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Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 05.04.2005 V 05 58

5 avril 2005·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·HTML·5,834 mots·~29 min·4

Résumé

Stufen kommunale Behörden gestützt auf die Einschätzung kantonaler Polizeiorgane mit sachlicher Begründung eine von einer rechtsextremen Organisation getragene Demonstration unter dem Motto "für Eidgenössischen Sozialismus" am 1 Mai 2005 in der Altstadt von Luzern als Veranstaltung mit hohem Gefährdungspotenzial ein, sieht sich das Verwaltungsgericht nicht veranlasst, diese von Sachverstand getragene Einschätzung zu hinterfragen. Kann das Gefährdungspotenzial nicht anders als durch die Verweigerung des Demonstrationsgesuches entschärft werden, erweist sich das verfügte Verbot der als Provokation zu verstehenden Demonstration als verfassungskonfrom. | Verschiedenes

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Verschiedenes Entscheiddatum: 05.04.2005 Fallnummer: V 05 58 LGVE: Leitsatz: Stufen kommunale Behörden gestützt auf die Einschätzung kantonaler Polizeiorgane mit sachlicher Begründung eine von einer rechtsextremen Organisation getragene Demonstration unter dem Motto "für Eidgenössischen Sozialismus" am 1 Mai 2005 in der Altstadt von Luzern als Veranstaltung mit hohem Gefährdungspotenzial ein, sieht sich das Verwaltungsgericht nicht veranlasst, diese von Sachverstand getragene Einschätzung zu hinterfragen. Kann das Gefährdungspotenzial nicht anders als durch die Verweigerung des Demonstrationsgesuches entschärft werden, erweist sich das verfügte Verbot der als Provokation zu verstehenden Demonstration als verfassungskonfrom. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: A.- Mit Gesuch vom 15. September 2004 beantragte A namens der Partei National Orientierter Schweizer (PNOS) bei der Gewerbe- und Gesundheitspolizei der Stadt Luzern, es sei ihr die Bewilligung für eine am 1. Mai 2005 von 14.00 bis 15.30 Uhr in der Stadt Luzern abzuhaltende Demonstration unter der Parole "für Eidgenössischen Sozialismus" zu erteilen. Die Veranstalterin rechne mit 300 bis 450 Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Die Marschroute wird im Gesuch wie folgt beschrieben: Theaterplatz- Bahnhofstrasse-Seebrücke-Kapellplatz-Kornmarkt-Kornmarktgasse-Weinmarktgasse-Kramgasse-Reussbrücke-Krongasse-Jesuitenplatz-Theaterplatz. Die Gewerbe- und Gesundheitspolizei wies das Demonstrationsgesuch am 4. Oktober 2004 ab. Sie stellte sich auf den Standpunkt, eine Provokation der traditionellen 1. Mai-Veranstaltungen durch eine Demonstration der PNOS könne die Polizei als verantwortliche Instanz für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht tolerieren. B.- Diesen Entscheid focht A namens der PNOS beim Stadtrat Luzern an. Zur Hauptsache berief er sich auf die Demonstrations- und Versammlungsfreiheit. Mit Entscheid vom 24. November 2004 bestätigte der Stadtrat die ablehnende Haltung der Gewerbe- und Gesundheitspolizei. In der Begründung verwies er auf die grosse Gefahr von zu erwartenden gewalttätigen Zusammenstössen zwischen rechten und linken Gruppierungen. Da ein Konflikt weder durch zeitliche noch örtliche Auflagen auszuschliessen sei, halte die Verweigerung der Demonstrationsbewilligung vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit stand. C.- Der Rechtsmittelbelehrung im Entscheid des Stadtrates vom 24. November 2004 folgend reichte A namens der PNOS beim Regierungsrat des Kantons Luzern Verwaltungsbeschwerde ein, sinngemäss mit dem Antrag, die Entscheide betreffend die Verweigerung der Demonstrationsbewilligung seien aufzuheben. Der PNOS sei die Bewilligung für die Demonstration am 1. Mai 2005 unter dem Motto "für Eidgenössischen Sozialismus" zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt er den Antrag, der PNOS seien die Kosten des Verfahrens zu erlassen. In ihrer Vernehmlassung beantragt die Sicherheitsdirektion namens des Stadtrates Luzern die Abweisung der Beschwerde. D.- Nach Durchführung des Schriftenwechsels, der Einholung eines Amtsberichtes bei der Kantonspolizei Luzern und der Gewährung des Rechts auf Akteneinsicht überwies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern die Streitsache dem Verwaltungsgericht zur Behandlung. Das Verwaltungsgericht teilte dies den Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 15. März 2005 mit. Erwägungen: 1.- a) Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist von Amtes wegen abzuklären (§ 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SRL Nr. 40]). Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Verweigerung einer Demonstration in der Stadt Luzern. Eine Demonstration wird mit Blick auf die einbezogenen öffentlichen bzw. öffentlich zugänglichen Verkehrsträger wie Strassen und Plätze gemäss Lehre und Praxis als "gesteigerter Gemeingebrauch" qualifiziert (statt vieler: BGE 127 I 168 Erw. 3b; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 118 B III 2; Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, N 2397; Jaag, Gemeingebrauch und Sondernutzung öffentlicher Sachen, in: ZBl 1992, insbes. S. 161; Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 236/237; einlässlich: Saxer, Die Grundrechte und die Benutzung öffentlicher Strassen, Diss. Zürich 1988, S. 105 ff.). Der gesteigerte Gemeingebrauch ist in § 22 des Kantonalen Strassengesetzes vom 21. März 1995 (StrG; SRL Nr. 755) geregelt. Die Einbettung des Verfahrens zur Erlangung einer Demonstrationsbewilligung auf kantonalen Strassen wirkt sich, wie darzulegen sein wird, auf den innerkantonalen Rechtsschutz aus. Nichts Abweichendes lässt sich dem städtischen Reglement über die vorübergehende und die