Rechtsprechung Luzern
Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Forstrecht Entscheiddatum: 11.05.2009 Fallnummer: V 08 254 LGVE: Leitsatz: Ein mit der Instruktion einer Waldfeststellung beauftragter (leitender) Mitarbeiter der Dienststelle lawa, der öffentliche und nicht persönliche Interessen verfolgt, ist nicht abzulehnen. Ist mit den Akten erstellt, dass ein Augenschein in Anwesenheit eines Vertreters des betroffenen Grundstücks stattgefunden hat und kann das Ergebnis des Augenscheins den Erwägungen der Waldfeststellungsverfügung entnommen werden, kann von einem verfassungskonformen Entscheidfundament gesprochen werden, selbst wenn ein eigentliches Augenscheinprotokoll nicht erstellt worden ist. Dies gilt umso mehr, als sich die betroffenen Grundeigentümer zu den Ergebnissen des Augenscheins bereits vor dem in Frage stehenden Entscheid äussern konnten. Ist aufgrund der Akten und des Augenscheins ein Waldwuchszusammenhang erwiesen, hat das Verwaltungsgericht die Waldfeststellung zu bestätigen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Im Rahmen der Überarbeitung der Zonenplanung der Gemeinde Greppen legte der Gemeinderat u.a. die Pläne über die Lage und das Ausmass der Wälder im Bauzonenbereich in der Zeit vom 5. November bis 4. Dezember 2007 auf der Gemeindekanzlei öffentlich auf. Zudem publizierte er die Planauflage im Kantonsblatt Nr. 44 vom 3. November 2007 (S. 3025). Die Eigentümer der von der Waldfeststellung betroffenen Parzelle X, Grundbuch Greppen, erhoben gegen die beabsichtigte Festlegung der Waldgrenze im Bereich ihrer Liegenschaft Einsprache und beantragten, der Waldeintrag sei im Bereich des Rubibach (Ost; Büelwäldli) zu "redimensionieren". Am 27. Dezember 2007 überwies der Gemeinderat die Unterlagen an die Dienststelle Landwirtschaft und Wald (Dienststelle lawa) zur Festlegung der Waldgrenze. Mit Entscheid vom 29. Juli 2008 erklärte die Dienststelle lawa die im Plan (Massstab 1:1'000) vom 29. Juli 2008 grün markierten Bestockungen auf den Parzellen Nrn. 84 und 85 ("Rubibach Ost") als Wald im Rechtssinne. Gegen diesen Entscheid führen die Eigentümer der Parzelle X Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Aus den Erwägungen: 1.- a-c) Prozessuales. 2.- a) Die Beschwerdeführer beanstanden unter verschiedenen Gesichtspunkten vorab das Vorgehen der Vorinstanz. Dabei werfen sie der Dienststelle lawa vor, ihr Mitarbeiter Z hätte im vorinstanzlichen Verfahren wegen Befangenheit in den Ausstand treten müssen. Bereits in ihrer Einsprache vom 4. Dezember 2007 hätten sie (die Beschwerdeführer) mit Bezug auf diese Person ausdrücklich eine Verletzung von Ausstandsregeln geltend gemacht. Die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Entscheid damit nicht auseinander gesetzt und den Entscheid in diesem Punkt ungenügend begründet, was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkomme. Nur schon aus diesem Grund sei der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Vorinstanz wendet dazu ein, die Einsprache enthalte mit Bezug auf ihren Mitarbeiter Z nichts, was auf dessen Ausstandspflicht hinweise. Die Vorbringen der Beschwerdeführer erschöpften sich diesbezüglich bloss in einer Kritik an der Art und Weise der Gesprächsführung dieses Mitarbeiters der Dienststelle lawa. b/aa) Ein wichtiger Aspekt des rechtlichen Gehörs betrifft die Pflicht zur Begründung von Entscheiden. Nach Massgabe von § 110 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG; SRL Nr. 40) hat die Ausfertigung eines Entscheides u.a. eine Begründung zu enthalten, bestehend aus einer kurz gefassten Darstellung des Sachverhaltes, den Anträgen der Parteien und den Erwägungen. Durch die angemessene Begründung des Entscheides soll dem Betroffenen die Möglichkeit eröffnet werden, sich über die Tragweite eines Entscheides Rechenschaft zu geben und allenfalls in voller Kenntnis der Gründe ein Rechtsmittel zu ergreifen. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Waldmann/Bickel, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2009, N 103 zu Art. 29 VwVG; ferner: LGVE 2000 III Nr. 12 E. 2). Im Einzelnen richtet sich die Begründungsdichte nach der Komplexität des Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen, nach dem Ausmass der Entscheidungs- und Ermessensspielräume, nach der Intensität des durch die Verfügung bewirkten Eingriffs in die Rechtsstellung der Betroffenen sowie nach der Stellung der verfügenden Behörde (zum Ganzen: Waldmann/ Bickel, a.a.O., N 103 zu Art. 29 VwVG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind an die Begründungsdichte erstinstanzlicher Entscheide keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BGE 112 Ia 107). bb) Für das Verständnis des Folgenden macht es Sinn, die Stellung von Z im Organigramm der Dienstselle lawa kurz zu skizzieren. Z ist dipl. Forsting. ETH und leitet die Waldregion Luzern; Greppen gehört dazu. Vor diesem Hintergrund ist klargestellt, dass