Rechtsprechung Luzern
Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Abgaberechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Sozialhilfe Entscheiddatum: 05.02.2002 Fallnummer: A 01 211 LGVE: 2002 II Nr. 15 Leitsatz: §§ 31-35 SHG; Art. 4 ZUG. Das Sozialhilfegesetz unterscheidet in Bezug auf die wirtschaftliche Sozialhilfe zwischen Kostenpflicht und Kostenersatzpflicht. Kostenpflichtig ist die Einwohnergemeinde am Unterstützungswohnsitz. Welches Gemeinwesen die Kosten der erbrachten Hilfe definitiv zu tragen hat, bestimmt sich nach den Vorschriften über die Kostenersatzpflicht (§§ 32 ff. SHG). Die Heimatgemeinde trifft in all jenen Fällen eine Kostenersatzpflicht, in welchen kein anderes Gemeinwesen zur Kostenrückvergütung verpflichtet ist. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: A und deren Tochter B zogen auf den 1. April 2001 von Z her kommend nach Y. Seit 1. Mai 2001 bezieht die alleinerziehende Mutter wirtschaftliche Sozialhilfe. Das Sozialamt Y setzte den Bruttobedarf der Empfängerin auf Fr. ... im Monat fest. Am 9. Mai 2001 stellte das Sozialamt der Heimatgemeinde X eine Unterstützungsanzeige zu und erhob Anspruch auf Rückerstattung der von ihr zu erbringenden Leistungen für die Dauer vom 1. April 2001 bis 31. März 2002. Gegen die Kostenersatzpflicht erhob die Gemeinde X fristgemäss Einsprache. Mit verwaltungsgerichtlicher Klage stellte die Einwohnergemeinde Y den Antrag, die Gemeinde X sei als Heimatgemeinde zu verpflichten, ihr Kostenersatz für die wirtschaftliche Sozialhilfe für maximal ein Jahr ab Zuzug der Hilfebedürftigen zu leisten. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, da kein anderes Gemeinwesen kostenersatzpflichtig sei, trage die Heimatgemeinde die Kosten für die geltend gemachte Zeitspanne. Aus den Erwägungen: 3. - Die Klägerin stellt den Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Kostenersatz für die an die Sozialhilfeempfängerin erfolgten Auszahlungen während der Dauer von maximal einem Jahr zu leisten. Gemäss dem Kontoauszug vom 7. Januar 2002 hat die Klägerin in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 2001 Zahlungen im Umfang von Fr. ... an A ausgerichtet. a) Die Sozialhilfe ist Sache der Einwohnergemeinde, wobei die Einwohnergemeinde am Wohnsitz des Hilfebedürftigen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) zuständig ist (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 SHG). Der Bedürftige hat seinen Unterstützungswohnsitz in dem Kanton, in dem er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet (Art. 4 Abs. 1 ZUG). Die polizeiliche Anmeldung gilt als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist (Art. 4 Abs. 2 ZUG). Die 1963 geborene A hat ihren Wohnsitz seit 1. April 2001 in Y. Vorher war sie vom 1. Dezember 1998 bis 1. Dezember 2000 in der Gemeinde V und anschliessend vom 1. Dezember 2000 bis 31. März 2001 in Z wohnhaft. Ort wie auch Dauer des jeweiligen Wohnsitzes während dieses Zeitraumes sind unter den Parteien unbestritten. Fest steht sodann die Zuständigkeit der Klägerin für die Ausrichtung der wirtschaftlichen Sozialhilfe, anerkennt sie doch ausdrücklich ihre Unterstützungspflicht gegenüber der Bedürftigen seit deren Aufenthalt in Y. Die Unterstützungspflicht der Klägerin ergibt sich denn auch klar aus § 31 SHG, wonach die Einwohnergemeinde am Wohnsitz der Hilfebedürftigen die Kosten der wirtschaftlichen Sozialhilfe zu tragen hat. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beklagte als Heimatgemeinde der Leistungsempfängerin gegenüber der Klägerin kostenersatzpflichtig ist oder nicht. b) Das Sozialhilfegesetz unterscheidet zwischen Kostenpflicht einerseits und Kostenersatzpflicht andererseits (vgl. Überschrift vor § 31 SHG). Gemäss § 31 SHG ist zwar die Einwohnergemeinde am Wohnsitz des Hilfebedürftigen für die Ausrichtung der wirtschaftlichen Sozialhilfe zuständig. Im Verhältnis zwischen Gemeinwesen und Privatperson ist also primär die Wohnsitzgemeinde Leistungsschuldnerin bzw. zahlungspflichtig. Das bedeutet aber nicht, dass die kostenpflichtige Gemeinde die anfallenden Kosten auch endgültig zu tragen hat. So sieht das Gesetz verschiedene Fälle vor, in denen das leistende Gemeinwesen von einem anderen Gemeinwesen Kostenersatz verlangen kann. Nach § 32 SHG kommt als erster Träger der Rückvergütung der Leistungen die bisher kostenpflichtige Wohnsitzgemeinde in Betracht. Verlegt nämlich ein Kantonsbürger, der mehr als ein Jahr in einer Gemeinde gewohnt hat, den Wohnsitz in eine andere Gemeinde des Kantons oder in einen anderen Kanton, bleibt die bisher kostenpflichtige Einwohnergemeinde noch ein Jahr kostenersatzpflichtig. Ferner regelt § 33 SHG die Kostenersatzpflicht des Kantons, welche für Bürger anderer Kantone sowie für Ausländer Platz greift (Abs. 1 lit. d und Abs. 2). Für Kantonsbürger ersetzt der Kanton die Kosten der wirtschaftlichen Sozialhilfe in drei Fällen, nämlich während eines Jahres nach Rückkehr in den Kanton (Abs. 1 lit. a), nach Ablauf eines Jahres seit Wohnsitzbegründung in einem anderen Kanton (Abs. 1 lit. b) und für im Ausland wohnhafte Kantonsbürger (Abs. 1 lit. c). Nach § 34 Abs. 1 SHG hat die Einwohnergemeinde am Heimatort des Hilfebedürftigen die Kosten der wirtschaftlichen Sozialhilfe zu ersetzen, wenn kein anderes Gemeinwesen kostenersatzpflichtig ist. § 35 SHG bestimmt schliesslich, dass bei Verstoss gegen das Verbot der Abschiebung die Einwohnergemeinde der fehlbaren Organe kostenpflichtig bleibt. 4. - a) Die Klägerin beruft sich auf § 34 Abs. 1 SHG. Zur Begründung führt sie aus, V könne nicht belangt werden, weil diese Gemeinde nicht die bisherige, sondern die vorletzte Wohnsitzgemeinde der Sozialhilfeempfängerin gewesen sei. Für die vorletzte Wohnsitzgemeinde sehe das Sozialhilfegesetz keine Kostenersatzpflicht vor. Da auch der Kanton nicht kostenersatzpflichtig sei, habe die Beklagte als Heimatgemeinde der Unterstützten die Kosten zu ersetzen. Demgegenüber stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, es sei zwischen der primären Kostenpflicht bzw. Kostenersatzpflicht der Einwohnergemeinde am Wohnsitz des Hilfebedürftigen und der subsidiären Kostenersatzpflicht des Heimatortes zu unterscheiden. Das Sozialhilfegesetz basiere auf dem Grundsatz des Wohnsitzprinzips als Steuerdomizil und belaste die Heimatgemeinde nur noch in Ausnahmefällen, wo keine Wohnsitzgemeinde feststellbar sei. Da im vorliegenden Fall lückenlos eine luzernische Gemeinde als Wohnsitzgemeinde nachweisbar sei, widerspreche es dem Gesetz, von der Heimatgemeinde, in der jemand unter Umständen nie Steuern entrichte, Kostenersatz zu verlangen. b) Dazu ist festzuhalten, dass das Sozialhilfegesetz die örtliche Zuständigkeit für die wirtschaftliche Sozialhilfe nicht an das Steuerdomizil der Anspruchsberechtigten