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Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.01.2012 V 11 128

6 janvier 2012·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·HTML·2,914 mots·~15 min·6

Résumé

Die Beurteilung einer Auto- und Maschinenverwertungsanlage bedarf (u.a.) unter den Aspekten des Gewässerschutzes und des Lärms einer hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Untersuchungsgrundsatz). Stellt das Verwaltungsgericht in dieser Hinsicht die fehlende Entscheidreife fest, ist die Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an den Gemeinderat zurückzuweisen. | Bau- und Planungsrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Bau- und Planungsrecht Entscheiddatum: 06.01.2012 Fallnummer: V 11 128 LGVE: Leitsatz: Die Beurteilung einer Auto- und Maschinenverwertungsanlage bedarf (u.a.) unter den Aspekten des Gewässerschutzes und des Lärms einer hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Untersuchungsgrundsatz). Stellt das Verwaltungsgericht in dieser Hinsicht die fehlende Entscheidreife fest, ist die Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an den Gemeinderat zurückzuweisen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Sachverhalt: A/aa) E ist Eigentümer des Grundstücks Nr. X, Grundbuch Z, worauf eine Lagerhalle samt einer Werkstatt mit Kellerräumen sowie ein überdachter Lagerplatz stehen. Nach dem Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Z (BZR) liegt die Parzelle in der "Gewerbezone G". Dort sind mässig störende Gewerbebetriebe gestattet sowie Wohnungen für Betriebsinhaber und für betrieblich an den Standort gebundenes Personal. In der Gewerbezone G gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III. Die Gewerbezone entspricht der "Arbeitszone III" (§ 46 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Luzern vom 7.3.1989 [PBG; SRL Nr. 735]). Ei hat die Liegenschaft zur gewerblichen Nutzung an A vermietet. Dieser plant auf dem Grundstück einen Betrieb für die Entsorgung von Altautos und Maschinen. Am 17. März 2011 unterbreitete A das Projekt im Sinne einer "Vorabklärung" der Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (Dienststelle wira). In ihrem Amtsbericht vom 23. März 2011 teilte die Dienststelle wira A mit, Einwände gegen das Projekt gäbe es grundsätzlich keine. Im Übrigen wies sie auf diverse Aspekte im Kontext der Gesundheitsvorsorge und der Arbeitssicherheit hin, die es zu beachten gelte. bb) Am 26. März 2011 beantragte A beim Gemeinderat Z für die Umnutzung der Lagerhalle und für den Einbau eines neuen Bodens im Innern und unter der Vorhalle des Gewerbegebäudes die Erteilung der Baubewilligung. Das Baugesuch lag vom 30. März bis 18. April 2011 auf der Gemeindekanzlei auf. Ferner unterbreitete es der Gemeinderat der Gebäudeversicherung und der Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation (Dienststelle rawi) zur Vernehmlassung bzw. im Bedarfsfall zur Erteilung der erforderlichen kantonalen Sonderbewilligung. Gegen das Baugesuch reichten vier Nachbarn, darunter B, Einsprache ein. B machte geltend, die Baugesuchsunterlagen seien unvollständig. Bereits aus diesem Grund sei auf das Baugesuch nicht einzutreten. Für den Fall, dass es materiell überprüft werde, beantragte A die Abweisung des Baugesuchs, weil es unter verschiedenen Gesichtspunkten der Rechtslage widerspreche. cc) Am 27. April 2011 übermittelte die Dienststelle rawi dem Gemeinderat gestützt auf eine Stellungnahme der Gebäudeversicherung die für das Bauprojekt erforderliche, hier nicht weiter interessierende feuerpolizeiliche Bewilligung unter Auflagen und Bedingungen. Gleichentags