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Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 05.02.2007 V 06 88_2 (2007 II Nr. 13)

5 février 2007·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·HTML·2,834 mots·~14 min·4

Résumé

Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG; § 46 Abs. 2 PBG; § 93 StrG. Zonenkonformität eines orthodoxen Sakralraums in der Gewerbezone von Triengen. Bemessung der Anzahl Pflichtparkplätze bei einem solchen Gebäude. | Bau- und Planungsrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Bau- und Planungsrecht Entscheiddatum: 05.02.2007 Fallnummer: V 06 88_2 LGVE: 2007 II Nr. 13 Leitsatz: Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG; § 46 Abs. 2 PBG; § 93 StrG. Zonenkonformität eines orthodoxen Sakralraums in der Gewerbezone von Triengen. Bemessung der Anzahl Pflichtparkplätze bei einem solchen Gebäude. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Die mazedonisch autokephale Kirche gehört zur orthodoxen Konfession. Sie hat ihre Wurzeln in Mazedonien. Die mazedonisch-orthodoxe Kirchgemeinde (nachfolgend: Kirchgemeinde) ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. 636, GB Triengen. Nach dem geltenden Nutzungsplan befindet sich die Parzelle in der Gewerbezone. Am 14. Juli 2005 reichte die Kirchgemeinde beim Gemeinderat Triengen das Baugesuch für eine Kirche, einen Glockenturm sowie ein Verwaltungsgebäude auf dieser Parzelle ein. Dagegen reichten verschiedene Eigentümer benachbarter Grundstücke Einsprachen ein. Streitpunkt war die Parkplatzfrage. Mit Entscheid vom 4. April 2006 erteilte der Gemeinderat der mazedonisch-orthodoxen Kirchgemeinde die Baubewilligung. Die Einsprachen dagegen wies er zur Hauptsache ab. Hinsichtlich der Parkplätze bemängelte er allerdings die Lückenhaftigkeit der Unterlagen. Dazu hielt er in der Baubewilligung fest, die Bauherrschaft habe auf dem Baugrundstück zwei Garagen für eine Wohnung sowie 81 Parkplätze für die Kirchenbesucher vorgesehen. Im Übrigen hielt er eine genaue Festlegung des Parkplatzbedarfs nicht für möglich. Weiter machte er geltend, dass ein Landstreifen entlang der Güterstrasse für die Erstellung weiterer 23 Parkplätze zu erwerben sei. Gegen die Baubewilligung reichten die unterlegenen Nachbarn Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Das Gericht hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gut. Ein erst im Verfahren vor Verwaltungsgericht eingereichtes Parkierungskonzept wurde an den Gemeinderat zur Überprüfung überwiesen. Aus den Erwägungen: 3. - Nach Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG setzt die Erteilung der Baubewilligung voraus, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Sie müssen mithin zonenkonform sein. Im Sinne des Bundesrechts setzt dies den funktionellen Zusammenhang zwischen dem in Frage stehenden Bauvorhaben und dem Zonenzweck voraus (Waldmann/Hänni, Kommentar zum RPG, Bern 2006, N 20ff. zu Art. 22; Hänni, Planungs- Bau- und Umweltschutzrecht, 4.Aufl., Bern 2002, S. 191 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall dient das Bauvorhaben der Religions- und Kultusausübung. Hierbei handelt es sich um Begegnungsstätten für gläubige Menschen. Solche Begegnungsstätten finden sich typischerweise im besiedelten Gebiet. Sie sind daher in der Regel der Bauzone (Art. 15 RPG) bzw. der entsprechenden, kantonalrechtlich ausdifferenzierten Unterteilung dieser Nutzungszone zuzuordnen (Kiener/Kuhn, Die bau- und planungsrechtliche Behandlung von Kultusbauten im Lichte der Glaubens- und Gewissensfreiheit, in: ZBl 2003 S. 623 mit Hinweisen). Die Errichtung der Kultusstätte ruft nach einem Grundstück, das