anknüpft, sondern gestützt auf das übergeordnete bundesrechtliche Zuständigkeitsgesetz an den Unterstützungswohnsitz. Dieser befindet sich dort, wo der Hilfebedürftige sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Das ist hier unbestrittenermassen Y, wo die Empfängerin ihren Wohnsitz seit Frühjahr 2001 hat. Kostenpflichtig ist also die Einwohnergemeinde am Unterstützungswohnsitz, was die Klägerin denn auch ausdrücklich anerkennt. Die Beklagte geht fehl, wenn sie die Meinung vertritt, die leistende Wohnsitzgemeinde sei «primär auch kostenersatzpflichtig». Es ist ihr zwar beizupflichten, dass das Sozialhilfegesetz mit Bezug auf die Kostenpflicht, d.h. die Zuständigkeit für die Leistungspflicht gegenüber der bedürftigen Person, vom Wohnsitzprinzip ausgeht. Wer als Gemeinwesen kostenpflichtig ist, ist aber nicht zugleich kostenersatzpflichtig, da eine solche Regelung keinen Sinn macht. Eine gesetzliche Regelung der Kostenersatzpflicht zwischen zwei Gemeinwesen macht vielmehr nur Sinn, wenn das leistende Gemeinwesen einen Anspruch auf Rückerstattung der von ihm zu erbringenden Leistungen hat. Träfe die Auffassung der Beklagten zu, erübrigten sich Bestimmungen über eine Kostenersatzpflicht, weil die für die wirtschaftliche Sozialhilfe zuständige Wohnsitzgemeinde die Kosten definitiv zu tragen hätte und gerade eben keinen durchsetzbaren Anspruch auf deren Rückvergütung besässe. Dem SHG lässt sich denn auch keine Bestimmung entnehmen, wonach die Wohnsitzgemeinde als Trägerin der Unterstützungsleistungen diese zu ersetzen bzw. diese endgültig zu tragen hat. Ferner kann es für die Beurteilung der Kostenersatzpflicht der Beklagten nicht darauf ankommen, ob die Sozialhilfeempfängerin gegenüber der Heimatgemeinde Steuern zu bezahlen hat. Nach der gesetzlichen Konzeption fallen grundsätzlich folgende Gemeinwesen als Kostenersatzpflichtige in Betracht: die bisher kostenpflichtige Wohnsitzgemeinde, der Kanton, die Einwohnergemeinde der fehlbaren Organe bei Verstoss gegen das Verbot der Abschiebung. Unter den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass im vorliegenden Fall weder der Kanton noch eine Gemeinde im Sinne von § 35 SHG kostenersatzpflichtig ist. Fest steht sodann, dass auch die Gemeinde Z nicht belangt werden kann. Zwar hatte A unmittelbar vor der Niederlassung in Y dort ihren Wohnsitz. Z fällt aber nach dem klaren Wortlaut von § 32 SHG als kostenersatzpflichtige Gemeinde ausser Betracht, da der dortige Aufenthalt weniger als ein Jahr gedauert hat. V, wo die Bedürftige zwei Jahre lang wohnte, war vorletzte Gemeinde. Wie die Klägerin zutreffend festhält, kann diese Gemeinde als vorletzte Wohnsitzgemeinde nicht zur Rückvergütung der Kosten verpflichtet werden. Dies ergibt sich aus § 32 SHG, welcher die Kostenersatzpflicht ausdrücklich auf die «bisher kostenpflichtige Einwohnergemeinde» beschränkt. Nach dieser Bestimmung hat bei Wohnsitzwechsel innerhalb oder ausserhalb des Kantons die bisher kostenpflichtige Einwohnergemeinde für die Kosten der wirtschaftlichen Sozialhilfe höchstens noch für ein Jahr aufzukommen. Damit kann nur die letzte Unterstützungsgemeinde vor dem Wohnsitzwechsel gemeint sein. Dies macht denn auch Sinn im Vergleich zu der in § 33 Abs. 1 lit. b SHG postulierten Kostenersatzpflicht des Kantons für Kantonsbürger nach Ablauf eines Jahres seit Wohnsitzbegründung in einem anderen Kanton. Im vorliegenden