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Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 11.04.2012 V 11 188 (2012 II Nr. 8)

11 avril 2012·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·HTML·2,662 mots·~13 min·4

Résumé

Art. 11 Abs. 2 und 3 und Art. 15 USG; Art. 8 LSV. Lärmimmissionen und Sportanlage. Bei einer Beurteilung nach Art. 15 USG können ausländische oder private Richtlinien herangezogen werden, sofern deren Kriterien mit jenen des schweizerischen Lärmschutzrechts vereinbar sind. Ausschlaggebend ist, dass die im Lärmgut-achten angenommenen Benutzungsfrequenzen realistisch sind und die daraus resultierenden Immissionen die Belastungsgrenzwerte einhalten. Dass die Lärmwerte alsdann nicht überschritten werden, kann durch Verbindlicherklärung des Gutachtens sichergestellt werden (E. 5b). | Bau- und Planungsrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Bau- und Planungsrecht Entscheiddatum: 11.04.2012 Fallnummer: V 11 188 LGVE: 2012 II Nr. 8 Leitsatz: Art. 11 Abs. 2 und 3 und Art. 15 USG; Art. 8 LSV. Lärmimmissionen und Sportanlage. Bei einer Beurteilung nach Art. 15 USG können ausländische oder private Richtlinien herangezogen werden, sofern deren Kriterien mit jenen des schweizerischen Lärmschutzrechts vereinbar sind. Ausschlaggebend ist, dass die im Lärmgut-achten angenommenen Benutzungsfrequenzen realistisch sind und die daraus resultierenden Immissionen die Belastungsgrenzwerte einhalten. Dass die Lärmwerte alsdann nicht überschritten werden, kann durch Verbindlicherklärung des Gutachtens sichergestellt werden (E. 5b). Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen: 4. – a) Der Beschwerdeführer moniert, die Beschwerdegegnerin habe erst auf seine Aufforderung hin ein Lärmgutachten über die ganze Sportanlage Z erstellen lassen. Allerdings basiere das Gutachten auf unverifizierten und hypothetischen Benutzungsannahmen, seien sie doch ohne Involvierung der auf den Plätzen aktiven Vereine von Mitarbeitern der Beschwerdegegnerin getroffen worden. Ohnehin seien ihm die Grundlagen des Lärmgutachtens nicht bekannt, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bedeute. Komme hinzu, dass das Gutachten auf falschen Berechnungsgrundlagen beruhe, gehe der Gutachter beim Hauptfeld doch von einer Lautsprecherhöhe von 2,5 m ab Boden aus, obwohl gewisse Lautsprecher wesentlich höher montiert seien, was zu einer stärkeren Beschallung seines Grundstücks führe. Ausserdem gehe die Annahme, Lautsprecherdurchsagen erfolgten lediglich während 5% der Spielzeit, fehl. Zudem liege dem Gutachten offensichtlich bloss ein Trainingsplan, nicht aber ein Plan der effektiven Benutzung der Anlagen für Spiele und Meisterschaften sowie über die Besetzung der Plätze an Samstagen und Sonntagen vor. Im Übrigen könnten mit den äusserst weit gefassten Nutzungsmöglichkeiten des Haupt- und Nebenfeldes weit mehr sogenannt «seltene Ereignisse» stattfinden, als dies die deutsche Sportanlagenlärmschutzverordnung überhaupt erlaube. b) Nach Art. 11 Abs. 2 USG sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (vorsorgliche Emissionsbegrenzung). Gemäss Art. 11 Abs. 3 USG werden die Emissionsbegrenzungen verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (verschärfte Emissionsbegrenzung). Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 USG). Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15 USG). Neue ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG). Diese liegen unter dem Immissionsgrenzwert (Art. 23 USG). Beim Planungswert muss ein Immissionsniveau eingehalten werden, bei welchem höchstens geringfügige Störungen auftreten (BGE 123 II 335 E. 4d/bb). Allerdings ist zu beachten, dass auch vorsorgliche Emissionsbegrenzungen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren haben. Emissionen sind im Rahmen der vorsorglichen Begrenzung nicht um ihrer selbst willen zu reduzieren. Dadurch, dass das USG lediglich eine Reduktion und nicht eine vollständige Eliminierung von Emissionen verlangt (Art. 11 Abs. 2 USG), hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er ein bestimmtes Restrisiko für verantwortbar hält. Bagatellemissionen müssen nicht begrenzt werden. Insofern wird jedem Menschen zugemutet, dass er ein gewisses Mass an Immissionen aus üblicher menschlicher Tätigkeit (Arbeit, Verkehr, Freizeit) duldet, zumal der Durchschnittsbürger selber ja auch in der einen oder anderen Art zur Umweltbelastung und zur Störung Dritter beiträgt. Einen Anspruch auf absolute Ruhe bzw. ungestörtes Wohnen gibt es nicht. Sofern sich gering­fügige Emissionen mit kleinem Aufwand erheblich verringern lassen, dürfte es jedoch grundsätzlich verhältnismässig sein, entsprechende Massnahmen zu verlangen. Wenn sich eine Reduktion bei derartigen Emissionen hingegen als unverhältnismässig oder sogar als unmöglich erweist, so ist dahingehend zu entscheiden, dass solche Immissionen von den Betroffenen hinzunehmen sind (vgl. zum Ganzen: BGE 133 II 175 E. 3.2; LGVE 1999 II Nr. 2 E. 4c, je mit Hinweisen). c) Beim geplanten Bauvorhaben handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV, bei deren Betrieb unvermeidlich Lärmemissionen verursacht werden. Zur Ermittlung der massgebenden Grenzwerte ist von Bedeutung, ob es sich um eine neue Anlage oder eine wesentliche Änderung einer bestehenden Anlage handelt. Stichtag für die Abgrenzung von Alt- und Neuanlagen ist grundsätzlich das Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 (vgl. BGE 123 II 330ff. E. 4c/cc; Wolf, Kommentar USG, Zürich 2000, N 42 zu Art. 25). Alle nach dem 1. Januar 1985 bewilligten und erstellten Anlagen gelten als neu, auch wenn viele Jahre später über eine Änderung zu befinden ist. Die erste Ausbauetappe der Sportanlage Z erfolgte im Jahr 1980/1982 und umfasste das Hauptspielfeld, das Garderobengebäude, die Leichtathletik- sowie die Tennisanlagen. Folglich handelt es sich um die Änderung einer bestehenden Anlage. Mit Blick auf Art. 8 Abs. 3 LSV ist sie als wesentlich einzustufen, gelten gemäss dieser Bestimmung doch Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs als wesentlich, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Es ist folglich mit dem Lärmgutachten davon auszugehen, dass es sich vorliegend um die wesentliche Änderung einer bestehenden Anlage handelt. Damit müssen gemäss Art. 8 Abs. 2 LSV die Lärmimmissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (BGE 133 II 292 E. 3.1 und 115 Ib 466 E. 5b; vgl. zum Ganzen: Urteil V 09 279 vom 26.4.2010, E. 3f/aa und bb). Zusätzlich sind die Emissionen im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit zu begrenzen (sog. Vorsorgeprinzip; Art. 8 Abs. 1 LSV). d) Die LSV sieht für die Beurteilung von Lärm von