teilte die Dienststelle rawi in ihrer Funktion als Bewilligungs- und Koordinationsstelle dem Gemeinderat Z mit, man gehe davon aus, dass beim Betrieb kein Abwasser in die Abwasserentsorgungsanlage vorgesehen sei. Weiter wies die Dienststelle rawi auf verschiedene umweltrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit der Lagerung und der Entsorgung von Fahrzeugen und Maschinen hin. Diesbezüglich teilte sie dem Gemeinderat jene Auflagen und Bedingungen mit, welche die kommunale Leitbehörde in den Entscheid aufzunehmen habe. dd) Mit Entscheid vom 31. Mai 2011 erteilte der Gemeinderat Z in seiner Funktion als Leitbehörde die Baubewilligung für die Umnutzung der Lagerhalle in einen Betrieb für Auto- und Maschinenverwertung unter diversen Auflagen und Bedingungen. Gleichzeitig wies er die dagegen erhobenen öffentlich-rechtlichen Einsprachen ab. Mit den privatrechtlichen Vorbringen verwies er die Einsprecher an den Zivilrichter. (...) B.- Gegen die Baubewilligung des Gemeinderates führte A Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde teilweise gut, hob die Baubewilligung auf und wies die Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an den Gemeinderat zurück. Aus den Erwägungen: 1.-4. (Formelles) 5.- Wie im Sachverhalt unter Buchstabe erwähnt, unterbreitete die Vorinstanz das Baugesuch der Dienststelle rawi. In ihrer Funktion als koordinierende kantonale Behörde hat diese - gestützt auf die bei ihr eingegangenen Berichte der interessierten kantonalen Fachstellen - dem Gemeinderat am 27. April 2011 die (koordinierte) Stellungnahme zum Projekt übermittelt. Mit gleichem Datum hat die Dienststelle rawi der Vorinstanz ferner den Entscheid betreffend die feuerpolizeiliche Bewilligung zur koordinierten Eröffnung mit der Baubewilligung zugestellt (vgl. §§ 192 Abs. 1 lit. c und 196 Abs. 1 und 3 PBG; § 65 Abs. 2 PBV). Für das Verständnis des Folgenden ist weiter darauf hinzuweisen, dass die Dienststelle rawi ihre koordinierte Stellungnahme an die Vorinstanz gerichtet hat, die ihrerseits als (kommunale) Leitbehörde im Baubewilligungsverfahren amtet. Die Dienststelle rawi hat sich dem gesetzlichen Auftrag folgend und im Interesse der betroffenen kantonalen Fachstellen zu den relevanten Aspekten des Bau- und Nutzungsprojekts beratend vernehmen lassen. In diesem Sinn enthält der Amtsbericht der Dienststelle rawi im vorliegenden Fall insbesondere Ausführungen zur Risikovorsorge, zu Aspekten im Zusammenhang mit dem Industrie- und Gewerbeabwasser, ferner zur Entsorgung von gewässergefährdenden Flüssigkeiten, zur Abfallbewirtschaftung sowie zu den Lärmimmissionen. Die Dienststelle rawi hat der Vorinstanz diesbezüglich Anträge über in die Baubewilligung aufzunehmende Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) gestellt. Diese Hinweise erhellen, dass das umstrittene gewerbliche Bau- und Nutzungsvorhaben unter diversen umweltrechtlichen Gesichtspunkten besondere Aufmerksamkeit abverlangt hat. Der Beschwerdeführer beanstandet im Wesentlichen, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt indes diesbezüglich nicht ausreichend abgeklärt. Wie es sich hierbei verhält, ist nachfolgend zu würdigen. 6.