Rechtsprechung Luzern
Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Planungs- und Baurecht Entscheiddatum: 22.06.2004 Fallnummer: V 04 38 LGVE: Leitsatz: 133 Abs. 1 VRG, 107 Abs. 2 VRG, 107 Abs. 2 lit. e VRG, 107 Abs. 3 VRG, 135 Abs. 3 VRG. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Beim Erfordernis nach § 133 Abs. 1 VRG, wonach eine Rechtsmittelschrift einen bestimmten Antrag und dessen Begründung enthalten muss, handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung gemäss § 107 Abs. 2 lit. e VRG (formgerechte Rechtsvorkehr). Genügt eine Rechtsschrift diesen Anforderungen nicht oder wird eine verbesserungsfähige Rechtsschrift nicht innert der gesetzten Frist verbessert, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (§ 107 Abs. 3 und § 135 Abs. 3 VRG). Was als für das Eintreten auf eine Beschwerde genügende Begründung im Sinne von § 133 Abs. 1 VRG zu gelten hat, ist im Gesetz nicht weiter ausgeführt. Immerhin hat der Gesetzgeber mit der Einführung des VRG jede Formstrenge vermeiden wollen. In der Botschaft dazu heisst es ausdrücklich, es sei praktisch ausgeschlossen, dass ein Rechtsmittel an den Formalien der Einreichung scheitere, wenn der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verbesserung ausnütze. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht in seiner bisherigen Praxis weder an den Antrag noch an dessen Begründung hohe Anforderungen gestellt. Vielmehr muss es genügen, wenn erkennbar ist, inwiefern die angefochtene Verfügung oder ihre Erwägungen beanstandet werden bzw. klar erkennbar ist, welche bereits vorher erhobenen Rügen weiter gelten sollen. Dementsprechend stellt auch das Bundesgericht keine allzu hohen Anforderungen an die Begründung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sind diese Minimalanforderungen erfüllt, ist auf das Rechtsmittel einzutreten. Nicht einzutreten ist indessen, wenn keine sachbezügliche Begründung vorhanden ist, sich also z.B. die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid lediglich mit den materiellen Fragen auseinandersetzt oder Anträge gestellt und begründet werden, für deren Prüfung die angerufene Instanz nicht zuständig ist. Wenn auf das Rechtsmittel einzutreten ist, heisst dies indessen nicht, dass sich das Gericht mit allen aufgeworfenen Fragen auseinandersetzen muss. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren muss sich der Beschwerdeführer sachbezogen und konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. mit der vorinstanzlichen Begründung auseinandersetzen (Begründungspflicht gemäss § 133 Abs. 1 VRG). Er muss ausführen, in welchen Punkten der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben oder zu ändern ist. Dieser Rügegrundsatz beansprucht umso höhere Geltung, je umfangreicher und detaillierter die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Überlegungen der Vorinstanz sind. Keinesfalls genügen allgemeine Beanstandungen oder die einfache Behauptung, die Schlussfolgerung der Vorinstanz sei falsch oder aktenwidrig, ohne diese Behauptung rechtlich zu untermauern oder Akten zu nennen, welche die angebliche Widersprüchlichkeit tatsächlicher Feststellungen belegen. Der Rügegrundsatz gilt unabhängig vom Umstand, dass das dem Gericht unterbreitete Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird. Auch dort, wo die Behörde den massgeblichen Sachverhalt von sich aus richtig und vollständig abzuklären (Untersuchungsgrundsatz) und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Grundsatz der freien richterlichen Beurteilung), trifft die von einer Verfügung betroffene Person eine Mitwirkungspflicht. Stellt sich diese im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren im besonderen als Gebot dar, die Behörde bei der Ermittlung des relevanten Sachverhalts zu unterstützen (z.B. durch Anträge im Beweispunkt, Auflage von Urkunden, Plänen, usw.), so bedeutet die Mitwirkungspflicht im Rechtsmittelverfahren, den Entscheid substanziiert zu kritisieren und damit auf seine tatsächlichen wie rechtlichen Erwägungen sorgfältig einzugehen, soweit sie von der Auffassung des Beschwerdeführers abweichen. Daran ändert nichts, dass das Verwaltungsgericht das Ermessen prüfen kann und muss. Denn die Befugnis zur Ermessenskontrolle kann nicht heissen, dass die Rechtsmittelinstanz den Fall - unabhängig von den Vorbringen des Beschwerdeführers - frei und gleichsam als zweite Einspracheinstanz entscheidet. Ob die Vorinstanz ihr Ermessen richtig ausgeübt hat, ist nur dann zu prüfen, wenn der Beschwerdeführer eben gerade die Ermessenshandhabung für unangemessen hält und seine Auffassung entsprechend begründet. Genügt die Begründung diesen Anforderungen ganz oder teilweise nicht, oder wird darin nur allgemein gehaltene Kritik am angefochtenen Entscheid geübt, braucht sich das Gericht damit bzw. mit den vorgebrachten Rügen nicht weiter zu befassen. Die Beschwerde kann, soweit die Begründung inhaltlich unzureichend ist, ohne Weiterungen abgewiesen werden (Erw. 3b)