dauernde Benützung des öffentlichen Grundes vom 25. November 1993 (nachfolgend: Reglement) entnehmen, stützt sich dieses doch (u.a.) ebenfalls ausdrücklich auf das kantonale Strassengesetz ab. b) Nach Massgabe von § 98 Abs. 2 StrG kann gegen alle in Anwendung des Strassengesetzes ergangenen Entscheide - unter Vorbehalt hier nicht weiter interessierender Ausnahmen - direkt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Daran ändert nichts, dass Art. 19 Abs. 2 des städtischen Reglementes als Rechtsmittel die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat erwähnt. Es gilt zu beachten, dass § 98 Abs. 2 StrG - seit 1. April 2004 - die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat ausklammert. Abweichendes kommunales Recht vermag daran nichts zu ändern, denn der massgebliche, zwingend zu beachtende Instanzenzug ist im kantonalen und nicht im kommunalen Recht verankert. Nach dem Gesagten war der Regierungsrat - ungeachtet der falschen Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid - gestützt auf § 12 Abs. 2 VRG gehalten, die Streitsache dem Verwaltungsgericht zur materiellen Beurteilung zu überweisen. c) Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind Personen befugt, die an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheides ein schutzwürdiges Interesse haben (§ 99 Abs. 1 lit. a StrG). Diese Formulierung entspricht derjenigen von § 207 Abs. 1 lit. a des Planungs- und Baugesetzes (PBG; Baudepartement des Kantons Luzern, Erläuterungen zum Strassengesetz vom 21.3.1995, Luzern, Dezember 1997, S. 72 f.), und es kann somit auf die diesbezügliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Danach gelten als schutzwürdig sowohl die rechtlich geschützten als auch die wirtschaftlichen, ideellen und sogar die rein tatsächlichen Interessen. Ein schutzwürdiges Interesse ist zu bejahen, wenn die prozessführende Partei eine tatsächliche Benachteiligung von sich abwenden oder einen praktischen Nutzen und Erfolg erreichen will, mithin mehr als irgend jemand oder die Allgemeinheit an der Aufhebung eines Entscheides interessiert ist, durch welchen er in höherem Masse als jedermann, besonders und unmittelbar berührt wird (vgl. BGE 125 II 15, 121 II 177 Erw. 2a; ferner: LGVE 2000 II Nr. 19, 1997 II Nr. 12 Erw. 4 und Nr. 13 Erw. 3a, je mit Hinweisen). Wie im Sachverhalt erwähnt, will die Beschwerdeführerin am 1. Mai 2005 in der Stadt Luzern eine Demonstration durchführen. Die Behörden wollen dieses Vorhaben nicht zulassen. Mithin ist die Beschwerdebefugnis der Veranstalterin der Demonstration evident. Anzumerken bleibt, dass die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (§ 107 VRG in Verbindung mit §§ 130, 133 VRG) zu keinen Bemerkungen Anlass geben. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzutreten. d) Das Verfahren vor Verwaltungsgericht ist vom Untersuchungsgrundsatz und der Rechtsanwendung von Amtes wegen beherrscht. Diese beiden Grundsätze gelten indes nicht uneingeschränkt. Sie finden ihre Entsprechung in den verschiedenen Mitwirkungspflichten der Parteien (§ 55 VRG; vgl. LGVE 1982 II Nr. 36 Erw. 3) und namentlich in der in § 133 Abs. 1 VRG aufgestellten Begründungspflicht (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 208 ff.; Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, S. 119 f.; Pfeifer, Der Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime im Verwaltungsverfahren, S. 123 ff.). Zu beachten ist sodann das Rügeprinzip, welches besagt, dass die Beschwerdeinstanz nicht prüft, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern nur die vorgebrachten Beanstandungen untersucht (Gygi, a.a.O., S. 214 ff.; LGVE 1992 II Nr. 47 Erw. 3, mit Hinweisen, 1990 II Nr. 32 Erw. 2b). Dementsprechend ist auf Überlegungen oder Fragen, die nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides bilden, nicht einzugehen (vgl. BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, mit Hinweisen). 2.- Die Vorinstanz hat das im Streit stehende Gesuch um eine Demonstrationsbewilligung am 1. Mai 2005 im Wesentlichen mit dem Argument abgelehnt, die Sicherheit könne nicht gewährleistet werden. Die Beschwerdeführerin wirft den Behörden eine Verletzung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit vor. a) Das Bundesgericht hat sich in einem neueren Urteil eingehend mit dem Problem der Durchführung von Kundgebungen auf öffentlichem Grund auseinandergesetzt (BGE 127 I 164 ff. betreffend Verweigerung einer Demonstration anlässlich des Weltwirtschaftsforums 2001 in Davos). Dabei hat es festgestellt, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung unter der Herrschaft der alten Bundesverfassung die ungeschriebenen Verfassungsrechte der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit anerkannt habe. Hingegen habe sie die Anerkennung einer eigentlichen Demonstrationsfreiheit im Sinne eines Anspruchs auf lediglich durch polizeiliche Gründe beschränkte Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes für Veranstaltungen mit Appellwirkung an die Öffentlichkeit verweigert. Solche Veranstaltungen hätten indessen den Schutz der Meinungsäusserungs- und der Versammlungsfreiheit genossen; insoweit habe ein bedingter Anspruch auf Benützung des öffentlichen Grundes gegolten (BGE 127 I 167 Erw. 3a). Die neue Bundesverfassung, so das Bundesgericht weiter, gewährleiste die Meinungsfreiheit in Art. 16 ausdrücklich; jede Person habe das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. Ebenso finde sich in Art. 22 BV die Gewährleistung der Versammlungsfreiheit; danach habe jede Person das Recht, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben. Eine ausdrückliche Garantie der Demonstrationsfreiheit kenne auch die neue