Z innerhalb der Dienststelle lawa in leitender Stelle fachtechnische, bzw. - präziser - forstrechtliche Belange bearbeitet. Allerdings ist er nicht Mitglied des Leitungsteams der Dienststelle lawa. Z war im vorinstanzlichen Verfahren damit beauftragt, den rechtserheblichen Sachverhalt im Hinblick auf die Feststellung der Waldgrenze im streitbezogenen Gelände differenziert zu erheben. Dass ihm dabei eine bedeutende, je tragende Rolle zugekommen war, steht ausser Frage. Damit steht gleichsam fest, dass die Frage des Ausstandes bzw. der Ablehnung von Z nicht bloss mit dem Hinweis übergangen werden könnte, dieser habe den angefochtenen Entscheid nicht selbst gefällt, sondern bloss vorbereitet, bzw. im Sinne von § 39 Abs. 2 VRG für die entscheidende Behörde instruiert. Denn selbst ein (instruierender) Mitarbeiter der verfügenden Verwaltungsbehörde kann unter Umständen (mit sachlicher Argumentation) abgelehnt werden (so auch: Breitenmoser/Spori Fedail, Praxiskommentar zum VwVG, Zürich 2009, N 28 zu Art. 10). Entgegen anders lautender Behauptungen der Beschwerdeführer hat sich die Vorinstanz indes mit der Frage des Ausstandes von Z auseinander gesetzt. Es kann auf Erwägung 2 im angefochtenen Entscheid hingewiesen werden. Dabei hat sie auf die Rechtslage aufmerksam gemacht und nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Dienststelle lawa mit Bezug auf Z keine Verletzung von Ausstandsgründen erkennen könne. Damit ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Ob ihren Überlegungen hinsichtlich der Beurteilung des Ausstands von Z gefolgt werden kann, ist nachfolgend zu prüfen. c) Die Beschwerdeführer stützen ihr Ausstandsbegehren auf § 14 lit. g VRG. Danach befindet sich im Ausstand, wer einen Entscheid fällen oder instruieren soll, bei dem er aus einem "andern sachlich vertretbaren Grund" als befangen erscheint. Die Ausstandsregeln finden sich sowohl im kantonalen wie auch im eidgenössischen Recht. Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) gewährleistet den Anspruch jeder Person auf gleiche und gerechte Behandlung nicht bloss vor Gerichts- sondern durchaus auch vor Verwaltungsinstanzen (Art. 8 Abs. 1 BV). Politische Behörden und ihre Verwaltungsorgane sind aufgrund ihres Amtes bzw. ihrer Funktion, anders als ein Gericht, allerdings nicht allein zur (neutralen) Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen. Sie tragen zugleich eine besondere Verantwortung für die Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben. Bereits zu Art. 4 alt BV hat das Bundesgericht wiederholt entschieden, dass Behördenmitglieder sowie Verwaltungsorgane folglich nur dann in den Ausstand zu treten haben, wenn sie an der zu behandelnden Sache ein persönliches Interesse haben. Nimmt ein Mitarbeiter der Verwaltung, wie hier, lediglich öffentliche Interessen wahr, besteht mit Bezug auf diese Person deswegen (grundsätzlich) keine Ausstandspflicht. Art. 29 BV hat keine weitergehende Bedeutung und die Rechtsprechung zu Art. 4 alt BV hat diesbezüglich weiterhin ihre Gültigkeit. Die Verpflichtung zur Unbefangenheit in § 14 lit. g VRG geht im Weiteren nicht über den in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung umschriebenen Rahmen hinaus (Urteil V 05 362 vom 28.9.2006 E. 3b mit Verweis auf BG-Urteile 1P.316/2003 vom 14.10.2003, E. 3.6.1; 2P.229/2002 vom 29.1.2003, E. 3.2, 2A.364/1995 vom 14.2.1997, E. 3b, in: ZBL 1998 S. 292; zutreffend ferner: LGVE 1990 III Nr. 4; Baurecht 1/2009, Nr. 47 mit Verweis auf PVG 2007 Nr. 26, E. 3 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführer legen mit keinem Wort dar, inwiefern Z im Rahmen der Instruktion des vorinstanzlichen Verfahrens persönliche Interessen bei der Feststellung der Waldgrenze im streitbezogenen Gelände verfolgt hätte, noch sind solche ersichtlich. Daraus ergibt sich, dass der Vorinstanz im Zusammenhang mit den Ausstandsbegehren keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden kann. Der Antrag, der angefochtene Entscheid sei wegen Verletzung der Ausstandsregeln aufzuheben, ist demnach abzuweisen. Inwiefern die von den Beschwerdeführern in diesem Kontext beantragte Parteibefragung zu einem abweichenden Ergebnis führen könnte, ist nicht zu erkennen, weshalb auf das beantragte Beweismittel verzichtet werden kann. Wohl verlangt das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; § 46 VRG), dass angebotene Beweise abzunehmen sind. Davon darf aber abgewichen werden, sofern aufgrund bekannter Feststellungen der rechtlich erhebliche Sachverhalt genügend geklärt ist und - ohne Willkür - vorweg die Annahme getroffen werden kann, die Überzeugung, wonach bei Z kein Ausstandsgrund gegeben war, würden durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert ("antizipierte Beweiswürdigung"; statt vieler: Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl., St. Gallen 2003, N 622). Damit hat es in diesem Punkt sein Bewenden. 3.