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Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 12.07.2004 A 03 239_1

12 juillet 2004·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung·HTML·3,053 mots·~15 min·4

Résumé

§§ 11, 29a HStG; § 13 HStG (in der bis 31.12.2000 gültigen Fassung). Melde- und Mitwirkungspflichten. Am Beginn der Verwirkungsfrist gemäss § 13 HStG vermag eine Verletzung der Meldepflicht des Steuerpflichtigen nichts ändern, wenn die Veranlagungsbehörde auch ohne Meldung Kenntnis von einer wirtschaftlichen Handänderung erhält. Übergangsbestimmung, Veranlagungsverjährung. In Bezug auf die ordentliche Veranlagung enthält § 29a Abs. 1 HStG - im Gegensatz zur Nachsteuer und zur Busse - keine übergangsrechtliche Regelung der Verjährung. Nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts sind jedoch die Verjährungsbestimmungen des neuen Rechts auf altrechtliche Ansprüche anwendbar, wenn diese unter der Geltung des alten Rechts noch nicht verjährt waren. Die ordentliche Veranlagung ist in Bezug auf die Verjährung übergangsrechtlich gleich zu behandeln wie die Nachsteuer und die Bussen. | Handänderungssteuer

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Abgaberechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Handänderungssteuer Entscheiddatum: 12.07.2004 Fallnummer: A 03 239_1 LGVE: Leitsatz: §§ 11, 29a HStG; § 13 HStG (in der bis 31.12.2000 gültigen Fassung). Melde- und Mitwirkungspflichten. Am Beginn der Verwirkungsfrist gemäss § 13 HStG vermag eine Verletzung der Meldepflicht des Steuerpflichtigen nichts ändern, wenn die Veranlagungsbehörde auch ohne Meldung Kenntnis von einer wirtschaftlichen Handänderung erhält. Übergangsbestimmung, Veranlagungsverjährung. In Bezug auf die ordentliche Veranlagung enthält § 29a Abs. 1 HStG - im Gegensatz zur Nachsteuer und zur Busse - keine übergangsrechtliche Regelung der Verjährung. Nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts sind jedoch die Verjährungsbestimmungen des neuen Rechts auf altrechtliche Ansprüche anwendbar, wenn diese unter der Geltung des alten Rechts noch nicht verjährt waren. Die ordentliche Veranlagung ist in Bezug auf die Verjährung übergangsrechtlich gleich zu behandeln wie die Nachsteuer und die Bussen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Mit öffentlicher Urkunde vom 17. November 1998 schlossen die C. AG und die A. AG einen Kaufvertrag über 2/3 Miteigentum am Grundstück X. GB Z. zum Kaufpreis von Fr. 15'050'000.--. Am restlichen Eigentumsdrittel räumte die C. AG in derselben Urkunde der A. AG ein bis zum 30. Juni 2002 befristetes Kaufrecht im Betrag von Fr. 7'525'000.-- ein. Das Kaufrecht wurde im Grundbuch vorgemerkt. Am 28. Juni 1999 unterzeichnete die A. AG im Hinblick auf den Verkauf des im Eigentum der C. AG verbliebenen Drittels an B. eine Verzichtserklärung zum Vorkaufsrecht und eine Löschungserklärung zum Kaufrecht. Darauf unterzeichneten die C. AG und B. am 6. Juli 1999 den Kaufvertrag. Die Löschungserklärung wurde zusammen mit dem Kaufvertrag am 7. Juli 1999 beim Grundbuchamt angemeldet. Am selben Tag wurde das vorgemerkte Kaufrecht gelöscht. Mit Veranlagungsverfügung vom 22. Mai 2002 verpflichtete der Gemeinderat von Z. die A. AG in Folge des Verzichts auf das Kaufrecht zur Bezahlung einer Handänderungssteuer von Fr. 114'543.