Bundesverfassung nicht. In Anbetracht dieser Rechtslage sei unter der Herrschaft der neuen Bundesverfassung in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung für Veranstaltungen auf öffentlichem Grund davon auszugehen, dass nur ein bedingter Anspruch auf Benützung öffentlichen Grundes für Kundgebungen bestehe, im Bewilligungsverfahren aber dem ideellen Gehalt der Meinungs- und Versammlungsfreiheit Rechnung zu tragen sei und die entgegenstehenden Interessen in sachlicher Weise gegeneinander abzuwägen seien (BGE 127 I 167 f. Erw. 3a). b) Die Meinungsfreiheit nach Art. 16 BV umfasst die Meinungsäusserungsfreiheit in einem weiten Sinne. Der Begriff der Meinung wird weit gefasst. Desgleichen werden die verschiedensten Formen und Arten der Kundgabe der Äusserungsfreiheit zugerechnet, soweit nicht ein anderes Grundrecht wie etwa die Medienfreiheit Platz greift. Gemäss Art. 22 BV verbietet die Versammlungsfreiheit staatliche Massnahmen gegen Einberufung, Organisation, Durchführung oder Gestaltung einer Versammlung oder gegen die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an einer solchen. Zu den Veranstaltungen im Sinne dieser Bestimmung gehören verschiedenste Formen des Zusammenfindens von Menschen im Rahmen einer gewissen Organisation mit einem weit verstandenen gegenseitig meinungsbildenden oder meinungsäussernden Zweck. Der Schutz von Versammlungen in privaten Lokalen reicht weiter als derjenige von Versammlungen auf öffentlichem Grund. Eine besondere Konstellation der Meinungs- und Versammlungsfreiheit zeigt sich bei der Durchführung von Kundgebungen, welche öffentlichen Grund in Anspruch nehmen. Demonstrationen, welche eine ausgeprägte und spezifische Appellfunktion an die Öffentlichkeit haben (ZBl 2004 S. 538 Erw. 3.1.), stellen eine Form des gesteigerten Gemeingebrauchs dar. Solche Kundgebungen bedingen, dass entsprechender öffentlicher Grund zur Verfügung gestellt wird, schränken die gleichartige Mitbenützung durch unbeteiligte Personen ein und sind lokal und temporär nicht mehr gemeinverträglich. Dies ruft nach einer Prioritätenordnung unter den verschiedenen Benutzern. Demonstrationen dürfen daher einer Bewilligungspflicht unterworfen werden (BGE 127 I 168 f. Erw. 3b). Ob und allenfalls unter welchen Bedingungen einem Gesuch um Durchführung einer Demonstration zu entsprechen ist, steht nicht im freien Belieben der Behörde. Diese hat die verschiedenen Interessen nach objektiven Gesichtspunkten gegeneinander abzuwägen. Ob die von den Demonstranten vertretenen Auffassungen und Anliegen der zuständigen Behörde mehr oder weniger wertvoll erscheinen, darf für den Entscheid über eine nachgesuchte Bewilligung einer Manifestation nicht massgebend sein; die Behörde ist vielmehr zu einer neutralen, sachlichen Haltung verpflichtet (BGE 127 I 171 Erw. 3b). c) Weiter ist auf Art. 11 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Menschenrechtskonvention [EMRK]; SR 0.101) hinzuweisen. Diese Bestimmung räumt jeder Person das Recht ein, sich frei und friedlich mit andern zu versammeln. Aber auch die Ausübung dieses Rechts darf Einschränkungen unterworfen werden, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. An dieser Stelle ist zu betonen, dass ausschliesslich jene Versammlungen den Schutz von Art. 11 EMRK geniessen, deren Absichten und Durchführung auch wirklich "friedlich" sind, was es im Auge zu behalten gilt (dazu: Villiger, Handbuch der EMRK, 2. Aufl., Zürich 1999, N 633, S. 414 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR]). Die Konventionsgarantie nach Art. 11 EMRK reicht hinsichtlich Manifestationen auf öffentlichem Grund nicht über die in der BV gewährleistete Meinungs- und Versammlungsfreiheit hinaus (so ausdrücklich: BGE 127 I 173 Erw. 3d, mit Hinweisen). d) In diesem Sinne besteht gestützt auf die Meinungs- und Versammlungsfreiheit grundsätzlich ein bedingter Anspruch, für Kundgebungen mit Appellwirkung öffentlichen Grund zu benützen. Im Bewilligungsverfahren sind nicht nur die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit, sondern im Sinne des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ebenso sehr die Randbedingungen, allfällige Auflagen und eventuelle Alternativen zu prüfen. Die Veranstalter können daher nicht verlangen, eine Manifestation an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt unter selbst bestimmten Randbedingungen durchzuführen. Die Behörden haben vielmehr eine sachliche, umfassende und neutrale Interessenabwägung vorzunehmen und eine dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechende Lösung zu suchen (BGE 127 I 171 Erw. 3c). 3.- Die wiedergegebenen bundesgerichtlichen Überlegungen zur Verfassung und zu den Garantien der EMRK zeigen mit aller Deutlichkeit, dass Grundrechte nicht schrankenlos ausübbar sind. Art. 36 BV umschreibt für einen Grundrechtseingriff vier Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen: Er muss durch Gesetz (oder Notstand) gedeckt sein (Abs. 1). Ferner muss er durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt (Abs. 2) und verhältnismässig sein (Abs. 3). Schliesslich hat ein Grundrechtseingriff den Kerngehalt des tangierten Grundrechts zu wahren (Abs. 4; statt vieler: Rhinow, Grundzüge des Schweizerischen Verfassungsrechts, Basel 2003, N 1097 ff.; ferner: Urteil A. vom 22.2.2005, Erw. 3a, mit weiteren Hinweisen [V 04 196]). In diesem Sinne gelten auch die hier zur Diskussion stehenden Freiheitsrechte - namentlich die Meinungs- und Versammlungsfreiheit - nicht unbegrenzt. 4.- Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die verweigerte Bewilligung für die Demonstration der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 36 BV genügt. a) Gesetzliche Grundlage Wie bereits im Rahmen der Eintretensfrage erwähnt, ist der gesteigerte Gemeingebrauch, um den es hier geht (vgl. oben Erw. 2b), im StrG geregelt. In diesem Sinne unterstellt § 22 Abs. 1 StrG u.a. ausdrücklich "Veranstaltungen", wozu auch Demonstrationen gehören, einer Bewilligungspflicht, was die Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestreitet. Gemäss § 22 Abs. 4 StrG wird eine Bewilligung erteilt, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Sie kann befristet und mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. In die gleiche Richtung zielt die auf Gesuche von Demonstrationen in der Stadt Luzern anwendbare kommunale Bestimmung des Art. 2 Abs. 1 und 2 des erwähnten Reglements. Damit steht fest, dass die Verweigerung der Bewilligung für die Durchführung der im Streit liegenden Demonstration auf eine gesetzliche Grundlage abgestützt werden kann, die ihrerseits zweifelsfrei verfassungskonform angewendet werden kann. b) Öffentliches Interesse und Schutz von Grundrechten Dritter Einschränkungen von Freiheitsrechten müssen sodann durch ein überwiegendes öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2 BV). Im öffentlichen Interesse liegt einmal der Polizeigüterschutz, worunter gemäss bundesgerichtlicher Praxis (u.a.) insbesondere der Schutz der öffentlichen Ruhe und Ordnung fällt (Rhinow, a.a.O., N 1132). Die Meinungs- und Versammlungsfreiheit gebietet in gewissen Grenzen andererseits, dass öffentlicher Grund zur Verfügung gestellt wird. Die Behörden sind darüber hinaus gegebenenfalls verpflichtet, durch geeignete Massnahmen - namentlich durch Gewährung eines ausreichenden Polizeischutzes - dafür zu sorgen, dass öffentliche Kundgebungen auch stattfinden können und nicht durch gegnerische Kreise gestört oder verhindert werden (BGE 127 I 169 Erw. 3b, 124 I 269 Erw. 3a). Die Behörde, welcher die Aufsicht und die Verfügung über den öffentlichen Boden zusteht, darf beim Entscheid über die Bewilligung einer Demonstration in erster Linie die dagegen sprechenden polizeilichen Gründe berücksichtigen. Dazu zählen solche des öffentlichen und privaten Verkehrs, der Vermeidung von übermässigen Immissionen, der Aufrechterhaltung der Sicherheit und der Abwendung unmittelbarer Gefahren von Ausschreitungen, Krawallen und Gewalttätigkeiten sowie Übergriffen und Straftaten jeglicher Art. Die öffentliche Ordnung lässt keinen Raum für Meinungskundgebungen, die mit rechtswidrigen Handlungen verbunden sind. Dabei ist das Gewaltrisiko nicht nur abstrakt, sondern anhand konkreter Umstände objektiv zu würdigen. Der Behörde kommt im Bewilligungsverfahren Ermessen zu. Sie ist indessen nicht nur an das Willkürverbot und das Gleichheitsgebot gebunden, sondern hat vielmehr dem ideellen Gehalt der Freiheitsrechte, um deren Ausübung es geht, Rechnung zu tragen (BGE 127 I 170 Erw. 3b, mit weiteren Hinweisen; vgl. zum weiten Ermessen ferner: Urteil des EGMR vom 21.6.1988, publiziert in: EuGRZ 1989 S. 524 N 34). Es darf grundsätzlich keine vorgängige Inhaltskontrolle durchgeführt werden. Nicht ausschlaggebend sein darf die Frage, ob Auffassungen, die durch die fragliche Veranstaltung verbreitet werden, der Behörde wertvoll erscheinen (BGE 127 I 171 Erw. 3b; 124 I 269 Erw. 3b; Kley/Tophinke, St. Galler Kommentar zu Art. 16 BV, Rz. 27). b/aa) Die Gewerbe- und Gesundheitspolizei der Stadt Luzern verweigerte die Demonstrationsbewilligung aus Gründen der zeitlichen und örtlichen Verhältnisse sowie wegen der Gefahr von Ausschreitungen. Sie wies in ihrem Entscheid darauf hin, dass am 1. Mai durch linke Organisationen, Gewerkschaften und Parteien der "Tag der Arbeit" gefeiert werde. Auch in Luzern fänden am 1. Mai Veranstaltungen dieser Organisationen statt. Eine Demonstration der PNOS am selben Tag stelle für die linken Gruppierungen eine offene Provokation dar. Dies könnte zu unkontrollierbaren Verhältnissen für die Sicherheitsorgane führen. - Der Stadtrat Luzern bestätigt diese Einschätzung und führt im angefochtenen Entscheid aus, traditionsgemäss finde am 1. Mai in Luzern auf der Route Kapellplatz-Seebrücke-Bahnhofstrasse-Jesuitenplatz-Reussbrücke-Wein-markt-Kornmarkt-Kapellplatz ein bewilligter Demonstrationszug des Luzerner Gewerkschaftsbundes statt. Die Erfahrung der Polizeiorgane zeige, dass die Gewaltbereitschaft extremistischer Kreise generell zunähme. Die PNOS sei aufgrund ihrer eigenen Leitsätze den extremistischen Kreisen zuzurechnen. Sie sei gewaltorientiert. In ihrer Vernehmlassung weist die Sicherheitsdirektion sodann darauf hin, dass das gleichzeitige Durchführen der traditionellen 1. Mai-Veranstaltungen und der nachgesuchten Demonstration die öffentliche Ordnung unmittelbar gefährde. Es sei vorauszusehen, dass das Zusammentreffen der PNOS-Anhängerschaft mit den Linken mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu Ausschreitungen und anderen massiven Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führen werde. - Die Beschwerdeführerin hält dieser Sichtweise im Wesentlichen entgegen, dass es aufgrund des sprunghaften Anstieges der Gewaltbereitschaft von Linksextremen wahrscheinlich sei, dass eventuelle Gewalttätigkeiten nicht von der PNOS ausgehen würden. Die PNOS habe seit ihrem Bestehen mehrfach ihre friedlichen und gesetzestreuen Absichten bekundet und gar zum Gewaltverzicht aufgerufen. Bei der 1. Mai-Demonstration der PNOS im Jahre 2004 in Langenthal sei es zu Ausschreitungen gekommen. Anlass für diese Ausschreitungen sei indes ein bewaffneter Angriff von Linksextremen gewesen. b/bb) Der Bericht "Innere Sicherheit der Schweiz 2002" des Bundesamtes für Polizei vom Juli 2003 (www.bap.admin.ch/d/aktuell/berichte/BISS2002_leicht_d.pdf; nachfolgend: Bericht 