diese Nutzung zulässt. Im geltenden Zonenplan der Gemeinde Triengen findet sich keine Nutzungszone, die speziell auf die geplanten Sakral- und Annexbauten der mazedonisch-orthodoxen Kirche zugeschnitten wäre. Die in der Zone für öffentliche Zwecke liegenden "Pfarreianlagen", namentlich die Dorfkirche, das Pfarrhaus und das Pfarreiheim (Art. 27 Ziff. 8 Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Triengen [BZR] in Verbindung mit Tabelle 2 zum BZR), betreffen Gebäude öffentlich-rechtlich anerkannter christlicher Religionsgemeinschaften, wozu die mazedonisch-orthodoxe Kirche nicht zählt (zur Problematik: Gsponer, Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, Diss. Zürich 1999, S. 67). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob das Bauvorhaben, wie geplant, in der Gewerbezone realisiert werden darf. Gewerbezonen sind regelmässig für "nicht wesentlich störende" bzw. bloss "mässig störende" Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Hierbei ist zu beachten, dass sich der Begriff des "Gewerbebetriebs" nicht mit dem Gewerbebegriff des Wirtschaftsrechts decken muss. Mit Bezug auf die Zonenkonformität bildet allein das abstrakte "Störpotential" das massgebliche Abgrenzungsmerkmal (Waldmann/Hänni, a.a.O., N 22 zu Art. 22). Zieht man diesen Aspekt zum Massstab heran, ist die vorinstanzliche Auffassung, wonach das Bauvorhaben in der Gewerbezone als zonenkonform betrachtet werden darf, nicht zu beanstanden (im Ergebnis analog: BVR 2005 S. 334ff.). Die Beschwerdeführer vertreten vor Verwaltungsgericht in diesem Punkt keinen abweichenden Standpunkt, weshalb sich weitere Überlegungen zur Zonenkonformität erübrigen. Damit hat es in diesem Punkt sein Bewenden. 4. - Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, der für die Kirche vorgesehene Parkraum sei zu gering bemessen. Bevor hier die Frage des Parkraumbedarfs überprüft werden kann, stellt sich die Frage nach den für die gerichtliche Beurteilung massgeblichen Grundlagen. a) In der Baubewilligung ging der Gemeinderat aufgrund der damals neu eingereichten Pläne davon aus, dass auf dem Baugrundstück 81 Parkplätze erstellt werden könnten. Sie verpflichtete die Bauherrschaft weiter, einen Streifen Land entlang der Güterstrasse von der Gemeinde zu erwerben und die weitere Erstellung von 23 Parkplätzen verbindlich vorzunehmen. Damit geht die Vorinstanz von einer zu erstellenden Zahl von 104 Parkplätzen aus. Dass diese Zahl von Parkplätzen nicht erstellt werden kann, wird so auch von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht. Der Einwand, nach § 93 Abs. 5 StrG sei ein Teil der Parkplätze in unterirdischen Sammelgaragen anzulegen, ist hier nicht stichhaltig. Diese Norm ist vorab für Wohnüberbauungen vorgesehen, wo die Wohnhygiene eine wesentliche Rolle spielt. Für ein Gewerbegebiet kommt diese Bestimmung in der Regel nicht zur Anwendung und wäre für ein Gebäude, bei dem die Parkplätze wie hier nur verhältnismässig selten benützt werden sollen, auch unverhältnismässig. Die Beschwerdeführer machen indes geltend, die Bauherrschaft könne nicht zu einem Landkauf verpflichtet werden, sodass diese zusätzlichen Parkplätze nicht zu berücksichtigen seien. In diesem Punkt ist darauf hinzuweisen, dass es sich um einen Landstreifen handelt, der im Besitz der Gemeinde ist und dass der Gemeinderat der Bauherrschaft zugesichert hat, dass sie diesen Landstreifen erwerben kann, sobald die Baubewilligung rechtskräftig ist. Unter diesen Voraussetzungen können grundsätzlich auch die auf diesem Landstreifen vorgesehenen Parkplätze mitberechnet werden. Allerdings ist die Baubewilligung neu mit der Auflage zu versehen, dass mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden darf, bevor dieser Landkauf abgeschlossen ist bzw. die Anmeldung im Grundbuch erfolgt ist. In diesem Punkt ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Aufgrund dieser Ausführungen ist für die gerichtliche Beurteilung von einer Parkplatzzahl von mindestens 104 (81 + 23) auszugehen. b) Im gerichtlichen Verfahren hat die Bauherrschaft ein Parkplatzkonzept eingereicht. Darin werden, ausgehend vom Baugrundstück und dem zu erwerbenden Teilgrundstück der Gemeinde, die Anordnung der Parkplätze und die Verkehrsabwicklung aufgezeigt. Zudem geht daraus hervor, dass voraussichtlich nicht nur 104, sondern gar 114 Parkplätze erstellt werden können. Die Beschwerdeführer erheben dazu verschiedene Einwände. Zunächst bezweifeln sie, ob das Parkierungskonzept den massgeblichen SIA-Normen und den Verkehrssicherheitsaspekten genüge. Tatsächlich wurden diese Fragen, da das Konzept mit den Plänen erst vor Gericht aufgelegt wurde, von der Vorinstanz bisher nicht überprüft. Es kann nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, diese Prüfung erstmals selber vorzunehmen. Dies wird die Baubewilligungsbehörde nachholen müssen. Allerdings erfolgte die Planung durch Fachleute, und konkrete Mängel werden von den Beschwerdeführern weder vorgebracht, noch sind sie bei einer groben Prüfung ersichtlich. Allfällige kleine Mängel hätten daher auf die nachfolgenden Aussagen über das Genügen der Parkplätze höchstens untergeordnete Auswirkungen, weshalb diese Prüfung auch nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts noch erfolgen kann. Im Rechtsspruch ist eine entsprechende Anweisung an die Baubewilligungsbehörde aufzunehmen. In gleicher Weise ist mit der Rüge zu verfahren, es sei fraglich, ob im Parkierungskonzept die Grünflächenziffer eingehalten sei. Aufgrund der Prüfung der vorinstanzlich vorgelegenen Pläne durch deren Fachleute wurde die Grünflächenziffer von 0,15 eingehalten und es bestand eine Reserve von 64 m2. Bei den dem Parkplatzkonzept zugrunde gelegten Plänen fällt auf, dass die Grünfläche zum Teil kleiner ist. Die Vorinstanz wird auch diese Frage nochmals prüfen müssen. Da die Grünfläche ohne Beeinträchtigung der Parkplatzzahl verändert werden kann, wird sich am hier strittigen Ergebnis jedoch nichts ändern. Schliesslich wird die Vorinstanz auch über die Frage der Behindertenparkplätze zu entscheiden haben. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass das Parkierungskonzept als notwendiger Bestandteil der Baubewilligung vom Gemeinderat noch geprüft und genehmigt werden muss. Wie nachfolgend noch zu zeigen ist, genügen indessen bereits die gemäss Baubewilligung mindestens möglichen 104 Parkplätze. Über die Beschwerde kann somit trotz noch fehlender Genehmigung des Parkplatzkonzeptes befunden werden. 5. - Soweit durch Bauten und Anlagen oder Teile davon Verkehr verursacht oder vermehrt wird, hat die Bauherrschaft (u.a.) bei deren Errichtung auf dem Baugrundstück Abstell- und Verkehrsflächen für Fahrzeuge der Besucher sowie der Bewohner und Beschäftigten zu erstellen, soweit die örtlichen Verhältnisse es zulassen und die Kosten zumutbar sind (§ 93 Abs. 1 StrG). Nach welchen Kriterien die Anzahl zu erstellender Parkplätze zu berechnen ist, regelt § 93 Abs. 1 StrG nicht. In den Erläuterungen zum Strassengesetz vom Dezember 1997 hält das Baudepartement fest, es sei Sache der Gemeinde, die Vorschriften über Abstellflächen für Fahrzeuge zu erlassen. Die Anzahl der im Einzelfall erforderlichen Abstellplätze hängt namentlich von der Art und Grösse der Baute und Anlage, von den Verkehrsmöglichkeiten und -gewohnheiten