Sportanlagen weder eine Ermittlungsmethode noch Belastungsgrenzwerte vor. Die Beurteilung der Lärmimmissionen erfolgt deshalb durch die Vollzugsbehörde unmittelbar gestützt auf Art. 15 USG, auch unter Berücksichtigung der Art. 19 und 23 USG (Art. 40 Abs. 3 LSV). Besondere Beachtung findet dabei die vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) herausgegebene Vollzugshilfe für die Beurteilung von Lärm von Sportanlagen (BAFU [Hrsg.] 2010: Lärm von Sportanlagen. Vollzugshilfe für die Beurteilung der Lärmbelastung. Umwelt-Vollzug. Bundesamt für Umwelt, Bern [im Folgenden: Vollzugshilfe]). Das Bundesgericht hat die in der Vollzugshilfe umschriebene Methode in seinen Urteilen 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011, 1A.195/2006 vom 17. Juli 2007 und 1A.201/2006 vom 5. Dezember 2006, grundsätzlich bestätigt. Demnach können als Entscheidungshilfe bei einer Einzelfallbeurteilung nach Art. 15 USG fachlich genügend abgestützte ausländische oder private Richtlinien herangezogen werden, sofern die Kriterien, auf welchen sie beruhen, mit jenen des schweizerischen Lärmschutzrechts vereinbar sind (vgl. BGE 123 II 324 E. 4d/bb). Dazu gehört insbesondere die deutsche achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung-18; 18. BImSchV). Zwar verzich­tet die 18. BImSchV auf die Festlegung von Belastungsgrenzwerten. Doch wurden sogenannte Richtwerte festgelegt, die — anders als die Belastungsgrenzwerte der LSV — nicht verbindlichen Charakter haben und den Vollzugsbehörden einen gewissen Handlungsspielraum gewähren. Die Richtwerte der 18. BImSchV erlangen durch ihre Anwendung im Einzelfall jedoch sozusagen den Stellenwert von Planungs- und Immissionsgrenzwerten. Im Gegensatz zur LSV erfolgt die Lärmermittlung nicht für einen jahresdurchschnittlichen Betrieb, sondern für je einen einzelnen, die jeweilige Nutzung repräsentierenden Tag. Zudem kennt die 18. BImSchV ein Spitzenpegelkriterium und spezielle Ruhezeiten. Entsprechend den Gepflogenheiten in der Schweiz wird empfohlen, die Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen von 12 bis 14 Uhr anzusetzen (Vollzugshilfe, S. 10). Bei der Beurteilung der Lärmbelastung nach der 18. BImSchV unter­scheidet man zwischen zwei Nutzungsarten: dem Normalbetrieb und den sogenannt seltenen Ereignissen, welche an maximal 18 Tagen pro Jahr stattfinden dürfen. Massgebend für die Beurteilung der seltenen Ereignisse ist das intensivste der maximal 18 Ereignisse. Der Normalbetrieb wird anhand des maximal zulässigen Betriebs eines normalen Tages beurteilt (Vollzugshilfe, S. 7). Übertragen auf die schweizerischen Verhältnisse und im Hinblick auf eine einheitliche Vollzugsregelung kann die 18. BImSchV so ausgelegt werden, dass die Immissionsrichtwerte in ihrer Funktion den schweizerischen Planungswerten für neue Anlagen entsprechen. Die um 5 dB erhöhten Richtwerte können in ihrer Funktion als Immissionsgrenzwerte betrachtet werden (Vollzugshilfe, S. 8). In diesem Zusammenhang empfiehlt das BAFU in Anlehnung an die 18. BImSchV ein an die Schweizer Empfindlichkeitsstufen angepasstes Belastungsrichtwertschema, von dem indes nicht ohne Weiteres abgewichen werden kann (Vollzugshilfe, S. 12). Weiter betrachtet das BAFU die Werte der für die im deutschen Recht als «allgemeine Wohngebiete» bezeichneten Nutzungszone als die massgebenden Richtwerte für die