2002) stellt eine Zunahme der gewalttätigen Konfrontationen zwischen linken und rechten Gruppierungen im Jahr 2002 fest. Als Beispiel führt der Bericht 2002 das Aufeinandertreffen von rund 200 Linksextremen und etwa 80 Rechtsextremen in Affoltern am Albis am 21. September 2002 mit mehreren Verletzten und erheblichen Sachschäden an (Bericht 2002, S. 23). In Zukunft könnten sich die Aggressionen beider Lager gegenseitig hochschaukeln. Der "Bericht Innere Sicherheit der Schweiz 2003" des Bundesamtes für Polizei vom Mai 2004 (www.bap.admin.ch/d/aktuell/berichte/_B_03_d. pdf; nachfolgend: Bericht 2003) zählt die PNOS zu den rechtsextremen Organisationen. Als einer der wichtigen rechtsextremen Vorfälle im Jahr 2003 erwähnt der Bericht 2003 eine Konfrontation der Partei mit Linksextremen am Parteitag der PNOS im August 2003 (Bericht 2003, S. 19). Zur möglichen Entwicklung führt der Bericht 2003 aus, die Provokationen von rechts- und linksextremer Seite würden wahrscheinlich anhalten und die Konfrontationen zwischen beiden Gruppen verschärfen. Der Bericht stellt weiter ein sprunghaftes Ansteigen der Gewaltbereitschaft der Linksextremen fest (Bericht 2003, S. 21 f.). Der Extremismusbericht des Bundesrates vom 25. August 2004 (BBl 2004 S. 5011 ff., nachfolgend: Extremismusbericht 2004) schreibt dem Rechtsextremismus eine ausgeprägte Gewaltakzeptanz zu (Extremismusbericht 2004, S. 5023). Dabei würden seit 2002 die Konfrontationen zwischen links- und rechtsextremen Gruppierungen zunehmen (Extremismusbericht 2004, S. 5025). Zur PNOS im Speziellen führt der aktuellste Extremismusbericht 2004 unter anderem Folgendes aus: "Etliche Mitglieder der PNOS waren oder sind noch aktive Skinheads. (...) Die PNOS propagiert unter anderem den Verzicht auf Gewalt, weil das Bild einer aggressiven, randalierenden Schlägertruppe sich nicht mit der angestrebten Etablierung als politische Kraft verträgt. Fraglich bleibt, ob der aktuelle Gewaltverzicht nur eine kurzfristige Strategie oder programmatisch und damit langfristig ist. (...) Sie hat Kontakte zu in- und ausländischen rechtsextremen Gruppierungen, die teilweise gewalttätig sind. (...) In der Vergangenheit kamen auch diverse Einzelmitglieder - ohne dass die Tat einen direkten Bezug zur PNOS hatte - wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt." (Extremismusbericht 2004, S. 5032). Abschliessend hält der Extremismusbericht 2004 fest, dass vor allem Konfrontationen zwischen rechtsextremen und linksextremen Gruppierungen immer wieder zu teils erheblichen Störungen der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit führen (Extremismusbericht 2004, S. 5035). - In ihrem Amtsbericht vom 10. Januar 2005 hält die Kantonspolizei Luzern sodann fest, es sei das Hauptziel der PNOS, mit der ersuchten Demonstration zu provozieren. Die weiteren Ausführungen betreffen die Auffassungen der PNOS, welche im hier stritten Fall bei der Interessenabwägung im Bewilligungsverfahren nicht in Betracht gezogen werden dürfen. b/cc) Bei den Ausschreitungen anlässlich der Demonstration der PNOS vom 1. Mai 2004 in Langenthal und des Vorfalles in Affoltern am Albis vom 21. September 2002 zeigte sich das Gewaltpotential beim Aufeinandertreffen von links- und rechtsextremen Gruppierungen nicht nur abstrakt, sondern ganz konkret. Zudem ist gemäss übereinstimmender Einschätzung in den Berichten über die innere Sicherheit der Schweiz und im Extremismusbericht 2004 seit diesen Vorfällen noch mit einer Zunahme der Gewalttätigkeiten beim Zusammentreffen der beiden Gruppierungen zu rechnen. In Bezug auf das Sicherheits- und Gefahrenrisiko ist weiter der Zeitpunkt der geplanten Demonstration zu berücksichtigen. Der 1. Mai hat eine lange Tradition als "Tag der Arbeit". Als internationaler Feiertag der sozialistischen Arbeiterbewegung fand er in der Schweiz erstmals 1890 statt. Bereits ein Jahr zuvor hatte ein internationaler Arbeiterkongress in Paris Arbeiterorganisationen aus der ganzen Welt dazu aufgerufen, den 1. Mai zu begehen. Daraus entwickelten sich die jährlichen Maifeiern. Hauptelemente sind dabei die politisch-gewerkschaftliche Demonstration sowie ein Fest. Am Rande sei vermerkt, dass die Schweiz zu den wenigen europäischen Staaten gehört, die seit 1890 eine ungebrochene Tradition von 1. Mai-Feiern aufweisen. Bereits nach 1900 zählte man in Städten mehrere Tausend Beteiligte. Nach dem 2. Weltkrieg erlebten Maifeiern einen Wiederaufschwung. Ab Mitte der 1960er Jahre wurden sie in zunehmendem Masse von Mitgliedern neuer sozialer Bewegungen besucht. Dabei wurde ihr Erscheinungsbild tendenziell multikulturell und die Manifestationen international ausgerichtet. Die Beteiligung schwankte je nach der Aktualität der Themen. Seit 1964 erklärten einige weitere Kantone den 1. Mai zum Feiertag (statt vieler: Degen, in www.lexhist.ch/externe/protect/textes/d/D17444.html, mit Hinweisen auf Degen, Les mutations sociales, politiques et culturelles de la fête du premier mai en Suisse, in: Fourmies et les premier mai, 1994, S. 383-401; Vuilleumier, Switzerland, in The Memory of May Day, 1989, S. 369-38). Die Organisatoren der 1. Mai-Feiern haben zwar mit linksextremen Gruppierungen nichts zu tun. Aufgrund jahrelanger Erfahrungen treten indessen im Umfeld dieser Feiern häufig linksextreme Gruppierungen in Erscheinung. Sollte gleichzeitig eine Demonstration rechtsextremer Gruppen bewilligt werden, hätte dies für linksextreme Gruppen ohne Zweifel eine Sogwirkung, was die Durchführbarkeit der traditionellen 1. Mai-Feier gegebenenfalls in Frage stellen könnte. b/dd) Die Gewaltbereitschaft von linksextremen Gruppierungen bei einem Zusammentreffen mit Rechtsextremen ist mit Blick auf die skizzierte