- a) In formeller Hinsicht machen die Beschwerdeführer weiter geltend, Z habe im Hinblick auf die Festlegung der Waldgrenze eine "Begehung" auf dem strittigen Gelände gemacht. Die Vorinstanz spreche in diesem Zusammenhang zu Unrecht von einem "Augenschein". Dennoch habe sie sich bei ihrem Entscheid auf die Ausführungen und Feststellungen des lawa-Mitarbeiters Z abgestützt. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz sei aber kein vorgezogener Augenschein durchgeführt worden. Vielmehr habe die Vorinstanz auf dem Grundstück X - ohne Kenntnis der Beschwerdeführer - Markierungen zur Festlegung der Waldgrenze auf Bäume gesprayt. Erst Wochen später hätten die Beschwerdeführer über Umwege in Erfahrung bringen können, dass eine Waldfeststellung im Gange sei. Die Vorinstanz hätte die Beschwerdeführer darüber ins Bild setzen müssen. Dies sei nicht geschehen, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bedeute. Eine schriftliche Information hätte genügt, um unnötige Kosten zu vermeiden. Die Vorinstanz weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, die Gemeinde Greppen habe eines der letzten Verfahren im Hinblick auf die Festlegung der statischen Waldgrenze in Gang gesetzt. Der Gemeinderat habe die Dienststelle lawa damit beauftragt. Ausgeführt würden die Aufgaben von den Leitern der Waldregion in Zusammenarbeit mit Geometern. Eine vergleichbare Waldfeststellung tangiere zahlreiche Parzellen. Unter solchen Umständen sei es nicht möglich, alle Grundeigentümer vorgängig zu orientieren. Bei der "Begehung" müssten die Grundeigentümer auch nicht zwingend anwesend sein. Nach der Aufnahme vor Ort erstelle der Geometer die Waldpläne, die dann öffentlich aufgelegt würden. Dagegen könnten Betroffene Einsprache erheben. Den Beschwerdeführern sei das rechtliche Gehör im Rahmen der öffentlichen Auflage, direkt am Augenschein sowie mit der Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt worden. b) Nach Lage der Akten musste - in Anwesenheit des Vertreters der Beschwerdeführer - am 15. November 2006 ein Augenschein stattgefunden haben. Die Feststellung basiert auf einem Schreiben der Dienststelle lawa an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer vom 28. Februar 2008, den dieser im Verfahren vor Verwaltungsgericht selbst aufgelegt hat (bf. Bel. 3). Darin ist vom besagten Augenschein die Rede. Anlässlich jenes Augenscheins habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zur Kenntnis nehmen müssen, dass die bestrittenen Bestockungen aus Waldbäumen bestehe. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer stellte dies damals auch nicht in Abrede. Er bestritt mit Bezug auf das strittige Gelände lediglich den "Wuchszusammenhang". Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer reagierte am 18. April 2008 gegenüber der Dienststelle lawa unter Ziffer 7 auf diese Feststellungen und entgegnete, man habe das Auftreten des Leiters der Waldregion Luzern anlässlich des Augenscheins vom 15. November 2006 als "äusserst selbstherrlich und absolut" empfunden. Nach Darstellung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer habe der Gemeindeammann von Greppen dies seines Erachtens wohl ebenso empfunden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat auch diese Stellungnahme zu den Akten gegeben (bf. Bel. 2). Damit ist aktenkundig, dass an der Begehung vom 15. November 2006 nebst dem Leiter der Waldregion Luzern, Z, der Gemeindeammann von Greppen auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer offenbar anwesend waren. Ob damals zudem auch weitere Personen am Augenschein teilgenommen haben, lässt sich mit den Akten nicht eruieren, zumal über jene Beweismassnahme kein offizielles Protokoll erstellt worden war. Dieser Frage braucht, wie noch deutlicher wird, indes nicht weiter nachgegangen zu werden. Es entspricht einem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass entscheidrelevante Tatsachen und Ergebnisse an sich schriftlich festzuhalten sind. Dazu gehört insbesondere die Pflicht zur Protokollführung von wesentlichen Beweisergebnissen bei einem Augenschein (§ 104 VRG). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts mag indes ausreichen, dass rechtsrelevante Feststellungen zumindest in den Erwägungen des Entscheides zum Ausdruck gebracht werden. Im Einzelfall hängt der Umfang der Protokollierungspflicht von den konkreten Umständen und der Art des Verfahrens ab. Eine weitergehende Protokollierungspflicht besteht etwa bei Zeugenbefragungen, und sie ist insbesondere im Strafprozess streng zu handhaben (BG-Urteil 2P.399/2005 vom 8.5.2006, E. 3.1). Von Verfassungs wegen lässt sich jedoch nicht allgemein eine Protokollierungspflicht in dem Sinne statuieren, dass jederzeit über alle Verfahrensvorgänge ein Protokoll erstellt werden muss, zu welchem in jedem Fall noch vor Erlass eines Entscheides Stellung genommen werden kann. Nicht in jeder Situation erscheint die Erstellung eines Protokolls zudem zweckmässig. Namentlich Gründe der Praktikabilität können dagegen sprechen, ein Aspekt, der gerade im Verwaltungsverfahren erster Instanz nicht übergangen werden darf. So wird es in einem Verwaltungsverfahren regelmässig genügen, wenn die Ergebnisse eines Augenscheines in den Erwägungen des der Anfechtung zugänglichen Entscheides festgehalten sind (BGE 130 II 478, E. 4.2, bestätigt in: BG-Urteil 1C_309/2007 vom 29.10.2008, E. 2.2; ferner: BG-Urteil 2P.102/2006 vom 20.6.2006, E. 3.3; Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss. Bern 2000, S. 256 ff.). Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu überprüfen. c) Bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung, konkret mit Schreiben vom 28. Februar 2008, teilte die Dienststelle lawa dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer die anlässlich des Augenscheins vom 15. November 2006 gewonnen Erkenntnisse mit. Konkret führte die Dienststelle lawa aus, die bestrittene Bestockung bestehe aus Waldbäumen. Mit Bezug auf den in Abrede gestellten "Wuchszusammenhang" erläuterte sie die Sach- und Rechtslage folgendermassen: "Dabei ist zu berücksichtigen, dass dieser Waldbereich von der Bevölkerung als Spiel- und Rastplatz stark genutzt wird und so einen etwas lockeren Bestandesaufbau vermittelt. Wenn Sie (gemeint sind die Beschwerdeführer) jedoch die beiden beiliegenden Luftbilder aus den Jahren 1998 und 2005 konsultieren, sehen Sie, dass der Wuchszusammenhang jederzeit gegeben ist. Daran ändert auch nichts, dass ein markanter Eckbaum kürzlich während des laufenden Verfahrens gefällt worden ist. Bei der Prüfung, ob eine Bestockung Wald im Sinne der Waldgesetzgebung darstellt, müssen vorhandene Baumstöcke auch mitberücksichtigt werden (BGE 118 Ib 617; BGE 113 Ib 359 E. 2b)." Die Beschwerdeführer hatten sodann Gelegenheit, zu diesen Erkenntnissen der Vorinstanz Stellung zu nehmen, wovon sie in ihrer Eingabe an die Dienststelle lawa vom 18. April 2008 Gebrauch machten. In der Folge übernahm die Vorinstanz die geschilderte Sachverhaltsdarstellung in der Begründung des angefochtenen Entscheides. d) Bei dieser Aktenlage kann der Vorinstanz die Unterlassung einer förmlichen Protokollierung anlässlich des Augenscheines vom 15. November 2006 nicht zum Vorwurf gemacht werden. Schon aufgrund der grossen Zahl der durch die Waldfeststellung in Greppen berührten Grundstücke und damit der grossen Anzahl potentieller Einsprachen erscheint der Verzicht auf eine formelle Protokollierung jenes Augenscheines vertretbar. Die für den Entscheid wesentlichen Aspekte des Sachverhaltes hat die Vorinstanz mit hinreichender Klarheit wiedergegeben und den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 28. Februar 2008, mithin noch vor Erlass des angefochtenen Entscheides, Gelegenheit geboten, mögliche Fehler der Sachverhaltsfeststellung zu korrigieren und Missverständnisse auszuräumen. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann § 104 VRG als eingehalten gelten. Sodann werden im angefochtenen Entscheid die massgeblichen Rechtsnormen genannt. Da sich die Rechtsfolgen ohne weiteres daraus ergeben, hat die Vorinstanz auf eine einlässlichere Argumentation verzichten dürfen (vgl. Kneubühler, Die Begründungspflicht, Diss. Bern 1998, S. 176 f.). Für die Beschwerdeführer waren die entscheidwesentlichen Überlegungen der Behörde denn auch ohne weiteres nachvollziehbar. Jedenfalls zeigt die vorliegende Beschwerde auf, dass ihnen eine sachgerechte Anfechtung möglich war. 4.- Bevor die Sache materiell beurteilt wird, sind die Grenzen des Streitgegen-stands zu ziehen. Das Verwaltungsgericht befasst sich wesensgemäss nur mit Fragen, die Streitgegenstand des Verfahrens bilden (BGE 130 II 341 E. 1.4). Den äusseren Rahmen des Streitgegenstandes bildet die angefochtene Verfügung. Somit fallen vorab Fragen, über die im angefochtenen Entscheid nicht befunden wurde - und bei richtiger Rechtsanwendung auch nicht zu befinden war - von vornherein nicht in die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (LGVE 2002 II Nr. 41, 2000 II Nr. 50 E. 2a; Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum VRG ZH, 2. Aufl., Zürich 1999, N 86 zu den Vorbemerkungen zu §§ 19-28). Mit andern Worten geht der Streitgegenstand nicht über das hinaus, was die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verfügt hat (LGVE 2000 II Nr. 50 E. 2a; ferner: Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, N 901; Zimmerlin/Kälin/Kiener, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2004, S. 51 ff.; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum VRG BE, Bern 1997, N 6 zu Art. 72). Nicht zu prüfen sind ferner unbeanstandet gebliebene Aspekte des angefochtenen Entscheids. Es kann hierbei auf das unter E. 1d hievor Ausgeführte verwiesen werden. In materieller Hinsicht bestreiten die Beschwerdeführer die Waldfeststellung auf der Parzelle X nicht integral. Präzisierend halten sie in der Beschwerdeschrift fest, beanstandet werde lediglich ein im Plan "grün" markiertes "Dreieck" weil diesbezüglich nicht von Wald im Rechtssinne gesprochen werden könne. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer präzisierte den Streitgegenstand in gleicher Weise anlässlich des gerichtlichen Augenscheins vom 9. April 2009. Es kann hiezu auf das Protokoll des gerichtlichen Augenscheins vom 20. April 2009 (S. 1) hingewiesen werden. Damit ist klargestellt, das die unbeanstandet gebliebene Waldfeststellung im Entscheid der Dienststelle lawa vom 29. Juli 2008 vor Verwaltungsgericht auch nicht von Amtes Wegen aufgegriffen und hinterfragt wird. 5.- a) Fraglich ist, ob das im bf. Bel. 5 "grün" markierte Geländedreieck Wald im Rechtssinne darstellt oder nicht. Beschwerdeführer und Vorinstanz vertreten diesbezüglich divergierende Standpunkte. Konkret machen die Beschwerdeführer geltend, an dieser Stelle fehle der "Wuchszusammenhang". Die von der Vorinstanz aufgelegten Luftbilder - angeblich aus den Jahren 2005 und 1998 - belegten nichts, was auf Wald hindeute. Waldfeststellungen könnten im Übrigen ohnehin nicht mittels Luftbildern erfolgen. Zudem verhindere der Schattenwurf auf den Luftbildern eine sachgerechte Waldfeststellung. Auf dem strittigen Gelände liege bloss "Wurfholz" auf der Wiese. Auch die Vorinstanz räume ein, dass hier bloss ein "lockerer Bestandesaufbau" vorhanden sei. Nichts deute auf Wald hin. Man verweise diesbezüglich auch auf einen Zonenplan vom 30. Juni 1989, worauf die Waldgrenze im strittigen Gelände abweichend festgelegt worden sei. Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass die Rechtsprechung Luftbilder als Beweismittel zur Festsetzung von Waldgrenzen akzeptiere. Aus den beiden Luftbildern der Jahre 1998 und 2005 gehe mit aller Deutlichkeit hervor, dass die strittige Fläche dicht bestockt sei. Die Kronen der Waldbäume berührten bzw. überlappten sich. Die Aufnahmen belegten, dass die festgestellte Waldgrenze nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführer ausgefallen sei. Das von den Beschwerdeführern markierte "Dreieck" gehöre klar zum Waldareal. Der Schattenwurf auf den Luftbildern tangiere die Interpretation nicht im Geringsten. b) Einziger Zweck des Waldfeststellungsverfahrens ist es, zu klären, ob eine bestimmte Bestockung jene gesetzlichen Eigenschaften erfüllt, welche Voraussetzung dafür sind, dass von Wald im Sinne der Forstgesetzgebung zu sprechen ist (zutreffend: LGVE 1997 III Nr. 14). Gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG ist beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen eine Waldfeststellung in jenem Bereich anzuordnen, wo Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen (vgl. Rausch/Marti/Griffel, Umweltrecht, Zürich 2004, Rz. 447, S. 144). Gestützt auf die rechtskräftigen Waldfeststellungsverfügungen sind die Waldgrenzen im Zonenplan parzellenscharf einzutragen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4.10.1991 [WaG; SRL Nr. 921.0]; vgl. BUWAL, Schriftenreihe Umwelt Nr. 210, S. 48). Demnach hat sich das Baugebiet bei der erstmaligen Abgrenzung von Wald mit Bauzonen in der Regel am Bestehen von Wald zu orientieren - und nicht das Waldareal an der Ausdehnung der Bauzone (BG-Urteil 1A.8/2004 vom 17.12.2004, E. 3; BGE 122 II 274 E. 2b). Bei der Waldfeststellung ist einzig auf die tatsächlichen Verhältnisse (Wuchs, Dichte, Alter, Ausmasse und Funktion der Bestockung), den bundesrechtlichen Waldbegriff und die allenfalls nach Art. 2 Abs. 4 WaG durch kantonales Ausführungsrecht bestimmten Waldkriterien abzustellen. Eine Abwägung mit den berührten privaten und anderen öffentlichen Interessen ist nicht vorzunehmen (BGE 124 II 89 E. 3e, 118 Ib 434). Das mit dem Feststehen der Waldqualität grundsätzlich geltende Rodungsverbot (Art. 5 Abs. 1 WaG) stellt sodann eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung dar, welche primär polizeilich motiviert und daher entschädigungslos zu dulden ist (dazu: Rausch/Marti/Griffel, a.a.O., Rz. 449, S. 145). Der Gesetzgeber hat insofern das öffentliche Interesse am Schutz des Waldes höher bewertet, als die Freiheit des Grundeigentümers, die Nutzung seines Bodens ungehindert ändern zu dürfen (Jaissle, Der dynamische Waldbegriff und die Raumplanung, Diss. Zürich 1994, S. 123; ferner: Riva, Hauptfragen der materiellen Enteignung, Bern 1990, S. 255 f.). c/aa) Als Wald gilt nach Art. 2 Abs. 1 WaG jede Fläche, die mit Waldbäumen oder -sträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Waldfunktionen sind namentlich die Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion des Waldes (Art. 1 Abs. 1 lit. c WaG). Nicht als Wald gelten isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Alleen, Garten-, Grün- und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind, sowie Bäume und Sträucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung und auf deren unmittelbarem