Verfahren macht die Beklagte zu Recht nicht geltend, die Kosten seien der Gemeinde V zu übertragen. Zwar verweist sie auf ihre Einsprache vom 22. Mai 2001, worin sie noch die Meinung vertreten hatte, aufgrund der primären Kostenpflicht des bisherigen Wohnortes sei die Gemeinde V (ab 1.5.2001) bzw. die Gemeinde Z (ab 1.12.2001) kostenersatzpflichtig. Dass diese Gemeinden für den Ersatz der wirtschaftlichen Sozialhilfe nicht in Anspruch genommen werden kann, ergibt sich bereits aus den bisherigen Erwägungen. Somit bleibt aber festzustellen, dass kein anderes Gemeinwesen für die Kostenersatzpflicht in Frage kommt. Gestützt auf § 34 SHG hat folglich die Beklagte als Heimatgemeinde gegenüber der Klägerin die Kosten zu erstatten. Dass die Heimatgemeinde für Fälle wie den vorliegenden zu Kostenersatz verpflichtet ist, lässt sich ebenfalls aus der Botschaft des Regierungsrates vom 23. Dezember 1988 zum Entwurf eines Sozialhilfegesetzes (GR 1989 S. 172 ff.) ableiten. So wird darin im Zusammenhang mit der Kostenersatzpflicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch im neuen Recht entsprechend der bisherigen Rechtsordnung die Heimatgemeinde in all jenen Fällen kostenersatzpflichtig sein solle, in denen kein anderer Kostenträger zuständig sei. Dies treffe vor allem bei Hilfebedürftigen zu, die keinen feststellbaren Wohnsitz hätten oder infolge kurzfristiger Wohnsitzwechsel die Karenzfristen nicht erfüllten (GR 1989 S. 183). Gerade Letzteres ist hier der Fall. Nachdem A in der zuletzt kostenpflichtigen Gemeinde Z weniger als ein Jahr gewohnt hatte, kann diese Gemeinde infolge kurzfristigen Wohnsitzwechsels nicht als Kostenträgerin in Anspruch genommen werden. c) Entgegen der Meinung der Beklagten knüpft die Kostenersatzpflicht nicht an das Wohnsitzprinzip an. Sowohl nach dem Sozialhilfegesetz als auch nach dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger gilt dieser Grundsatz ausschliesslich in Bezug auf die Frage des unterstützungspflichtigen Gemeinwesens (vgl. Art. 4 ZUG). Im Gegensatz zur Kostenpflicht knüpfen beide Gesetze die definitive Kostentragung der Sozialhilfe an das (frühere) Heimatprinzip an (Art. 16 ZUG; § 34 SHG). So trifft im interkantonalen Verhältnis den Heimatkanton - je nach Ausgangslage - gegenüber dem Wohnkanton oder dem Aufenthaltskanton eine Kostenersatzpflicht (Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 54). Nicht anders verhält es sich im innerkantonalen Verhältnis. Das luzernische Sozialhilfegesetz lehnt sich an die gleichen Prinzipien wie das bundesrechtliche Zuständigkeitsgesetz. Während § 31 SHG die Kostenpflicht zulasten der Einwohnergemeinde am Wohnsitz der Bedürftigen statuiert, sieht § 34 SHG die Kostenrückerstattung zulasten des Heimatorts als letzten Träger der Sozialhilfeleistungen ausdrücklich vor (vgl. auch Wolffers, a.a.O., S. 57, insb. Fn. 31). Welches Gemeinwesen letztlich die Kosten der wirtschaftlichen Sozialhilfe definitiv zu tragen hat, bestimmt sich also nicht nach der Kostenpflicht (Verhältnis zwischen Gemeinde und Bedürftigem), sondern nach den Bestimmungen der Kostenersatzpflicht. Die Rückvergütung von Unterstützungsleistungen wickelt sich allein zwischen den beteiligten Gemeinwesen ab. Nach dem Gesagten ist die in Anspruch genommene Heimatgemeinde kostenersatzpflichtig. Die Klage erweist sich somit im Grundsatz als begründet und ist insoweit gutzuheissen.