Geschichte, welche diesen Tag prägt, zweifellos hoch einzuschätzen. Es ist denn auch anzunehmen, dass eine Demonstration der PNOS ausgerechnet an diesem Tag als Provokation verstanden würde. Weiter sind die örtlichen Verhältnisse in der Stadt Luzern zu berücksichtigen. Der Luzerner Gewerkschaftsbund führt zwar dieses Jahr am 1. Mai keinen Demonstrationszug durch, wie Abklärungen bei der Gewerbe- und Gesundheitspolizei ergeben haben. Er organisiert aber eine Platzkundgebung beim Luzerner Rathaus ("Unter der Egg"). Die im Sachverhalt wiedergegebene Marschroute der geplanten Demonstration der PNOS führt rund um diesen zentralen Ort in der Luzerner Altstadt. Dass dadurch schon in rein örtlicher Hinsicht zahlreiche konfliktträchtige Berührungspunkte zwischen den beiden Gruppierungen entstehen, liegt auf der Hand. Aber selbst wenn die Marschroute der Beschwerdeführerin in der Stadt Luzern geändert würde, zeigt die Erfahrung, dass Demonstranten und Teilnehmer der Veranstaltung des Gewerkschaftsbundes angesichts der kleinräumigen Verhältnisse aneinander geraten würden, zumal allein die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben im Gesuch mit einer Teilnehmerzahl in der Grössenordnung von 300 bis 450 Personen rechnet. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse ist auch zu erwarten, dass andere Benutzer der öffentlichen Strassen und Plätze erhebliche Behinderungen zu erdulden hätten. Aus den örtlichen und zeitlichen Verhältnissen, verbunden mit dem konkreten Gefahrenrisiko, ergeben sich mithin gewichtige Gründe, die gegen die Bewilligung einer Demonstration der PNOS am 1. Mai 2005 sprechen. Sie sind sachlicher und objektiver Natur. Daher sind sie geeignet, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit zu rechtfertigen. Die öffentlichen Interessen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit und die zweckmässige Nutzung der öffentlichen Sachen sind im zu beurteilenden Fall höher zu gewichten als das entgegenstehende Interesse der Beschwerdeführerin an der Ausübung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Nach dem Gesagten ist das Verbot der Demonstration der PNOS durchaus geeignet, den im öffentlichen Interesse liegenden Zweck der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit herbeizuführen. Durch diese Massnahme wird einer offenen Konfrontation von links- und rechtsextremen Gruppierungen entgegengewirkt, welche, wie dargetan, ein grosses Gefahrenrisiko birgt. Damit dient sie letztlich der Sicherstellung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit, auf die sich die Beschwerdeführerin bei anders gelagerten Umständen selber berufen kann. c) Verhältnismässigkeit Nach Art. 36 Abs. 3 BV muss jeder Grundrechtseingriff verhältnismässig sein. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Verweigerung der Demonstrationsbewilligung dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu genügen vermag. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit erfordert, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Einschränkungen stehen, die den Betroffenen auferlegt werden (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 581, mit Hinweisen; Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl., Zürich 2005, Rz. 332). Das Gebot der Erforderlichkeit setzt voraus, dass die in Frage stehende Massnahme- hier die Verweigerung der Demonstrationsbewilligung - im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel - konkret die Wahrung von Ruhe und Ordnung - erforderlich ist. Staatliche Massnahmen haben zu unterbleiben, falls sie für die Erreichung des angestrebten, im öffentlichen Interesse stehenden Zieles nicht erforderlich sind. Insbesondere ist von einer beanstandeten Massnahme abzusehen, wenn eine andere, gleichermassen geeignete, aber mildere Anordnung das angestrebte Ziel ebenso erreicht (Tschannen/Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, Rz. 9 zu § 21, S. 145; Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 591). Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht also nicht einschneidender sein als unbedingt notwendig (BGE 126 I 120 Erw. 5c, mit Hinweisen; Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 594). Es ist insbesondere nicht statthaft, eine Bewilligung zu verweigern oder ein gänzliches Verbot auszusprechen, falls der rechtmässige Zustand durch eine mit der Bewilligung verknüpfte Auflage oder Bedingung herbeigeführt werden könnte (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 595). c/aa) In Bezug auf das Datum der strittigen Demonstration sind im vorliegenden Fall nur beschränkt Alternativen zu prüfen. Es ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin für ihre Veranstaltung offensichtlich gezielt nur gerade den 1. Mai anvisiert. So führt sie unter Ziffer 7 der Beschwerde aus, ihr Ziel sei es, analog zum "linken" Tag der Arbeit für die "heimattreuen" Arbeiter einen "Tag der Eidgenössischen Arbeit" zu etablieren. Andererseits ist - wie einem Pressebericht in der Neuen Luzerner Zeitung vom 15. März 2005 zu entnehmen ist - diesfalls von einer Gegendemonstration einer linksextremen Gruppe (Bezeichnung: "Organisation Phase 1") auszugehen. Eine Trennung der links- und rechtsextremen Gruppierungen innerhalb des gleichen Tages durch unterschiedliche Zeiten der Veranstaltungen ist erfahrungsgemäss kaum zu bewerkstelligen. So ist zu erwarten, dass die Teilnehmer der Demonstrationen zum Teil von weit her anreisen und deshalb den ganzen Tag in der Stadt Luzern verweilen werden. Das Risiko einer gewalttätigen Konfrontation der beiden Gruppen könnte mit einer zeitlichen Staffelung am 1. Mai 2005 deshalb offenkundig nicht eliminiert werden. Eine Vorverlegung der Demonstration