--. Nachdem die von der A. AG erhobene Einsprache abgewiesen wurde, erhob diese Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit der Begründung, das Recht auf die Veranlagung einer Handänderungssteuer sei verwirkt, und beantragte die Aufhebung der veranlagten Handänderungssteuer. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit folgender Begründung abgewiesen: 1.- Mit der Totalrevision des Steuergesetzes (StG) vom 22. November 1999 sind mehrere Bestimmungen des Gesetzes über die Handänderungssteuer (HStG) angepasst worden, unter anderem auch die Bestimmungen über die Verwirkung bzw. die Veranlagungsverjährung. Es stellt sich somit vorab die Frage des anwendbaren Rechts. Gemäss der Übergangsbestimmung § 29a HStG werden die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgten Handänderungen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Steuerfestsetzung nach dem bisherigen Recht besteuert. Stichtag ist der Tag der Anmeldung beim Grundbuch oder der Tag des jeweiligen Vertragsabschlusses, sofern kein Grundbucheintrag erfolgt. Für das Verfahren gelten die neuen Bestimmungen (Abs. 1). Nachsteuern werden für Handänderungen, welche vor dem 1. Januar 2001 erfolgen, nach altem Recht festgesetzt. Für das Verfahren gilt neues Recht, ebenso für die Verjährung, wenn sie am 1. Januar 2001 nach altem Recht noch nicht eingetreten ist (Abs. 2). Bussen nach § 14 werden für Handänderungen, die vor dem 1. Januar 2001 erfolgen, nach altem Recht ausgesprochen, sofern das neue Recht für die betroffene Person nicht milder ist. Für das Verfahren gilt neues Recht, ebenso für die Verjährung, wenn sie am 1. Januar 2001 noch nicht eingetreten ist. Vorliegend wurden die steuerrelevanten Rechtsgeschäfte in den Jahren 1998 und 1999 und somit vor Inkrafttreten der Änderungen des Handänderungssteuergesetzes abgeschlossen bzw. beim Grundbuchamt angemeldet. Beide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass bezüglich der materiellrechtlichen Bestimmungen, so auch für die Frage der Verwirkung, das Handänderungssteuergesetz in der bis zum 31. Dezember 2000 gültigen Fassung zur Anwendung kommt. Zu prüfen ist demnach zuerst, ob der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Veranlagung einer Handänderungssteuer für den Verzicht auf das Kaufrecht nach altem Recht verwirkt ist. 2.- Gemäss § 1 HStG erheben der Staat Luzern und die Einwohnergemeinden eine Handänderungssteuer. Nach § 2 Ziff. 1 HStG unterliegt der Übergang des Eigentums an einem Grundstück im Sinne von Art. 655 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches der Handänderungssteuer. Neben der zivilrechtlichen Übertragung von Grundeigentum gilt auch der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Grundstück als steuerpflichtige Handänderung, namentlich auch der Verzicht auf die Rechte aus einem Kaufrechtsvertrag, sofern dadurch beabsichtigt wird, einem Dritten den Erwerb des Eigentums am Grundstück zu ermöglichen und das Eigentum in der Folge auf diesen übertragen wird (§ 2 Ziff. 3 lit. b Satz 2 HStG). Sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht ist vorliegend unbestritten, dass die Beschwerdeführerin auf ihr Kaufrecht an 1/3 Miteigentum verzichtet hat, um den Verkauf an B. zu ermöglichen und dass somit der steuerbegründende Tatbestand erfüllt ist. Dies ergibt sich zweifelsohne aus der von ihr unterzeichneten Löschungserklärung vom 28. Juni 1999. Streitig ist, ob das Recht zur Veranlagung einer Handänderungssteuer für den steuerbegründenden Verzicht auf das Kaufrecht zum Zeitpunkt des Erlasses der Veranlagungsverfügung vom 22. Mai 2002 bereits verwirkt war. Nach § 13 HStG in der bis 31. Dezember 2000 gültigen Fassung erlischt das Recht auf Steuerfestsetzung, wenn die Veranlagung ein Jahr nach Kenntnis der Handänderung, in jedem Fall aber fünf Jahre nach der Handänderung, nicht eingeleitet ist. Zu entscheiden ist demnach vorab, wann die Veranlagungsbehörde von der Handänderung Kenntnis erhielt. 