- a) Als erstes wirft das Projekt Fragen im Kontext des Gewässerschutzes auf. Der Beschwerdeführer macht geltend, nach dem Siedlungsentwässerungsreglement der Gemeinde Z sei jeder Betrieb an die Schmutzwasserkanalisation mit Anschluss an eine Abwasserreinigungsanlage (ARA) anzuschliessen. Aufgrund der Baupläne für die Lagerhalle aus dem Jahre 1979 hätte diese im nordwestlichen Bereich des Baugrundstücks an die Schmutzwasserkanalisation angeschlossen werden müssen. Er (der Beschwerdeführer) habe allerdings festgestellt, dass dort kein Anschlussschacht vorhanden sei. Die Schmutzwasserkanalisation sei im Situationsplan denn auch nicht eingetragen. Der Beschwerdegegner macht geltend, das zur Diskussion stehende Projekt sehe keine "Änderungen" an den Anschlüssen der Kanalisation oder der Entwässerung vor. Ein Anschluss an die ARA sei demzufolge auch nicht Gegenstand des Bauvorhabens. Abgesehen davon sei die vorhandene Liegenschaft an die ARA angeschlossen. b) Auszugehen ist von der Feststellung, dass eine Baubewilligung nur erteilt werden darf, wenn das Baugrundstück ausreichend erschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG; § 195 Abs. 1 PBG; BGE 117 Ib 314 E. 4a; dazu: Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N 1 zu Art. 19 RPG und N 60 zu Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG). Die Erschliessung ist also Bauvoraussetzung und muss im Zeitpunkt der Baubewilligung sicher gestellt sein (Urteil V 07 32 vom 20.12.2007, E. 3a mit Verweis auf BGE 127 I 111 E. 7d). Zur Erschliessung zählen alle Einrichtungen, die notwendig sind, damit ein Grundstück, wie vorgesehen, zonen- und bauordnungsgerecht genutzt werden kann (Urteil V 10 316 vom 15.4.2011, E. 3a mit weiteren Hinweisen). Dazu gehört gemäss Art. 19 Abs. 1 RPG insbesondere auch der Anschluss an "Abwasserleitungen" (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, Band 2, 5. Aufl., Zürich 2011, N 12.5). In diesem Kontext ist die Spezialgesetzgebung heranzuziehen, insbesondere diejenige über den Gewässerschutz (vgl. Jomini, in: Kommentar zum RPG, Zürich 2010, N 29 zu Art. 19 RPG). Beizufügen ist, dass die Erschliessung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vorhanden sein muss (vgl. LGVE 2000 II Nr. 6 E. 5b). c/aa) Zur Diskussion steht die gewerbsmässige Entsorgung von Altautos und Maschinen. Für den Fall, dass bei einer derartigen gewerblichen Nutzung Schmutzwasser anfällt, das gegebenenfalls in eine ARA geleitet werden muss, bedarf derlei einer besonderen gewässerschutzrechtlichen Sonderbewilligung. In diesem Verfahren ist der zur Diskussion stehende Betrieb im Sinne einer präventiven Kontrolle auf seine Rechtskonformität mit der Gewässerschutzgesetzgebung zu untersuchen. Bei einer Ableitung von Schmutzwasser ist Art. 12 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz [Gewässerschutzgesetz] vom 24. Januar 1991 (GSchG; SR 814.20) zu beachten. Erfordert der Betrieb, bei dem Abwasser anfällt, eine Bau- bzw. Nutzungsbewilligung, sind das Baubewilligungsverfahren sowie das gewässerschutzrechtliche Verfahren materiell und formell zu koordinieren (Art. 25a RPG; §§ 192 ff. PBG). bb) Die Vorinstanz weist in der Baubewilligung mit Recht darauf hin, dass bei der Autoverwertung regelmässig wassergefährdende Flüssigkeiten anfallen, die nach Darstellung der Bauherrschaft indes in Behältern zwischengelagert würden. Das Zwischenlager erfordere einen "dichten Platz" und der Umschlag der kontaminierten Flüssigkeiten müsse oberhalb von "Auffangwannen" erfolgen. Das Rückhaltevolumen habe zumindest dem Inhalt des grössten Behälters zu entsprechen. Im Übrigen weist die Vorinstanz darauf hin, dass weitere umwelttechnische Vorgaben für eine derartige Lagerung im Internet verfügbar seien und Lager für Gebinde mit einer Kapazität von über 450 Liter einer Meldepflicht unterliegen würden. Bevor die umstrittene Verwertungsanlage für Altautos und Maschinen in Betrieb gehe, sei die vorhandene Lagerkapazität der Dienststelle Umwelt und Energie (Dienststelle uwe) zu melden. Für den Fall, dass - nachträglich - Anlagen erstellt und Arbeiten ausgeführt würden, bei