der Benützer und Besucher und von der zeitlichen Verteilung ihrer Anwesenheit auf der Liegenschaft ab. Im Zeitpunkt der Baubewilligung sind diese Kriterien nur teilweise bekannt. Die Gemeinden müssen daher Normen aufstellen, die der Art des Bauvorhabens angepasst sind. Kriterien sind insbesondere die Nutzungsart der Baute oder Anlage. Zu unterscheiden ist auch nach den verschiedenen Kategorien von Benützern (Besucher, Bewohner, Beschäftigte). Als Richtlinie kann die VSS-Norm SN 641 400 (heute: SN 640 290) mit Beilagen herangezogen werden (Baudepartement, Erläuterungen zum Strassengesetz vom 21.3.1995, Luzern 1997, S. 68). a) Die Anzahl der "erforderlichen Abstellplätze" findet sich im Anhang zum BZR bzw. präziser in der Tabelle 1, worauf Art. 18 Ziff. 1 BZR verweist. Der kommunale Gesetzgeber hat mit Bezug auf diverse spezielle "Nutzungsarten" Parameter für die Berechnung der Anzahl Pflichtparkplätze verankert. So sieht das BZR beispielsweise für "Kulturräume, Saalbauten, Unterhaltungsstätten usw." einen Pflichtparkplatz für 10 "Sitzplätze" vor. Bei Gebäuden, deren Nutzungsweisen im Übrigen nicht "eindeutig" den in der Tabelle 1 aufgeführten Nutzungsarten zugewiesen werden kann, bleibt es Sache des Gemeinderates, die Anzahl der Pflichtparkplätze "von Fall zu Fall" anhand der "VSS-Normen" festzulegen (zit. Tabelle 1, Ziffer 2). aa) Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Anzahl der Pflichtabstellplätze am Normalfall misst, d.h. die notwendige Parkplatzzahl muss für die regelmässige Nutzung oder häufig wiederkehrende intensivere Nutzungen genügen. Der Parkraumbedarf für seltene Ereignisse muss nicht durch Pflichtabstellplätze auf dem eigenen Grundstück sichergestellt werden, sondern kann durch entsprechende Massnahmen abgedeckt werden. Zu denken ist hierbei beispielsweise an einen "externen Parkraum", evtl. kombiniert mit einem Ordnungsdienst. Dass dieser "externe Parkraum" für diese seltenen Ereignisse nicht grundbuchlich sichergestellt werden muss, versteht sich von selbst; ebenso, dass für dessen Fehlen auf dem Baugrundstück keine Ersatzabgabe zu leisten ist. Zu prüfen bleibt somit lediglich, ob die vorgesehenen Parkplätze diesen Normalbedarf decken können. bb) Es liegt auf der Hand, dass der zur Diskussion stehende Bedarf an Parkflächen für den im Streit liegenden Sakralbau weder mit dem Parkraumbedarf bei Wohnbauten noch bei jenem für Industrie und Gewerbebauten in Einklang gebracht werden kann. Abweichendes wird mit Recht von keiner Seite behauptet. Ferner sind die im Anhang erwähnten Nutzungsarten, wie die Nutzung bei "Kulturräumen, Saalbauten und Unterhaltungsstätten usw.", mit der Nutzung der zur Diskussion stehenden Kirche nicht, jedenfalls nicht "direkt" zu vergleichen. Bei den letztgenannten Nutzungsarten wird als Faktor für die Ermittlung der erforderlichen Parkplätze in der zitierten Tabelle auf die Sitzplatzzahl abgestellt. Konkret soll für derartige Nutzungen ein Parkplatz für 10 Sitzplätze zur Verfügung stehen. Dieser Bemessungsfaktor setzt also Sitzplätze voraus, worüber orthodoxe Kirchen - abgesehen von wenigen Stühlen entlang der Wände für Alte und Schwache - indes gerade nicht verfügen, denn im orthodoxen Kirchenraum wird stehend gebetet. Diese Erkenntnis macht deutlich, dass das Fassungsvermögen allein unter Berücksichtigung der für die Kirchgänger nutzbaren Grundfläche geschätzt werden kann. Welcher Parameter hierbei zugrunde zu legen ist, wird noch darzustellen sein. Zunächst hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass sich die Anzahl der Pflichtparkplätze nicht direkt anhand der Tabelle 1 im Anhang zum BZR herleiten lässt. