Skip to content

Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 22.08.2001 A 00 205 (2001 II Nr. 28)

22 août 2001·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung·HTML·1,324 mots·~7 min·6

Résumé

§ 28 Abs. 1 Ziff. 4 StG. Steuererleichterungen. System des Kinderabzugs nach kantonalem Recht. Zum Kinderabzug bei getrennt lebenden Ehegatten. Bei minderjährigen Kindern hat derjenige Elternteil Anspruch auf den Kinderabzug, dem die elterliche Sorge zusteht. Bei einem volljährigen Kind, das seine Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat, steht der Kinderabzug demjenigen Elternteil zu, der zur Hauptsache an den Unterhalt des Kindes finanziell beiträgt und für seine Ausbildung aufkommt. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Abgaberechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Direkte Staats- und Gemeindesteuern Entscheiddatum: 22.08.2001 Fallnummer: A 00 205 LGVE: 2001 II Nr. 28 Leitsatz: § 28 Abs. 1 Ziff. 4 StG. Steuererleichterungen. System des Kinderabzugs nach kantonalem Recht. Zum Kinderabzug bei getrennt lebenden Ehegatten. Bei minderjährigen Kindern hat derjenige Elternteil Anspruch auf den Kinderabzug, dem die elterliche Sorge zusteht. Bei einem volljährigen Kind, das seine Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat, steht der Kinderabzug demjenigen Elternteil zu, der zur Hauptsache an den Unterhalt des Kindes finanziell beiträgt und für seine Ausbildung aufkommt. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Die Eheleute A leben seit Juli 1998 getrennt. Sie haben drei Kinder. Die Tochter B ist volljährig und studiert an der Universität. Vor den Steuerbehörden war streitig, welchem Elternteil der Kinderabzug für die Tochter B zusteht. Der Ehemann machte geltend, er komme für den Unterhalt seiner volljährigen Tochter auf und zahle Beiträge an deren Ausbildung. Im Beschwerdeverfahren, das der Ehemann erhoben hatte, führte das Verwaltungsgericht das Folgende aus: 2. - c) Beim Kinderabzug gemäss § 28 Abs. 1 Ziff. 4 StG werden zwei Kategorien von abzugsberechtigenden Kindern unterschieden und zwar die nicht erwerbstätigen, unmündigen Kinder sowie die in beruflicher Ausbildung stehenden Kinder. Bei verheirateten, in ungetrennter Ehe lebenden Eltern, die gemeinsam veranlagt werden, stellen sich weder für die minderjährigen noch für die (volljährigen) Kinder in Ausbildung Zuordnungsprobleme. Der Kinderabzug steht ihnen gemeinsam zu. Da für ein Kind nur einmal der volle Kinderabzug vorgenommen werden darf (vgl. Hauser, Zu den steuerlichen Folgen des neuen Scheidungsrechts, in: ASA 68,365), können sich demgegenüber bei gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen Eltern diesbezügliche Zuteilungsschwierigkeiten ergeben. aa) Bei Eltern mit unmündigen Kindern, die nicht gemeinsam besteuert werden, hat derjenige Elternteil Anspruch auf den Kinderabzug, unter dessen elterlicher Sorge die Kinder stehen (Fellmann, Leitsätze zum Luzerner Steuergesetz, Bern 1988, N 18 zu § 28 StG mit Hinweisen; vgl. für die Bundessteuern: Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, N 2 zu Art. 35 DBG). Was den andern, zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen verpflichteten Elternteil anbelangt, kann dieser die Alimente vollumfänglich von seinem Einkommen abziehen (§ 25 Abs. 1 Ziff. 3 StG), womit sich die zusätzliche Gewährung eines Kinderabzuges im Lichte