denen dennoch mit belastetem Abwasser zu rechnen sei, seien "Details" hiezu vorgängig mit der Dienststelle uwe (Fachstelle Industrie- und Gemeindeabwasser) abzusprechen. cc) Diese Hinweise und Überlegungen im angefochtenen Entscheid sind vage formuliert, sprechen nicht geklärte Optionen an und machen deutlich, dass die Vorinstanz diverse Aspekte im Kontext des Gewässerschutzes nur angeschnitten, nicht aber einer umfassenden Überprüfung unterzogen hat. Dieses Vorgehen widerspricht dem Untersuchungsgrundsatz (§ 195 Abs. 1 PBG und § 53 VRG; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, N 1623 ff.). Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz von der Annahme ausgeht, der Betrieb leite kein Schmutzwasser in die ARA ab. Die Baugesuchunterlagen erscheinen in diesem Punkt indes lückenhaft. So ist nicht hinreichend geklärt, worauf die Vorinstanz ihre diesbezügliche Annahme abstützt. Dass in dieser Hinsicht in der Tat Klärungsbedarf gegeben ist, illustriert der Hinweis des Beschwerdeführers in einer Eingabe an das Verwaltungsgericht vom 3. Dezember 2011, worin der Beschwerdeführer darauf aufmerksam macht, dass der Eigentümer des Baugrundstücks "in der Zwischenzeit" ein (nachträgliches) Gesuch um Anschluss seiner Parzelle an das Abwassersystem beim Gemeinderat deponiert hat. Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz haben sich dazu nicht vernehmen lassen. Diese Hinweise zeigen, dass die Abwasserfrage in der Tat der Klärung bedarf. Die Erwägungen im angefochtenen Entscheid sprechen in Bezug auf die gewässerschutzrechtliche Komponente, wie erwähnt, bloss Vermutungen an, die mit den Akten nicht hinreichend dokumentiert sind. Kommt hinzu, dass es die Vorinstanz unterlassen hat, im Rechtsspruch der Baubewilligung ein Verbot für die Ableitung von Abwasser in die ARA rechtsverbindlich - und damit durchsetzbar - zu verankern. Auszugehen ist von der Feststellung, dass die Entsorgung von Altautos und Maschinen nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt des Gewässerschutzes regelmässig heikle Fragen aufwirft, die es im Rahmen einer präventiven Kontrolle in differenzierter Weise zu untersuchen gilt. Es ist Sache der Vorinstanz, abzuklären, ob beim Betrieb die Grundsätze der Vermeidung und Verminderung von Abwasser beachtet werden. Dabei ist eingehend nach dem Stand der Technik der Produktions- und Hilfsprozesse zu fragen. Für den Fall, dass eine vertiefte Abklärung des Sachverhaltes ergibt, dass - entgegen der behördlichen Annahme - dennoch Abwasser anfällt, stellt sich die Anschlussfrage, ob dieses in eine Schmutz- oder Mischwasserkanalisation abzuleiten oder (behandelt) in ein Oberflächengewässer eingeleitet werden kann. Aufgrund eines solchen Entscheides kann das Anforderungsniveau der Abwasserbewirtschaftung festgelegt werden, welches dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen hat. Korrigierend sind diesfalls allfällige Standortfaktoren zu berücksichtigen, die zu einer Verschärfung, Ergänzung oder Erleichterung der gewässerschutzrechtlichen Anforderungen führen können (vgl. zu alledem: Stutz, Schweizerisches Abwasserrecht, Zürich 2008, S. 158 f.). Dies alles kann der angefochtenen Baubewilligung nicht entnommen werden. 7.