachfolgend ist indessen zu prüfen, ob dies mit dem übergeordneten Bundesrecht, insbesondere mit Art. 11 Abs. 1 StHG, in Einklang steht. a) Art. 11 Abs. 1 StHG lautet wie folgt: "Für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, muss die Steuer im Vergleich zu alleinstehenden Steuerpflichtigen angemessen ermässigt werden. Die gleiche Ermässigung gilt auch für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten. Das kantonale Recht bestimmt, ob die Ermässigung in Form eines frankenmässig begrenzten Prozentabzuges vom Steuerbetrag oder durch besondere Tarife für alleinstehende und verheiratete Personen vorgenommen wird." Dass der günstigere Tarif gemäss § 57 Abs. 2 StG nur auf Steuerpflichtige anwendbar ist, die ausschliesslich mit Kindern zusammenleben, für die sie den Kinderabzug geltend machen können, sieht Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG gerade nicht vor. In Lehre und Praxis wird denn auch die Frage diskutiert, wieweit eine einschränkende kantonale Regelung für den Bereich der Staats- und Gemeindesteuern angesichts der abschliessend erscheinenden Formulierung im StHG Bestand haben kann. Dabei ist von der verfassungsrechtlichen Kompetenzausscheidung zwischen Bund und Kantonen hinsichtlich der Steuerharmonisierung auszugehen. Gemäss Art. 129 Abs. 2 BV erstreckt sich die Harmonisierung auf Steuerpflicht, Gegenstand und zeitliche Bemessung der Steuern, Verfahrensrecht und Steuerstrafrecht. Von der Harmonisierung ausgenommen bleiben insbesondere die Steuertarife, die Steuersätze und die Steuerfreibeträge. Diese Trennung der Regelungsbereiche wird vom Bundesgesetzgeber ausdrücklich übernommen. Denn nach Art. 1 Abs. 3 StHG bleibt es Sache der Kantone, die Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge zu bestimmen. Angesichts dieser klaren Vorgaben wird in der Lehre die Meinung vertreten, die Bestimmungen nach Art. 11 StHG entbehrten einer verfassungsmässigen Grundlage, weil sie allesamt das Steuermass betreffen würden (Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 2. Aufl., Basel 2002, N 3 zu Art. 11 StHG mit Hinweisen auf weitere Lehrmeinungen und Voten bei der parlamentarischen Beratung). Etwas relativer äussert sich Yersin (Steuerharmonisierung und kantonales Recht, in: ASA 64,97 ff.), wonach die Vorschriften hinsichtlich ihrer Verfassungsmässigkeit nicht über jeden Zweifel erhaben seien (Reich, a.a.O., N 3 zu Art. 11 StHG). Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die Autorin Art. 11 Abs. 1 StHG - im Unterschied zu den übrigen Vorschriften nach Art. 11 StHG - vor allem im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot als fragwürdig bezeichnet, nicht jedoch in erster Linie in Bezug auf eine etwaige Verletzung der kantonalen Tarifhoheit (Yersin, a.a.O., S. 119 f.). Wie es sich damit verhält, kann offen gelassen werden. Unbestritten ist nämlich, dass die Regelung des Bundesgesetzes kraft des Anwendungsgebotes gemäss Art. 191 BV massgebend ist und somit eine kantonale Norm, die mit Wortlaut und Sinn des Art. 11 Abs. 1 StHG unvereinbar ist, nicht angewendet werden darf (Reich, a.a.O., N 4 zu Art. 11 StHG; Klöti-Weber/Siegrist/Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Bd. 1, 2. Aufl., Muri-Bern 2004, N 6 zu § 43 StG mit Hinweisen; vgl. auch BGE 129 II 263 Erw. 5.4). b) Was die kantonalen Regelungen und Urteile zur Problematik der Vereinbarkeit mit dem StHG angeht, werden verschiedene Standpunkte vertreten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hat entschieden, dass § 17 Abs. 3 des Aargauer Steuergesetzes (Fassung vom 18.1.1994) gegen Art. 11 Abs. 1 StHG verstösst (unpubliziertes Urteil vom 18.9.2002 i.S. B.S. [BE.2001.00399]). Jene kantonale Norm beschränkt - ähnlich der Formulierung im Kanton Luzern - die Anwendung des ermässigten Tarifs auf Steuerpflichtige, die "allein mit Kindern zusammenleben". Das Gericht stellte fest, eine Einschränkung auf die Einelternfamilie (oder Halbfamilie) sehe Art. 11 Abs. 1 StHG nicht vor. Man könne zwar versucht sein, die dadurch in bestimmten Konstellationen verursachte Überprivilegierung insbesondere von doppelverdienenden Konkubinatspaaren mit ähnlich hohem Einkommen gegenüber Ehepaaren durch eine vom Wortlaut abweichende Auslegung zu verhindern, indem die "gleiche Ermässigung" als "eine ebenfalls angemessene Ermässigung" gedeutet werde (in diesem Sinne offenbar Yersin, L'impôt sur le revenu Etendue et