der Beschwerdeführerin auf den Samstag, 30. April 2005, ist aufgrund der Durchführung des 28. Luzerner Stadtlaufes ebenfalls nicht möglich. Weitere Alternativen in zeitlicher Hinsicht müssen nicht geprüft werden, da der 1. Mai, der "Tag der Arbeit", wie bereits ausgeführt, ein wichtiger Bestandteil des zur Diskussion gestellten umstrittenen Demonstrationsgesuches ist. c/bb) Wie bereits dargelegt (vorne Erw. 4b/dd) kann das der umstrittenen Veranstaltung innewohnende Gefahrenpotential aber auch nicht dadurch entschärft werden, dass Kundgebungen in räumlicher Hinsicht getrennt werden. Eine abweichende Betrachtungsweise verkennt die zu erwartenden beachtlichen Teilnehmerzahlen, sodass die Gefahr einer ausser Kontrolle geratenden Konfrontation unter derartigen Voraussetzungen mit vertretbarem Aufwand erfahrungsgemäss nicht auszuräumen wäre. Die Verhältnisse in der Stadt Luzern sind zu kleinräumig für eine funktionierende räumliche Trennung von zwei Grossveranstaltungen. Damit sind keine Alternativen ersichtlich, mit denen das angestrebte Ziel der Vermeidung von Ausschreitungen erreicht werden könnte. Die Beschwerdeführerin selber schlägt denn auch keinen anderen räumlichen Austragungsort ihrer Kundgebung vor. Sie äussert sich lediglich dahingehend, dass sie gewillt sei, grosszügige Kompromisse einzugehen, weshalb eine Konfrontation zwischen den erwähnten Gruppierungen kein Verhinderungsgrund sei. Da sie somit an ihrer Route festhält, welche rund um den Ort der Kundgebung der Gewerkschafter führt, kann die Gefahr von gewalttätigen Konfrontationen nur durch Verweigerung der zur Debatte stehenden Demonstration abgewendet werden. d) Kerngehalt der Grundrechte Der Kerngehalt der Grundrechte ist gemäss Art. 36 Abs. 4 BV unantastbar. Dieser geniesst absoluten Schutz und darf daher nicht durch staatliche Massnahmen eingeschränkt werden. Die Bestimmung des Kerngehalts, der unter keinen Umständen tangiert werden darf, ist für jedes Grundrecht anhand der durch die Menschenwürde (Art. 7 BV) unabdingbar geforderten, unverzichtbaren Grundrechtssubstanz gesondert zu ermitteln (Rhinow, a.a.O., N 1020; Häfelin/Haller, a.a.O., Rz. 325). Bei der Meinungs- und Versammlungsfreiheit gehört das Verbot einer Vorzensur im Sinne einer vorgängigen und allgemeinen Inhaltskontrolle zum unantastbaren Kerngehalt. Nicht als verbotene Vorzensur gilt der Präventiveingriff im Einzelnen. Er ist jedoch nur zum Schutz elementarer Rechtsgüter und nur bei einer konkreten unmittelbar drohenden Gefahr einer Beeinträchtigung zulässig (Kley/Tophinke, a.a.O., Rz. 17 zu Art. 16 BV). Die Vorinstanz stützt ihre Beurteilungen nicht auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit Standpunkten, welche die Beschwerdeführerin anlässlich der von ihr anvisierten Demonstration am 1. Mai propagieren will. Mit andern Worten wird im zu beurteilenden Fall keine vorgängige Inhaltskontrolle vorgenommen. Damit wird der Kerngehalt nicht angetastet. e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verweigerung der Demonstrationsbewilligung auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist und den Kerngehalt der Grundrechte nicht antastet. Damit liegt keine Verletzung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit vor. 5.- Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, im Sinne der Rechtsgleichheit müssten entweder Kundgebungen sowohl der linken und der rechten Gruppierungen bewilligt oder aber sämtliche Kundgebungen gleichermassen verboten werden. Es sei anzunehmen, dass allfällige Gewalttätigkeiten von linksextremen Gruppierungen ausgehen würden. a) Beanspruchen mehrere Versammlungen oder eine Versammlung und andere Personen den selben öffentlichen Grund, so ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der rechtsgleichen Behandlung eine Interessenabwägung vorzunehmen (BGE 127 I 168 ff. Erw. 3b; Rohner, St. Galler Kommentar zu Art. 22 BV, Rz. 25). Der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung, der durch Art. 8 Abs. 1 BV garantiert wird, ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Jede Ungleichbehandlung muss sich auf sachliche und vernünftige Gründe stützen (BGE 127 I 192 Erw. 5). Nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz sind polizeiliche Massnahmen gegen den Störer zu richten, d.h. gegen denjenigen, der die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet. Es ist also der Störer, der polizeirechtlich verpflichtet ist, eine Gefahr oder Störung zu beseitigen oder die Kosten für Massnahmen zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes zu tragen (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 2488 mit Verweis auf BGE 122 II 65). Beizufügen ist, dass es beim Störer nicht etwa auf ein konkretes "Verschulden" ankommt, denn ein solches ist nicht Voraussetzung der Störereigenschaft (vgl. BGE 114 Ib 52 Erw. 2c; Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 2490; ferner im Ergebnis gleich: Griffel, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltrechts, Zürich 2001, N 222). b) Die Lehre unterscheidet verschiedene Arten von Störern. Es sind dies: der Verhaltensstörer, der Zustandsstörer und der Zweckveranlasser. Verhaltensstörer ist, wer durch sein eigenes Verhalten oder durch das Verhalten Dritter, für die er verantwortlich ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit unmittelbar stört oder gefährdet (Häfelin/ Müller, a.a.O., Rz. 2490). Zustandsstörer ist, wer die tatsächliche oder rechtliche Herrschaft über eine Sache hat, welche die Polizeigüter unmittelbar stören oder gefährden (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 2492 mit Hinweisen). Zweckveranlasser ist, wer durch sein Tun oder Unterlassen bewirkt oder zumindest