Empfindlichkeitsstufe II (Vollzugshilfe, S. 9 und 12). Im Zusammenhang mit Parkplatzlärm empfiehlt das BAFU, die Parkierbewegungen bei der Beurteilung des Lärms von Sportanlagen mitzuberücksichtigen. Dies schliesst eine Beurteilung nach Anhang 6 LSV nicht aus, führt aber nur in Ausnahmefällen zu einer Überschreitung der Belastungsgrenzwerte, wenn die Richtwerte gemäss der 18. BImSchV eingehalten sind (Vollzugshilfe, S. 10f.). e) Zahlenmässige Anhaltspunkte über die zu erwartenden Emissionen von Sportanlagen liefert die von der EMPA in ihrem Bericht an das BAFU für relevant erklärte VDI-Richtlinie 3770 (vgl. Untersuchungsbericht EMPA-Nr. 452908 vom 22.6.2009, Fallbeispiele für Sportanlagen — Beurteilung der Lärmbelastung nach der Vollzugshilfe des BAFU, s. Anhang Vollzugshilfe). Für Emissionen von Fussball (Spielbetrieb und Training) liefert dieser Bericht Formeln zur Berechnung der A-bewerteten Schallleistungen von Schiedsrichterpfiffen, Spielern und Zuschauern (Untersuchungsbericht EMPA, S. 9). Die Emissionen werden dann anhand von drei Beispielen (Kleine Anlage, Mittlere Anlage, Grosse Anlage) konkretisiert, wobei auch der jeweilige Parkierungslärm mitberücksichtigt wird. Im Anschluss werden die Immissionen an bestimmten Empfangspunkten berechnet und sogenannte Lärmkarten erstellt (vgl. Untersuchungsbericht EMPA, Anh. 7). 5. – a) Unter Berücksichtigung der Empfehlungen des BAFU und damit der 18. BImSchV hat die A AG mit Datum vom 14. Februar 2011 ein Lärmgutachten betreffend die gesamte Sportanlage Z erarbeitet. Nach Absprache mit einem Mitarbeiter des Werkdienstes der Gemeinde Y (u.a. zuständig für öffentliche Anlagen), dem Abwart der Sportanlagen Z und dem Projektleiter Bauwesen wurden zum einen die normalen Nutzungszeiten und zum anderen die seltenen Ereignisse tabellarisch dargestellt (Lärmgutachten, S. 14—16). Gestützt darauf ergaben sich drei Benutzungsvarianten (Lärmgutachten, S. 14f.): — Variante A: MO—FR, tags, innerhalb Ruhezeit 20—22 Uhr (Normalbetrieb); — Variante B: SA, tags, ausserhalb Ruhezeit 8—20 Uhr (Normalbetrieb); — �Variante C: MO—FR, tags, innerhalb Ruhezeit 20—22 Uhr (seltenes Ereignis: statt nur für Trainings oder allgemeine Nutzung wird das neue Kleinfeld für Fussballspiele mit bis zu 30 Zuschauern benutzt). Nur in Ausnahmefällen (selten im Sinn der 18. BImSchV) sollen die drei Fuss­ballfelder für Fussballspiele am Sonntag genutzt werden. Die Spiele finden tagsüber ausserhalb der Ruhezeit statt. Da die Nutzungsintensität bei dieser Variante geringer ist als bei der Variante B und zudem die erhöhten Richtwerte für seltene Ereignisse zur Anwendung kommen, wird auf eine separate Lärmermittlung verzichtet. Für weitere (Gross-)Nutzungen wie z.B. ein Schwingfest wurde ebenfalls keine Lärm­prognose erstellt, aber empfohlen, die Bewilligungen für derartige Ereignisse an Bedingungen zu knüpfen, welche einen guten Lärmschutz gewährleisten (Lärmgutachten, S. 16). Lärmermittlungen wurden für folgende Ereignisse/Anlagen angestellt (Lärmgutachten, S. 18ff.): 1) Fussballspiele mit 30 Zuschauern; 2) Fussballspiele mit 150 Zuschauern; 3) Fussball-Training; 4) Allgemeine Nutzung der Fussballplätze; 5) Tennisplätze; 6) Beachvolleyballanlagen; 7) Skateranlagen; 8) Parkierungsanlagen. Die den Ziffern 1) bis 5) im Gutachten zugrunde gelegten Emissionsansätze erfolg­ten aufgrund der