limites de l'harmonisation, in: ASA 61,295 ff., insb. S. 302 f.). Demnach wäre es den Kantonen erlaubt, gewisse Unterschiede in der Steuerbelastung von Ehepaaren und von Steuerpflichtigen, die mit Kindern oder mit unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben, zu statuieren. Vor allem wären die Kantone nicht gehalten, sämtlichen Steuerpflichtigen, die andere Personen wesentlich unterstützen und mit ihnen zusammenleben, die gleichen Tarifvergünstigungen wie Ehepaaren zukommen zu lassen. Nach Darlegung des Aargauer Verwaltungsgerichts gibt aber der klare Wortlaut des StHG den Willen des Gesetzgebers wieder, weshalb sich eine davon abweichende, selbst verfassungskonforme Auslegung verbiete (Urteil S. 9 mit Berufung auf Reich, a.a.O, N 5 und 32 zu Art. 11 StHG). Wird der Wortlaut für sich allein betrachtet, so ist folglich den Kantonen die Gleichstellung von Steuerpflichtigen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt sie zur Hauptsache bestreiten, mit in ungetrennter Ehe lebenden Steuerpflichtigen verbindlich vorgeschrieben. Damit hätten selbst Konkubinatspartner, welche diese Voraussetzungen erfüllen, Anspruch auf tarif- und abzugsmässige Gleichbehandlung mit in ungetrennter Ehe lebenden Steuerpflichtigen (so im Ergebnis Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, S. 9). Diese Lösung geht vorab - wie erwähnt - vom Wortlaut des Steuerharmonisierungsgesetzes aus und erachtet einschränkende oder etwaig präzisierende Gesetzesbestimmungen im Bereich des kantonalen Steuerrechts als bundesrechtswidrig. Eine solche Beurteilung ist insofern "zwingend", als sie einer verlässlichen Harmonisierungsregelung folgt und auch für eine einheitliche Veranlagungspraxis sowohl auf Bundes- wie auf Kantonsebene die Voraussetzungen schafft. Für eine gleiche Beurteilung hinsichtlich des hier streitigen § 57 Abs. 2 StG sprechen jedenfalls Gründe der Veranlagungsökonomie und die in der Praxis klare Anwendung der Bestimmung. c) Freilich kann das Verhältnis zwischen § 57 Abs. 2 StG und Art. 11 Abs. 1 StHG auch anders gewertet werden. Die Steuerverwaltung weist darauf hin, dass Satz 2 von Art. 11 Abs. 1 StHG im Rahmen der parlamentarischen Beratung ins Gesetz eingefügt wurde mit der Begründung, Eineltern-Familien (Alleinerziehende mit Kindern) gehörten häufig zur Kategorie der Neuen Armut in der Schweiz und müssten daher steuerrechtlich besser gestellt werden. Indessen sei es nicht darum gegangen, den günstigeren Tarif auch für Konkubinatspaare mit Kindern zu gewähren bzw. solche Gemeinschaften zusätzlich zu begünstigen. Die tarifmässige Gleichstellung der Alleinerziehenden mit Ehepaaren mit Kindern sei vor allem dann stossend, wenn zwei Alleinerziehende im Konkubinat oder ein Alleinerziehender und eine erwerbstätige Person im gleichen Haushalt zusammenlebten. Dass Art. 11 Abs. 1 StHG keine Regelung für die Besteuerung von Konkubinatspaaren enthält, wird ausdrücklich im Bericht der Expertengruppe Cagianut zur Steuerharmonisierung festgehalten. Danach kann ein im Konkubinat lebender Steuerpflichtiger nicht unter den Begriff des Alleinstehenden im Sinne von Art. 11 Abs. 1 StHG eingeordnet werden. Für diese steuerrechtliche Konstellation könnten die Kantone eine besondere Ordnung erlassen (Schriftenreihe der TreuhandKammer, Bd. 128, S. 20 f.). Auch die Kommission Steuerharmonisierung der Schweizerischen Steuerkonferenz hat die Problematik ausführlich untersucht und gelangte zum Schluss, dass der Geltungsbereich von Art. 11 Abs. 1 StHG jedenfalls bei Konkubinatspaaren mit Kindern endet. Um Konkubinatspaare mit Kindern nicht übermässig zu begünstigen - da sich die Steuerermässigung für Einelternfamilien doppelt auswirkt - können die Kantone die in Art. 11 Abs. 1 StHG vorgesehene steuerliche Ermässigung an die Voraussetzung knüpfen, dass sie alleine mit den Kindern leben (Protokolle der Kommission Steuerharmonisierung, Frage 107 und 118). Dieser Auffassung sind verschiedene Kantone gefolgt und haben in ihren Steuergesetzgebungen die Gewährung des Familientarifs vom Bestehen einer wirklichen Einelternfamilie abhängig gemacht. So schränkt auch Art. 293 des St. Galler Steuergesetzes den Anspruch von Alleinstehenden mit Kindern auf die Anwendung des Verheiratetentarifs auf jene Steuerpflichtigen ein, die auch tatsächlich allein, d.h. ohne erwachsenen Partner, mit Kindern einen Haushalt führen. Konkubinatspartner, die mit Kindern