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Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 11.02.2008 V 07 345_2 (2008 II Nr. 3)

11 février 2008·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·HTML·108 mots·~1 min·5

Résumé

Art. 27 RPG; § 81 Abs. 1 und 2 PBG. Gerichtliche Überprüfung einer Planungszone in der Gemeinde Littau, mit welcher Standorte von Mobilfunkantennen eingeschränkt werden sollen. Das Verwaltungsgericht hält fest, dass die in Frage stehende Planungszone die Schranken des Bundesrechts missachtet und daher aufgehoben werden muss. Der Immissionsschutz ist mit Bezug auf die Strahlenbelastung bei Mobilfunkantennen abschliessend im Bundesumweltrecht geregelt. Deswegen bleibt für das kommunale Recht kein Raum für den mit der Planungszone verfolgten weitergehenden Strahlenschutz. | Raumplanung

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Raumplanung Entscheiddatum: 11.02.2008 Fallnummer: V 07 345_2 LGVE: 2008 II Nr. 3 Leitsatz: Art. 27 RPG; § 81 Abs. 1 und 2 PBG. Gerichtliche Überprüfung einer Planungszone in der Gemeinde Littau, mit welcher Standorte von Mobilfunkantennen eingeschränkt werden sollen. Das Verwaltungsgericht hält fest, dass die in Frage stehende Planungszone die Schranken des Bundesrechts missachtet und daher aufgehoben werden muss. Der Immissionsschutz ist mit Bezug auf die Strahlenbelastung bei Mobilfunkantennen abschliessend im Bundesumweltrecht geregelt. Deswegen bleibt für das kommunale Recht kein Raum für den mit der Planungszone verfolgten weitergehenden Strahlenschutz. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Der Sachverhalt und die Erwägungen sind unter der Fallnummer V 07 345 zu finden.

V 07 345_2 — Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 11.02.2008 V 07 345_2 (2008 II Nr. 3) — Swissrulings