VDI-Richtlinie 3770. Die Emissionsansätze für Lärm von Beachvolleyballanlagen richten sich nach der Publikation «Geräusche von Trendsportanlagen, Teil 2» und jene für Lärm von Skateranlagen nach der Publikation «Geräusche von Trendsportanlagen, Teil 1». Die Emissionen der Parkplätze wurden nach der Parkplatzlärmstudie 2007 des Bayerischen Landesamtes für Umwelt beurteilt. Die Anlagen 5) bis 8) befinden sich in beachtlicher Entfernung vom beschwerde­führerischen Grundstück, sodass der Beschwerdeführer von diesen kaum negativ beeinträchtigt sein dürfte. Die Benutzung dieser Anlagen beanstandet er denn auch nicht, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. b) Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer nicht rügt, die Belastungsgrenzwerte könnten grundsätzlich nicht eingehalten werden oder die aus den Nutzungsannahmen resultierenden Immissionen seien nicht korrekt berechnet worden. Ebenso wenig bemängelt er die zur Immissionsberechnung herangezogenen Richtlinien. Vielmehr ist er der Meinung, die aktuellen und zukünftigen Nutzungen liessen eine lärmrechtlich unproblematische Nutzung nicht zu bzw. er könne dies nicht beurteilen, da er die Grundlagen der im Lärmgutachten getroffenen Nutzungsannahmen nicht kenne (Trainings-, Spiel- und Meisterschaftspläne). Dem ist in dieser allgemeinen Form nicht zuzustimmen. Eine lärmrechtlich zulässige Nutzung ist auf den Sportanlagen Z durchaus realistisch. Für diese Beurteilung braucht es denn auch nicht zwingend Spielpläne der Vereine, Meisterschaftspläne usw. Vielmehr ist ausschlaggebend, ob die im Gutachten angenommenen Benutzungsfrequenzen realistisch erscheinen und die daraus resultierenden Immissionen bei den umliegenden Grundstücken die massgebenden Belastungsgrenzwerte einhalten. Dass die Anlage dannzumal nicht häufiger benutzt wird und die Lärmwerte nicht überschritten werden, kann durch Verbindlicherklärung des Gutachtens und der Verordnung über die Sportanlagen Z sichergestellt werden. Was den Einwand des Beschwerdeführers angeht, die Nutzungsannahmen seien ohne Rücksprache mit den Vereinen getroffen worden, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Auskunftspersonen aufgrund ihrer Funktionen vermutungsweise zuverlässige Angaben zur Sportanlagenbenutzung machen können. Zum anderen wurde die Einhaltung der Nutzungsvorgaben gemäss Lärmschutzgutachten und Ergänzung sowie auch der Verordnung für die Benützung der Halle und der Aussenanlagen der Sportanlagen Z im angefochtenen Entscheid als verbindlich erklärt. Insofern sind die Bedenken des Beschwerdeführers, die Spielpläne der Vereine liessen sich nicht mit den im Gutachten vorgesehenen Nutzungen vereinbaren, zumindest dann unbegründet, wenn die im Gutachten ermittelten Lärmimmissionen im Bereich des Zulässigen liegen, haben sich doch die Vereine so zu organisieren, dass die Nutzungen gemäss Gutachten eingehalten werden können. Kommt hinzu, dass bereits die ebenfalls verbindliche Verordnung betreffend die Benützung der Sporthalle und der Aussenanlagen bestimmt, dass die ordentliche Benützung der Anlagen von Montag bis Freitag bis spätestens 22 Uhr gestattet ist und die im Gutachten getroffenen Nutzungsannahmen auch mit Blick auf den Trainingsplan 2009/2010 realistisch erscheinen. Die Benutzer der Sportanlagen Z haben sich somit im Sinn einer maximal zulässigen Nutzung