bewusst in Kauf nimmt, dass ein anderer die Polizeigüter stört oder gefährdet (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 2497 ff.). Im Sinne einer Präzisierung ist beizufügen, dass nur gerade das "bewusste Inkaufnehmen" einer Polizeiwidrigkeit die Störereigenschaft noch nicht zu begründen vermag. Wenn indes aufgrund der Umstände anzunehmen ist, dass eine Störung oder Gefährdung polizeilicher Güter allem Anschein nach - analog eines Eventualvorsatzes - geradezu angestrebt wird, tritt der dergestalt provozierende Zweckveranlasser als Störer auf (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 2502; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band II, Basel 1976, Nr. 135, B Ia, mit weiteren Hinweisen). c) Es kann offen bleiben, ob die zu erwartenden Gewalttätigkeiten durch das eigene Verhalten der Beschwerdeführerin verursacht werden. Immerhin kann keinem Zweifel unterliegen, dass eine Demonstration der als rechtsextrem einzustufenden Beschwerdeführerin unter dem Motto "für Eidgenössischen Sozialismus" - ausgerechnet am 1. Mai, dem traditionsreichen Festtag der Gewerkschaften - in Luzern als Provokation aufgefasst werden muss und seitens der Beschwerdeführerin - bei Lichte betrachtet - auch gar nicht anders verstanden werden will. So hat sie die gleiche Marschroute ausgewählt, welche die Gewerkschaften in der Regel benutzen. Dies deutet darauf hin, dass bewusst provoziert werden soll, unabhängig davon, ob linke Gruppierungen dieses Jahr einen Umzug durchführen oder nicht. Wer ausdrücklich oder sinngemäss Gegenteiliges behauptet, verkennt die mit den Akten gut dokumentierte Sachlage, welche das erwähnte Konfliktpotential in der angepeilten Veranstaltung mit hinreichender Deutlichkeit illustriert. Hinzu kommt, dass traditionelle 1. Mai-Feiern wie erwähnt (vorne Erw. 4b/cc) immer mehr auch eine multikulturelle Komponente aufweisen. Genau dies zu bekämpfen ist aber eines der Hauptziele der PNOS, weshalb auch darin ein Hinweis auf bewusste und gewollte Provokation zu erblicken ist. Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer - bewusst auf den 1. Mai angesetzten - Demonstration linksextreme Gruppen zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes provozieren und dadurch die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit erheblich gefährden würde. Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin als massgebliche Störerin zu betrachten, auch wenn eine eventuelle Gewalttätigkeit nicht von Seiten der PNOS ausgehen würde, wie sie behauptet. Folglich verstösst die Verweigerung der Bewilligung für die von ihr anvisierte Demonstration vom 1. Mai 2005 nicht gegen das Störerprinzip. Wie bereits ausgeführt, haben 1. Mai-Kundgebungen der linken Parteien und Gewerkschaften eine lange Tradition und führten in der Vergangenheit in der Stadt Luzern nicht zu Ausschreitungen. Eine Demonstration der Beschwerdeführerin wäre demgegenüber in der Stadt Luzern ein Novum. Zudem zeigen die Erfahrungen von Langenthal aus dem Jahr 2004 das Risikopotential einer solchen Kundgebung. Damit stützt sich die Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin im Vergleich zu den Gewerkschaften durchaus auf sachliche, nachvollziehbare Gründe. Bei dieser Sachlage kann auch von einer Verletzung des Grundsatzes der rechtsgleichen Behandlung nicht gesprochen werden. Die Beschwerde erweist sich demzufolge auch in diesem Punkt als unbehelflich. Zu keinem anderen Ergebnis führt der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach ein Verbot in Luzern faktisch ein schweizweites Demonstrationsverbot für nicht linke Gruppierungen bedeute; denn am "Tag der Arbeit" fänden in praktisch jeder Schweizer Gemeinde irgendwelche traditionellen linken Kundgebungen statt. Vorliegend geht es nicht um ein allgemeines Verbot für Veranstaltungen der PNOS am 1. Mai, sondern einzig um den konkreten Demonstrationszug der Beschwerdeführerin durch die Luzerner Altstadt, welcher die gleichentags stattfindende Kundgebung der Gewerkschaften und Linken beim Rathaus, "Unter der Egg", umrundet. Dass darin ein erhebliches Konfliktpotential steckt, wurde bereits ausgeführt. 6.- Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, das Risiko eines gewalttätigen Zusammentreffens von links- und rechtsextremen Gruppierungen liesse sich durch ein entsprechendes Polizeiaufgebot eliminieren. Beim Entscheid über die einzusetzenden polizeilichen Mittel steht den Behörden ein grosser Ermessensspielraum zu, den das Verwaltungsgericht - trotz an sich unbeschränkter Kognition - zu respektieren hat. Lässt sich eine Versammlung nicht mit angemessenen Mitteln vor Störungen schützen und ist mit grosser Wahrscheinlichkeit mit Gewalttätigkeiten zu rechnen, kann die Behörde die Versammlung verbieten (BGE 124 I 269 Erw. 3a; Rohner, a.a.O., Rz. 15). Wie bereits dargetan, wären bei zwei Demonstrationen von rechtsextremen und linken Veranstaltern am 1. Mai in der Luzerner Altstadt mit grösster Wahrscheinlichkeit Gewalttätigkeiten zu erwarten. Deren Ausmass ist nicht abschätzbar. Die Organe der Polizei könnten diese Veranstaltung laut eigener Einschätzung nicht mit angemessenen Mitteln vor Störungen schützen. Das Verwaltungsgericht hat keine Veranlassung, diese von Sachverstand und Erfahrung getragene Einschätzung der Gefährdungslage zu hinterfragen. Indem die städtischen Behörden das Gesuch um eine Demonstrationsbewilligung der Beschwerdeführerin ablehnten, kann ihnen demnach keine Verfassungs- bzw. Rechtsverletzung vorgeworfen werden. 7.- Damit steht fest, dass der Beschwerde kein Erfolg beschieden ist. Sie ist abzuweisen.

V 05 58 — Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 05.04.2005 V 05 58 — Swissrulings