3.- a) Die Beschwerdegegnerin beruft sich vorab auf die Verletzung der Meldepflicht durch die Beschwerdeführerin und macht geltend, sie habe die steuerpflichtige Handänderung - den Kaufrechtsverzicht - erst im Frühjahr 2002 entdeckt, da die Beschwerdeführerin ihrer Melde- und Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Diese wäre verpflichtet gewesen, den Verzicht auf das Kaufrecht im Sinne von § 11 Abs. 2 HStG zu melden. Die Beschwerdeführerin hingegen ist der Auffassung, es treffe sie keine Melde- und Mitwirkungspflicht. Die Melde- und Mitwirkungspflichten sind in § 11 HStG, der im Zuge der Änderung des Handänderungssteuergesetzes vom 22. November 1999 unverändert blieb, geregelt. Gemäss Abs. 1 der Bestimmung melden die Grundbuchämter der Veranlagungsbehörde und dem Regierungsstatthalter die Handänderungen. Bei Handänderungen, die ohne Grundbucheintrag erfolgen, haben die Steuerpflichtigen der Veranlagungsbehörde der Gemeinde den Abgabetatbestand innert 30 Tagen seit der Handänderung zu melden (Abs. 2). (...) b) Die Melde- und Mitwirkungspflicht des Grundbuchamtes bzw. der Steuerpflichtigen gemäss § 11 HStG bezweckt, den Veranlagungsbehörden Kenntnis über eine steuerpflichtige Handänderung zu verschaffen. Es ergibt sich nun aber bereits aus den Materialien, dass die Meldepflicht nur eine der verschiedenen Möglichkeiten darstellt, wie die Veranlagungsbehörde von einer wirtschaftlichen Handänderung Kenntnis erlangen kann. In der Botschaft zum Handänderungssteuergesetz vom 15. Oktober 1982 wurde die Melde- und Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen damit begründet, dass bei wirtschaftlichen Handänderungen, die ohne Grundbucheintrag erfolgen, die Veranlagungsbehörde "meist" keine Kenntnis erhält (vgl. GR 1982 S. 916). Der Gesetzgeber ging somit offenbar davon aus, dass auch die Selbstanzeige nicht das einzige Mittel darstellt, damit die Veranlagungsbehörden Kenntnis von einer wirtschaftlichen Handänderung erhalten. Die Selbstanzeige ist demnach keine Voraussetzung - oder wie die Beschwerdegegnerin geltend macht unabdingbar -, sondern lediglich eine formelle Pflicht, um die steuerliche Erfassung von wirtschaftlichen Handänderungen zu erleichtern. Dies zeigt sich auch darin, dass der Regierungsrat sich zwar aufgrund des zu erwartenden Mehraufwandes gegen eine Meldepflicht der Kantonalen Steuerverwaltung aussprach, dennoch aber die Abteilungen der Kantonalen Steuerverwaltung anwies, insbesondere Veränderungen im Vermögensstand der Steuerpflichtigen den zuständigen Veranlagungsbehörden zu melden. Daraus folgt, dass die Veranlagungsbehörden auch aufgrund von anderen Meldungen als der Selbstanzeige tätig werden müssen. Am Beginn der Verwirkungsfrist nach § 13 HStG vermag somit die gesetzliche Mitwirkungspflicht, sei es des Steuerpflichtigen oder des Grundbuchamtes, nichts zu ändern, wenn die Veranlagungsbehörde auch ohne Meldung von einer steuerpflichtigen (wirtschaftlichen) Handänderung Kenntnis erlangt. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Steuerpflichtige der Meldepflicht bewusst ist (zum Ganzen: LGVE 1992 II Nr. 22 Erw. 3). Soweit die Beschwerdegegnerin zudem vorbringt, es sei nicht Sache der Veranlagungsbehörde nach irgendwelchen steuerpflichtigen Tatbeständen in den Akten zu suchen, um dadurch die Steuerpflichtigen quasi von der Meldepflicht zu entbinden, verkennt sie, dass die Einleitung des Veranlagungsverfahrens grundsätzlich von der Offizialmaxime beherrscht ist, welche durch die Melde- und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen lediglich ergänzt wird. Soweit die Veranlagungsbehörde in den Akten Hinweise auf einen steuerbegründenden Tatbestand entdeckt oder ein solcher offenkundig ist, ist sie verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und den Steuerpflichtigen allenfalls zur Mitwirkung aufzufordern. Die in § 11 HStG normierte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen entbindet die Beschwerdegegnerin selbst ebenso wenig von ihrer Untersuchungspflicht. c) Wie dargetan, ist somit für den Bestand der Veranlagungsverfügung vom 22. Mai 2002 nicht entscheidend, ob die Beschwerdeführerin eine Melde- und Mitwirkungspflicht verletzt hat oder ob es Aufgabe des Grundbuchamtes gewesen wäre, den Verzicht auf das Kaufrecht den Veranlagungsbehörden mitzuteilen. Entscheidend ist vielmehr, ob und wann die Beschwerdegegnerin tatsächlich Kenntnis vom steuerbegründenden Tatbestand des Verzichts auf das Kaufrecht und der darauf erfolgten Übertragung von 1/3 Miteigentum an B. erlangte. 4.- / 5.- (Es folgen Ausführungen zum Zeitpunkt der ausreichenden Kenntnis der Handänderung. Das Gericht stellt fest, dass der Gemeinderat von Z. bzw. die Beschwerdegegnerin am 9. Oktober 2000 Kenntnis vom steuerbegründenden Verzicht auf das Kaufrecht hatte) Zum Zeitpunkt, als die Änderung des Handänderungssteuergesetzes in Kraft trat, war die einjährige Verwirkungsfrist von § 13 HStG (in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung) somit noch nicht abgelaufen. 6.- Mit der Totalrevision des Steuergesetzes wurden die Verjährungsbestimmungen des HStG grundlegend verändert, insbesondere verlängert. Die Übergangsbestimmung § 29a HStG zur Änderung vom 22. November 1999 statuiert für die Nachsteuer den Grundsatz, dass für die Verjährung neues Recht gilt, wenn sie am 1. Januar 2001 nach altem Recht noch nicht eingetreten ist (Abs. 2). Der gleiche Grundsatz gilt auch für die Bussen (früher: Strafsteuer) nach § 14 HStG (Abs. 3). Grundsätzlich gilt nach Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 337 des Schweizerischen Strafgesetzbuches zwar für die Verjährungsfrage der Grundsatz des Vorrangs des milderen Rechts. Dieser Grundsatz, der auch im Steuerstrafrecht Anwendung findet, wurde mit der Übergangsregelung bezüglich der Verjährung jedoch ausdrücklich ausgeschlossen. Dies ist zulässig und verstösst im Bereich der Verjährung auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot (BG-Urteil 2A.293/2001 vom 21.5.2002 Erw. 4c/aa; ASA 68,420 Erw. 1c). Der Ausschluss des Vorrangs des milderen Rechts hat zur Folge, dass selbst bei Steuerhinterziehungen, die vor dem 1. Januar 2001 begangen wurden, für die Bussen die neuen längeren Verjährungsbestimmungen gelten. Vorliegend handelt es sich nun aber nicht um die Festsetzung einer Busse oder die nachträgliche Abänderung der Veranlagung im Rahmen eines Nachsteuerverfahrens, sondern um die erstmalige Festsetzung