zusammenleben, unterliegen dagegen beide dem Tarif für Alleinstehende gemäss Art. 292 des St. Galler Steuergesetzes (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Aufl., Muri-Bern 1999, S. 201). Ferner ist auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 23. Dezember 1998 hinzuweisen, das die Steuergesetzgebung des Kantons Solothurn betrifft (StR 54 S. 414 ff.). Das Bundesgericht erachtete es im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 aBV als zulässig, den Umstand, dass der im Konkubinat lebende Alleinerziehende nicht alleinstehend und damit in der Regel wirtschaftlich leistungsfähiger ist, bei der Bemessung im Rahmen des höheren Tarifs zu berücksichtigen. Zwar ging es in diesem Fall nicht direkt um die Anwendung von Art. 11 Abs. 1 StHG, doch hielt das Bundesgericht immerhin fest, dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 StHG lasse sich keine eindeutige Antwort entnehmen, ob auch Konkubinatspaare mit Kindern in den Genuss der Steuerermässigung nach Art. 11 Abs. 1 StHG gelangen sollen. Die Lehre sei denn auch in dieser Frage nicht einheitlich. Damit erachtet das Bundesgericht die massgebliche Bestimmung des StHG als auslegungsbedürftig (vgl. auch Klöti-Weber/Siegrist/Weber, a.a.O., N 6 zu § 43 StG). d) Diese vorgenannten Überlegungen haben durchaus vieles für sich. Für das Gericht ist indessen entscheidend, dass das StHG und das DBG für die hier zu prüfende Thematik den praktisch identischen Wortlaut aufweisen. Bei der direkten Bundessteuer haben nämlich gemäss Art. 36 Abs. 2 DBG Anspruch auf den Verheiratetentarif (bzw. Familientarif) auch verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene oder ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten (vgl. dazu auch Baumgartner, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Basel 2000, N 36 zu Art. 36 DBG). Der Gesetzgeber hat diese identischen Bestimmungen von DBG und StHG zur gleichen Zeit erlassen und es ist nicht anzunehmen, dass er dabei unterschiedliche Ziele verfolgte. Grundsätzlich wäre es durchaus denkbar, auch die Bestimmung des Art. 36 Abs. 2 DBG in dem unter Erw. 2c ausgeführten Sinne auszulegen. Es ist nun jedoch festzuhalten, dass diesbezüglich eine eindeutige gefestigte Praxis und Rechtsprechung besteht, wonach einzige Voraussetzung zur Gewährung des Ehegattentarifs der Umstand ist, dass ein alleinstehender (lediger, verwitweter, getrennt lebender oder geschiedener) Steuerpflichtiger mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt lebt und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreitet. Ob weitere, nicht unterstützungsbedürftige Personen ebenfalls in diesem Haushalt leben, ist dagegen unerheblich (vgl. BG-Urteil vom 12.1.1999 i.S. A. und B., in: ASA 69,198 ff.; vgl. auch BG-Urteil vom 23.1.2002 i.S. X. [2A.406/2001]; vgl. im Weiteren KS Nr. 14 der ESTV für die Steuerperiode 1995/96 vom 29.7.1994 S. 9, sowie Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N 1 zu Art. 36 i.V.m. N 19 und 25 ff. zu Art. 214 DBG; Baumgartner, a.a.O., N 36 zu Art. 36 DBG; Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, N 1 zu Art. 36 DBG a.E.; Agner/ Digeronimo/Neuhaus/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Ergänzungsband, Zürich 2000, N 1a zu Art. 36 Abs. 2 DBG). Angesichts dieser klaren und eindeutigen Auslegung des identisch lautenden Art. 36 Abs. 2 DBG besteht nach Ansicht des Gerichts kein Raum für eine abweichende Auslegung des Art. 11 Abs. 1 StHG. Es lassen sich denn insbesondere auch dem bereits erwähnten Bundesgerichtsurteil vom 23. Dezember 1998 (StR 54 S. 414 ff.) keinerlei Hinweise entnehmen, inwiefern die Rechtslage in Bezug auf die Regelung im StHG anders sein sollte als in Bezug auf die identische Regelung im DBG. e) Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass der in § 57 Abs. 2 StG statuierte Ausschluss von der Anwendung des Tarifs F für Personen, die nicht ausschliesslich mit Kindern, für die ihnen der Kinderabzug zusteht, oder mit unterstützungsbedürftigen Personen, für deren Unterhalt sie zur Hauptsache aufkommen, in einem selbständigen Haushalt zusammenleben, gegen das übergeordnete Bundesrecht verstösst. (...) Aufgrund des Ausgeführten ist daher festzustellen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Anwendung des Tarifs F verweigert hat. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen.

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