Vorgelände (Art. 2 Abs. 3 WaG). Innerhalb eines vom Bundesrat festgelegten Rahmens können die Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt. Erfüllt eine Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend (Art. 2 Abs. 4 WaG; BGE 125 II 444 E. 2b; BG-Urteil 1C_309/2007 vom 20.10.2008, E. 3.1). Für die rechtliche Qualifikation als Wald sind Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch nicht massgebend (vgl. Art. 2 Abs. 1 WaG). Abzustellen ist einzig auf die tatsächlichen Verhältnisse (Wuchs, Dichte, Alter, Ausmasse und Funktion der Bestockung), den bundesrechtlichen Waldbegriff und die allenfalls nach Art. 2 Abs. 4 WaG durch kantonales Ausführungsrecht bestimmten Waldkriterien. Eine Abwägung mit den berührten privaten und anderen öffentlichen Interessen ist nicht vorzunehmen (BGE 124 II 85 E. 3e S. 89 mit Hinweisen). Massgebend für die Beurteilung des Vorliegens von Wald ist der Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids. Allerdings ist trotz ganzen oder teilweisen Fehlens einer Bestockung weiterhin Wald anzunehmen, wenn Flächen ohne Bewilligung gerodet worden sind (BGE 124 II 92 E. 4d mit Hinweisen). Daher verliert auch eine Waldfläche, die durch unberechtigte Eingriffe von Wald in eine Parklandschaft umgewandelt worden ist, ihren Waldcharakter nicht. Selbst ein Waldgrundstück, das sich innerhalb einer Bauzone befindet, bleibt forstrechtlich Wald (Art. 18 Abs. 3 RPG). Dies gilt auch, wenn eine Bauzone nach Inkrafttreten des Waldgesetzes in einem neurechtlichen Zonenplan geschaffen oder bestätigt wird, solange nicht ein regelkonformes Waldfeststellungsverfahren im Sinne von Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 WaG durchgeführt worden ist (BG-Urteil 1C_309/2007 vom 29.10.2008, E. 3.2 mit Verweis auf BGE 118 lb 433 E. 3a S. 434 f.; ferner: BG-Urteil 1A.208/2001 vom 16.7.2002 E. 3.2, in: ZBI 104/2003 S. 491). Erst nach Durchführung eines solchen Verfahrens können gemäss Art. 13 Abs. 1 WaG in den Bauzonen Waldgrenzen eingetragen werden mit der Folge, dass neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen nach Art. 13 Abs. 2 WaG nicht als Wald gelten. Bis dahin gilt dagegen weiterhin der dynamische Waldbegriff (BG-Urteil 1C_309/2007 vom 29.10.2008, E. 3.2 mit Hinweisen auf: BGE 118 lb 433 E. 3a S. 435; ZBI 106/2005 S. 110; Jaissle, a.a.O., S. 100 und 233 f. bb) Wald ist nach dem Gesagten mithin jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen ausüben kann. Waldfunktionen sind namentlich die Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion (Art. 1 Abs. 1 lit. c WaG). Wohlfahrtsfunktion erfüllt ein Wald, wenn er durch seine Lage, seinen Aufbau, seine Bestockung und Gestaltung dem Menschen als Erholungsraum dient, durch seine Form die Landschaft prägt, vor schädlichen Umwelteinflüssen wie Lärm oder Immissionen schützt, Wasservorräte qualitativ und quantitativ sichert sowie wildlebenden Tieren und Pflanzen einen unersetzlichen Lebensraum schafft. Zu den Wohlfahrtsfunktionen gehört insbesondere auch der Landschaftsschutz, d.h. die optisch-ästhetische Funktion der Bestockung und ihre biologische Bedeutung als Lebensraum für Fauna und Flora (BGE 124 II 88, E. 3d/bb). Für die rechtliche Qualifikation als Wald sind Entstehung, Nutzung und Bezeichnung in Plänen, Katastern oder im Grundbuch nicht massgebend (Art. 2 Abs. 1 WaG; Jaissle, a.a.O., S. 71). Sofern eine rechtskräftige Waldfeststellung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 WaG, wie im vorliegenden Fall in der Gemeinde Greppen, noch nicht erfolgt ist, bedeutet der Umstand, dass eine an die Bauzone angrenzende Waldfläche im Zonenplan nicht als solche bezeichnet ist, keine Zusicherung von "Nichtwald". Auch die Genehmigung der Nutzungsplanung durch die übergeordnete Behörde schafft kein besonderes Vertrauensverhältnis (vgl. BG-Urteil 1A.214/1990 vom 19.8.1992, in: ZBl 1993 S. 172 ff.; Jaissle, a.a.O., S. 112 und 236). Das Ausmass der Fläche bestimmt sich demnach allein aufgrund der Bestockung und somit unabhängig allfälliger Parzellengrenzen (BG-Urteil 1A.63/2005 vom 22.8.2005, E. 3.3.2). Für vorübergehend unbestockte oder ertragslose Flächen ist ihre frühere Zweckbestimmung massgeblich. Auch sie fallen unter die Walddefinition, sofern sie in einem Waldareal liegen (Art. 2 Abs. 2 lit. b WaG). Auch Flächen, die rechtswidrig gerodet wurden, können das bestehende Waldareal nicht vermindern (Jaissle, a.a.O., S. 81 f. und 84; BGE 124 II 92). d) Innerhalb des vom Bundesrat festgelegten Rahmens können die Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt (Art. 2 Abs. 4 [Satz 1] WaG). Gemäss § 2 Abs. 2 des kantonalen Waldgesetzes vom 1. Februar 1999 (kWaG; SRL Nr. 945) müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a) Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 800 m2; b) Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 12 m; c) Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen: 20 