der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit grundsätzlich nicht rechtfertigen würde. Demgegenüber hat der Inhaber der elterlichen Sorge oder Obhut die erhaltenen Unterhaltszahlungen gemäss § 19 Abs. 1 Ziff. 9 StG als Einkommen zu versteuern, weshalb ihm folgerichtig auch der Kinderabzug zusteht (vgl. ASA 69,200 f. Erw. 3; vgl. auch Weisungen der Kantonalen Steuerverwaltung zum Steuergesetz, Veranlagung der natürlichen Personen 1999/2000, S. 149, Ziff. 5.5). Es ist denn auch vorliegend zu Recht unbestritten, dass der Kinderabzug bezüglich der beiden jüngsten Töchter des Beschwerdeführers, welche im Zeitpunkt der Trennung ihrer Eltern noch unmündig waren, der obhutsberechtigten Mutter zu gewähren ist. (...) bb) Bei volljährigen, nicht mehr unter der elterlichen Sorge und in Ausbildung stehenden Kindern liegen insofern andere Gegebenheiten vor, als der Unterhaltsverpflichtete seine diesbezüglichen Zahlungen nicht von seinem Einkommen abziehen kann, setzt doch § 25 Abs. 1 Ziff. 3 StG zur Bejahung der Abzugsfähigkeit ausdrücklich voraus, dass die Kinder unter der elterlichen Sorge oder Obhut des Alimentenempfängers stehen müssen. So sind denn auch Unterhaltsbeiträge, welche nach der Volljährigkeit der Kinder von deren Eltern gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB aufgebracht werden, Leistungen gleichzusetzen, die in Erfüllung familienrechtlicher Unterhaltspflichten erbracht werden. Derartige Aufwendungen sind gemäss § 25 Abs. 1 Ziff. 2 StG nicht abzugsberechtigt, müssen vom Leistungsempfänger aber auch nicht als Einkommen versteuert werden (§ 22 Ziff. 6 StG; vgl. dazu auch NStP 1998 S. 21 f. Erw. 3). Die Tochter B ist dieser Kategorie der abzugsberechtigenden Kinder zuzurechnen. Sie war im Zeitpunkt der Trennung ihrer Eltern bereits volljährig, stand mithin nicht mehr unter elterlicher Sorge. Des Weiteren befindet sie sich in beruflicher Ausbildung (Besuch der Kantonsschule; Hochschulstudium an der Universität). d) Bei unmündigen Kindern lässt sich somit die Gewährung des Kinderabzuges an den Inhaber der elterlichen Sorge im Wesentlichen damit begründen, dass der andere, zu Unterhaltszahlungen verpflichtete Elternteil ab der seit 1. Januar 1995 in Kraft stehenden Änderung des StG vom 21. März 1994 (G 1994 89) diese vollumfänglich von seinem Einkommen in Abzug bringen kann, währenddem der Alimentenempfänger die erhaltenen Zahlungen (für die Steuerperioden 1995/96 bis 1999/2000 zu 80%, vgl. § 181septies StG) als Einkommen versteuern muss und damit - zusammen mit seinen eigenen Leistungen - im Sinne von § 28 Abs. 1 Ziff. 4 StG für den Unterhalt des Kindes sorgt. Bei Leistungen des Unterhaltsverpflichteten an mündige Kinder besteht diese Abzugsmöglichkeit gerade nicht, womit der Beschwerdeführer die an seine Tochter B erbrachten Leistungen nicht einkommensmindernd berücksichtigen kann. Insofern liegt dieselbe Situation vor, wie sie auch bezüglich unmündiger Kinder vor dem Jahre 1995 bestanden hat. Dannzumal wurde betreffend die Zuteilung des Kinderabzuges an nicht verheiratete, getrennte oder geschiedene Eltern noch nicht volljähriger Kinder ausgeführt, dass im Begriff des Sorgens gemäss § 28 Abs. 1 Ziff. 4 StG mehr als die blosse Leistung von finanziellen Beiträgen liege. Er schliesse in sich die umfassende Sorge für das leibliche und geistige Wohl des Kindes, weshalb der Kinderabzug regelmässig dem Inhaber der