an die im Lärmgutachten vorgesehenen Zeiten und Modalitäten zu halten. Bleibt zu prüfen, ob die Lärmermittlung nachvollziehbar vorgenommen worden ist. c) Die im Rahmen der Lärmermittlung im Lärmgutachten für die Ereignisse 1), 3) und 4) eingesetzten Immissionsansätze entsprechen der Berechnung der Emissionen nach der VDI-Richtlinie 3770 (Lärmgutachten, S. 19f. und Untersuchungsbericht EMPA, S. 27). Die bezüglich Fussballspiele mit 150 Zuschauern getroffenen Annahmen gehen so nicht aus dem Untersuchungsbericht der EMPA hervor, sind aber realistisch im Vergleich mit den Emissionen der übrigen Ereignisse. Nicht beanstandet wird sodann, dass die Berechnung der Schallleistung auf einer Höhe von 1,6 m erfolgt, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Fraglich scheint indes die Lärmbeurteilung der Lautsprecheranlage bei einem Fussballspiel mit 150 Zuschauern. Die Gutachter gehen von einer Höhe der Lautsprecheranlagen beim Hauptfeld von 2,5 m aus und treffen die Annahme, während 5% der Spielzeit würden Lautsprecherdurchsagen erfolgen. Im Gegensatz dazu nimmt die EMPA an, bei normaler Nutzung der mittleren und grossen Anlagen würden bei Meisterschaftsspielen während 10% der Spielzeit die fest installierten Beschallungsanlagen für Durchsagen eingesetzt. Bei Grossanlässen finde auf allen Plätzen Spielbetrieb inkl. Beschallung statt, wobei während der gesamten Spielzeit Beschallungsanlagen eingesetzt würden, mobile Systeme auf Plätzen ohne fest installierte Anlage, zu 90% der Zeit für Hintergrundmusik und zu 10% der Zeit für Durchsagen (Untersuchungsbericht, S. 8). Zwar ist es möglich, dass bei Anlässen mit 150 Zuschauern während weniger als 10% der Spielzeit Durchsagen erfolgen, wie dies der Lärmgutachter angenommen hat. Worauf sich aber die Annahme von 5% stützt, ist nicht ersichtlich. Zudem ist den Akten nicht zu entnehmen, ob die Lautsprecheranlagen beim Hauptfeld tatsächlich — wie im Gutachten angenommen — auf einer Höhe von 2,5 m installiert sind oder aber höher, wie der Beschwerdeführer behauptet. Diesen Punkt hat die Vorinstanz näher abzuklären, dürfte er doch Einfluss auf die Beschallung des beschwerdeführerischen Grundstücks haben. Auch die EMPA meint, der Positionierung, Ausrichtung und Abstrahlcharakteristik der Lautsprecher komme im Hinblick auf die Lärmbelastung grosse Bedeutung zu (Untersuchungsbericht EMPA, S. 19). Am Gesagten ändert nichts, dass auf dem neu zu erstellenden Nebenfeld keine festen Lautsprecheranlagen geplant sind. Fragen werfen im Weiteren die dem Lärmgutachten angehängten Lärmkarten auf, welche die Immissionsstärke bei den umliegenden Grundstücken beziffern. So ist unklar, weshalb sie Flächenraster in 4,5 m Höhe skizzieren. Einen Bezug zu Art. 39 LSV stellen weder die Vorinstanz noch der Lärmgutachter her. Gesamthaft können damit die aus dem Betrieb der Sportanlage Z zu erwartenden Lärmimmissionen bzw. die Richtigkeit der in den Lärmkarten angegebenen Immissionen hier nicht abschliessend beurteilt werden. In diesem Sinn ist das Gutachten und damit der Verweis im angefochtenen Entscheid auf das Gutachten ungenügend. Die Vorinstanz hat das Mass der Beschallung durch die Lautsprecheranlagen, die Höhe derselben sowie die Höhe der Messungen ab Boden abzuklären und das Gutachten nötigenfalls ergänzen zu lassen.

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