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage sind die "erforderlichen Parkplätze" nach Massgabe der einschlägigen "VSS-Normen" zu schätzen. cc) Im vorliegenden Fall ist die Beilage "Parkieren" der VSS-Norm 640 290 heranzuziehen. Sie vermittelt einen Überblick über Erfahrungswerte, die es bei der Bedarfsermittlung für Parkfelder zu beachten gilt. Es ist zu unterstreichen, dass die zitierte VSS-Norm naheliegenderweise lediglich mit "Richtwerten" operiert, denn der Bedarf an Parkfeldern hängt bei Sakralbauten wesentlich von der Art und Bedeutung der in Frage stehenden kirchlichen Veranstaltung ab. Weiter ist in Erinnerung zu rufen, dass der Parkraumbedarf bei den "üblichen Gottesdiensten" tief anzusetzen ist, während der Parkraumbedarf bei besonderen kirchlichen Anlässen markant höher ausfallen kann (SN 640 290, Beilage Ziffer 4). Auszugehen ist zunächst von der Feststellung, dass das Projekt einen Gottesdienstraum von ca. 160 m2, einen Vorraum von ca. 20 m2 und einen Altarraum von ca. 23 m2 vorsieht. Wie erwähnt, verfügt die Kirche für die Gottesdienstbesucher nicht über Sitzplätze. Unter Berücksichtigung der Annahme, dass jeder Quadratmeter Besucherfläche ca. 5 Stehplätzen Raum bietet, erweist sich das im Parkierungskonzept vom 2. Juni 2006 errechnete Fassungsvermögen der Kirche für ca. 900 Personen grundsätzlich als nachvollziehbar. Geht man von der Annahme aus, dass ein Personenwagen eines Kirchenbesuchers durchschnittlich mit drei Personen belegt ist, was durchaus realitätsnah erscheint, bedarf es im Falle einer bis auf den letzten Platz gefüllten Kirche eines Parkraumangebotes in der Grössenordnung von ca. 300 Parkplätzen. Es versteht sich, dass diese Anzahl weit höher liegt als die wiedergegebene Rechtslage unter dem Titel "Pflichtparkplätze" erwarten lässt. Die Maximalzahl entspricht keineswegs realitätsnahen "Erfahrungswerten", wie sie nach Massgabe von Ziffer 2 der Tabelle 1 zum BZR bei der Beurteilung der Anzahl "Pflichtparkplätze" bzw. "erforderlichen Parkplätze" in Erwägung zu ziehen sind. Vielmehr bedarf es bei der Ermittlung der erforderlichen Parkplätze Messgrössen, die einen Bezug zur erwarteten Zahl der Gottesdienstbesucher haben, welche den Kirchgang mit dem Personenwagen bewältigen. An dieser Stelle sei an die in Ziffer 4c der Beilage zur VSS-Norm 640 290 angestellten Überlegungen für die Ermittlung des Parkraumbedarfs von "Kirchen" erinnert. Wie es sich im konkreten Fall in diesem Punkt verhält, wird nachstehend darzustellen sein. dd) Es entspricht der Erfahrung, dass ein Gottesdienst an einem gewöhnlichen Sonntag wohl nur von wenigen Personen besucht wird. Im Parkierungskonzept vom 2. Juni 2006 wird die durchschnittliche Besucherzahl mit ca. 30 Personen angegeben. Es ist nicht zu ersehen, inwiefern diese Schätzung realitätsfremd sein sollte, weshalb davon ausgegangen werden kann. Unter Berücksichtigung der Annahme, dass ein Personenwagen durchschnittlich 3 Personen Platz bietet, erweist sich die Schätzung, wonach die Gottesdienste für gewöhnlich nicht mehr als 10 Parkplätze benötigen, als nachvollziehbar. Wie gezeigt, können mindestens 104 Besucherparkplätze angelegt werden, was - unter Berücksichtigung der bekannten realitätsnahen Faktoren - für ca. 310 Personen ausreichen mag. Damit steht vorab fest, dass das Parkraumangebot für den gewöhnlichen Gottesdienst auf dem kirchlichen Areal grosszügig bemessen ist und bei weitem ausreicht. Analoges lässt sich für Beerdigungen erwägen. Im Einklang mit der Feststellung der Vorinstanz steht somit als erstes Ergebnis fest, dass das Bauvorhaben mit Blick auf "gewöhnliche Gottesdienste" über ein ausreichendes