einer Handänderungssteuer. In Bezug auf die ordentliche Veranlagung enthält § 29a Abs. 1 HStG - im Gegensatz zur Nachsteuer und Busse - keine übergangsrechtliche Regelung der Verjährung. Nach dem allgemeinen Grundsatz wird festgehalten, dass die vor Inkrafttreten der Änderung eingetretenen Handänderungen nach altem Recht besteuert werden, wobei für das Verfahren die neuen Bestimmungen gelten. Da eine übergangsrechtliche Regelung für die Verjährung fehlt, muss durch Auslegung ermittelt werden, ob die alten oder neuen Bestimmungen für die Verjährung gelten. Dies umso mehr, als mit der Gesetzesrevision die Verjährungsbestimmungen grundlegend geändert wurden. 7.- a) Das Institut der Verjährung gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz des schweizerischen Verwaltungsrechts, weshalb öffentlichrechtliche Ansprüche selbst bei Fehlen einer ausdrücklichen Gesetzesvorschrift der Verjährung oder Verwirkung unterliegen (BGE 125 V 399 Erw. 5a). Sofern der massgebliche Erlass keine Vorschriften enthält, die Beginn und Dauer der Verjährungsfrist regeln, sind die gesetzlichen Fristenregelungen anderer Erlasse für verwandte Ansprüche heranzuziehen. Kennt das fragliche Gesetz eine Verjährungsordnung, ist zu prüfen, ob diese allenfalls lückenhaft und durch eine richterliche Verjährungsfrist zu ergänzen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Bestimmungen der Anspruchs- bzw. Bezugsverjährung materieller Natur (BGE 126 II 3 Erw. 2a). Mangels entsprechender Regelung über die Verjährung sind die allgemeinen (zivilrechtlichen) Grundsätze über die Verjährung heranzuziehen (BG-Urteil 2P.299/2002 vom 3.1.1.2003 Erw. 2.2). Vorliegend geht es zwar nicht um eine fehlende Verjährungsvorschrift - entsprechende Verjährungsbestimmungen bestanden bereits vor der Gesetzesrevision -, sondern um eine fehlende Übergangsregelung in Bezug auf die Verjährung für die erstmalige Festsetzung der Steuer. Gemäss der dargelegten Rechtsprechung ist bei Fehlen einer Verjährungsvorschrift grundsätzlich auf ähnliche Regelungen im betreffenden Erlass oder auf verwandte Erlasse und bei deren Fehlen auf zivilrechtliche Grundsätze abzustellen. Diese allgemeinen Grundsätze können auch bei der Auslegung der Übergangsregelung herangezogen werden. b) Mit der Totalrevision des Steuergesetzes vom 19. November 1999 wurden auch die Verjährungsbestimmungen des StG sowie des Gesetzes über die Grundstückgewinnsteuer (GGStG) geändert und den Vorgaben von Art. 47 des Gesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) angepasst. § 52a GGStG sowie §§ 250 und 258 StG enthalten dieselben Übergangsbestimmungen wie § 29a HStG. In der Botschaft des Regierungsrates zur Totalrevision des Steuergesetzes finden sich zur Übergangsregelung des HStG keine Ausführungen. Im Zusammenhang mit der gleichlautenden Bestimmung § 52a Abs. 3 GGStG wird auf den Kommentar zur Übergangsbestimmung für die Nach- und Strafsteuer des StG verwiesen (Botschaft zum Entwurf einer Totalrevision des Luzerner Steuergesetzes vom 5.2.1999, B 160, S. 154). Im Entwurf war die Nach- und Strafsteuer noch in § 250 geregelt. Dazu enthält die Botschaft folgende Ausführungen: Für die Nachsteuer gilt der Grundsatz des milderen Rechts nicht. Die Nachsteuererhebung stellt eine Revision zulasten der steuerpflichtigen Person dar und keine Strafe. Nachsteuerveranlagungen sind auch übergangsrechtlich grundsätzlich gleich zu behandeln wie ordentliche