Jahre. Diese quantitativen Mindestkriterien stellen für das Vorliegen von Wald aber nur ein Hilfsmittel dar, welches nicht schematisch angewendet werden darf. In erster Linie massgeblich ist vielmehr der qualitative Waldbegriff, der durch mengenmässige Kriterien nicht ausgehöhlt werden darf, sondern die Beurteilung der Waldqualität eines Gehölzes bis zu einem gewissen Grade schematisieren und vereinfachen soll (BG-Urteil 1A.100/2002 vom 10.10.2002, E. 3.2.1, in: ZBl 2005 S. 252 ff.; BGE 125 II 446). Wo die Mindestkriterien erfüllt sind, ist Waldqualität in der Regel zu bejahen. Sind sie nicht erfüllt, so ist die Bestockung unter qualitativen Gesichtspunkten zu beurteilen. Nicht massgeblich sind die Mindestkriterien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes, wenn eine bestockte Waldzunge mit einer grösseren Waldfläche zusammenhängt und mit dieser eine Einheit bildet (sog. Wuchszusammenhang; BG-Urteile 1A.40/2006 vom 27.9.2006, E. 3.2 und 1A.30/2004 vom 11.8.2004, E. 4.3; BGE 113 Ib 361 und 362). - Nicht als Wald gelten u.a. isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Garten-, Grün- und Parkanlagen sowie Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind (Art. 2 Abs. 3 WaG). e) Am Augenschein vom 9. April 2009 wurden (in dichter Folge) drei Standorte im strittigen Geländedreieck aufgesucht und der von der Vorinstanz festgestellte Wald einer visuellen Überprüfung unterzogen. Gleichzeitig wurden vom Gelände Photos gemacht und zu den Akten genommen. Die Teilnehmer des Augenscheins haben im Gelände Wurzelwerk vorgefunden, das von Buchen stammen soll, was seitens der Anwesenden unbestritten blieb. Ferner fanden sich dort Baumstrünke. Ein besonders markanter, aus dem Boden gerissener Wurzelstock befindet sich ungefähr in der Mitte des strittigen Geländedreiecks. Er markiert den Standort eines Baumes, der nach Darstellung des Gemeindeammanns bei einem Sturm dort vor ungefähr 10 bis 15 Jahren umgefallen sei. Ein weiterer, angesichts der Schnittfläche wohl vor nicht allzu langer Zeit abgesägter Baumstumpf befindet sich im Bereich der Spitze des streitbezogenen Geländedreiecks und markiert den Standort einer Buche, die laut Darstellung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer vor "ca. ein bis zwei Jahren" gefällt worden sei. In Augenschein genommen wurde ferner der Rastplatz vor Ort, der nach der unwidersprochenen Darstellung des Gemeindeammanns von Familien mit Kindern und jungen Leuten rege benutzt werde. Deswegen sei der Waldboden, abgesehen von da und dort an die Oberfläche tretenden Bestandteilen von Wurzeln, hier nicht mit Pflanzen bewachsen. Diese Feststellung verleitete die Beschwerdeführer zu Annahme, das streitbezogene Geländedreieck kenne keinen Waldwuchszusammenhang. Derlei steht aber im Widerspruch zu der am Augenschein gemachten Erkenntnis über das charakteristische Bild des Geästes bei den umstehenden Bäumen. Deren Baumkronen zeigen Astwerke, welche die Orientierung der Bäume in Richtung möglichst optimaler Lichtverhältnisse widerspiegeln und zwar in einer Weise, die auf einen Wuchszusammenhang hinweist. Konkret zeigen die umstehenden Bäume am fraglichen Waldsaum nicht allseits gleichmässig radial gestaltete Baumkronen. Dies zeigt, dass an Stellen, wo derzeit da und dort noch die eine oder andere Baumlücke wahrgenommen wird, Bäume gestanden haben, die dem umstehenden Baumbestand Lichtquellen streitig machten. Mit dem Vertreter der Vorinstanz teilt das Verwaltungsgericht die Erkenntnis, dass hier in der Tat von einer Buchenwaldgesellschaft gesprochen werden muss. Der Augenschein hat ferner die Erkenntnis bestätigt, dass von einem alten Waldbestand gesprochen werden muss. Sowohl die Baumkronen als auch der Waldboden bestätigen diese Feststellung mit aller Deutlichkeit. Angesichts dieser Feststellungen ist die vorinstanzliche Waldfeststellung im streitbezogenen Geländedreieck auch der Sache nach nicht zu beanstanden. f) Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer stimmt diese Erkenntnis sodann auch mit den aufgelegten Luftbildern überein. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung Luftbilder als Beweismittel zur Festsetzung von Waldgrenzen akzeptiert. Aus beiden Luftbildern der Jahre 1998 und 2005 geht mit aller Deutlichkeit hervor, dass die strittige Fläche dicht bestockt ist. Die Kronen der Waldbäume berührten bzw. überlappten sich. Die Aufnahmen belegen ferner, dass die festgestellte Waldgrenze keineswegs zu Ungunsten der Beschwerdeführer ausgefallen ist. Das von den Beschwerdeführern markierte "Dreieck" gehört nach all dem Gesagten klar zum Waldareal. Der Schattenwurf auf den Luftbildern tangiert diese Erkenntnis nicht. 6.