Parkraumangebot verfügt. Soweit die Beschwerdeführer bereits in diesem Punkt ausdrücklich oder dem Sinne nach einen abweichenden Standpunkt einnehmen, erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet. Damit ist aber auch klargestellt, dass der Vorinstanz mit Blick auf die Parkplatzfrage grundsätzliche keine Rechtsverletzung zur Last gelegt werden kann. b) Nebst den "üblichen Gottesdiensten" ragen nach der in diesem Punkt unbestritten gebliebenen Darstellung der Bauherrschaft drei Hochfeste im Kirchenjahr heraus, in denen das orthodoxe Brauchtum besonders reichhaltig entfaltet wird. Solche Höhepunkte im Kirchenjahr ziehen - anders als die üblichen sonntäglichen Veranstaltungen - überdurchschnittlich viele Gottesdienstbesucherinnen und -besucher an. Zu nennen sind in erster Linie das Osterfest, das Fest der Geburt des Herrn ("Weihnachten") sowie das Fest Maria Himmelfahrt. Das Fest der Auferstehung Christi gilt als das höchste Fest der orthodoxen Kirche. In der orthodoxen Kultur kommt diesem Fest eine vergleichbare zentrale Bedeutung zu wie Weihnachten im Westen. Gestützt auf Erfahrungen rechnen die Kirchenverantwortlichen beim Osterfest mit ca. 700 Gottesdienstbesuchern, ferner beim Fest der Geburt des Herrn mit ca. 500 und beim Hochfest Maria Himmelfahrt mit ca. 400 Gottesdienstbesuchern. Anhaltspunkte dafür, dass diese Schätzungen realitätsfremd sein sollten, vermögen die Beschwerdeführer nicht darzulegen, weshalb das Verwaltungsgericht keine Veranlassung hat, die geschätzten Besucherzahlen bei den Hochfesten in Frage zu stellen. Nimmt man wiederum den Durchschnittwert von drei Personen pro Fahrzeug, reichen 233 Parkplätze aus, um den Bedarf an Ostern zu decken, beim Fest der Geburt des Herrn sind es 167 und beim Fest Maria Himmelfahrt 133 Parkplätze. Damit zeigt sich, dass die Beschwerdegegnerin bei den erwähnten drei Hochfesten auf sich allein gestellt nicht in der Lage ist, ein ausreichendes Parkplatzangebot bereit zu halten. Mit andern Worten sind die fehlenden Parkfelder für die erwähnten ausserordentlichen Grossanlässe bei Bedarf ausserhalb des eigenen Areals anzubieten. Während den drei Grossanlässen ist die Kirchenverwaltung sodann gehalten, einen Parkdienst zu organisieren, damit die Kirchenbesucher ordnungsgemäss auf "externe Parkplätze" geleitet werden. In Bezug auf externe Parkplätze ist auf das seitens der Gemeinde nicht in Abrede gestellte Angebot von 50 Parkplätzen auf gemeindeeigenem Gelände hinzuweisen. Mit diesem zusätzlichen Angebot kann der Parkraum für das Fest der Geburt des Herrn und das Fest Maria Himmelfahrt gedeckt werden. Zudem können für das Osterfest wohl weitere Parkplätze auf dem Areal der B AG hinzugerechnet werden, falls dieser bedeutsame Grossanlass im orthodoxen Kirchenjahr dies erfordert, zumal die B AG die Möglichkeit der Mitbenutzung des firmeneigenen Parkraums jedenfalls nicht apodiktisch ausgeschlossen hat. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint das Parkraumangebot auch bei den kirchlichen Grossanlässen gewährleistet, sodass sich die Befürchtung der Beschwerdeführer, Besucher könnten die Umgebung der Kirche mit parkierenden Fahrzeugen verstellen, entkräften lässt. Sollte der von der Vorinstanz verlangte Parkdienst nicht sachgerecht organisiert werden, hätte der Gemeinderat mit ergänzenden Auflagen einzuschreiten. Unter diesen Umständen vermag das Verwaltungsgericht der Beschwerde auch in diesem Kontext nicht zu folgen. Weiterer Beweismassnahmen bedarf es hiezu nicht.

Der ungekürzte Sachverhalt und weitere Erwägungen sind unter der Fallnummer V 06 88 zu finden.

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