Steuerveranlagungen. Bis und mit Steuerjahr 2000 werden somit Nachsteuern nach altem Recht veranlagt. Für das Verfahren gilt nach allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln die neue Verfahrensordnung. Bezüglich der Verjährung ist allgemeinem Verwaltungsrecht zu folgen, wonach die Verjährungsbestimmungen des neuen Rechts auf altrechtliche Ansprüche anwendbar sind, wenn diese unter der Geltung des alten Rechts, vorliegend also vor dem 1. Januar 2001, noch nicht verjährt waren (S. 140). In der 1. Beratung der Totalrevision gaben die jeweiligen Übergangsbestimmungen des StG, HStG und GGStG zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Bestimmungen wurden gemäss Entwurf des Regierungsrats übernommen (Verhandlungen des Grossen Rates, GR 3/1999, S. 1223 ff., insb. S. 1237 [zu StG, HStG]), S. 1238 [zu GGStG]). In der Botschaft wird in allgemeiner Weise postuliert, dass in Bezug auf die am 1. Januar 2001 bei Inkrafttreten der neuen Verjährungsbestimmungen nach altem Recht noch nicht verjährten Steueransprüche die neuen Verjährungsbestimmungen gelten. Dieser allgemeine Grundsatz wurde für die Nachsteuer und die Busse (Strafsteuer) denn auch ausdrücklich gesetzlich geregelt. Da in § 29a Abs. 1 HStG für die ordentliche Veranlagung eine ausdrückliche Regelung fehlt, ist diese zu ergänzen. Nachdem in der Botschaft für die Verjährung der Nachsteuer explizit auf die ordentliche Steuer verwiesen und erklärt wurde, es sei der allgemeine Grundsatz zu beachten, dass das neue Recht gelte, sofern die Verjährung am 1. Januar 2001 noch nicht eingetreten war, ist dieser Grundsatz auch in Bezug auf § 29a Abs. 1 HStG zu beachten. Die Ausführungen in der Botschaft machen deutlich, dass man die Verjährung sowie in logischer Konsequenz auch die Übergangsregelung für alle Steuern (StG, GGStG, HStG) vereinheitlichen wollte, um so auch den Vorgaben des StHG zu genügen. Vom Grundsatz, wonach die längeren Verjährungsvorschriften für alle Handänderungen gelten, für welche die Verjährung bis zum 31. Dezember 2000 noch nicht eingetreten war, wird auch für das Zürcher Steuergesetz ausgegangen, allerdings unter der Annahme, es handle sich bei den Verjährungsbestimmungen um "verfahrensrechtliche" Bestimmungen. Für die Handänderungssteuer wird dieser Grundsatz analog der Übergangsregelung betreffend die Verjährung der Nachsteuer als anwendbar erachtet (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Ergänzungsband, N 8 zu § 215 StG mit Hinweis auf einen Entscheid zum intertemporalen Recht der Nachsteuer, in: ZStR 1999, 128). In der Botschaft zur Totalrevision des Luzerner Steuergesetzes wie auch im Kommentar zum Zürcher Steuergesetz wird bezüglich der Verjährungsvorschriften jeweils mit "allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts" argumentiert. Dies mag ein Grund sein, weshalb im Gegensatz zur Nach- und Strafsteuer auf eine ausdrückliche spezielle Regelung der Verjährung für die ordentliche Steuerveranlagung verzichtet wurde. c) Nach der gesetzlichen Konzeption des Steuergesetzes - und analog auch des Handänderungssteuergesetzes - gehören die Verjährungsvorschriften zum Verfahren. Die Verlangungs- und Bezugsverjährung sind in §§ 142 und 143 StG im Abschnitt V. Verfahren unter dem 2. Titel Allgemeine Verfahrensgrundsätze geregelt. Das Verfahrensrecht beinhaltet sowohl materielle wie auch formelle Vorschriften. Zu den formellen Vorschriften gehören z.B. die Bestimmungen über