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Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.05.2011 V 11 9 V 11 10_2 (2011 II Nr. 6)

6 mai 2011·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·HTML·1,227 mots·~6 min·3

Résumé

Art. 22 RPG; §§ 124, 126 Abs. 2 und 184 PBG. Freistehende Reklameanschlagstellen sind eigenständige Bauwerke, welche mit dem Boden fest verankert und damit als Baute zu qualifizieren sind. Aufgrund der Grösse der konkreten Werbetafeln handelt es sich um Kleinbauten, weshalb die Vorschriften über die Grenzabstände eingehalten werden müssen. | Bau- und Planungsrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Bau- und Planungsrecht Entscheiddatum: 06.05.2011 Fallnummer: V 11 9 V 11 10_2 LGVE: 2011 II Nr. 6 Leitsatz: Art. 22 RPG; §§ 124, 126 Abs. 2 und 184 PBG. Freistehende Reklameanschlagstellen sind eigenständige Bauwerke, welche mit dem Boden fest verankert und damit als Baute zu qualifizieren sind. Aufgrund der Grösse der konkreten Werbetafeln handelt es sich um Kleinbauten, weshalb die Vorschriften über die Grenzabstände eingehalten werden müssen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen: 5. - c/aa) (...) Wie der Gemeinderat in seiner Vernehmlassung bemerkt, behandelt er freistehende Plakatanschlagstellen praxisgemäss als freistehende Mauern, was zur analogen Anwendung von § 126 Abs. 2 PBG führe. In dem Zusammenhang stellt sich vorab die Frage, ob eine freistehende Plakatanschlagstelle einer "freistehenden Mauer" gleichzusetzen oder aber unter den Begriff "Kleinbaute" im Sinn von § 124 PBG zu subsumieren ist. Trifft Letzteres zu, ist der für "freistehende Bauten" geltende ordentliche Grenzabstand von 3 m massgebend, ohne dass zu prüfen wäre, ob über den "Umweg" einer analogen Anwendung von § 126 Abs. 2 PBG in Verbindung mit § 124 PBG der Mindest-Grenzabstand für Bauten gilt, da die beantragten Plakatanschlagstellen eine Gesamthöhe von mehr als 2 m aufweisen. bb) Wer eine Baute oder Anlage erstellen, baulich oder in ihrer Nutzung ändern will, hat dafür eine Baubewilligung einzuholen (§ 184 Abs. 1 PBG). In § 60 Abs. 1 PBV werden exemplarisch einige Bauten und Anlagen aufgezählt, welche der Bewilligungspflicht unterliegen. Zu den baubewilligungspflichtigen Vorrichtungen gehören namentlich auch Reklameanschlagstellen (§ 1 Abs. 1 Reklameverordnung), was hier unbestritten ist. Damit ist aber noch nicht gesagt, ob es sich bei der freistehenden Plakatanschlagstelle um eine Baute oder eine Anlage im Sinn der Baurechtsgesetzgebung handelt. Diese Unterscheidung ist indes für die Beurteilung der Einhaltung der gesetzlichen Grenzabstandsvorschriften von entscheidender Bedeutung. Welche baulichen Anlagen der Bewilligungspflicht unterliegen, beurteilt sich primär nach Art. 22 Abs. 1 RPG, da diese bundesrechtliche Vorschrift über die Bewilligungspflicht von "Bauten und Anlagen" im kantonalen Recht unmittelbar anwendbar ist (vgl. Waldmann/Hänni, Handkommentar zum RPG, Bern 2006, N 3 zu Art. 22). Als Bauten und Anlagen im Sinn von Art. 22 Abs. 1 RPG werden in der Literatur und Rechtsprechung übereinstimmend jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen bezeichnet, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Dazu gehören auch Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden (EJPD/BRP, Erläuterungen RPG, Bern 1981, N 6 zu Art. 22; Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Aufl., Bern 2002, S. 288; BGE 123 II 259 E. 3a, 118 Ib 9 E. 2c, 113 Ib 315 E. 2b). Massgebend ist nach der Praxis des Bundesgerichts, ob mit der fraglichen baulichen Massnahme nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (BGE 119 Ib 226 E. 3a, 114 Ib 314 E. 2a). Zwischen den beiden die Baubewilligungspflicht auslösenden Objekten "Bauten" und "Anlagen" besteht keine scharfe Trennlinie. Als Bauten gelten im Allgemeinen ober- und unterirdische Gebäude oder gebäudeähnliche Objekte. Als Anlagen werden hingegen eher Einrichtungen bezeichnet, die das Gelände oder den umliegenden Raum verändern, wie beispielsweise Parkplätze, Steinbrüche, Kiesgruben, Autofriedhöfe, Campingplätze, Vitaparcours, Aussichtstürme, Denkmäler, Rampen u.a.m. (Waldmann/Hänni, a.a.O., N 11 zu Art. 22; LGVE 1993 III Nr. 20 E. 2, vgl. auch: LGVE 1986 III Nr. 33 E. 1.2.4 mit Hinweisen; Urteile V 09 28 vom 3.11.2009, E. 6b/cc und V 97 195 vom 12.3.1998, E. 3a, mit Hinweis). Der raumplanerische Bautenbegriff hat in der Praxis eine sehr umfassende Bedeutung erhalten mit Einschluss all dessen, was mancherorts als "bauliche Anlage" irgendwelcher Art bezeichnet wird, wobei es auf die Erscheinungsformen nicht ankommt (Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl., Aarau 