- a) Was die Beschwerdeführer ferner vorbringen, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Aus deren Sicht unbehelflich erscheint vorab auch ein Schreiben des Kreisforstamtes I vom 15. September 1989 an den Gemeinderat Greppen, worin es heisst, das Gelände wäre bloss eine "Hecke" und nicht "Wald". Es ist daran zu erinnern, dass die Verfahren zur Begrenzung und Fixierung von Waldgrenzen nach Art. 10 Abs. 2 WaG von den zuständigen kantonalen Behörden nach der Inkraftsetzung dieses Bundesgesetzes, also erst nach dem 1. Januar 1993, korrekt und sachgerecht in die Wege geleitet und abgewickelt worden waren. Allein schon dieser Gesichtspunkt zeigt, dass Äusserungen älteren Datums über ein angebliches Nichtvorhandensein von Wald auf dem in Frage stehenden Gelände - aus heutiger Sicht und mit Blick auf das in Kraft stehende Recht - den Standpunkt der Beschwerdeführer nicht stützen. Abgesehen davon bezieht sich dieses Schreiben nicht auf das strittige Geländedreieck. Das Schreiben handelt ausdrücklich vom "Wald auf Grundstück Nrn. X/Y/Q". Aus dem Übersichtsplan 1:2'000 wird deutlich, dass damit offenkundig nichts anderes als ein Waldstück gemeint ist, das etwas weiter südlich vom strittigen Gelände entfernt in der Gegend von "Früemattli" auszumachen ist. Kommt hinzu, dass das erwähnte Schreiben aus dem Jahre 1989 ohnehin keine rechtlich bedeutsame "Zusicherung" an die Adresse des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführer etwa des Inhalts enthält, beim strittigen Gelände handle es sich nicht um Wald und die Waldqualität des in Frage stehenden Geländes werde seitens der Behörden auch inskünftig in Abrede gestellt. Schliesslich löste das Schreiben weder auf Seiten der Beschwerdeführer noch ihres Rechtsvorgängers nicht wieder gutzumachende Dispositionen aus, sodass auch unter diesem Gesichtswinkel eine Beeinträchtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht zu erkennen ist (dazu: Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, N 660 ff.). Weiterer Überlegungen dazu bedarf es nicht. b) Angesichts der wiedergegeben Sach- und Rechtslage erscheint sodann auch die Berufung auf eine angebliche rechtsungleiche Behandlung unbehelflich. Dass sich die vorinstanzliche Waldfeststellung mit Bezug auf das streitbezogene Geländedreieck der Sache nach sehr wohl halten lässt, haben die Akten und das deutliche Beweisergebnis des gerichtlichen Augenscheins bestätigt. Es kann, um Wiederholungen zu vermeiden, dazu auf Gesagtes verwiesen werden. Vor diesem Hintergrund lässt sich die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheides nicht aus den Angeln heben, dies um so weniger, als nach der Praxis der Grundsatz der Gesetzmässigkeit (in der Regel) der Rücksicht auf eine gleichmässige Rechtsanwendung vorgeht. Selbst der Umstand, dass das Gesetz womöglich in dem einen oder andern Fall nicht oder nicht richtig angewendet worden sein könnte, was die Vorinstanz in Abrede stellt, gäbe den Beschwerdeführern keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Aus der vom Bundesgericht entwickelten Rechtsprechung lassen sich für eine "unrechtsgleiche Behandlung" drei Kriterien entnehmen. Vorab müsste das angebliche gesetzwidrige Vorgehen seitens der Behörden in einer Mehrzahl von Fällen gewählt worden sein, was die Beschwerdeführer nicht dartun. Ferner müsste sich die Behörde weigern, eine solche gesetzwidrige Praxis aufzugeben, was der Vorinstanz nicht unterstellt werden kann. Schliesslich dürften einer rechtswidrigen Praxis keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (vgl. Liggensdorfer, Gleichbehandlung im Unrecht, Diss. Zürich 1983, insbes. S. 26 ff.; LGVE 1989 II Nr. 4 E. 2d). Alle diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Es ist festzuhalten, dass die von den Beschwerdeführern nicht näher bezeichneten angeblichen Vergleichsfälle entlang des Büelwäldli von vornherein keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür geben, dass die Dienststelle lawa in einer Mehrzahl von Fällen eine rechtswidrige Waldfeststellungspraxis verfolgen würde. Es ist zwar richtig, dass der Waldsaum im Bereich der nordwestlich angrenzenden Parzelle S einen schmaleren Geländesaum entlang des Rubibaches zeigt als jener auf der streitbezogenen Parzelle X. Weiter findet sich auf der Parzelle S entlang des Rubibaches keine Waldfläche, die mit dem strittigen Geländedreieck vergleichbar wäre und dergestalt ins südlich gelegene Gelände ausmünden würde. Der Grund dafür ist indes im Umstand zu sehen, dass die Vorinstanz dort keine ins Gelände auskragende Waldflächen erheben konnte. Von einer rechtsungleichen Behandlung kann somit auch diesbezüglich nicht gesprochen werden. Weiterer Überlegungen dazu bedarf es nicht. c) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der festgestellte Wuchszusammenhang im streitigen Geländedreieck eine hinreichende Grundlage für die von der Vorinstanz erhobene Waldeigenschaft liefert. Die abweichende Beurteilung der Beschwerdeführer kann nicht geteilt werden. Zu Recht hat deshalb die Vorinstanz das im Plan der Waldränder auf dem Grundstück X verzeichnete Gelände als Wald im Sinne der Waldgesetzgebung qualifiziert.