die Einsprache oder das Beschwerdeverfahren. Die Verjährung ist nach der Rechtssprechung des Bundesgerichts ein materiell-rechtliches Institut (BGE 126 II 3 Erw. 2a mit Hinweisen). Gemäss der Übergangsbestimmung § 29a HStG gelten für das Verfahren generell die neuen Bestimmungen. Zum Verfahren gehören nach dem Gesagten auch die Verjährungsbestimmungen. Es lässt sich somit bereits aus § 29a Abs. 1 HStG ableiten, dass die neuen Verjährungsvorschriften zu beachten sind, umso mehr, als der Gesetzgeber dies für die Nachsteuer und die Bussen ausdrücklich geregelt hat. Im Allgemeinen sind neue Verfahrensvorschriften für hängige Verfahren unmittelbar anwendbar. Von diesem Grundsatz ist das Bundesgericht nun zwar bezüglich der direkten Bundessteuer abgewichen und hat auf hängige Verfahren die alten Verfahrensvorschriften - sowohl materielle als auch formelle - angewendet (vgl. ASA 67,409; StE 2004 B 92.51 Nr. 11 Erw. 3.2 wo die Frage des anwendbaren Rechts zwar offen gelassen wurde, aber das Urteil erkennen lässt, dass das Bundesgericht das alte Recht als anwendbar erachtet). Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) enthält aber im Gegensatz zu den Kantonalen Steuergesetzen keine Übergangsbestimmungen, weshalb die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum anwendbaren Recht in Bezug auf das Verfahren bzw. die Verjährung bei der direkten Bundessteuer nicht unbesehen auf das Kantonale Steuerrecht übernommen werden kann. Insbesondere auch deshalb nicht, weil - wie dargetan - StG, HStG und GGStG im Gegensatz zum DBG bezüglich der Verjährung von Nachsteuern bzw. Bussen explizit eine Regelung enthalten. Eine Auslegung von § 29a HStG, die auch für die erstmalige Steuerveranlagung die neuen Verjährungsbestimmungen als anwendbar erklärt, wenn nach dem alten Recht die Verjährung bzw. Verwirkung am 1. Januar 2001 noch nicht eingetreten ist, steht demnach auch nicht in einem Widerspruch zur dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts bezüglich des DBG. d) Geht man bei der Auslegung der Übergangsregelung von dem in der Botschaft postulierten allgemeinen Grundsatz aus, die Nachsteuerveranlagungen seien übergangsrechtlich gleich zu behandeln wie die ordentlichen Steuerveranlagungen, und zieht man in Erwägung, dass die neuen, längeren Verjährungsbestimmungen in Abweichung des Vorrangs des milderen Rechts sogar für die Bussen als anwendbar erklärt wurden, so lässt sich daraus nur der Schluss ziehen, dass der Gesetzgeber für alle Steuern die neuen Verjährungsbestimmungen als massgebend erachtete, falls die Verjährung nach altem Recht per 1. Januar 2001 noch nicht eingetreten war. 8.- Die Beschwerdegegnerin hatte nach der erfolgten Veröffentlichung der Handänderung zwischen der C. AG und B. am 9. Oktober 2000 ausreichend Kenntnis von allen Voraussetzungen eines steuerbegründenden Verzichts auf ein Kaufrecht. Am 1. Januar 2001 war somit die relative einjährige Frist von § 13 HStG in der bis zum 31. Dezember 2000 gültigen Fassung nicht abgelaufen. (...) Im Sinn der obigen Ausführungen sind für die Frage der Verjährung die neuen ab 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Bestimmungen des Handänderungssteuergesetzes anwendbar. Gemäss § 13 Abs. 1 HStG erlischt das Recht auf Steuerfestsetzung fünf Jahre nach der Handänderung. Somit ist die Veranlagung vom 22. Mai 2002 rechtzeitig erfolgt. (...)

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