1985, N 2 zu Art. 10 BauG/AG). cc) Unter Reklameanlage ist ein Bauwerk oder Bauteil zu verstehen, das der Ankündigung oder Anpreisung dient und von allgemein zugänglicher Stelle aus eingesehen werden kann (Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, N 198). Im Licht des weitumfassenden raumplanerischen Bautenbegriffs ist eine freistehende Plakatanschlagstelle als Baute zu qualifizieren. Es ist ein eigenständiges Werk, welches mit dem Boden fest verankert ist. Allein die Werbefläche weist bei einer Breite von 285 cm und einer Höhe von 130 cm eine beträchtliche Grösse auf, wobei die Gesamthöhe des Plakatwerbeträgers gar 210 cm misst. Auch von der äusseren Erscheinung her sind solche Werbetafeln, aufgesetzt auf im Boden verankerten Trägern, eher als bauliche Bestandteile wahrnehmbar denn als eine Anlage wie die vorerwähnten Beispiele (E. 5c/bb). Namentlich kann bezogen auf freistehende Plakatstellen nicht von einer Einrichtung, die primär das Gelände oder den umliegenden Raum verändert, gesprochen werden. Sie lassen sich somit - trotz der im allgemeinen Sprachgebrauch üblichen Bezeichnung Reklameanlagen - begrifflich nicht unter "Anlage" subsumieren, sondern fallen unter den Begriff der Baute, wie er rechtsprechungsgemäss nach Art. 22 Abs. 1 RPG und § 184 PBG zu verstehen ist. Aufgrund ihrer Grösse sind die strittigen Plakatanschlagstellen als Kleinbauten zu betrachten. Handelt es sich aber nach dem Gesagten bei freistehenden Reklamewerbeträgern um Kleinbauten, gelangt hier § 124 PBG zur Anwendung. Danach gilt ein Grenzabstand von 3 m, wie in den angefochtenen Entscheiden richtig festgestellt wurde. Beide Plakatwerbeträger halten lediglich einen Grenzabstand von 285 cm ein und sind somit wegen Unterschreitung des ordentlichen gesetzlichen Mindestabstandes zur Nachbarparzelle nicht baubewilligungsfähig. Die angefochtenen Entscheide erweisen sich in diesem Punkt im Ergebnis als richtig und sind nicht zu beanstanden. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, die Grenzabstandsvorschriften des PBG seien auf Plakatanschlagstellen nicht anwendbar, geht demnach fehl. Bei diesem Zwischenergebnis braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob die freistehende Reklametafel einer freistehenden Mauer gleichzusetzen ist. Wie der Gemeinderat aber zutreffend festhält, wirken grossflächige Plakatanschlagstellen, wie sie hier zur Beurteilung anstehen, auf die Umgebung und damit auf betroffene Dritten sichtbehindernd. Grenzabstandsvorschriften haben neben der Wahrung öffentlicher Interessen auch eine nachbarschützende Funktion, indem sie negative Einflüsse von Bauten und ihrer Benutzung auf Nachbargrundstücke (Beeinträchtigung von Belichtung, Besonnung und Aussicht, Schattenwurf) mindern sollen. Mauern und Plakatanschlagstellen verhindern gleichermassen den Durchblick und führen zum Entzug von Licht und Sonne. Ob derartige negative Einwirkungen von einer freistehenden Mauer oder einem freistehenden Reklameträger ausgehen, stellt aus Sicht des Nachbarn die gleiche Beeinträchtigung dar. Unter diesem Gesichts-winkel kann die Praxis des Gemeinderats, wonach freistehende Plakatanschlagstellen wie freistehende Mauern behandelt werden, nicht von vornherein als verfehlt angesehen werden, zumal seine Auffassung von der teleologischen Auslegung von § 126 Abs. 2 PBG her einleuchtet und nachvollziehbar erscheint. Wie gesagt, braucht jedoch diese Frage im vorliegenden Fall nicht vertieft behandelt zu werden und kann letztlich offenbleiben. dd) Die Beschwerdeführerin führt ferner aus, der Gemeinderat habe in seinen Richtlinien für die Bewilligung von Reklameanlagen (in der Fassung vom 18.6.2009) noch vorgesehen, dass für Plakatanschlagstellen die Abstände für Kleinbauten zur Anwendung gelangen würden. In der geänderten Fassung vom 9. September 2010 der Richtlinien sei diese Vorschrift, die überdies auf keiner gesetzlichen Grundlage beruhe, nicht mehr enthalten. Soweit die Beschwerdeführerin die Verweigerung der Baubewilligung wegen Verletzung des Grenzabstandes als unrichtig betrachtet, verkennt sie, dass bei Fehlen einer Regelung in den fraglichen kommunalen Richtlinien die Abstandsvorschriften nach dem kantonalen Bau- und Planungsgesetz, dem Strassengesetz des Kantons Luzern und dem Strassenverkehrsrecht des Bundes zur Anwendung gelangen. Weitere Erörterungen dazu erübrigen sich. Der Sachverhalt und weitere Erwägungen sind unter der Fallnummer V 11 9 / V 11 10 zu finden. (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene öffentlich-rechtliche Beschwerde am 16. September 2011 abgewiesen.)

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