elterlichen Gewalt zu gewähren sei (vgl. LGVE 1985 II Nr. 17 Erw. 2a mit Hinweisen). Handelt es sich nun aber wie im hier zu beurteilenden Sachverhalt um ein mündiges, in beruflicher Ausbildung stehendes Kind, kommt dem Element der materiellen Unterhaltsaufwendungen naturgemäss die Hauptrolle zu, während das Sorgen, verstanden als elterliche Pflege und Erziehung, in den Hintergrund tritt (LGVE 1985 II Nr. 18 Erw. 3a mit Hinweisen). So bildet denn auch die Pflege und Erziehung, die von den Eltern mit Blick auf das Kindeswohl geleistet wird, einen wesentlichen Inhalt der elterlichen Sorge (vgl. Art. 301/302 ZGB), wobei die diesbezüglichen Verpflichtungen der Eltern nach dem Eintritt der Mündigkeit und dem damit einhergehenden Wegfall der elterlichen Sorge eben gerade nicht mehr in gleicher Weise weiter bestehen. Was die von den beiden Elternteilen erbrachten Unterstützungsleistungen an die Tochter B angeht, verhält es sich vorliegend so, dass sich der Beschwerdeführer gemäss Trennungsvereinbarung mit seiner Tochter direkt über den ihr nach Massgabe von Art. 277 Abs. 2 ZGB zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag einigt, wobei er davon pro Monat Fr. 150.- direkt an seine Frau überweist, die diesen Betrag zu Gunsten von B zu verwenden hat. Für den Fall, dass für B während der Trennung der Eltern und in der Zeit ihrer ordentlichen Ausbildung grössere Aufwendungen für Arzt- oder Zahnarztkosten von im Einzelfall wenigstens Fr. 2500.- anfallen, verpflichten sich der Beschwerdeführer sowie seine Frau dazu, die den Betrag von Fr. 2500.- übersteigenden Kosten je hälftig zu tragen. Gestützt auf diese Vereinbarung führt der Pflichtige denn auch in seiner Beschwerdeschrift an, dass er nach Massgabe von Art. 277 Abs. 2 ZGB den gesamten Lebensunterhalt für seine Tochter B bestreite. Was die von der Mutter an B erbrachten Leistungen angeht, hält diese in einem Beleg aus ihren Steuerakten fest, dass B jedes Wochenende sowie die Semesterferien bei ihr verbringe und «ein Zimmer, Wäsche usw.» auf ihre Kosten gehen würden. Dazu gilt festzuhalten, dass B - wie den unbestritten gebliebenen Ausführungen des Beschwerdeführers zu entnehmen ist - während der übrigen Zeit in der vom Vater gemieteten Wohnung in der Stadt Z lebt. (...) Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer im vorliegend massgebenden Zeitraum praktisch die gesamten finanziellen Lasten, die den Eltern in Bezug auf ihre älteste Tochter erwachsen sind, alleine getragen hat, womit es sich als gerechtfertigt erweist, ihm den Kinderabzug für die Tochter B zu gewähren (in diesem Sinne denn auch betreffend die direkte Bundessteuer: Baumgartner, a.a.O., N 20 am Ende in Verbindung mit N 19 zu Art. 35 DBG). Was die von der Vorinstanz sowie der Kantonalen Steuerverwaltung vertretene Auffassung anbelangt, bei mündigen, in beruflicher Ausbildung stehenden Kindern bleibe derjenige Elternteil, der im Zeitpunkt des Eintritts der Mündigkeit die elterliche Sorge inne gehabt habe, weiterhin zur Vornahme des Kinderabzuges berechtigt, trifft dies nach dem Gesagten eben nur in diesen Fällen zu, wo die Leistungen des ehemaligen Inhabers der elterlichen Sorge höher einzustufen sind als die Leistungen des anderen Elternteils. Dies ist nun aber vorliegend gerade nicht der Fall.

A 00 205 — Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 22.08.2001 A 00 205 (2001 II Nr. 28) — Swissrulings