- Der rechtserhebliche Sachverhalt erscheint sodann unter einem weiteren umweltrelevanten Gesichtspunkt nicht ausreichend abgeklärt. Die Rede ist vom Lärm, den der projektierte Gewerbebetrieb aller Voraussicht nach erzeugen wird. a) Der umstrittene Betrieb stellt eine ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz; USG; SR 814.01; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15.12.1986 [LSV; SR 814.41]) dar. Als solcher hat er den in diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen über den Immissionsschutz Rechnung zu tragen. Diese bezwecken die Begrenzung von schädlichen und lästigen Einwirkungen auf die Menschen, Tiere, Pflanzen, Lebensgemeinschaften und Lebensräume. Eine Einwirkung im Sinne des USG stellt u.a. Lärm dar (Art. 11 Abs. 1 USG; Keller, Kommentar zum USG, März 2002, N 10 zu Art. 7). Schädlich sind die Einwirkungen, wenn sie das Leben oder die physische oder psychische Gesundheit des Menschen schädigen oder einen Schaden an seiner natürlichen Umwelt verursachen. Lästig sind sie dagegen, wenn sie das Wohlbefinden, mithin das körperliche und seelische Gleichgewicht, stören (vgl. Tschannen, Kommentar zum USG, Januar 2003, N 18 f. zu Art. 1). Der bundesrechtliche Immissionsschutz verlangt in einem ersten Schritt, dass die Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge bei der Quelle so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (sog. Vorsorgeprinzip; Art. 11 Abs. 1 und 2 USG; Art. 7 und 8 LSV). Steht fest oder ist zu erwarten, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden respektive sich als übermässig erweisen, werden die Emissionsbegrenzungen in einem zweiten Schritt verschärft (Art. 11 Abs. 3 USG; BGE 115 Ib 462 f. E. 3a und b; Schrade/Loretan, Kommentar zum USG, März 1998, N 3 und 37 ff. zu Art. 11). Bleibt die Umweltbelastung auch nach der Festlegung verschärfter Emissionsbegrenzungen übermässig, sind in einem dritten Schritt allfällige ergänzende Massnahmen, wie z.B. Betriebsbeschränkungen, zu prüfen (vgl. auch Art. 20 ff. USG; vgl. zum Ganzen BGE 124 II 520 E. 4a, 118 Ib 238 ff. E. 2a und b). b/aa) Das Lärmschutzrecht knüpft für die Beurteilung von Lärm an Belastungsgrenzwerte (Planungs-, Immissionsgrenz- und Alarmwert) an. Im vorIiegenden Fall steht ein Gewerbebetrieb zur Diskussion. Die Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm sind im Anhang 6 der LSV verankert. Fraglich ist zunächst, ob von einer neuen oder bestehenden Anlage auszugehen ist. Als neue ortsfeste Anlage gelten auch ortsfeste Anlagen und Bauten, deren Zweck vollständig geändert werden (Art. 2 Abs. 2 LSV). Anhaltspunkte dafür finden sich in den Akten nicht. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die zur Diskussion stehende Liegenschaft auf dem Baugrundstück nach wie vor gewerblich genutzt wird, weshalb nicht von einer "vollständigen Zweckänderung" im Sinne von Art. 2 Abs. 2 LSV gesprochen werden kann. Wird eine bei Inkrafttreten der LSV, wie hier, bereits bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmimmissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 8 Abs. 1 LSV). Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmimmissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte (IGW) nicht überschritten werden (Art. 8 Abs. 2 LSV). Als wesentliche Änderung ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. bb) Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz die bisherigen lärmschutzrechtlichen Verhältnisse näher untersucht und den zu erwartenden Lärmimmissionen gegenüber gestellt hätte, finden sich in den Akten nicht. Insbesondere erscheint nicht geklärt, ob hier von einer "wesentlichen Änderung" im Sinne von Art. 8 Abs. 3 LSV ausgegangen werden muss, wenngleich mit Blick auf die immissionsträchtige Verwertung von Altautos und Maschinen einiges dafür spricht, dass das Bestehende in lärmmässiger Hinsicht im Vergleich zum Neuen nicht von untergeordneter Bedeutung sein kann. Hinzu kommt, dass die massgebenden Immissionsgrenzwerte auch in der Umgebung des umstrittenen Betriebes einzuhalten sind. Was unter Umgebung zu verstehen ist, hat der Bundesrat in Art. 41 und 39 LSV konkretisiert, welche Bestimmungen die (räumliche) Geltung der Belastungsgrenzwerte und den sich daraus ergebenden Ort der Ermittlung von Lärmimmissionen regeln (BGE 131 II 621 E. 3.4.2). Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass das streitbezogene Grundstück im Osten direkt an die Wohnzone grenzt und im Norden und Westen in der Nähe der angrenzenden Wohnzone liegt. In der Wohnzone gelten die niedrigeren Belastungsgrenzwerte der Empfindlichkeitsstufe II, was bei den gegebenen raumplanerischen Verhältnissen nicht übergangen werden darf. Nicht zuletzt die Nähe zur Wohnzone zeigt, dass Grund zur Annahme besteht, dass der umstrittene Gewerbebetrieb massgebliche Belastungsgrenzwerte überschreiten könnte. In diesem Fall ist die Behörde zur Durchführung eines Beweis- und Ermittlungsverfahrens nach Art. 36 ff. LSV und den Anhängen 2-7 LSV verpflichtet. Dabei dürfen keine hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung der massgeblichen Belastungsgrenzwerte gestellt werden. Setzt die Erteilung der Baubewilligung eine positive Prognose hinsichtlich der Einhaltung der IGW voraus, so sind weitere Ermittlungen in Form einer Lärmprognose schon dann geboten, wenn deren Überschreitung möglich erscheint, d.h. nach dem aktuellen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BGE 137 II 37 E. 3.4). c) Die Dienststelle rawi hält in ihrem Amtsbericht vom 27. April 2011 zur Sache fest, die "Lärmempfindlichkeitsstufe" könne vermutlich eingehalten werden. Vertiefte Erkenntnisse hinsichtlich des Lärms bringe allerdings erst der tägliche Betrieb der Anlage. Für den Fall, dass in Bezug auf den Lärm "Einsprachen" erhoben würden, sei die Einhaltung der massgeblichen Lärmempfindlichkeitsstufe aufgrund geeigneter Prüfverfahren nachzuweisen (Amtsbericht S. 3). Der Gemeinderat hat diese Überlegungen in die Baubewilligung aufgenommen. Solche Ausführungen sind bloss allgemein gehalten und lassen nicht erkennen, wie der Lärm in der Umgebung konkret wahrgenommen wird. Eine derartige, ohne nähere Abklärung abgegebene Lärmprognose genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt auch in Bezug auf den Lärm nicht hinreichend abgeklärt, weshalb die Baubewilligung auch unter diesem Gesichtswinkel nicht Bestand hat und aufzuheben ist. d) Das Verwaltungsgericht waltet als einzige kantonale Rechtsmittelinstanz. Die korrekte und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, insbesondere die dazu erforderlichen Beweisvorkehren, bilden in erster Linie Aufgabe der Baubewilligungsbehörde. Wenn besondere Gründe es erfordern, weist die Rechtsmittelinstanz die Sache mit verbindlichen Weisungen zu neuem Entscheid an die Baubewilligungsbehörde zurück (vgl. § 140 Abs. 2 VRG; dazu: Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, N 1811; Rhinow/Koller/Kiss/Turnherr/ Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, N 1597). Ob die Entscheidreife durch die Vorinstanz oder durch die Rechtsmittelinstanz herbeizuführen ist, muss im Lichte der Prozessökonomie gewürdigt werden. Lässt sich Versäumtes nicht ohne aufwändige Beweiserhebungen nachholen, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, denn diese ist mit den Verhältnissen vor Ort besser vertraut und darum regelmässig eher in der Lage, die erforderlichen Abklärungen durchzuführen. Zudem bleibt diesfalls der Instanzenzug gewahrt. Anzumerken bleibt, dass der Gemeinderat je nach Ergebnis seines neuen Entscheides auch über die Kosten der Einsprache neu zu befinden haben wird. 8.- Kostenfolgen.

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